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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1418 Beschluss Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage erfordert nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG, dass der Antrag

Leitsatz Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage erfordert nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG , dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung ergibt. Hierzu gehört ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, der den Staatsgerichtshof in die Lage versetzt, Zulässigkeit und Begründetheit des Begehrens zu prüfen. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Randnummer 2 Die Antragstellerin hat mit am

  1. Juli 1999 eingegangenem Schreiben vom
  2. Juli 1999 sowie mit am
  3. Juli 1999 eingegangenem Schreiben vom
  4. Juli 1999 nebst Anlagen die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  5. Juni 1999 - 26 W 61/99 - beantragt. Zudem hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt. Sie macht Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit einem "Bauschadensdelikt“ geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Eingaben der Antragstellerin verwiesen. Randnummer 3 In den gleichfalls wegen behaupteter Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem "Bauschadensdelikt“ angestrengten Verfahren P.St. 1386 und P.St. 1387 e.A. wurde die Antragstellerin mit Verfügung des Präsidenten des Staatsgerichtshofs vom
  6. März 1999 darauf hingewiesen, dass bei Grundrechtsklagen gegen gerichtliche Entscheidungen die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstands des Ausgangsverfahrens erforderlich ist. Randnummer 4 II. Der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Sie haben nicht Stellung genommen. Randnummer 5 B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 6 Die Antragstellerin hat den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -, auf die sie schon in den vorangegangenen Verfahren P.St. 1386 und P.St. 1387 e.A. hingewiesen worden ist, nicht genügt. Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage erfordert nach diesen Vorschriften, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 09.06.1999 - P.St. 1339). Hier gehört ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, der den Staatsgerichtshof in die Lage versetzt, Zulässigkeit und Begründetheit des Begehrens zu prüfen. Hieran fehlt es. Randnummer 7 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts war nicht zu bewilligen, da es den Anträgen der Antragstellerin an der gemäß §§ 29 StGHG, 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg fehlt. Randnummer 8 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022405

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