StGHG HE § 25 Abs 2 S 1 ) Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 5. November 1999, 9 G 514/97
über dreijähriger Dauer des Eilverfahrens und bei fortdauernder mutwilliger Untätigkeit der Stadt Wiesbaden würden die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren verletzt. Die Verwerfung des Befangenheitsantrags stelle eine willkürliche Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter dar, wobei zugleich auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt werde. Randnummer 7 II. Die Landesregierung hält die am 16. Juni 2000 beim Staatsgerichtshof eingegangene Grundrechtsklage für unzulässig, weil die Monatsfrist zu ihrer Erhebung mit Ablauf des 2. Juni 2000 geendet habe. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GHG - lägen nicht vor. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert gewesen seien, die versäumte Frist einzuhalten. Soweit sie mit ihrer Grundrechtsklage die Untätigkeit der Stadt Wiesbaden rügten, stehe der Zulässigkeit der Grundrechtsklage der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Gegen eine eventuelle Untätigkeit einer Behörde hätten die Antragsteller vorrangig die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, die das jeweilige Prozessrecht bereithalte. § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwG0 - eröffne den Antragstellern die Möglichkeit zur Erhebung einer Untätigkeitsklage, falls über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden sei. Randnummer 8 III. Landesanwaltschaft hat erklärt, sich am Verfahren über die Grundrechtsklage der Antragsteller nicht zu beteiligen. Randnummer 9 B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 10 Die für den Fall der Sachdienlichkeit vorsorglich erhobene Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. November 1999 ist als bedingte Einlegung eines Rechtsbehelfs unzulässig. Prozesshandlungen, die den Prozess einleiten oder beenden - wie Klage oder Einlegung und Rücknahme eines Rechtsmittels -, sind bedingungsfeindlich, da die Frage, ob ein Prozess eingeleitet wird oder beendet ist, keinen Schwebezustand verträgt (vgl. StGH, Beschlüsse vom 22.04.1998 - P.St. 1298 -, StAnz. 1998, S.1555, und vom 05.03.2000 - P.St.1486 -). Im Übrigen wäre auch eine unbedingt erhobene Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. November 1999 nicht statthaft und damit unzulässig.
GHG prüft der Staatsgerichtshof nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht. Diese Beschränkung der Grundrechtsklage auf die letztinstanzliche Entscheidung eines Gerichts des Landes Hessen gilt auch, wenn sich diese - wie hier der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
GHG ist die Grundrechtsklage innerhalb eines Monats einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person, § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG . Diese Frist war bei Eingang der Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof am 16. Juni 2000 verstrichen. Denn der angegriffene Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2000 war den Antragstellern
eigener Angabe am 2. Mai 2000 zugestellt worden. Randnummer 12 Den Antragstellern kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage gewährt werden.
GHG ist auf Antrag in den vorigen Stand einzusetzen, wer glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, eine Frist
diesem Gesetz einzuhalten, innerhalb derer ein Antrag zu stellen war. Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn ein Antragsteller die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm
den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 14.06.2000 - P.St. 1351 -, StAnz. 2000, S. 2281). Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden gehindert waren, die Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs fristwahrend zu erheben. Die insofern ohne weitere Konkretisierung behauptete Überlastung des Antragstellers zu 2 aufgrund einer angeblichen seit Jahren andauernden mutwilligen Verwaltungstätigkeit der Stadt Wiesbaden, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Praxis, mehrere Entscheidungen gleichzeitig zuzustellen, sowie im Hinblick auf ungeklärte verfassungsprozessuale Fragen genügt zur Darlegung fehlenden Verschuldens nicht. Arbeitsüberlastung eines Prozessbevollmächtigten schließt das Verschulden an der Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist grundsätzlich nicht aus. Sie kann nur ausnahmsweise Wiedereinsetzungsgrund sein, wenn sie unvorhersehbar war,
den Umständen des konkreten Falles Abhilfe nicht möglich war und der Prozessbevollmächtigte alles ihm Mögliche getan hat, um die auf der Arbeitsüberlastung beruhende Fristversäumung zu vermeiden (vgl. VGH München, NJW 1998, 1507; Kopp/Schenke, VwG0, 12. Aufl. 2000, § 60 Rdnr. 20). Das Vorliegen solcher besonderer Umstände haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Randnummer 13 Soweit sich die Antragsteller mit der Grundrechtsklage unmittelbar gegen Verwaltungshandeln der Stadt Wiesbaden auf dem Gebiet des kommunalen Abgabenrechts wenden, scheitert die Zulässigkeit ihrer Grundrechtsklage schon daran, dass sie den Rechtsweg nicht erschöpft haben und für eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs kein Anlass besteht. Ist für den Gegenstand einer Grundrechtsklage der Rechtsweg zulässig, so kann die Grundrechtsklage
GHG grundsätzlich erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Gegen Verwaltungshandeln auf dem Gebiet des kommunalen Abgabenrechts ist umfassender Rechtsschutz durch die Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten gewährleistet. Bei Nichtbescheidung eines Widerspruchs ohne zureichenden Grund sieht § 75 VwG0 die Möglichkeit eher sogenannten Untätigkeitsklage vor. Dem Vorbringen der Antragsteller ist nicht zu entnehmen, dass sie von den ihnen insofern eröffneten fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht haben. Auch die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs sind nicht gegeben.
GHG entscheidet der Staatsgerichtshof vor Erschöpfung des Rechtswegs nur, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht oder wenn der antragstellenden Person ein schwerer und unabwendbarer
teil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Hierfür ist im Falle der Antragsteller nichts ersichtlich. Randnummer 14 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022488
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.