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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1502 Beschluss Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt von einem Grundrechtskläger, dass er alle ihm bei de

Leitsatz Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt von einem Grundrechtskläger, dass er alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Deshalb müssen verfassungsrechtliche Einwendungen schon vor den Fachgerichten erhoben werden, soweit das möglich und zumutbar ist. Gründe Randnummer 1 A. I. Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen seine Verurteilung zu einer vierjährigen Haftstrafe wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Randnummer 2 Er gibt an, durch Urteil des Landgerichts Darmstadt am

  1. Dezember 1999 zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden zu sein. Eine Abschrift der Entscheidung ist der Grundrechtsklage nicht beigefügt. Der Antragsteller teilt dazu in einer Nachschrift seines Schriftsatzes vom
  2. Februar 2000, beim Staatsgerichtshof eingegangen am
  3. Februar 2000, mit, das von ihm angefochtene Urteil des Landgerichts Darmstadt sei seit dem
  4. Dezember 1999 - dem Tag der Verkündung des Urteils - rechtskräftig, da es "auf der Drohung mit acht Jahren Freiheitsentzug, durch Einräumung des Tatvorwurfs, abgekürzt wurde". Eine "schriftliche Urteilsform" soll dem Antragsteller nach seinen Angaben nicht vorliegen. Randnummer 3 Dem Schreiben vom
  5. Februar 2000 sind Kopien eines Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main gegen den Antragsteller vom
  6. Februar 1999 - Az.: … -, eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
  7. März 1999, mit dem die Haftkontrolle auf das Amtsgericht Darmstadt übertragen wurde, sowie des Beschlusses des Landgerichts Darmstadt -
  8. Strafkammer - über die Eröffnung des Hauptverfahrens unter Zulassung der Anklage vom
  9. Juli 1999 gegen den Antragsteller und zwei Mitangeklagte - Az.: … - beigefügt. Randnummer 4 Der Antragsteller sieht sich in seinem Grundrecht aus Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) verletzt. Das Landgericht Darmstadt sei unzuständig gewesen und er deshalb dem nach §§ 7, 8 und 9 Strafprozessordnung - StPO - zuständigen gesetzlichen Richter entzogen worden. Randnummer 5 Der Antragsteller meint, die Anklage der Staatsanwaltschaft bei einem nach seinem Dafürhalten unzuständigen Gericht habe zu einem Anklageverbrauch geführt, er könne nicht mehr verurteilt werden. Deshalb sei er aus der Haft zu entlassen. Randnummer 6 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
  10. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
  11. Dezember 1999 - … -, durch das er zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sein Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 HV auf Wahrung des gesetzlichen Richters verletzt,
  12. dieses Urteil für kraftlos zu erklären,
  13. seine Haftentlassung zu bewirken. Randnummer 7 II. Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen. Randnummer 8 B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 9 Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage scheitert am Grundsatz der Subsidiarität, der vom Grundrechtskläger verlangt, dass er alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügungen stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1434 -). Deshalb müssen verfassungsrechtliche Einwendungen schon vor den Fachgerichten erhoben werden, soweit das möglich und zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 07.12.1999 - P.St. 1434 -). Der Antragsteller hat aber seine prozessualen Möglichkeiten in der Hauptverhandlung beim Landgericht Darmstadt nicht ausgeschöpft. Es oblag ihm, seinen mit einer Missachtung der Regeln über die örtliche Zuständigkeit in §§ 7 bis 9 StPO begründeten Zweifeln an der Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt spätestens bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung darzutun (§ 16 Satz 3 StPO). Das Gericht kann seine Unzuständigkeit auf Einwand des Antragstellers bis zu diesem Zeitpunkt aussprechen (§ 16 Satz 2 StPO). Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller im strafgerichtlichen Verfahren den Einwand der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt überhaupt erhoben hätte. Randnummer 10 Aber auch wenn der Antragsteller die örtliche Unzuständigkeit erfolglos gerügt hätte, wäre seine Grundrechtsklage jedenfalls unzulässig, da er nach seinem Vortrag den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat. Vor Erhebung der Grundrechtsklage muss - von hier nicht vorliegenden Fällen abgesehen - gemäß § 44 Abs. 1 StGHG der Rechtsweg erschöpft werden. Der Antragsteller hat aber die zulässige Revision nicht eingelegt. Das ergibt sich aus seinem Vortrag, der darauf verweist, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
  14. Dezember 1999 sei schon am selben Tage rechtskräftig geworden. Randnummer 11 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022447

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