Leitsatz Für die schriftliche Bekanntgabe im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der antragstellenden Person die vollständige Entscheidung in schriftlicher Form zugegangen ist, so dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein zivilgerichtliches Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main. Randnummer 2 Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte die Antragstellerin mit Urteil vom
- September1998 - 33 C 1919/98-29 - zur Räumung und Herausgabe eines Reihenhauses. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Berufung der Antragsteller mit Urteil vom
- Juli 1999 - 2/11 S 380/98 - zurück. Das Berufungsurteil ging ausweislich des auf dem Urteil und dem Empfangsbekenntnis befindlichen Eingangsstempels am
- Juli 1999 bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ein. Der Unterschrift des Empfangsbekenntnisses ist das Datum des
- Juli 1999 beigefügt. Randnummer 3 Am
- August 1999 hat die Antragstellerin Grundrechtsklage erhoben. Randnummer 4 Sie rügt Verletzungen des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs, des Rechts auf ein faires Verfahren sowie des Willkürverbots durch Verfahren und Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main. Randnummer 5 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 6
- festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- Juli 1999 - 2/11 S 380/98 - ihre Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie auf ein faires Verfahren aus Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen verletzt und gegen das Willkürverbot verstößt, Randnummer 7
- das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- Juli 1999 - 2/11 S 380/98 - für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an eine andere Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Randnummer 8 II. Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für zulässig und wegen Verletzung des in der Verfassung des Landes Hessen verbürgten Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör auch für begründet. Randnummer 9 III. Nach Auffassung des Landesanwalts ist die Grundrechtsklage unbegründet. Randnummer 10 IV. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben erklärt, bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Grundrechtsklage von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Randnummer 11 V. Die Verfahrensakte des Landgerichts ist vom Staatsgerichtshof beigezogen worden. Randnummer 12 B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 13 Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - ist die Grundrechtsklage innerhalb eines Monats einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person, § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG . Randnummer 14 Die Antragstellerin hat die bezeichnete Frist mit der am
- August 1999 erhobenen Grundrechtsklage nicht gewahrt. Die Monatsfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- Juli 1999 - 2/11 S 380/98 - endete mit Ablauf des
- August 1999, eines Montags. Denn die schriftliche Bekanntgabe im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG als fristauslösendes Ereignis erfolgte mit Eingang des Urteils in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am
- Juli
- Für die schriftliche Bekanntgabe im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der antragstellenden Person die vollständige Entscheidung in schriftlicher Form zugegangen ist, so dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (vgl. StGH, Beschlüsse vom 15.11.1963 - P.St. 381 - und vom 3.6.1987 - P.St. 1038 -; für die insofern wortgleiche Regelung in § 51 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - BayVerfGHG - und § 47 Abs. 2 Satz 2 BayVerfGHG a.F. vgl. BayVerfGH 22, 26 f.; 31, 77 ff.; 45, 29 ff.; ferner BVerfgE 4, 309 [313]). Eine förmliche Zustellung ist für die Auslösung des Fristenlaufs weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG erforderlich. Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG bestehen zum einen darin, dass der von einer gerichtlichen Entscheidung Betroffene sich um der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens willen möglichst bald schlüssig werden soll, ob er von dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Grundrechtsklage Gebrauch machen will. Zum anderen will § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG im Interesse des Betroffenen ausschließen, dass die Klagefrist zu laufen beginnt, bevor ihm die Entscheidung in einer Weise zugegangen ist, die es ihm ermöglicht, sich von der Wahrung oder Beeinträchtigung seiner Grundrechte zu überzeugen. Beiden Zwecken wird es gerecht, wenn für den Beginn des Fristenlaufs auf den Zugang der vollständigen Entscheidung in schriftlicher Form beim Betroffenen abgestellt wird. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Empfangsbekenntnis mit dem Datum des
- Juli 1999 korrekt ausgefüllt ist. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich. Randnummer 15 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022413