GHG fordert die Zulässigkeit der Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffene Akt hessischer Staatsgewalt ergibt. Zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts gehört ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen oder die
vollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstands des Ausgangsverfahrens. Diesen Vortrag hat der Antragsteller innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StGHG zu leisten. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen eine Ausweisungsverfügung und deren verwaltungsgerichtliche Bestätigung. Randnummer 2 Der Antragsteller ist … Staatsangehöriger, die Antragstellerin - eine deutsche Staatsangehörige - seine Ehefrau. Die Antragsteller haben zwei gemeinsame, … und … geborene Kinder. Der Antragsteller ist seit 1980 vielfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Die überwiegende Zahl der Verurteilung betrifft Straßenverkehrsdelikte. Randnummer 3 Der Landrat des Kreises Q - Ausländerbehörde - lehnte mit Bescheid vom 8. Dezember 1997 den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und wies den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Wirkung der Ausweisung wurde nicht befristet. Zugleich wurden dem Antragsteller die Abschiebung angedroht und die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung angeordnet. Die Ausländerbehörde hielt, auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes, der dem Antragsteller als Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, zukomme, eine Ausweisung
Ermessen für gerechtfertigt. Über den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid der Ausländerbehörde vom
der letzten Verurteilung geheiratet und zwischenzeitlich zwei Kinder hat und seinen gesamten Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hat“. Das Verwaltungsgericht habe vielmehr auch diesen Gesichtspunkt berücksichtigt und hier in seiner angegriffenen Entscheidung ausgeführt: "Zu Recht ist der Antragsgegner in der Verfügung vom 08.12.1997 davon ausgegangen, dass dem Antragsteller auf Grund der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Familie der besondere Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 Ziff. 4 AuslG zukommt. Im Hinblick auf diesen besonderen Ausweisungsschutz konnte der Antragsteller nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, wobei diese Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Die gebotene Ermessensausübung durch den Antragsgegner ist jedoch zu Recht zu Ungunsten des Antragstellers ausgefallen. …“. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts werde vom Antragsteller mit der Begründung seines Zulassungsantrags aber nicht weiter substantiiert angegriffen. Randnummer 5 Am
Pakistan zu folgen. Insbesondere im Hinblick auf die Kinder verbiete sich dies wegen der Gesundheitsgefahren in Pakistan und der dort bestehenden medizinischen Verhältnisse. Zudem sei auch ein nur bescheidener Lebensunterhalt für die Familie bei einer Ausreise
Pakistan in keiner Weise gesichert. Eine mehrjährige Trennung des Antragstellers von der Antragstellerin und den Kindern sei nicht zumutbar. Gerade die Kinder benötigten in den ihre Entwicklung prägenden ersten Lebensjahren beide Elternteile. Randnummer 7 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, Randnummer 8 1. festzustellen, dass die Verfügung des Landrates des Kreises Q vom 8. Dezember 1997 - 32/3-105371 Schl. -, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. März 1999 - 7 G 602/98
GHG prüft der Staatsgerichtshof nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen auf der Verletzung einer von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht. Diese Beschränkung der Grundrechtsklage auf die letztinstanzliche Entscheidung eines Gerichts des Landes Hessen gilt auch, wenn sich diese - wie bei einem Beschluss über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels - nicht als Entscheidung in der Sache selbst darstellt, sondern vordergründig als bloße prozessuale Entscheidung, die in Anwendung bundesrechtlicher, die Zulassung eines Rechtsmittels regelnder Verfahrensvorschriften (hier der §§ 124 Abs. 2, 146 Abs. 4 VwGO) ergangen ist. Soweit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts selbst Grundrechtsverletzung zu Grunde liegen, versteht sich dies von selbst. Nichts anderes kann aber gelten, wenn Grundrechtsverletzungen dem Verfahren oder der Entscheidung erster Instanz anhaften, da diese jedenfalls durch eine die Zulassung des Rechtsmittels - trotz ordnungsgemäßer und dem Gesetz entsprechender Darlegung der Zulassungsgründe - ablehnende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gleichsam perpetuiert werden, so dass der Staatsgerichtshof der ihm obliegenden verfassungsrechtlichen Überprüfung gegebenenfalls durch Aufhebung dieser letztinstanzlichen Entscheidung gerecht werden kann (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1328 -). Randnummer 15 Soweit sich die Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom
GHG fordert die Zulässigkeit der Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffene Akt hessischer Staatsgewalt ergibt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1414 -). Zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts gehört ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen oder die
vollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstands des Ausgangsverfahrens. Diesen Vortrag hat der Antragsteller innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StGHG zu leisten (vgl. StGH, Urteil vom 09.06.1999 - P.St. 1299 -). Die Antragsteller hatten ihrer am letzten Tag der Frist zur Erhebung Grundrechtsklage per Fax eingegangenen Antragsschrift die angegriffenen Entscheidungen nicht beigefügt. Die Antragsschrift enthält auch keine
vollziehbare Darlegung des Inhalts der Entscheidungen. Die am 13. September 1999 erfolgte Übersendung der angegriffenen Entscheidung war verspätet. Randnummer 18 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022417
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.