Leitsatz Eine einstweilige Anordnung des Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht ist nicht dringend geboten, wenn einem Antragsteller zur Abwehr von - vermeintlichen oder tatsächlichen - Grundrechtsverletzungen fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verfügung steht. Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Der Antragsteller begehrt mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Eilrechtsschutz gegen Rahmenrichtlinien des Hessischen Ministeriums der Justiz für das Telefonieren von erwachsenen männlichen Gefangenen im geschlossenen Strafvollzug unter Benutzung von Kartentelefonen. Randnummer 2 Nach dem Vorbringen des Antragstellers erhalten Verurteilte gemäß dieser Verwaltungsvorschrift monatlich eine Telefonkarte im Wert von DM 12,-. Der Antragsteller sieht hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Verurteilte mit Angehörigen im Ortsnetzbereich würden gegenüber Verurteilten, die - wie er - Angehörige im benachbarten Ausland hätten, bevorzugt, da im Ortsnetzbereich Telefongespräche günstiger seien. Zudem habe das Ministerium der Justiz willkürlich gehandelt. Es könne sein, dass er aufgrund dieser Regelung über das Telefonieren seinen Rechtsanwalt nicht erreichen könne. Es gehe dem Justizminister allein darum, Wahlversprechen einzuhalten, vermutlich wolle er die Wiedereingliederung Verurteilter in die Gesellschaft verhindern. Die Regelung werde am
- Dezember 1999 in Kraft treten, so dass Eile geboten sei. Randnummer 3 Am
- November 1999 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 4 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 5 im Wege der einstweiligen Anordnung die Anwendung der Rahmenrichtlinien des Hessischen Ministeriums der Justiz für das Telefonieren von erwachsenen männlichen Gefangenen im geschlossenen Strafvollzug unter Benutzung von Kartentelefonen bis zur Klärung von deren Gesetzmäßigkeit auszusetzen. Randnummer 6 II. Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen. Randnummer 7 III. Der Staatsgerichtshof hat die angegriffenen Rahmenrichtlinien mit dem Aktenzeichen 4570-IV/7-254/88 beigezogen. Randnummer 8 B I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist offensichtlich unbegründet. Randnummer 9 Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Randnummer 10 Für das vom Antragsteller begehrte Eingreifen des Staatsgerichtshofs ist keiner der genannten Anordnungsgründe gegeben. Denn eine einstweilige Anordnung des Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht ist nicht dringend geboten, wenn einem Antragsteller zur Abwehr von - vermeintlichen oder tatsächlichen - Grundrechtsverletzungen fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 23.6.1999 - P.St. 1393 e.A. -). Dies ist hier der Fall. Sein erkennbares Begehren, Kartentelefone in größerem Umfang als für einen Geldbetrag von DM 12,- monatlich benutzen zu können, kann der Antragsteller - nach erfolglos gebliebenem Antrag bei der Anstaltsleitung - mit den Rechtsbehelfen des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG - verfolgen. Nach § 114 StVollzG ist fachgerichtlicher Eilrechtsschutz durch die Strafvollstreckungskammer gewährleistet. Randnummer 11 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Randnummer 12 III. Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022419