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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1889 eA Beschluss 1. Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet, dass ein Antragsteller vor Anrufung des Staat

Leitsatz

  1. Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet, dass ein Antragsteller vor Anrufung des Staatsgerichtshofs sämtliche ihm zumutbaren gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe ergreift, um eine grundrechtliche Beschwer abzuwenden.
  2. Nach § 26 Abs. 1 StGHG kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen hoheitlichen Verhaltens vorgetragen werden, haben dabei grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Grundrechtsklage als zugehöriges Hauptsacheverfahren erweist sich als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Der Antragsteller begehrt im Wege verfassungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes Lockerungen des Strafvollzugs und beantragt hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Randnummer 2 Der Antragsteller ist Strafgefangener und verbüßt seit dem
  3. Februar 1990 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Seit Mitte 1997 wurden ihm Lockerungen des Vollzugs gewährt. In den Jahren 2000/2001 absolvierte der Antragsteller die Gesellenprüfung zum Tischler. Im August 2002 wurde er von der Justizvollzugsanstalt W in die Justizvollzugsanstalt Q verlegt. Randnummer 3 Der Antragsteller erhielt Ausgang, um an Vorbereitungslehrgängen zur Erlangung der Meisterschaft im Tischlerhandwerk sowie an Therapiegesprächen mit einer Psychotherapeutin teilzunehmen. Wegen Verstößen des Antragstellers gegen ihm im Zusammenhang mit den Vollzugslockerungen erteilte Weisungen widerrief die Justizvollzugsanstalt Q die Lockerungen und verlegte den Antragsteller zurück in die Justizvollzugsanstalt W. Der Antragsteller suchte hiergegen wiederholt um Rechtsschutz bei der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Darmstadt nach. Randnummer 4 Dem Antragsteller günstige Beschlüsse vom
  4. April 2003 - ... - und vom
  5. April 2003 - ... - erledigten sich dadurch, dass die Justizvollzugsanstalt Q den Antragsteller im Hinblick auf den Widerruf der Vollzugslockerungen und die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt W neu beschied. Randnummer 5 Mit Beschluss vom
  6. Juni 2003 - ... - bestimmte die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Darmstadt im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes, § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, dass die Justizvollzugsanstalt Q ab sofort dem Antragsteller durch unbegleitete Tagesausgänge die weitere Teilnahme an dem Vorbereitungskurs zur Meisterschaft im Tischlerhandwerk zum jeweiligen Unterricht zu ermöglichen sowie begleitete Tagesausgänge zur Fortsetzung seiner therapeutischen Gespräche bei Frau Z zu gewähren habe. Der Antragsteller sei dazu von der Justizvollzugsanstalt W in die Justizvollzugsanstalt Q zurückzuverlegen. Randnummer 6 Am
  7. Juli 2003 legte der Antragsteller beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die unterbliebene Umsetzung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom
  8. Juni 2003 ein und beantragte, die Umsetzung dieses Beschlusses durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts sicherzustellen. Mit Beschluss vom
  9. Juli 2003 - ... - setzte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Vollziehung der einstweiligen Anordnung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt vom
  10. Juni 2003 bis zur Entscheidung über die Hauptsache im Rechtsbeschwerdeverfahren aus. Randnummer 7 Bereits am
  11. Mai 2003 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 8 Er rügt die Nichtbefolgung der Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer durch die Justizvollzugsanstalt Q als Verfassungsbruch und Verletzung seiner grundrechtlich geschützten Rechte. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 10 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Randnummer 11
  12. ihm bis zu einer das Verfahren abschließenden Entscheidung ab sofort unter Zurückverlegung in die Justizvollzugsanstalt Q durch unbegleitete Tagesausgänge die weitere Teilnahme an dem Vorbereitungskurs zur Meisterschaft im Tischlerhandwerk in R sowie durch begleitete Tagesausgänge die Fortsetzung seiner therapeutischen Gespräche bei Frau Z zu ermöglichen, Randnummer 12
  13. ihm ab
  14. Juni 2003 die Teilnahme an dem Lehrgang Oberflächenbehandlung im Bildungszentrum U durch unbegleitete Tagesausgänge zu ermöglichen. Randnummer 13 II. Dem Antragsgegner und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Randnummer 14 B I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Randnummer 15 Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm ab
  15. Juni 2003 die Teilnahme an einem Lehrgang im Bildungszentrum U durch unbegleitete Tagesausgänge zu ermöglichen, scheitert die Zulässigkeit des Antrags an dem Grundsatz der Subsidiarität, der gebietet, dass ein Antragsteller vor Anrufung des Staatsgerichtshofs sämtliche ihm zumutbaren gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe ergreift, um eine grundrechtliche Beschwer abzuwenden. Der Antragsteller hat nicht einmal vorgetragen, dass er die Ermöglichung der Teilnahme an dem genannten Lehrgang bei der Justizvollzugsanstalt beantragt hätte. Dies war ihm auch zuzumuten. Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Justizvollzugsanstalt einen solchen Antrag nicht oder in verfassungswidriger Weise beschieden hätte. Randnummer 16 Im Übrigen ist der Antrag auf verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz offensichtlich unbegründet, weil eine gegen die Nichtbefolgung der einstweiligen Anordnung der Strafvollstreckungskammer vom
  16. Juni 2003 gerichtete Grundrechtsklage nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht beim Staatsgerichtshof nicht mehr zulässig ist. Randnummer 17 Eine einstweilige Anordnung nach § 26 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof- StGHG - kommt bei allen vor dem Staatsgerichtshof zulässigen Verfahrensarten und daher auch zur Sicherung solcher Rechtsansprüche in Betracht, die im Wege der Grundrechtsklage zu verfolgen sind. Nach § 26 Abs. 1 StGHG kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen hoheitlichen Verhaltens vorgetragen werden, haben dabei grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Grundrechtsklage als zugehöriges Hauptsacheverfahren erweist sich - wie hier - als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 22.04.1998 - P.St. 1307 e.A. -, StAnz. 1998, S. 1553). Randnummer 18 Die Unzulässigkeit einer gegen die unterbliebene Umsetzung der einstweiligen Anordnung der Strafvollstreckungskammer vom
  17. Juni 2003 gerichteten Grundrechtsklage folgt jedenfalls aus § 43 Abs. 1 Satz 2 StGHG . Nach dieser Vorschrift ist die Grundrechtsklage u.a. unzulässig, wenn - wie hier - in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist. Die Ausnahmeregelung des § 43 Abs. 1 Satz 3 StGHG greift nicht ein, da der Antragsteller keine Grundrechte geltend macht, für die die Verfassung des Landes Hessen weiterreichende Gewährleistungen enthält als das Grundgesetz. Randnummer 19 II. Prozesskostenhilfe ist nach § 29 StGHG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung nicht zu bewilligen, da das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Staatsgerichtshof gerichtete Begehren des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Randnummer 20 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Randnummer 21 Hinweis: Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen, so dass Widerspruch gegen ihn nicht erhoben werden kann. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022550

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