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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1368 Beschluss 1. Die Frist für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe beginnt mit dem Wegfall des H

Leitsatz

  1. Die Frist für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen, § 25 Abs. 3 Satz 1 StGHG . Bei verspäteter Einlegung eines Rechtsbehelfs wird das Hindernis durch das Erkennen oder Erkennenmüssen, dass die Frist versäumt ist, behoben.
  2. Ein zulässiges Wiedereinsetzungsgesuch erfordert innerhalb der Zweiwochenfrist den schlüssigen Vortrag aller maßgeblichen Einzelheiten, aus denen sich das fehlende Verschulden an der Fristversäumung ergibt. Gründe Randnummer 1 A. I. Der Antragsteller begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zu Erhebung der Grundrechtsklage. Randnummer 2 Der Antragsteller erhob mit am
  3. Dezember 1998 beim Staatsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom
  4. Dezember 1998 Grundrechtsklage gegen ein ihm am
  5. November 1998 zugestelltes Urteil des Landgerichts Darmstadt. Das Schreiben vom
  6. Dezember 1998 war adressiert an "Hessischer Staatsgerichtshof Postfach 65185 Wiesbaden". In der an den Antragsteller übersandten Eingangsbestätigung vom
  7. Januar 1999 ist der
  8. Dezember 1998 als Eingangsdatum seiner Grundrechtsklage benannt. Der Staatsgerichtshof wies die Grundrechtsklage des Antragstellers mit diesem am
  9. Juni 1999 zugestellten Beschluss vom
  10. Juni 1999 - P.St. 1368 - ab. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, der Antragsteller habe am
  11. Dezember 1998 Grundrechtsklage erhoben. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshofes - StGHG - sei die Grundrechtsklage innerhalb eines Monats einzureichen. Die Frist beginne mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person, § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG . Der Antragsteller habe die bezeichnete Frist mit der am
  12. Dezember 1998 eingegangenen Grundrechtsklage nicht gewahrt. Die Monatsfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage gegen das dem Antragsteller am
  13. November 1998 zugestellte Urteil des Landgerichts Darmstadt habe mit Ablauf des
  14. Dezember 1998 geendet. Mit am
  15. Juni 1999 beim Staatsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom selben Tag legte der Antragsteller gegen den Beschluss des Staatsgerichtshofs vom
  16. Juni 1999 - P.St. 1368 - "Beschwerde" ein. Die Zurückweisung sei eine weitere Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Grundrechtsbeschwerde vom
  17. Dezember 1998 sei am selben Tag (
  18. Dezember 1998) um 8.00 Uhr bei der Hauptpost in Frankfurt (Oder) aufgegeben worden. Zum Beweis der Aufgabe benenne er Frau F. aus B. als Zeugin. Somit liege zwischen Absendung und Fristablauf eine Zeitspanne von sechs Tagen. Das Bundesverfassungsgericht habe in mehreren Urteilen festgestellt, dass innerörtlich mit einer Postlaufzeit von einem Tag und innerhalb der Bundesrepublik mit einer Postlaufzeit von drei Tagen zu rechnen sei. Sollte die tatsächliche Postlaufzeit ohne Verschulden des Absenders davon abweichen, sei rechtzeitiger Eingang beim Empfänger zu unterstellen. Der Beschluss des Staatsgerichtshof vom
  19. Juni 1999 mache darüber hinaus keine Angabe, wann die Grundrechtsbeschwerde vom
  20. Dezember 1998 beim Staatsgerichtshof eingegangen sei. Soweit eine Verzögerung der Annahme durch eine unkoordinierte und untergeordnete Unterbringung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden verursacht sei, sei dies nicht dem Bürger anzulasten. Es sei dem Bürger auch nicht anzulasten, wenn Regierungsstellen des Landes Hessen über die Adresse des Staatsgerichtshofs keine Auskunft geben könnten, weil ihnen diese nicht bekannt sei. Da der Dame von der Telefonvermittlung der Landesregierung die Adresse des Staatsgerichtshofs nicht bekannt gewesen sei, habe die Verfassungsbeschwerde vom
  21. Dezember 1998 an ein "Postfach" in Wiesbaden gerichtet werden müssen. Der Antragsteller wurde mit Schreiben des wissenschaftlichen Mitarbeiters vom
  22. August 1999 darauf hingewiesen, dass nach Auskunft der Deutschen Post bei dem Stempelaufdruck, den der Briefumschlag seiner Antragsschrift aufweise, die Aufgabe seiner Antragsschrift vom
  23. Dezember 1998 nicht in der von ihm geschilderten Weise erfolgt sein könne. Zudem wurde dem Antragsteller das Datums des Eingangs seiner Antragsschrift mitgeteilt und darauf verwiesen, dass ihm dieses Datum bereits mit der Eingangsbestätigung vom
  24. Januar 1999 mitgeteilt worden sei. Mit am
  25. September 1999 beim Staatsgerichtshof eingegangenem - als Wiedereinsetzungsgesuch bezeichnetem - Schreiben vom
  26. September 1999 schilderte der Antragsteller detailliert und teilweise abweichend von seiner im Schreiben vom
  27. Juni 1999 gegebenen Darstellung die Umstände der Aufgabe seiner Grundrechtsklageschrift. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom
  28. September 1999 Bezug genommen. Randnummer 3 II. Landesregierung und Landesanwaltschaft sind über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angehört worden. Randnummer 4 B. I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StGHG ist auf Antrag in den vorigen Stand einzusetzen, wer glaubhaft macht, ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, eine Frist nach diesem Gesetz einzuhalten, innerhalb derer ein Antrag zu stellen war. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden, § 25 Abs. 3 Satz 1 StGHG . Der Antragsteller hat den hiernach an die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsbegehrens zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Denn er hat es jedenfalls versäumt, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 25 Abs. 3 Satz 1 StGHG die Tatsachen, mit denen er sein Wiedereinsetzungsgesuch begründet, substantiiert und widerspruchsfrei gegenüber dem Staatsgerichtshof darzulegen. Die Frist für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen, § 25 Abs. 3 Satz 1 StGHG . Bei verspäteter Einlegung eines Rechtsbehelfs wird das Hindernis durch Erkennen oder Erkennenmüssen, dass die Frist versäumt ist, behoben (vgl. BGH, NJW 1992, 2098, 2099 ; OLG Frankfurt am Main, NJW 1987, 334, 335 ). Der Antragsteller hatte spätestens bei Zustellung des Beschlusses des Staatsgerichtshofs vom
  29. Juni 1999 in dieser Sache am
  30. Juni 1999 Kenntnis vom Versäumen der Grundrechtsklagefrist. Innerhalb der Zweiwochenfrist, die sonach mit Ablauf des
  31. Juni 1999 endete, hat der Antragsteller die zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit seines Wiedereinsetzungsgesuchs notwendigen Tatsachen nicht hinreichend dargelegt. Ein zulässiges Wiedereinsetzungsgesuch erfordert innerhalb der Zweiwochenfrist den schlüssigen Vortrag aller maßgeblichen Einzelheiten, aus denen sich das fehlende Verschulden an der Fristversäumung ergibt. Eine detaillierte Schilderung der Umstände, aus denen sich sein fehlendes Verschulden an der Fristsäumnis ergeben soll, hat der Antragsteller erst im Schreiben vom
  32. September 1999 und damit nach Ablauf der Zweiwochenfrist gegeben. Sein Schreiben vom
  33. Juni 1999 enthält demgegenüber bezüglich der Bemühungen des Antragstellers, die Grundrechtsklage rechtzeitig zu erheben, keine nach Zeit, Ort und Personen hinreichend konkretisierten Angaben. Im Hinblick auf die Aufgabe der Grundrechtsklageschrift bei der Post ist die Darstellung im Schreiben vom
  34. Juni 1999 nach dem Schreiben des Antragstellers vom
  35. September 1999 sogar teilweise unzutreffend. Ob darüber hinaus in der unzutreffenden Adressierung der Grundrechtsklageschrift ein eine Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Antragstellers liegt und ob der Antragsteller, dem im Januar 1999 eine Eingangsbestätigung seiner Grundrechtsklage übersandt worden ist, nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt die Verspätung seiner Grundrechtsklage hätte erkennen können, was einer Wiedereinsetzung gleichfalls entgegenstehen würde, kann dahinstehen. Soweit dem Schreiben des Antragstellers vom
  36. Juni 1999 auch eine Gegenvorstellung zu entnehmen sein sollte, ist diese schon deshalb unzulässig, weil der Antragsteller zwar eine weitere Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Beschluss vom
  37. Juni 1999 gerügt, aber hierzu keine relevanten Tatsachen angegeben hat. Randnummer 5 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022425

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