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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1675 Beschluss StGH Wiesbaden: Unzulässige Grundrechtsklage: Unanfechtbarkeit von Beschlüssen des StGH im Gr

StGH Wiesbaden: Unzulässige Grundrechtsklage: Unanfechtbarkeit von Beschlüssen des StGH im Grundrechtsklageverfahren Leitsatz Entscheidungen des Staatsgerichtshofs über Grundrechtsklagen können nicht mit der Grundrechtsklage angegriffen werden. Gründe Randnummer 1 A I. Der Antragsteller wendet sich mit der am

  1. August 2001, einem Montag, erhobenen Grundrechtsklage gegen Beschlüsse des Staatsgerichtshofs vom
  2. Juli 2001 P.St. 1632, 1640 und 1656 -, die ihm am
  3. Juli 2001 zugestellt wurden. Der Staatsgerichtshof hatte darin die Annahme von Grundrechtsklagen des Antragstellers gemäß § 43 a des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - einstimmig abgelehnt. Die Beschlüsse enthalten keine Begründung. Randnummer 2 Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die genannten Beschlüsse des Staatsgerichtshofs ihn in seinen Grundrechten verletzen. Die durch § 43 a StGHG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof und anderer Gesetze vom
  4. Dezember 2000 (GVBl. I S. 585) geschaffene Möglichkeit, die Annahme einer Grundrechtsklage abzulehnen und dabei von einer Begründung abzusehen, sei verfassungswidrig. Der Staatsgerichtshof habe in seinen Entscheidungen nicht einmal dargetan, auf welche der in § 43 a StGHG genannten Alternativen sie beruhten. Randnummer 3 Die vom Antragsteller zugleich erhobene Grundrechtsklage gegen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof und anderer Gesetze ist unter der Geschäftsnummer P.St. 1676 anhängig. Randnummer 4 II. Die Landesregierung und der Landesanwalt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 5 B. I. Die Grundrechtsklage gegen die angegriffenen Beschlüsse des Staatsgerichtshofs ist unzulässig. Entscheidungen des Staatsgerichtshofs über Grundrechtsklagen können nicht mit der Grundrechtsklage angegriffen werden (ebenso BVerfGE 1, 89 <90>; 19, 88 <90> zur Unzulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts). Sie sind vielmehr abschließend und grundsätzlich auch vom Staatsgerichtshof nicht abänderbar (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 16.01.2001 - P.St 1470 -). Das ergibt sich aus der Rechtskraft dieser Entscheidungen. Ohne sie wären Entscheidungen des Staatsgerichtshofs einer nicht endenden Reihe immer neuer Klagen ausgesetzt und könnte der Abschluss von Grundrechtsklageverfahren auf unabsehbare Zeit verhindert werden. Demgemäß sieht auch § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG vor, dass der Staatsgerichtshof nach Erschöpfung des Rechtswegs nur die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts auf Grundrechtsverletzungen hin prüft. Darunter ist ersichtlich die den Rechtsweg abschließende Entscheidung des höchsten Fachgerichts zu verstehen, nicht aber eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs selbst. Randnummer 6 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022501

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