die vereinbarte Miete überhöht gewesen sei. Randnummer 8 Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten mit Urteil vom
dem Nachtrag vom
der Konflikt beendet sei. Erstmals im September 1998 habe sie erfahren,
StG im Zivilrechtsweg abweichend vom Rechtszug im Bußgeldverfahren angewendet werden könne. Für die frühe Rechtswahrung der Antragstellerin sei die Täuschung der Beklagten über die tatsächliche Wohnungsgröße ursächlich gewesen. Randnummer 13 Die mündliche Verhandlung vor der Berufungskammer fand am
die Antragstellerin eine Anzeige wegen Mietpreisüberhöhung beim Amt für Wohnungswesen erstattet habe. Daraus müsse geschlossen werden,
ihr die Mietpreisüberhöhung bewusst gewesen sei. Nach den sich aus den Akten ergebenden Umständen treffe für den hier relevanten Bereich nicht zu,
die Antragstellerin rechtsunkundig gewesen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, die Antragstellerin habe die Anzeige lediglich ins Blaue hinein erstattet. Für die Anspruchsgrundlage eines Delikts seien die subjektiven Voraussetzungen bei den Beklagten nicht ersichtlich. Im Übrigen greife hier auch der Gesichtspunkt der Verwirkung. Der Antragstellerin sei angesichts ihres Tätigwerdens zumindest zuzumuten gewesen, einen Vorbehalt hinsichtlich der Zahlung der Miete zu machen. Es bestehe kein Anlass, nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die relevanten Rechts- und Sachfragen seien in der mündlichen Verhandlung in Gegenwart der Antragstellerin und ihres Anwalts ausführlich erörtert worden. Das Urteil des Landgerichts wurde der Antragstellerin am
die Anzeigeerstattung ein Indiz für die „Kenntnis von der Nichtschuld" sein könne. Hätte das Gericht vor der mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen, so hätte die Antragstellerin durch Zeugnis des Beraters des Mietervereins unter Beweis gestellt,
sie nicht die unterstellte Kenntnis gehabt habe. Es verletze den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und darüber hinaus das Willkürverbot, wenn das Landgericht seinem Urteil eine Tatsache zugrunde gelegt habe, die weder die Antragstellerin noch die Beklagten vorgetragen hätten. Es sei nicht vorgetragen gewesen,
die Antragstellerin im Oktober 1994 über die doppelt positive Kenntnis verfügt habe, der Bußgeldtatbestand der Mietpreisüberhöhung liege vor und dies habe zur Folge,
die Antragstellerin nicht zur Mietzahlung verpflichtet sei. Insoweit habe sich das Landgericht außerdem grob prozessordnungswidrig über den gegenteiligen Sachvortrag der Antragstellerin hinweggesetzt. Die Begründung des Landgerichts, die Antragstellerin habe sich anhand einer zu den Akten gereichten Broschüre mit mietrechtlichen Fragen vertraut gemacht, sei von keiner Partei vorgetragen worden. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Stadtführer lasse sich zur Klärung von tatsächlichen und rechtlichen Fragen absolut nichts entnehmen. Es sei geradezu abwegig, der Antragstellerin zu unterstellen, sie habe rechtlich ungeklärte Fragen zu den Folgen einer Mietpreisüberhöhung im Augenblick ihrer Anzeigeerstattung durchschaut. Es liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots sowie ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter vor, soweit deliktische Ansprüche verneint worden seien. Das Landgericht habe ausgeführt, für die Anspruchsgrundlage eines Delikts seien die subjektiven Voraussetzungen nicht ersichtlich. Es sei aber gefestigte Rechtsprechung,
der Mieter nichts zur subjektiven Tatseite vorzutragen habe, wenn der objektive Tatbestand eines Schutzgesetzes bewiesen sei. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege vor, soweit das Landgericht einen deliktischen Anspruch wegen Verwirkung ausgeschlossen habe. Verwirkung sei allenfalls bei positiver Kenntnis des Mieters von einer Mietpreisüberhöhung und einem umfassenden Abwägungsvorgang denkbar. Zugleich liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter vor, weil das Landgericht keinen Rechtsentscheid eingeholt habe. Schließlich seien der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot auch dadurch verletzt worden,
das Landgericht unterstellt habe, die Antragstellerin sei im Oktober 1994 von der tatsächlichen Größe der Wohnung unterrichtet gewesen. Dies hätten weder die Beklagten noch die Klägerin vorgetragen. Randnummer 18 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 19 1. festzustellen,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
die subjektiven Voraussetzungen eines Delikts nicht ersichtlich seien. Randnummer 22 III. Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage im von der Staatskanzlei bezeichneten Umfange für begründet. Er ist der Auffassung, die anwaltlich vertretene Antragstellerin habe aufgrund der Fragen des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung durchaus auf den Gedanken kommen können, das Gericht erwäge die Anwendung des § 814 BGB bereits vom Zeitpunkt der Anzeige beim Amt für Wohnungswesen an. Allerdings lasse eine Anzeige wegen des Verdachts der Mietpreisüberhöhung allein noch nicht erkennen,
der Leistende davon überzeugt sei, über eine bestimmte Summe hinaus nichts zu schulden. Dazu hätten die beweispflichtigen Beklagten nichts vorgetragen. Auch dies hätte das Gericht veranlassen müssen, nicht nur nach dem Datum der Anzeigeerstattung zu fragen. Unter diesen Umständen sei die Verletzung der Aufklärungspflicht in Verbindung mit der Nichtberücksichtigung des Beibringungsgrundsatzes so gravierend,
die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bejaht werden müsse. Allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, die Antragstellerin habe erst seit Oktober 1998 positive Kenntnis von der teilweisen Nichtschuld gehabt. lm Weiteren stimmt der Landesanwalt den Ausführungen der Staatskanzlei zu. Randnummer 23 IV. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens verteidigen das Urteil des Landgerichts. Randnummer 24 V. Der Staatsgerichtshof hat die Verfahrensakte des Landgerichts beigezogen. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 25 B Der Staatsgerichtshof kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf sie verzichtet haben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof- StGHG -). Randnummer 26 Die Grundrechtsklage ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt ( § 43 Abs. 1 und 2 StGHG ).Sie hat unter Beifügung einer Kopie der Prozessakte einen Sachverhalt geschildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, einer Verletzung des Willkürverbots und eines Verstoßes gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters im fachgerichtlichen Verfahren ergibt. Der Rechtsweg ist erschöpft ( § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG ). Die Grundrechtsklage richtet sich gegen ein mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbares Urteil (§ 545 Abs. 1 ZPO). Die am
die Gerichte den Vortrag der Parteien kennen und würdigen. Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergibt (StGH, Urteil vom 20.10.1999 -P.St.1356-, StAnz. 1999, S. 3410 <3413>). Randnummer 29 Gemessen an diesen Grundsätzen liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Das Landgericht hat seiner Entscheidung keinen Sachverhalt zugrundegelegt, den die Beklagten nicht vorgetragen haben und zu dem sich die Antragstellerin nicht äußern konnte. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken,
das Landgericht dem Vortrag der Beklagten die Behauptung entnommen hat, die Antragstellerin habe bereits zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige beim Amt für Wohnungswesen Kenntnis von der Mietpreisüberhöhung und ihrer Nichtschuld gehabt. Bereits in der Klageerwiderung wiesen die Beklagten auf § 814 BGB hin. Sie erklärten, die Antragstellerin habe auch schon unmittelbar nach ihrem Einzug Anzeige beim Wohnungsamt erstattet. Sie habe Kenntnis von der Rechtslage gehabt. Die Antragstellerin sei bereits vor Beginn des Mietverhältnisses über ihre Rechte und Pflichten unter Einschluss von Fragen der Miethöhe beraten sowie insgesamt über die Situation des Wohnungsmietmarktes in qualitativer und quantitativer Hinsicht informiert gewesen. Soweit die Beklagten danach die weitere Entwicklung ausführlich darstellten, war doch erkennbar, nicht zuletzt aus dem Antrag, die Klage der Antragstellerin abzuweisen,
sie § 814 BGB nicht etwa nur für die Zeit nach Abschluss des Nachtrages zum Mietvertrag für anwendbar hielten. Das ergibt sich auch aus der Berufungsbegründung der Beklagten. Sie führten dort aus, die Geltendmachung des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung sei jedenfalls gemäß § 814 BGB wegen positiver Kenntnis der Rechtslage ausgeschlossen. Unmittelbar nach Anmietung der Wohnung habe die Antragstellerin Anzeige wegen Mietüberhöhung beim Amt für Wohnungswesen erstattet. Wenn das Landgericht dem Vortrag der Beklagten, die Antragstellerin habe Kenntnis von ihrer Nichtschuld bereits bei Abschluss des Mietvertrages im Juli 1994 gehabt, die Behauptung entnommen hat, sie habe jedenfalls im Oktober 1994 diese Kenntnis gehabt, nachdem sie Anzeige beim Wohnungsamt erstattet hatte, begegnet diese Folgerung nach allem keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Randnummer 30 Es ist nach Aktenlage nicht zutreffend,
BGB erstmals in der mündlichen Verhandlung vordem Landgericht angesprochen worden ist. Die Beklagten hatten lange vor der mündlichen Verhandlung auf § 814 BGB hingewiesen. Zusätzlich hatte die Vorsitzende der Berufungskammer in der Verfügung vom 7. Januar 2000 gebeten, zu dem Rechtsgedanken der Verwirkung Stellung zu nehmen. Bereits damals hätte die Antragstellerin damit rechnen müssen, die Klage werde wegen ihres Verhaltens möglicherweise nicht in vollem Umfang Erfolg haben. Randnummer 31 Es kann nicht festgestellt werden,
das Landgericht das frühere Vorbringen der Antragstellerin, sie habe bis September 1998 keine Kenntnis von ihrer Nichtschuld gehabt, unberücksichtigt gelassen hat. Der Umfang der Ausführungen des Landgerichts zum Zeitpunkt der positiven Kenntnis der Antragstellerin von ihrer Nichtschuld legt vielmehr die Annahme nahe,
ihr Vorbringen berücksichtigt worden ist. Das Landgericht hat zwar im Urteil nicht zu erkennen gegeben, aus welchen prozessrechtlichen Gründen es dem Vortrag der Antragstellerin keine Bedeutung beigemessen hat. Doch hat das Landgericht dabei nicht die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör bei der Anwendung von § 286 ZPO verkannt. Zwar müssen im Zivilprozess die Parteien ihre streitigen, erheblichen Behauptungen mit den Mitteln der Zivilprozessordnung beweisen. Unter besonderen Umständen erlaubt § 286 ZPO dem Gericht aber auch, seine Überzeugung aus einer bestrittenen, unbewiesenen Parteibehauptung zu schöpfen (vgl. Schellhammer, Zivilprozess, 8.Aufl. 1999, Rdnr. 529; Prütting, in: Münchener Kommentar, ZP0, 2. Aufl. 2000, § 286 Rdnr.13; BGHZ 82, 13 <20>; BGH NJW 1974, S. 1248 (nur Leitsatz) = MDR 1974, S. 831), etwa wenn ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist (BGH NJW 1960, S. 100). Das kann der Fall sein, wenn das Nichtvorliegen eines Umstandes bewiesen werden muss (vgl. BGH NJW 1999, S. 579 <580>) oder die streitige Behauptung die allgemeine Lebenserfahrung für sich hat (vgl. RGZ 159, 235 <239>, Schellhammer, a.a.O., Rdnr .560). Insbesondere innere Tatsachen können durch Umstände bewiesen werden, die nach der Lebenserfahrung auf das Vorhandensein der festzustellenden Tatsache schließen lassen (BVerfG NJW 1993, S. 2165 - zum Selbstnutzungswunsch des Vermieters -). Die innere Tatsache der Kenntnis der Nichtschuld nach § 814 BGB wird häufig nur durch Indizien beweisbar sein. Randnummer 32 Das Landgericht hat den Vortrag der Parteien und den Inhalt der Akte unter Heranziehung von Indizien gewürdigt. Es hat die Kenntnis der Antragstellerin von der Mietpreisüberhöhung ab dem Zeitpunkt angenommen, zu dem das Amt für Wohnungswesen auf Anzeige der Antragstellerin eine Wohnungsüberprüfung durchgeführt hatte. Die Rechtskunde der Antragstellerin für den hier relevanten Bereich hat es u.a. aus der Anzeige gerade wegen Mietpreisüberhöhung hergeleitet und daraus,
sie sich anhand einer zu den Akten gereichten Informationsbroschüre mit mietrechtlichen Fragen vertraut gemacht habe. Diese Würdigung des von den Parteien vorgetragenen Sachverhaltes mag aus einfachgesetzlicher Sicht Zweifeln begegnen, eine verfassungsrechtlich relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt darin nicht. Randnummer 33 Auch Art. 1 HV in seiner Ausprägung als Willkürverbot hat das Landgericht bei der Anwendung des § 814 BGB nicht verletzt. Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien schlechterdings nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt,
die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, vgl. etwa Urteil vom 09.06.1999 - P.St. 1299 -, StAnz 1999, S. 2380 <2383>). Das ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat seiner Entscheidung nicht einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der von keiner Seite vorgetragen worden ist. Eine willkürliche Auslegung des § 814 BGB ergibt sich auch nicht aus einzelnen Begründungen der Entscheidung. Die Formulierung des Landgerichts: „Auf ihre (der Antragstellerin) innere subjektive Einstellung kann es nicht ankommen. Andernfalls würde äußeres Handeln und inneres Denken in für den Rechtsverkehr nicht mehr hinnehmbarer Weise auseinanderfallen.", ist missverständlich, daraus folgt aber noch kein Verfassungsverstoß. Die zitierte Formulierung lässt nicht erkennen,
das Landgericht in willkürlicher Gesetzesauslegung dem Wissen der Antragstellerin keine Bedeutung zumisst, da es gerade eine positive Kenntnis der Antragstellerin bejaht. Randnummer 34 Die Entscheidung des Landgerichts verletzt auch keine Grundrechte der Antragstellerin, soweit deliktische Ansprüche verneint werden. Es liegt auch insoweit kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Das Landgericht nahm keine Änderung seiner ständigen Rechtsprechung vor, mit der die Antragstellerin nicht zu rechnen brauchte, indem es summarisch feststellte, die subjektiven Voraussetzungen für ein Delikt der Beklagten seien nicht ersichtlich. Die Bewertung des Landgerichts findet eine Grundlage im unstreitigen Vortrag der Beklagten, sie hätten bei Vertragsabschluss nicht damit gerechnet, der Mietzins sei überhöht. Die gesamte Rechtsverteidigung der Beklagten ist im Übrigen darauf gestützt,
StG bereits keine Anwendung finde, weil die Wohnung wegen ihrer Lage einem Sondermarkt zuzurechnen sei. Darüber hinaus sei das gesamte Haus einschließlich der Wohnung der Antragstellerin bis kurz vor deren Einzug unstreitig unter erheblichen fremdfinanzierten Kosten komplett saniert worden, wobei allein für die von der Antragstellerin angemietete Wohnung ein Aufwand von über 70.000,- DM entstanden sei. Auf der Grundlage dieses Vortrages der Beklagten konnte das Landgericht zu der Feststellung kommen, die subjektiven Voraussetzungen des Delikts - also das vorsätzliche oder leichtfertige Fordern eines unangemessen hohen Mietentgelts im Sinne des § 5 WiStG - seien nicht ersichtlich. 0b diese Feststellung nach ihrer materiell-rechtlichen oder prozessualen Seite vertretbar ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls lässt sich ihr nicht entnehmen, worauf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs abhebt,
die Darlegungs- und Beweislast insoweit von vornherein der Antragstellerin aufgebürdet worden ist. Randnummer 35 Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Ausführungen des Landgerichts zur hilfsweise angeführten Verwirkung des deliktischen Anspruchs gegen das Willkürverbot verstoßen. Das Landgericht hat einen solchen Anspruch bereits ohne Gehörsverletzung wegen Fehlens der subjektiven Voraussetzungen verneint. Randnummer 36 Das Landgericht hat, ohne gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Willkürverbot zu verstoßen, einen Anspruch auf Mietminderung abgelehnt. Die Antragstellerin selbst hat Umstände vorgetragen und Unterlagen vorgelegt, aus denen das Landgericht im Rahmen der Rechtsanwendung folgerte, die Antragstellerin habe bereits im Oktober 1994 Kenntnis von der tatsächlichen Größe der Wohnung gehabt. Aus dem von ihr selbst vorgelegten Bericht zur Überprüfung der Wohnung ergibt sich,
die Antragstellerin bei der Überprüfung anwesend war. Aufgrund dieser Überprüfung fertigte das Amt für Wohnungswesen am 26.Oktober1994 ein Aufmaß. Dieses legte die Antragstellerin mit ihrer Klage dem Amtsgericht vor. In der Berufungserwiderung erklärte die Antragstellerin, die Täuschung der Beklagten über die tatsächliche Wohnungsgröße sei ursächlich für ihre frühe Wahrnehmung ihrer Rechte gewesen. Der Vortrag der Antragstellerin, das Amt für Wohnungswesen habe sich bis zum Herbst 1998 ausschließlich als Rechtsberater der Beklagten betätigt, ist hiermit nicht vereinbar. Die Beklagten waren der Ansicht, die Antragstellerin könne keine Minderung verlangen, weil sie die Miete nicht unter Vorbehalt gezahlt habe. Danach lässt sich nicht feststellen,
das Gericht seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der von keiner Partei auch nur im Ansatz vorgetragen worden ist, und
deswegen ein Verstoß gegen ein Prozessgrundrecht vorliegt. Randnummer 37 Für eine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters gibt es keine Anhaltspunkte. Randnummer 38 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022504
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.