(3)- zuzulassen, abgelehnt wurde. Gegen diesen Beschluss ist nach § 124 a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kein Rechtsmittel eröffnet und daher der Rechtsweg erschöpft. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof als höchstes in der Sache zuständiges Gericht ist ein Gericht des Landes Hessen. Die am
- Juni 2000 beim Staatsgerichtshof eingegangene Grundrechtsklage wahrt schließlich auch die Monatsfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage nach § 45 Abs. 1 StGHG . Der mit ihr nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs angegriffene Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Antragsteller am
- Mai 2000 bekanntgegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022472