haltig gegensteuernd einschreite. Aus gegebenem Anlass berufe die Bundeswehr derzeit nur solche Führungskräfte zu Reserveübungen ein, die eine entsprechende Haltung zweifelsfrei erwarten ließen. Randnummer 5 Gegen die Ankündigung, die Mobilmachungsbeorderung aufzuheben, führte der Antragsteller Dienstaufsichtsbeschwerde, die durch Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einen Wehrpflichtigen in seinen Rechten verletzen. Die Ausplanung und der dauerhafte Ausschluss von Wehrübungen seien auch deshalb ein belastender Verwaltungsakt, weil er, der Antragsteller, als Student über kein Einkommen verfüge und keine Möglichkeit mehr habe, bei Wehrübungen zu verdienen. Schließlich benachteilige ihn der Ausschluss von der Teilnahme an sogenannten ”dienstlichen Veranstaltungen” der Bundeswehr und der Ableistung von Wehrübungen gegenüber anderen Wehrpflichtigen, die davon nicht ausgeschlossen seien. Randnummer 7 Wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwies der Antragsteller auf Unterlagen, die er zu zwei anderen beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren eingereicht hatte. Randnummer 8 Am
Zustellung beantragen könnten. Randnummer 11 Am
G - die Beschwerde in Wehrpflichtsachen generell ausgeschlossen sei. Dies gelte auch für Nebenverfahren wie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es werde angeregt, den Antrag zurückzunehmen. Der Antragsteller ergänzte mit Schreiben vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Auslegung des Merkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu beachten seien. Das Verwaltungsgericht teilte dem Antragsteller mit Verfügung vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz, der für die Rechtsschutzgewährleistung in Art. 19 Abs. 4 GG besonderen Ausdruck finde, bestehe dieses Gebot einer weitgehenden Angleichung bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Verfassungsrechtlich sei zwar unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht habe. Die Prüfung der Erfolgsaussichten dürfe jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfegewährung zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren wolle den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Die Fachgerichte überschritten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht zukomme, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwendeten, durch den unbemittelten Parteien im Vergleich zu bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert werde. Namentlich sei das der Fall, wenn die Anforderungen an die Aussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung überspannt würden und der Zweck der Prozesskostenhilfe dadurch deutlich verfehlt werde. Randnummer 18 Der Antragsteller sieht einen Verstoß gegen Art. 1 HV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darin, dass die hinreichende Erfolgsaussicht seiner beabsichtigten Klage verkannt worden sei. Bei der Konkretisierung des Anspruchs aus Art. 1 HV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie den aus ihnen abzuleitenden Konsequenzen sei zu berücksichtigen, dass in Wehrpflichtverfahren die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen ist, dem Wehrpflichtigen also nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung stehe, in der er dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung seines Antrages unterbreiten könne. Aus diesem Grunde seien bei der Prozesskostenhilfe in Wehrpflichtangelegenheiten die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Klage nicht zu eng auszulegen. Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht habe auch nicht die Verletzung des Antragstellers in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 28 Abs. 2 HV erkannt. Die Begründung des Widerspruchsbescheides nehme ihm die Möglichkeit, seine Laufbahn als Jurist mit dem Zweiten Staatsexamen abzuschließen. Seine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst könnte unter Berufung auf den Widerspruchsbescheid scheitern, da sich aus diesem Zweifel begründen ließen, dass in seiner Person die Gewähr bestehe, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, ohne dass seine Verfassungstreue tatsächlich überprüft worden sei. Randnummer 20 Seine Klage habe auch deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die angegriffene Aufhebung der Mobilmachungsbeorderung wegen seiner Mitgliedschaft bei den ”Republikanern” gegen § 3 des Soldatengesetzes und § 1 der Soldatenlaufbahnverordnung verstoße und ihn damit in seinem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletze. Außerdem sei Prozesskostenhilfe schon deshalb zu gewähren gewesen, weil die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhänge. Seine Rechtssache werfe die Rechtsfrage auf, ob die Regelungen in Art. 12 a Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG und dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG ihm ein subjektiv-öffentliches Recht darauf verliehen, bei der Heranziehung zum Wehrdienst nicht wegen seiner parteipolitischen Zugehörigkeit diskriminiert zu werden. Anders gewendet laute die grundsätzliche und noch nicht geklärte Rechtsfrage, ob der verfassungsunmittelbaren Grundpflicht der Bürgers ein aktives Statusrecht auf Heranziehung zu dieser Grundpflicht entspreche. Das Verwaltungsgericht Gießen gehe zu Unrecht davon aus, dass er mit Ableistung des Grundwehrdienstes bereits seinem staatsbürgerlichen Recht auf Wehrdienst habe
kommen können. Es gebe aber keinen sachlichen Unterschied zwischen der Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten als aktiver Soldat oder als Reservist.
G umfasse der Wehrdienst nicht nur den Grundwehrdienst, sondern auch den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, Wehrübungen und im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst. Randnummer 21 Auch bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses vom
GHG müsse ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen
Wegfall des Hindernisses für die Einhaltung einer Frist
dem Staatsgerichtshofsgesetz gestellt werden. Werde die versäumte Handlung innerhalb dieser Antragsfrist
geholt, könne Wiedereinsetzung auch ohne Antrag
GHG gewährt werden. Randnummer 26 Der Antragsteller habe auch die Wiedereinsetzungsfrist des § 25 Abs. 3 Satz 1 StGHG versäumt. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehe, dass er auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts habe vertrauen dürfen, habe ihm mit dem Zugang der Verfügung des Berichterstatters des zuständigen Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
dem Stand von Rechtsprechung und Lehre sicher erkennbar gewesen. Randnummer 28 III. Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage des Antragstellers für zulässig, jedoch für unbegründet. Grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass ein Antragsteller auf die Richtigkeit einer vom Gericht erteilten Rechtsmittelbelehrung vertrauen dürfe. Das gebiete das Rechtsstaatsprinzip und der damit verbundene Grundsatz fairer Verfahrensführung. Von einem Beteiligten könne nicht verlangt werden, dass er Gesetze und Rechtsprechung darauf überprüfe, ob eine gerichtliche Rechtsmittelbelehrung zutreffe. Aus den Gerichten zuzurechnenden Fehlern dürften deshalb keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten abgeleitet werden. Von einem Verschulden könne nicht gesprochen werden, wenn sich ein Beschwerdeführer so verhalte, wie er es der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss entnehmen konnte. Die Unterscheidung, dass Rechtsunkenntnis zwar für den Beschwerdeführer, nicht aber für seinen Anwalt unverschuldet gewesen sei, werde der Verfassungsgarantie des rechtlichen Gehörs nicht gerecht. Auch der Ansicht, mit dem Hinweis des Berichterstatters des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auf die Unzulässigkeit der Beschwerde habe der Antragsteller den Fristbeginn für ein Wiedereinsetzungsgesuch erkennen müssen, sei nicht zu folgen. Der Hinweis habe keine Rechtswirkungen entfaltet und hätte auch nicht mit der späteren Entscheidung des Gerichts übereinstimmen müssen, zumal dem Antragsteller in der Verfügung des Berichterstatters Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme gegeben worden sei. Mit dem Rechtsstaatsprinzip sei unvereinbar, dass ein Verfahrensbeteiligter Rechtsnachteile schon dadurch erleiden solle, dass er einem Hinweis des Berichterstatters nicht folgt. Daher habe die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage erst am 8. September 1998 mit Zustellung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu laufen begonnen. Randnummer 29 Eine Verletzung des Art. 1 HV sei aber durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen nicht zu erkennen und im Übrigen in diesem Zusammenhang vom Antragsteller auch nicht
vollziehbar vorgetragen worden. Offen bleiben könne, ob aus Art. 1 HV überhaupt ein Recht auf Wehrdienst abgeleitet werden könne. Die Befürchtungen des Antragstellers, künftig in seinen Grundrechten beeinträchtigt zu werden, gründeten offenbar auf Hilfserwägungen im Widerspruchsbescheid, seien jedoch ohne rechtliche Bedeutung. Der vom Antragsteller zusätzlich angeführte Art. 28 HV gewähre keine Grundrechte. Randnummer 30 IV. Die Verfahrensakte 8 J 518/98 des Verwaltungsgerichts Gießen ist beigezogen worden. Randnummer 31 B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 32 1. Die Grundrechtsklage ist insoweit nicht zulässig, als sie auch gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gerichtet ist. Zulässiger Gegenstand der Grundrechtsklage kann nur der Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Prozesskostenhilfe sein. Randnummer 33 Ist für den Gegenstand der Grundrechtsklage der Rechtsweg zulässig, so kann die Grundrechtsklage grundsätzlich erst
Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. In diesem Falle prüft der Staatsgerichtshof nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen auf der Verletzung eines von der Landesverfassung gewährten Grundrechts beruht ( § 44 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -). Diese Entscheidung war der Beschluss des Verwaltungsgerichts. Wegen der in § 34 WPflG vorgenommenen Rechtsmittelbeschränkungen, die den Ausschluss der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts und aller Beschwerden gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
GO -und der Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg
2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes beinhalten, war der Rechtsweg zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht eröffnet. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 1998 - 2 TJ 1852/98 -, mit dem der Antrag auf Zulassung der Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, konnte nur als Prozessentscheidung ergehen, da wegen § 34 WPflG der gestellte Antrag nicht statthaft war. Zu den mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbaren Entscheidungen gehören auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Verfahren
dem Wehrpflichtgesetz. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des § 34 WPflG, der die gesetzgeberische Absicht, in Wehrpflichtangelegenheiten grundsätzlich nur eine gerichtliche Instanz zuzulassen, erkennbar nur mit den beiden in Satz 2 ausdrücklich genannten Ausnahmen versieht und darüber hinaus keine weitere Ausnahme eröffnet. Dies bezweifelt auch der Antragsteller nicht. Randnummer 34 2. Die Grundrechtsklage ist verspätet.
GHG ist die Grundrechtsklage innerhalb eines Monats einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person, § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG . Randnummer 35 Der Antragsteller hat die bezeichnete Frist mit der am 14. September 1998 erhobenen Grundrechtsklage nicht gewahrt. Die Monatsfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. April 1998 - 8 J 518/98 - endete mit Ablauf eines Monats
Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen an den Antragsteller. Da der Beschluss dem Antragsteller am
der Verfahrensordnung des Staatsgerichtshofs ist eine vergleichbare Rechtsfolge wie die des § 58 Abs. 2 VwGO,
dem bei Unterbleiben einer schriftlichen Belehrung über ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf oder deren unrichtiger Erteilung die Einlegung des Rechtsbehelfes noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist, nicht vorgesehen. Sie ergibt sich auch nicht aus den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht, das gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 StGHG sinngemäß anzuwenden ist, soweit das Staatsgerichtshofsgesetz nichts anderes bestimmt. Es besteht auch keine Veranlassung, den Fristlauf für die Erhebung einer Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof
Maßgabe des § 58 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO in Abweichung von § 45 Abs. 1 StGHG zu modifizieren. Dies folgt schon daraus, dass es eine einfachgesetzliche Verpflichtung zur Belehrung über die Möglichkeit, gegen eine letztinstanzliche Entscheidung den außerordentlichen Rechtsbehelf einer Grundrechtsklage zu ergreifen - vergleichbar der Regelung in § 58 Abs. 1 VwGO -, nicht gibt. Bedenken hiergegen bestehen nicht. Randnummer 39 Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage wurde auch nicht dadurch offen gehalten, dass im Prozesskostenhilfeverfahren eine Gegenvorstellung nicht gänzlich ausgeschlossen ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 127 Rdnr. 102 und Übersicht vor § 567 Rdnrn. 3 ff.) und der Antragsteller eine solche am 19. August 1998 -
Ablauf eines Monats seit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen - beim Verwaltungsgericht erhoben hat. Die Gegenvorstellung als formloser und nicht fristgebundener außerordentlicher Rechtsbehelf gehört nicht zum Rechtsweg und ist somit nicht zu dessen Erschöpfung erforderlich. Ob eine Gegenvorstellung wegen des Grundsatzes der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes vor Erhebung einer Grundrechtsklage geboten sein kann, hat der Staatsgerichtshof bis jetzt nicht entschieden.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich auch von Rechtsbehelfen im weiteren Sinne Gebrauch gemacht haben; andererseits hat das Bundesverfassungsgericht für den Fall eines Änderungsantrags
GO entschieden, dass nicht jeder Änderungsantrag gleich welchen Inhalts die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde offenhalte, sondern nur, wenn er dazu diene, Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu korrigieren (BVerfG,
geholt worden ist, jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist ( § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGHG ). Die zweiwöchige Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, das hier allenfalls in einer anfänglichen Rechtsunkenntnis oder einer durch die falsche Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts erzeugten Rechtsunsicherheit auf Seiten des Antragstellers gesehen werden kann, so dass erst die Behebung der Unkenntnis oder des Zweifels den sicheren Schluss erlaubte und andererseits auch zu der Erkenntnis zwang, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts die erforderliche letztinstanzliche Entscheidung eines hessischen Gerichts in dem Verfahren auf Erlangung von Prozesskostenhilfe in der wehrpflichtrechtlichen Streitigkeit des Antragstellers war. Dass der Antragsteller zunächst darauf vertraut haben mag, verfassungsrechtliche Einwände gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe erst
einer Entscheidung über den Zulassungsantrag durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Wege der Grundrechtsklage geltend machen zu können, ist ihm nicht anzulasten. Er musste aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm der Hinweis des Berichterstatters des
den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerfGE 42, 120 [126]; BVerfGE 86, 280 [285, 287]). Randnummer 41 Der Antragsteller hat es an der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung fehlen lassen, ob sich aus der Mitteilung über die Unzulässigkeit seines Zulassungsantrags, die mit dem Ausschluss der Beschwerde in Wehrpflichtsachen in § 34 WPflG für den Antragsteller sofort
vollziehbar begründet war, Konsequenzen für den Fristlauf einer denkbaren Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof ergäben. Der anwaltlich vertretene Antragsteller musste sich nun darüber klar werden, ob eine letztinstanzliche Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch bereits mit dem Beschluss vom
dieser Vorschrift ist eine Grundrechtsklage nur zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich, ihre Richtigkeit unterstellt, plausibel die Möglichkeit einer Verletzung eines durch die Hessische Verfassung gewährten Grundrechts durch die öffentliche Gewalt des Landes Hessen ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1454 -). Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Bundesrecht entwickelt worden ist und auch als besondere Ausprägung von Grundrechten und Grundsätzen der hessischen Landesverfassung in Betracht kommt, beinhaltet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Rechtsschutzgewährung. Diesem Ziel dient die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Berufung auf das Gebot der Rechtsschutzgleichheit setzt damit voraus, dass u. a. die einfachgesetzlich geregelten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe gegeben sind. Die mit der Grundrechtsklage angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen befasst sich damit nicht, und mit der Grundrechtsklage sind innerhalb der Klagefrist diese Voraussetzungen nicht dargelegt worden. Randnummer 44 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022423
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