Leitsatz Einzelfall einer wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässigen Grundrechtsklage. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Wegnahme des Führerscheins. Randnummer 2 Im Verlaufe eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens war der Antragsteller wegen Zweifeln an seiner Kraftfahreignung aufgefordert worden, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Dem kam er nicht nach, weil er die Aufforderung für rechtswidrig hielt. Daraufhin entzog ihm die Stadt Darmstadt - Oberbürgermeister - mit Bescheid vom
- August 1995 die Fahrerlaubnis. Nach Angaben des Antragstellers nahm die Polizei ihm am
- Mai 1999 den Führerschein weg. Randnummer 3 Am
- Juni 1999 hat der Antragsteller Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof erhoben. Er führt im Einzelnen aus, dass die Stadt Darmstadt ihrer Entscheidung, von ihm eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu verlangen, zu Unrecht ein aus dem Jahre 1985 stammendes für ihn nachteiliges Gutachten zu Grunde gelegt habe, in dem eine abnorme erlebnisreaktive Entwicklung bei ihm festgestellt werde. Mit ärztlicher Bescheinigung vom
- Oktober 1995, die er der Stadt Darmstadt vorgelegt habe, habe ihm der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Q bescheinigt, dass keine psychische Erkrankung vorliege, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtige. Die Stadt Darmstadt habe bisher nicht erklärt, dass sie diese Untersuchung nicht anerkennen wolle. Er meint, die behördliche Verfügung, die sich darauf stütze, dass er zu Unrecht geforderte Untersuchung verweigert habe, könne niemals rechtskräftig werden. Randnummer 4 Der Antragsteller bittet deshalb, ihn dahingehend zu unterstützen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben werde und er umgehend seinen Führerschein zurückerhalte. Randnummer 5 II. Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen. Randnummer 6 B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Der Antragsteller hat den Rechtsweg nicht erschöpft. Randnummer 7 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann die Grundrechtsklage, wenn für ihren Gegenstand der Rechtsweg zulässig ist, erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, dass er die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel eingelegt hat. Der Antragsteller hätte gegen die Fahrerlaubnisentziehung Widerspruch einlegen und, wäre der Widerspruch zurückgewiesen worden, bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben können. Sowohl im Verwaltungs- wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wäre dann überprüft worden, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu Recht angeordnet werden durfte. Hat der Antragsteller aber diese Möglichkeit nicht genutzt, ist die Fahrerlaubnisentziehung bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft tritt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - unabhängig davon ein, ob eine verwaltungsbehördliche Verfügung rechtmäßig ist oder rechtswidrig. Die Grundrechtsklage dient nicht dazu, mögliche Versäumnisse des Antragstellers aufzufangen. Randnummer 8 Die Wegnahme des Führerscheins am
- Mai 1999 stellt sich nach dem Vorbringen des Antragstellers als Maßnahme dar, mit der seine Verpflichtung, seinen Führerschein abzugeben, vollstreckt wird. Auch hiergegen steht ihm der Rechtsweg offen. Ob die für den Antragsteller positive ärztliche Bescheinigung vom
- Oktober 1995 die Verwaltungsbehörde zu einer anderen Entscheidung veranlassen müsste, ist ebenfalls zunächst im Verwaltungs- und ggf. verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären. Randnummer 9 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022411