(203)). Die Antragsteller haben zu diesem Gesichtspunkt nichts vorgetragen, was die Würdigung des Landgerichts, die Kläger hätten ihre Eigennutzungsabsicht umfassend und detailliert dargelegt und einen konkreten Sachvortrag gehalten, der bestätige, dass sie ihren Eigennutzungswunsch ernsthaft verfolgen, als ungerechtfertigte Zusammenfassung ohne jegliche Stütze aus dem Prozessgeschehen erscheinen lassen könnte. Das Landgericht hat, was in einer letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidung der Begründungspflicht genügt, die Grundlage seiner Aussage aufgezeigt. Die klagenden Vermieter hätten ihre Absicht sowohl in ihrer Befragung vor dem Amtsgericht ausdrücklich bestätigt als auch darüber hinaus vorgetragen, die vor ihrem Einzug gewünschten Umbauten geplant und schon in Auftrag gegeben zu haben. Darüber hinaus habe die gehörte Zeugin die Eigennutzungsabsicht der Kläger durch die Aussage bestätigt, dass der Kläger zu 2) ihr gegenüber angegeben habe, in sein Haus mit seiner Familie einziehen zu wollen. Gegen die vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung, hierin liege ein substantiierter Tatsachenvortrag bzw. der Vortrag sei durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt, ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Ob demgegenüber das dargetane Bestreiten der Antragstellerseite substantiiert war und dies durch das Landgericht verkannt wurde, lässt sich aus dem Vortrag der Antragsteller nicht hinreichend schlüssig erkennen, da sie die Grundlage ihrer Bewertung - den nach ihrer Einschätzung unzureichenden Tatsachenvortrag und fehlende Beweisangebote der Vermieterseite - nicht vollständig zur Beurteilung unterbreitet haben. Randnummer 29
- Auch die Rüge einer für das angegriffene Urteil ursächlichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch das Landgericht hinsichtlich der im Urteil getroffenen Feststellung, die Aussage der vom Amtsrichter gehörten Zeugin habe insbesondere auch die Eigennutzungsabsicht der Klägerin zu 3) des Ausgangsprozesses, der Tochter der Kläger zu 1) und 2), bestätigt, ist nicht plausibel und genügt mithin nicht § 43 Abs. 1 und 2 StGHG . Das Landgericht hat in vertretbarer Weise die Eigennutzungsabsicht aus der Aussage der Zeugin Q gefolgert, der Kläger zu 2) habe ihr gesagt, dass die ganze Familie einziehen wolle. Wenn die Antragsteller die Aussage anders interpretieren, ergibt sich daraus noch nicht plausibel, das Landgericht hätte ihren zu Grunde gelegten Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen. Randnummer 30
- Weiterhin besteht nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht die plausible Möglichkeit der Verletzung des in Art. 1 HV enthaltenen Willkürverbots durch Missachtung des § 564b Abs. 3 BGB. Das Landgericht hat nach Auffassung der Antragsteller eine willkürliche Entscheidung getroffen, indem es gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 564b Abs. 3 BGB sein Urteil auf einen Sachverhalt gestützt habe, welcher im streitgegenständlichen Kündigungsschreiben auch nicht ansatzweise vorgetragen gewesen sei. Die Rüge der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung des Landgerichtes auf Seite 2, letzter Absatz, letzter Satz des Urteilsabdruckes, die Kläger hätten angegeben, dass sie durch den Umzug in die streitgegenständlichen Wohnungen der Antragsteller schließlich die Voraussetzungen dafür schüfen, in unmittelbarer Nähe zu den Eltern (des Klägers zu 2)) wohnen zu können. Das landgerichtliche Urteil stellt in diesem Absatz der Entscheidungsgründe zu Anfang ab auf die Nachvollziehbarkeit und Berechtigung der dargelegten Gründe der Kündigungsschreiben an die Antragsteller vom
- September
- Daher kann der letzte Satz dieses Absatzes - im Anschluss an die Aufzählung der im jeweiligen Kündigungsschreiben vom
- September 1997 tatsächlich enthaltenen Gründe seitens des Landgerichtes - durchaus als eine vom Landgericht zu Unrecht diesen Kündigungsschreiben zugeschriebene weitere Begründung verstanden werden. Diese Begründung - Herstellung der Nähe zu den Eltern des Klägers zu 2) - ist auch tatsächlich erst im Verlaufe der Auseinandersetzung zwischen den Parteien des Ausgangsverfahren und nach dem Kündigungsausspruch nachgeliefert worden. Damit lässt sich jede eine Verletzung des Willkürverbots durch das Urteil vom
- August 1999 nicht begründen, denn dieser Gesichtspunkt trägt die Entscheidung des Landgerichtes ersichtlich nicht. Er wird in der gesamten Urteilsbegründung des Landgerichtes im Weiteren nicht mehr bemüht. Die übrigen Kündigungsgründe des an alle Antragsteller jeweils gesondert gerichteten Schreibens vom
- September 1997 hat das Landgericht zutreffend in seinem Urteil herangezogen. Selbst wenn dem Landgericht ein Verstoß gegen § 564b Abs. 3 BGB unterlaufen sein sollte, vermögen die Antragsteller diesen Gesichtspunkt der Begründung des Eigennutzungswunsches nicht als kausal für die getroffene Entscheidung des Landgerichtes aufzuzeigen. Die Grundrechtsklage gegen eine fachgerichtliche Entscheidung kann aber nur dann Erfolg haben, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung für die angegriffene Entscheidung kausal gewesen ist (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1414 -). Randnummer 31
- Soweit die Antragsteller im Zusammenhang mit den Ausführungen des landgerichtlichen Urteiles, die sich mit dem Hintergrund des Eigennutzungswunsches auf der Grundlage des gewünschten Zuzuges der Eltern des Klägers zu 2) in die unmittelbare Nähe der Vermieter beschäftigen, auch geltend machen, hierdurch seine eine willkürliche Entscheidung getroffenen worden, da entgegen § 541 ZPO die Rechtsfrage, ob ein im Kündigungsschreiben nicht benannter Kündigungsgrund berücksichtigt werden dürfe, nicht dem Oberlandesgericht vorgelegt worden sei, lässt sich ebenso keine hinreichende Plausibilität für den gerügten Verstoß feststellen. Randnummer 32 Das Landgericht hat ausdrücklich die übrigen tatsächlich in den Kündigungsschreiben an die Antragsteller jeweils genannten Gründe seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Hinweis auf den behaupteten Verstoß gegen einfaches Gesetzes in § 564b Abs. 3 BGB und in der Folge gegen das Vorlagegebot in § 541 ZPO kann damit auch in diesem Zusammenhang der Grundrechtsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung ist für die angegriffene Entscheidung jedenfalls nicht kausal gewesen, denn auf den Gesichtspunkt der Begründung der Eigennutzungsabsicht gerade aus dem Wunsch, den Eltern des Klägers zu 2) den Umzug in die frei werdende Wohnung der klagenden Vermieter zu ermöglichen, kam es für das Landgericht nicht entscheidend an. Randnummer 33
- Da das Landgericht seine Entscheidung nicht maßgeblich auf den erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Umzugswunsch der Eltern des Klägers zu 2) gestützt hat, war es auch nicht zur Vorlage nach § 541 ZPO verpflichtet. Damit scheidet eine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV von vornherein aus. Randnummer 34 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022420