Leitsatz Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 StGHG ist die Grundrechtsklage unzulässig, wenn das höchste in der Sache zuständige Gericht kein Gericht des Landes Hessen ist. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen die Verwerfung einer von ihm eingelegten Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof und seines Antrages auf Zulassung der Berufung in derselben Verwaltungsstreitsache. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies eine Untätigkeitsklage des Antragstellers mit Urteil vom
- November 1997 ab - 7 E 632/96 (V) -. Eine bei dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen bereits am
- Juli 1997 anhängig gewordene Grundrechtsklage, mit der er die Feststellung beantragt hatte, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden ihn dadurch, dass es nicht bereit gewesen sei, zu erklären, wann er mit einer Entscheidung der Sache rechnen könne, in seinen Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und auf Gleichbehandlung verletzt habe, sowie darüber hinaus das Ziel verfolgt hatte, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
- November 1997 aufzuheben, blieb erfolglos. Die Anträge wurden durch Beschluss des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom
- Dezember 1997 - P.St. 1282 - gemäß § 24 Abs. 1 StGHG zurückgewiesen. Randnummer 3 Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
- November 1997 legte der Antragsteller beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Berufung ein - 2 UE 4403/97 -. Erst danach beantragte er dort die Zulassung der Berufung - 2 UZ 821/98 -. In beiden Verfahren war er weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen gleichgestellten Verfahrensbevollmächtigten vertreten. Die Berufung und der Antrag auf Zulassung der Berufung wurden durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 1998 - 2 UE 4403/97 und 2 UZ 821/98 - als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung am
- April 1998 zugestellt. Eine Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- April 1998 wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- August 1998 - BVerwG 3 B 99.98 - zurückgewiesen. Daraufhin hat der Antragsteller am
- September 1998 Grundrechtsklage erhoben. Randnummer 4 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 1998 - 2 UE 4403/97 und 2 UZ 821/98 - für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Randnummer 5 II. Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen. Randnummer 6 B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 7 Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem angegriffenen Beschluss die Berufung des Antragstellers verworfen hat, folgt die Unzulässigkeit der Grundrechtsklage aus § 44 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -, wonach die Grundrechtsklage unzulässig ist, wenn das höchste in der Sache zuständige Gericht kein Gericht des Landes Hessen ist. Denn insoweit hat als höchstes in der Sache zuständiges Gericht das Bundesverwaltungsgericht durch seinen Beschluss vom
- August 1998 entschieden, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den angegriffenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen worden ist. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassung der Revision damit bestätigt hat, ändert nichts daran, dass es sich auf die Beschwerde des Antragstellers hin zuständigkeitsgemäß mit der Sache befasst hat. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 3 StGHG erfüllt. Randnummer 8 Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem angegriffenen Beschluss den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen hat, findet § 44 Abs. 1 Satz 3 StGHG keine Anwendung. Denn gegen diesen Teil des angegriffenen Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes konnte das Bundesverwaltungsgericht von dem Antragsteller weder angerufen werden noch ist es insoweit von ihm angerufen worden. Insofern scheitert die Zulassung der Grundrechtsklage aber daran, dass der Antragsteller die Grundrechtsklage nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG eingereicht hat. Die Monatsfrist zur Erhebung einer Grundrechtsklage gegen den dem Antragsteller am
- April schriftlich bekannt gegeben Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der insoweit das höchste in der Sache zuständige Gericht des Landes Hessen ist, endete mit Ablauf des
- Mai
- Diese Frist hat der Antragsteller mit der am
- September 1998 erhobenen Grundrechtsklage nicht gewahrt. Randnummer 9 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022410