Leitsatz Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes Hessen nach § 26 Abs. 1 StGHG ist gegenüber dem Rechtsschutz, den die Fachgerichte gewähren, grundsätzlich subsidiär, d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verhinderung etwaiger drohender Grundrechtsverletzungen zur Verfügung steht und er hiervon in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller wendet sich gegen das von ihm vermutete Vertauschen einer Blutprobe. Im Rahmen eines Verfahrens wegen eines Antrags des Antragstellers nach § 455 der Strafprozessordnung - StPO - habe die Strafvollstreckungskammer eine Begutachtung des Antragstellers durch einen medizinischen Sachverständigen angeordnet. Dem Antragsteller sei daraufhin am 29. August 2002 Blut entnommen worden, um es dem Gutachter zu bringen. Der Antragsteller nimmt an, dass seine Blutprobe von der Justizvollzugsanstalt vertauscht worden und ein falsches Ergebnis zustande gekommen sei oder kommen werde. Er begehrt wegen einer Verletzung von Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen vorsorglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Randnummer 2 II. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da der Antragsteller nicht zuvor von den ihm zu Gebote stehenden fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat.Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes Hessen nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof StGHG ist gegenüber dem Rechtsschutz, den die Fachgerichte gewähren, grundsätzlich subsidiär (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1343 e.A. -, NJW 1999, S. 1539
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