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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1394 Beschluss 1. Nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Ents

Leitsatz

  1. Nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt.
  2. Eine unterschiedliche Rechtsanwendung durch die Rechtsprechung überschreitet die Schwelle zum verfassungsrechtlich relevanten Verstoß gegen den Gleichheitssatz erst dann, wenn die Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I.Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit der die sofortige Beschwerde gegen den seinen Antrag auf Aussetzung weiterer Strafvollstreckung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Gießen verworfen wurde. Randnummer 2 Der Antragsteller ist …. Staatsbürger und befindet sich seit dem
  3. September 1985 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Er wurde mit seit dem
  4. März 1988 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Kassel vom
  5. August 1987 - … - zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen entschied mit Beschluss vom
  6. Mai 1996 - … -, dass in seinem Falle eine Mindestvollstreckungsdauer von 18 Jahren geboten sei. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom
  7. September 1996 - … -. Ein Gnadengesuch des Antragstellers wurde am
  8. Februar 1997 vom Hessischen Ministerpräsidenten abschlägig beschieden. Eine Petition des Antragstellers beim Hessischen Landtag blieb gleichfalls ohne Erfolg. Eine auf sofortige Entlassung aus der Strafhaft gerichtete Grundrechtsklage und einen zugehörigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies der Staatsgerichtshof mit Beschlüssen vom
  9. Oktober 1998 - P.St. 1306 und P.St. 1335 e.A. - zurück. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  10. September 1998 beantragte der Antragsteller erneut die Aussetzung des Strafrestes der lebenslangen Freiheitsstrafe. Es sei gleichheitswidrig, in seinem Fall von einer Aussetzung des Strafrestes abzusehen, da andere wegen Mordes Verurteilte schon nach weniger als 18 Jahren Haft entlassen worden seien. Zudem sei sein Vollzugsverhalten beanstandungsfrei. das Landgericht Gießen - Strafvollstreckungskammer - wies den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom
  11. Februar 1999 - … - als unzulässig zurück. Einer erneuten Sachentscheidung stehe die Rechtskraft des Kammerbeschlusses vom
  12. Mai 1996 - … - entgegen. Randnummer 4 Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwarf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom
  13. April 1999 - … -. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer sei der erneute Antrag des Antragstellers vom
  14. September 1998 auf Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom
  15. August 1997 nicht schon unzulässig, weil der Verurteilte, sofern vom Gericht nicht eine Frist gemäß § 57a Abs. 4 StGB festgesetzt worden sei, jederzeit einen erneuten Antrag mit der Begründung stellen könne, grundlegende Veränderungen der nicht tatschuldrelevanten Faktoren zum Positiven würden der bisherigen vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung die Grundlage entziehen. Solche grundlegenden Veränderungen seien aber ausweislich des Berichts der Justizvollzugsanstalt Z vom
  16. November 1998 nicht eingetreten und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden. Nach dem Bericht der Justizvollzugsanstalt hätten sich die bereits im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom
  17. Mai 1996, in dem die durch die besondere Schwere der Schuld gebotene Vollstreckungsdauer von 18 Jahren rechtskräftig festgesetzt worden sei, berücksichtigten positiven Entwicklungstendenzen des Verurteilten im Vollzug fortgesetzt und stabilisiert. Er zeige nach wie vor großes Engagement und starke Verantwortlichkeit in der Gefangenenmusikgruppe, reagiere weiterhin in Spannungs- und Stresssituationen überlegt und adäquat und bewältige die ihm gewährten Ausführungen beanstandungsfrei. Diese positive Entwicklung des Antragstellers nach der Erstentscheidung stelle sich indessen lediglich als konsequente Fortführung der zum damaligen Zeitpunkt bereits begonnen positiven Entwicklung dar, die eine Verkürzung der rechtskräftig als geboten erachteten Vollzugsdauer nicht rechtfertige. Die Rüge des Antragstellers, der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei im Hinblick darauf verletzt, dass andere zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte schon nach Verbüßung von weniger als 18 Jahren bedingt entlassen worden seien, gehe schon deswegen fehl, weil auf Grund der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden müsse, die unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Einzelfälle somit konstitutionell bedingt und schon deswegen mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei. Randnummer 5 Am
  18. Mai 1999 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben. Randnummer 6 Er macht geltend, die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe in seinem Fall verletze Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -). Zum Beleg verweist er auf die vorzeitige Haftentlassung des zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Herrn W, die Haftentlassung der Frau R sowie den Fall des Herrn T, in dem das Landgericht Gießen eine Verurteilung zu zweimal lebenslänglich und zweimal 13 Jahren Haft in 16 Jahre Haft umgewandelt habe. Darüber hinaus behauptet der Antragsteller, seine strafrechtliche Verurteilung durch das Landgericht Kassel sei zu Unrecht erfolgt, da er die Tat nicht begangen habe. Schließlich sei seine tadellose Führung entgegen den Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht auf die Haft zurückzuführen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  19. November 1999 hat der Antragsteller zudem gerügt, er sei beim Vollzug der Strafe fortlaufend Benachteiligungen ausgesetzt, die weitere Inhaftierung sei für ihn unzumutbar und verletze ihn in seinen "Freiheitsrechten“. Randnummer 8 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 9 seine sofortige Haftentlassung anzuordnen. Randnummer 10 II. Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen. Randnummer 11 B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 12 Der Antragsteller hat den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1414 -). Randnummer 13 Dem Vorbringen des Antragstellers ist eine mögliche Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 1 HV nicht mit der notwendigen Plausibilität zu entnehmen. Eine unterschiedliche Rechtsanwendung durch die Rechtsprechung überschreitet die Schwelle zum verfassungsrechtlich relevanten Verstoß gegen den Gleichheitssatz erst dann, wenn die Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1414 -). Für eine solche Rechtsanwendungswillkür des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bei der Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers fehlt jeder Anhaltspunkt. Insbesondere ist den vom Antragsteller zum Beleg eines Gleichheitsverstoßes genannten Referenzfällen hierfür nichts zu entnehmen. Denn die Frage, ob die Vollstreckung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe ausgesetzt wird, ist - worauf bereits das Oberlandesgericht den Antragsteller hingewiesen hat - stets eine unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des jeweiligen Falles zu treffende Einzelfallentscheidung (vgl. §§ 57a Abs. 1 Satz 2, 57 Abs. 1 Satz 2 StGB). Randnummer 14 Für die Rüge der Verletzung von "Freiheitsrechten“ des Antragstellers im Schreiben vom
  20. November 1999 fehlt es am nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG erforderlichen substantiierten Vortrag der Tatsachen, aus denen sich eine mögliche Grundrechtsverletzung plausibel ergibt. Zudem ist diese Rüge nicht innerhalb der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG , die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main an den Antragsteller zu laufen begonnen hatte, erfolgt. Randnummer 15 Es kann danach offen bleiben, ob durch die Anwendung von materiellem Bundesrecht ein Grundrecht der Hessischen Verfassung verletzt werden kann. Randnummer 16 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022416

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