(2126)). Der Antragsteller konnte die Vorgängernorm allerdings nicht selbst binnen Jahresfrist nach ihrem Inkrafttreten angreifen. Er hat damals noch nicht studiert und war deshalb von der Norm auch nicht betroffen. Das steht dem Ablauf der Frist jedoch nicht entgegen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Nach Art. 131 Abs. 3 HV stand dem Gesetzgeber die Regelung des Verfahrens der Grundrechtsklage frei. Er musste nicht notwendig durchgehend eine unbefristete und unmittelbare Grundrechtsklage gegen Rechtsnormen eröffnen (entsprechend zu Art. 94 Abs. 2 GG: BVerfG, a.a.O.). Die Ausgestaltung der Klagefrist in § 45 Abs. 2 StGHG hält sich daher im Rahmen der Ermächtigung des Art. 131 Abs. 3 HV . Randnummer 13 Nach diesen Grundsätzen ist die Klagefrist auch nicht gewahrt, soweit der Antragsteller sich gegen diejenigen Aufgaben in § 99 Abs. 2 Ziffer 2 bis 6 HHG wendet, die dem überkommenen Rechtszustand nach § 63 Abs. 2 HHG a.F. entsprechen. Randnummer 14 Ob demgegenüber die Frist für eine Klage gegen § 98 Abs. 1 HHG insoweit neu zu laufen begonnen hat, als mit den Gesetzesänderungen vom
- November 1998 Aufgaben der Studentenschaft neu gestaltet worden sind, braucht der Staatsgerichtshof nicht zu entscheiden. Diese Änderungen sind durch Gesetz vom
- Juni 2000 zurückgenommen worden. Randnummer 15 Für die Grundrechtsklage gegen § 99 Abs. 2 und 3 HHG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Hochschulrechts und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom
- November 1998 fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse. Die Angriffe gegen die neugeregelte Aufgabenzuweisung in § 99 Abs. 2 HHG und gegen die Befugnisse nach § 99 Abs. 3 HHG sind gegenstandslos geworden. Das Zweite Gesetz zu Änderung des Hochschulgesetzes vom
- Juni 2000 hat die angegriffenen Normen ersatzlos aufgehoben. Die gegen diese gerichteten Bedenken des Antragstellers sind damit in der Hauptsache erledigt. Eine Beschwer des Antragstellers, die sich aus den geänderten Befugnissen der Studentenschaft ergeben haben soll, liegt somit spätestens seit der Aufhebung dieser Normen nicht mehr vor. Einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die aufgehobenen Vorschriften bedarf es nicht. Der Antragsteller wird nach dem Wegfall der behaupteten unmittelbaren Grundrechtsbeeinträchtigung auch nicht durch Folgewirkungen belastet. Randnummer 16 II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 28 Abs. 1 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022464