teilen regeln die Städte, Gemeinden und Landkreise im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main in eigener Verantwortung. Randnummer 24
für dringlich erklären, wenn die Erfüllung dieser Aufgaben aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten ist und ohne den Zusammenschluss nicht wirksam oder zweckmäßig erfolgen kann. Im Beschluss der Landesregierung ist die Aufgabe mit den davon betroffenen Einrichtungen zu beschreiben. Der Beschluss der Landesregierung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Wird für eine als dringlich erklärte Aufgabe der Zusammenschluss nicht binnen eines Jahres
der Veröffentlichung des Beschlusses der Landesregierung gebildet, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Städte, Gemeinden und Landkreise zur Wahrnehmung dieser Aufgabe zu einem Pflichtverband zusammenschließen. Die Landesregierung erlässt in der Rechtsverordnung Randnummer 42
der Veröffentlichung des Beschlusses
Abs. 1 Satz 3 haben die betroffenen Städte, Gemeinden und Landkreise im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sowie der Rat der Region Gelegenheit zur Äußerung. Widerspricht der Rat der Region einstimmig der Beurteilung der Landesregierung
Abs. 1 Satz 1, entscheidet sie nicht vor Ablauf eines Jahres
dem Widerspruch. Randnummer 45
des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit über den Pflichtanschluss bleiben unberührt. Randnummer 46 § 7 Randnummer 47 Rechtsübergang Randnummer 48 Wird ein Pflichtverband
gebildet, gehen mit In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung die zur Durchführung der Aufgabe vorhandenen Einrichtungen der Verbandsmitglieder einschließlich der mit diesen verbundenen Grundstücke, Rechte und Pflichten unentgeltlich in das Eigentum des Pflichtverbandes über. ... Randnummer 49 § 8 Randnummer 50 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Randnummer 51 Dieses Gesetz tritt am
1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main wird ein Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gebildet, dessen Mitglieder die jeweils zugehörigen Städte und Gemeinden
des Baugesetzbuchs, die zugleich Festlegungen
3 des Hessischen Landesplanungsgesetzes sind, im Zusammenwirken mit der Regionalversammlung Südhessen entwickelt und
näherer Bestimmung des § 13 des Hessischen Landesplanungsgesetzes gemeinsam beschlossen werden (Regionaler Flächennutzungsplan), Randnummer 63 2. Aufstellung und Änderung des Landschaftsplans für das Gebiet des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main
1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main kann der Planungsverband mitwirken. Randnummer 65 § 3 Randnummer 66 Organe Randnummer 67 Organe des Verbandes sind die Verbandskammer und der Verbandsvorstand. Randnummer 68 § 4 Randnummer 69 Aufgaben der Verbandskammer Randnummer 70
des Baugesetzbuchs für das Gebiet der dem Umlandverband Frankfurt angehörenden Städte und Gemeinden bis zum In-Kraft-Treten des Regionalen Flächennutzungsplans, Randnummer 100
1 Nr. 4, 6 bis 8 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main wahrgenommen werden. Kommen entsprechende Zusammenschlüsse nicht bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zustande, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Pflichtverbände gründen und diesen die Aufgaben übertragen; § 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gilt entsprechend. Sieht die Landesregierung von dem Erlass einer Rechtsverordnung ab, wickelt der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main die Aufgaben ab und seine Mitglieder treffen, soweit erforderlich, eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung. Randnummer 105
1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main übernimmt der Regionalplan der Planungsregion Südhessen zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans
Der Regionalplan enthält im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main neben den regionalplanerischen Festlegungen
3 auch die flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen
3, die zugleich Darstellungen
des Baugesetzbuchs sind, bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der Regionalversammlung und der Verbandskammer des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main. § 7 dieses Gesetzes bleibt im Übrigen unberührt. Kommt es zu keiner übereinstimmenden Beschlussfassung über die Aufstellung bestimmter Planaussagen im gemeinsamen Entscheidungsbereich von Regionalversammlung und Verbandskammer
Satz 1, legt der Vermittlungsausschuss innerhalb eines Monats einen Vermittlungsvorschlag zur erneuten Beschlussfassung in der jeweils nächsten Sitzung der Regionalversammlung und der Verbandskammer vor. Führt auch dies zu keiner übereinstimmenden Beschlussfassung, entscheidet die Regionalversammlung abschließend über die regionalplanerischen Festlegungen; über die flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen entscheidet die Verbandskammer
Maßgabe der regionalplanerischen Festlegungen.. Dies gilt auch, wenn kein Vermittlungsvorschlag zustande kommt. Randnummer 113
Abs. 1 gilt der Regionalplan Südhessen fort, Änderungen sind zulässig. § 7 Abs. 6 bleibt unberührt. Randnummer 118 Artikel 16 Randnummer 119 In-Kraft-Treten Randnummer 120 Art. 3, 4, 15 und 16 treten am Tage
der Verkündung in Kraft. Art. 5 bis 14 treten am
GHG - statthaft. Der Landesgesetzgeber habe diese Verfahrensart durch einfachgesetzliche Regelung einführen dürfen. Randnummer 123 Die Antragsteller seien auch antragsbefugt. Von allen angegriffenen Vorschriften seien sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Randnummer 124 Das gelte insbesondere für die Regelung über die Bildung von Pflichtverbänden in § 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein-Main (kurz: Ballungsraumgesetz - BallrG -). Die Vorschrift greife unmittelbar in ihr Recht auf Selbstverwaltung ein. Dem stehe nicht entgegen, dass diese Regelung einen Pflichtverband erst aufgrund einer zu erlassenden Rechtsverordnung ermögliche. § 6 BallrG enthalte für die Bildung eines Zwangsverbandes keine Voraussetzungen, die über die des § 1 BallrG hinausgingen. § 6 BallrG stehe mit § 1 BallrG in unmittelbarer Verbindung. Beide Vorschriften bildeten einen einheitlichen Regelungszusammenhang. Die Zusammenschlusspflicht
G werde mit § 6 BallrG durchgesetzt. Randnummer 125 Die im Rat der Region vertretenen Kommunen und Landkreise halten sich auch für antragsbefugt, soweit sie rügen, kleinere Gemeinden unter 50 000 Einwohner seien im Rat der Region nicht vertreten. Die dem Rat der Region angehörenden Kommunen und Landkreise würden so verpflichtet, auch über fremde Selbstverwaltungsangelegenheiten zu bestimmen. Randnummer 126
dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit - KGG - bestanden. § 1 BallrG begründe vielmehr einen Zwang für die betroffenen Kommunen, auch wenn Absatz 2 Zusammenschlüsse für bestimmte Aufgabenfelder zulasse und ein Abweichen von den räumlichen Grenzen des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main erlaube. Randnummer 129 Für die Fälle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BallrG fehle es am "dringenden öffentlichen Interesse". Die Aufgaben würden weder unzureichend erfüllt noch gelte es, Missstände zu beseitigen. Kostenentlastungen für Kultureinrichtungen begründeten ebenfalls kein dringendes öffentliches Interesse. Das Ziel der Verwaltungsmodernisierung genüge ebenso wenig wie das einer zukunftsfähigen Entwicklung des Ballungsraums. Die Region im europäischen Wettbewerb konkurrenzfähiger zu machen, könne mit dem Gesetz nicht erreicht werden, da nicht der Ballungsraum, sondern die Region Rhein-Main im Wettbewerb stehe. Randnummer 130 § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BallrG verstoße zudem gegen Art. 137 Abs. 5 Satz 1 HV . Städte, Gemeinden und Landkreise dürften nicht verpflichtet werden, fremde kommunale Einrichtungen mitzufinanzieren. Randnummer 131 b) § 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BallrG sei widersprüchlich und deshalb unbestimmt. Einerseits sei das gesamte Ballungsraumgebiet mit Zusammenschlüssen auszufüllen. Andererseits belasse das Gesetz die Freiheit, den räumlichen Zuschnitt eines jeden Zusammenschlusses zu bestimmen. Randnummer 132 c) § 2 Abs. 1 BallrG sei verfassungswidrig, weit der Ballungsraum nicht
den Bedürfnissen der gesetzlichen Aufgaben zugeschnitten sei, sondern
den Planungsbedürfnissen des Planungsverbandsgesetzes. Ausschlaggebend sei allein gewesen, was planungsrechtlich
G sei zu unbestimmt, weil Dritten ein Anspruch eingeräumt werde, sich an Zusammenschlüssen i.S.d. § 1 Abs. 1 zu beteiligen. Randnummer 134 4. Die Antragsteller halten einzelne Regelungen über die Bildung eines Pflichtverbandes
G sowie die sich hieran anknüpfende Rechtsfolge aus § 7 BallrG für verfassungswidrig. Randnummer 135
G entfalte verbindliche Wirkungen, ohne dass es hierfür eine ausreichende demokratische Legitimation gebe. Zwar könne der Rat der Region nicht gegen Kommunen vorgehen, wenn sie sich nicht an die Vorgaben hielten, wohl aber die Kommunalaufsicht. Randnummer 141 Auf die vom Rat der Region aufgestellten Grundsätze könne die Landesregierung bei ihrer Dringlichkeitserklärung und dem
folgenden Zwangszusammenschluss zurückgreifen um zu begründen, dass die Erfüllung einer Aufgabe aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten sei und dass sie ohne den Zusammenschluss nicht wirksam oder zweckmäßig erfolgen könne. Randnummer 142
Die in der Gesetzesbegründung genannten Gründe rechtfertigten den Entzug der Flächennutzungsplanung nicht und könnten auch nicht während des Verfahrens
geschoben werden. Auch gebe es noch immer keine Begründung, weshalb sich nicht über den Regionalplan bereits eine einheitliche Entwicklung des Ballungsraums sicherstellen und Koordinations- sowie Abstimmungsbedürfnisse befriedigen ließen. Der Regionalplanung sei eine größere Detailfreude in einem gewissen Rahmen nicht wesensfremd. Randnummer 145 b) Die in § 1 Abs. 1 PlanvG i.V.m. § 2 Abs. 1 BallrG vorgesehene Abgrenzung des Planungsraums für einen Flächennutzungsplan sei nicht
vollziehbar und widersprüchlich. Zum einen sei der Ballungsraum nur Teil eines größeren Verdichtungsraumes. Zum anderen greife er über den Verdichtungsraum hinaus. Die Landesregierung stelle auf raumstrukturelle Verflechtungen zum Kernbereich der Stadt Frankfurt am Main ab. Dabei berücksichtige sie Arbeitsmarktbeziehungen, Einwohnerdichte, Beschäftigungsstruktur und Pendlerbewegungen. Letztere seien nicht dazu angetan zu belegen, dass der räumliche Zuschnitt von sachlichen Erwägungen getragen sei. Die Antragsteller verweisen etwa auszugsweise auf die Fortschreibung des Nahverkehrsplans 2001 für den Wetteraukreis. Beispielsweise seien Gemeinden des Wetteraukreises mit einem hohen Auspendleranteil
Frankfurt nicht einbezogen worden, dafür wesentlich weiter entfernte Gemeinden mit einem viel niedrigeren Auspendleranteil. Randnummer 146 7. § 2 Abs. 1 Nr. 1 PlanvG und § 13 Hessisches Landesplanungsgesetz - HLPG -hielten sich nicht im Rahmen der Ermächtigung des § 9 Abs. 6 ROG. Randnummer 147
HLPG zugleich die Funktion des Regionalen Flächennutzungsplanes, während
G der Flächennutzungsplan als Regionaler Flächennutzungsplan selbst die Funktion des Regionalplanes habe. Randnummer 151 Es liege ein Verstoß gegen das Teilraumplanungsverbot
6 Satz 3 ROG vor, weil der beabsichtigte Regionale Flächennutzungsplan nicht mit dem Verdichtungsgebiet bzw. dem Gebiet "raumstruktureller Verflechtung" identisch sei. Der Verdichtungsraum greife über den Ballungsraum, insbesondere im Westen und im Süden, markant hinaus. Hingegen überschreite der vorgesehene Regionale Flächennutzungsplan im Norden den Verdichtungsraum und das Gebiet ,,raumstruktureller Verflechtung". Randnummer 152 8. § 3 AuflG enthalte ebenfalls verfassungswidrige Regelungen. Randnummer 153
6 ROG noch für erlaubt gehalten wird. Weder der Einbezug von Landkreisen nur zu einem Teil noch auch der Zuschnitt des Ballungsraums im Übrigen ist daher durch ein dringendes öffentliches Interesse gedeckt, Randnummer 160 5. § 3 Abs. 2 BallrG insoweit für nichtig zu erklären, als er entgegen der Verfassung ein Recht der dort genannten Dritten statuiert, sich an Zusammenschlüssen
G zu beteiligen, Randnummer 161 hilfsweise ihn verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein Rechtsanspruch nicht besteht, Randnummer 162 6. § 5 Nr. 1 BallrG i.V.m. § 4 BallrG für nichtig zu erklären, weil ein Organ oder Gremium, das nur von dem kleineren Teil der Kommunen kreiert ist, die seiner Entscheidung unterworfen sind, das keiner Kommune rechenschaftspflichtig ist und nicht einmal der Staatsaufsicht unterliegt,
hessischem Verfassungsrecht jedenfalls keine bindenden Richtlinien für die Kommunen des Ballungsraumes erlassen kann, die es nicht repräsentiert, Randnummer 163
dem maßgebenden Bundesrecht die Voraussetzungen nicht vorliegen, Randnummer 167 11. aus demselben Grund den durch das Änderungsgesetz zum Landesplanungsgesetz eingefügten § 13 HLPG für nichtig zu erklären, Randnummer 168 12. § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 PlanvG für nichtig zu erklären, weil sie den Gemeinden des Ballungsraumgebietes die eigenständige Flächennutzungsplanung entziehen, obwohl die verfassungsrechtlich notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben sind, Randnummer 169 13. die Regeln über den Regionalen Flächennutzungsplan in § 2 Abs. 1 Nr. 1 PlanvG und in § 13 HLPG für nichtig zu erklären, weil die bundesrechtlichen Voraussetzungen für einen regionalen Flächennutzungsplan nicht gegeben sind und durch rechtswidrige Normen in die Selbstverwaltungsgarantie der Hessischen Verfassung nicht eingegriffen werden darf, Randnummer 170 14. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AuflG für verfassungswidrig zu erklären, weil er bundesrechtswidrig die Flächennutzungsplanung für Gebiete fremder Gemeinden anordnet, obwohl das eigene Gemeindegebiet in die Planung nicht eingebracht werden muss, Randnummer 171 hilfsweise eine verfassungskonforme Auslegung anzuordnen, die im Wege der teleologischen Reduktion für die Beschlussfassung in der Verbandskammer nur die Vertreter der ehemaligen Umlandverbandsgemeinden stimmberechtigt sein lässt, Randnummer 172 15. § 3 Abs. 2 Satz 2 AuflG insoweit für nichtig zu erklären, als er durch Verweis auf § 6 BallrG der Landesregierung erlaubt, einen Pflichtverband auch ohne das Vorliegen dringender Gründe des öffentlichen Wohls zu bilden. Randnummer 173 III. Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 174 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 175 1. Er ist der Ansicht, die kommunalen Grundrechtsklagen seien unzulässig, soweit sie sich gegen § 6 BallrG und § 3 Abs. 2 AuflG richteten. Die Antragsteller seien nicht unmittelbar betroffen. Die noch zu erlassende Rechtsverordnung sei einschließlich ihrer Ermächtigungsgrundlage gerichtlich überprüfbar. Randnummer 176 Die Antragsteller zu 1, 22, 23 und 24 seien nicht antragsbefugt, soweit sie sich darauf beriefen, dass Gemeinden unter 50 000 Einwohnern nicht im Rat der Region vertreten seien. Sie seien dadurch nicht beschwert. Für sie stelle dies vielmehr einen Vorteil dar, weil sie ihren Einfluss im Rat nicht mit den Vertreterinnen und Vertretern weiterer kommunaler Gebietskörperschaften teilen müssten. Randnummer 177 2. Im Übrigen seien die Grundrechtsklagen unbegründet. Die Vorschriften des Ballungsraumgesetzes über kommunale Zusammenschlüsse seien verfassungsgemäß. Randnummer 178
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich einer Vertretbarkeitsprüfung. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen seiner Entscheidungsprärogative gehalten. Randnummer 190 a) Der Gesetzgeber habe von der Ermächtigung des § 205 Abs. 6 BauGB Gebrauch gemacht. Das
1 HV erforderliche dringende öffentliche Interesse liege vor. Dem erhöhten Koordinations- und Abstimmungsbedarf im Verbandsgebiet sowie den daraus resultierenden besonderen Herausforderungen für die organisatorische Ausgestaltung der Raumplanung werde damit Rechnung getragen. Der Gesetzgeber habe namentlich auf die weitreichenden überörtlichen Bezüge reagiert, die einzelgemeindliche Flächennutzungspläne in dem von Verdichtungs-, Stadt- und Umlandproblemen geprägten Gebiet aufwiesen. Ihm gehe es hierbei nicht nur um eine rein technische Verwaltungsvereinfachung oder Zuständigkeitskonzentration, auch nicht um bloße Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sondern um eine konzeptionell einheitliche Flächennutzungsplanung, von der er sich eine wirksamere Bewältigung der bestehenden raumstrukturellen Probleme verspreche. Dieser Annahme lägen Daten zum Industrialisierungs- und Verdichtungsprozess, zur Bevölkerungsentwicklung, zur Erwerbstätigkeit, zu Sozialhilfeausgaben und zur Bruttowertschöpfung zugrunde. Randnummer 191 Das dieser Entscheidung zugrunde liegende Ziel lasse sich auch nicht mit gleicher Wirksamkeit bei geringerer Beeinträchtigung der gemeindlichen Selbstverwaltung, etwa durch eine detaillierte Regionalplanung, erreichen. Eine detailliertere Regionalplanung für den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main wäre mit der Konzeption einer gestrafften und entfeinerten Regionalplanung nur schwer zu vereinbaren gewesen. Eine Reduzierung der staatlichen Rahmenvorgaben durch Regionalpläne eröffne Spielräume für eine kooperative kommunale Bauleitplanung. Weil alle Gemeinden Mitglieder im Planungsverband seien, hätten sie mehr Einfluss auf die Planungsinhalte als bei der Regionalplanung. Randnummer 192 Soweit die Einwohnerstärke der Gemeinden bei der Bemessung der jeweiligen Stimmenzahl in der Verbandskammer zugrundegelegt werde, sei das sachgerecht. Randnummer 193 b) Der Gesetzgeber habe bei der Abgrenzung des Ballungsraumes die Stadt Frankfurt am Main als "Kernbereich" betrachtet und sich am Verdichtungsraum und sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen orientiert. Die Gebietsabgrenzung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Oberzentren Wiesbaden und Darmstadt seien zu Recht nicht in den Planungsverband einbezogen worden, da sie ungeachtet ihrer raumstrukturellen Beziehungen zum Raum Frankfurt am Main einen eigenen Verflechtungsbereich aufwiesen, der weiterentwickelt werden solle. Die Stadt Hanau habe zwar ebenfalls einen eigenen Verflechtungsbereich, doch dürfe insoweit nicht übersehen werden, dass der Raum Hanau ein anderes strukturpolitisches Gewicht besitze. Randnummer 194 In den Ballungsraum seien im Rahmen einer Gesamtabwägung die Gemeinden einbezogen worden, die vorrangig mit der Kernstadt Frankfurt verbunden seien, sowie die Gemeinden des Ordnungsraums, deren Berufspendleranteil
Frankfurt mindestens ca. 15 % betrage und deren zentralörtlicher Verflechtungsbereich innerhalb des Ballungsraumes liege. Randnummer 195 6. § 13 HLPG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 PlanvG verletzten die Antragsteller nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht und seien mit Bundesrecht vereinbar. Randnummer 196 a) Das Land besitze
6 ROG die Gesetzgebungskompetenz, einen Regionalen Flächennutzungsplan zu ermöglichen. Die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einfachem Bundesrecht sei dabei nicht zu prüfen. § 46 StGHG begrenze den Prüfungsmaßstab des Staatsgerichtshofs auf das Recht der Selbstverwaltung und damit auf wenige landesverfassungsrechtliche Normen. Wenn nicht einmal alle Normen der Landesverfassung zum Prüfungsmaßstab gehörten, könne nicht angenommen werden, dass dieser das einfachgesetzliche Recht des Bundes umfasse. Randnummer 197
G der Planungsverband über eine Änderung des Flächennutzungsplans des ehemaligen Umlandverbandsgebietes entscheide und dabei Gemeinden mitwirken könnten, die insoweit kein eigenes Gebiet in die Flächennutzungsplanung einbringen würden. Die Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes nur denjenigen Städten und Gemeinden in der Verbandskammer zu überlassen, die dem ehemaligen Umlandverband Frankfurt angehörten, sei nicht tunlich gewesen. Die alten Strukturen des Umlandverbandes wären im maßgeblichen Beschlussorgan des neuen Planungsverbandes weiterhin präsent gewesen, was dessen Zusammenwachsen und die Identitätsfindung gerade in der Anfangszeit hätte erheblich erschweren können. Dem Flächennutzungsplan des aufgelösten Umlandverbands Frankfurt komme innerhalb des Ballungsraums eine erhöhte Bedeutung zu. Änderungen dieses Plans könnten eine erhebliche Determinationskraft für den Aufgabenbereich des Planungsverbandes
G entfalten, so dass es gerechtfertigt sei, sie der Beschlussfassungskompetenz der Verbandskammer vorzubehalten. Das bundesgesetzliche Überleitungsrecht in § 204 Abs. 2, 3 BauGB stehe der landesgesetzlichen Überleitungsvorschrift nicht entgegen. Randnummer 200 b) Die Pflichtverbandsbildung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AuflG stehe in Einklang mit Art. 137 HV . Randnummer 201 IV. Die Landesanwaltschaft beantragt, Randnummer 202 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 203 Die kommunalen Grundrechtsklagen seien teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Randnummer 204 1. Soweit sich die kommunalen Grundrechtsklagen gegen § 6 BallrG richteten, seien sie unzulässig, da die Gemeinden in ihrem Selbstverwaltungsrecht nicht unmittelbar betroffen würden. Randnummer 205 Soweit die im Rat der Region vertretenen Kommunen und Landkreise beanstanden, dass Gemeinden unter 50 000 Einwohner keine eigene Repräsentanz im Rat der Region besäßen, seien die Klagen zulässig. Die Kommunen und Landkreise bewerteten die Verpflichtung, über Aufgaben der nicht vertretenen Gemeinden zu befinden, als
teil. Damit sei eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts hinreichend plausibel gemacht. Randnummer 206
GHG können Gemeinden und Gemeindeverbände eine Grundrechtsklage mit der Behauptung erheben, dass Landesrecht die Vorschriften der Hessischen Verfassung über das Recht der Selbstverwaltung verletzt ( Art. 137 der Verfassung des Landes Hessen ). Randnummer 213 Die Einführung der kommunalen Grundrechtsklage durch das Gesetz vom
GHG die kommunale Grundrechtsklage nicht unzulässig, wenn in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Das unterscheidet sie von der jedermann zustehenden allgemeinen Grundrechtsklage
GHG . Randnummer 221 Gemeinden und Gemeindeverbände können
§.46 StGHG eine Grundrechtsklage mit der Behauptung erheben, Landesrecht verletze die Vorschriften der Verfassung des Landes Hessen über ihr Recht der Selbstverwaltung gemäß Art. 137 HV . Entsprechend § 43 Abs. 2 StGHG müssen Antragsteller dazu diejenigen Tatsachen angeben, aus denen sich plausibel die Möglichkeit einer Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts ergeben soll. Sie müssen geltend machen, selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein. Insoweit gilt für sie nichts anderes als für jeden Grundrechtskläger (vgl. StGH, Beschluss vom 08.10.1997 - P.St. 1276 -, StAnz. 1997, S. 3336 [3337). Die angegriffene Norm muss unmittelbar in ihr Selbstverwaltungsrecht eingreifen, ohne dass ein weiterer angreifbarer Umsetzungsakt notwendig wird. Den Gemeinden ist es verwehrt, verfassungsgerichtlich gegen ein Gesetz vorzugehen, das noch der Konkretisierung etwa durch eine Rechtsverordnung bedarf, um vollziehbar zu sein. In einem solchen Fall muss der Erlass der Rechtsverordnung abgewartet werden (vgl. BVerfGE 76, 107 [112 f.]; VerfGH NRW, DVBl. 2003, S. 394 [395]; Günther, a.a.O., § 46 Rdnr. 14 a.E.; Schmidt-De Caluwe, a.a.O., S. 34; Hecker, a.a.O., Rdnr. 470). Randnummer 222 2. Zum Teil fehlt es den Antragstellern an der unmittelbaren Betroffenheit, zum Teil haben sie die Verletzung des Selbstverwaltungsrechts nicht plausibel dargelegt. Randnummer 223 a) Soweit sich die kommunalen Grundrechtsklagen gegen § 6 Abs. 1, § 7 BallrG und § 3 Abs. 2 Satz 2 AuflG richten, sind die Antragsteller nicht unmittelbar betroffen. Zur Umsetzung dieser Vorschriften bedarf es einer Rechtsverordnung. Auch eine solche Rechtsverordnung wäre nicht sogleich mit der kommunalen Grundrechtsklage angreifbar. Randnummer 224 aa) Die Antragsteller sind durch § 6 BallrG über die Bildung eines Pflichtverbandes zur Erfüllung näher benannter Aufgaben im Gebiet des Ballungsraums nicht unmittelbar betroffen, da der Zusammenschluss zu einem Pflichtverband
G erst durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung erfolgt. Erst diese Rechtsverordnung könnte unmittelbar in das Selbstverwaltungsrecht der Antragsteller eingreifen. § 6 BallrG entfaltet diese Wirkung nicht. Randnummer 225 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deshalb, weil, wie die Antragsteller meinen, zwischen § 6 und § 1 BallrG ein einheitlicher Regelungszusammenhang bestehe und es keine unterschiedlichen Betroffenheitsgrade durch diese Vorschriften gebe. Zwar besteht zwischen diesen Vorschriften ein Regelungszusammenhang. § 6 Abs. 1 Satz 1 BallrG verweist auf § 1 BallrG . Dieser Zusammenhang lässt jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, ob die Antragsteller hierdurch unmittelbar betroffen sind. Dem steht der unterschiedliche Regelungsinhalt der beiden Vorschriften entgegen. § 1 BallrG richtet sich an die Städte, Gemeinden und Landkreise des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main. Danach sollen sie Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Wahrnehmung verschiedener Aufgaben bilden. Demgegenüber wendet sich § 6 Abs. 1 BallrG an die Landesregierung und überlässt es ihr zu entscheiden, ob und zu welchem Gegenstand sie die Städte, Gemeinden und Landkreise zu einem Pflichtverband zusammenschließen will. § 6 BallrG bestimmt dabei nicht etwa, dass immer dann, wenn Zusammenschlüsse
G nicht zustande kommen, die Landesregierung solche Zusammenschlüsse bilden muss. Vielmehr bleibt Raum für einen gesonderten Umsetzungsschritt durch Erlass einer Rechtsverordnung. Randnummer 226 Verfassungsrechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Frage einer Bildung von Pflichtverbänden auch Gegenstand der öffentlichen Diskussion in den Medien ist und sich daraus ein "Druck" auf die Entscheidungsträger ergeben könnte. Gleiches gilt für die "Fernwirkung", die sich bei allen Entscheidungen der Städte, Gemeinden und Landkreise im Gebiet des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main über eine Zusammenarbeit aus der Erwägung ergibt, dass jederzeit auch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Bildung eines Pflichtverbandes im Raume stehen könnte. Das mag ihre Überlegungen und Entscheidungen mitbestimmen, bleibt aber verfassungsrechtlich ohne Belang. Auch sonst werden Entscheidungsträger bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die sich nicht
dem Ballungsraumgesetz richten, berücksichtigen, dass ein Pflichtverband
1 KGG gebildet werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Randnummer 227 Die Antragsteller sind auch nicht durch § 7 BallrG unmittelbar in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen. Nur für den Fall, dass durch eine Rechtsverordnung ein Pflichtverband
G gebildet wird, sieht § 7 BallrG einen unentgeltlichen Rechtsübergang von Einrichtungen der Verbandsmitglieder in das Eigentum des Pflichtverbandes vor. Vorher tritt kein Eigentumsverlust ein. Randnummer 228 § 3 Abs. 2 Satz 2 AuflG betrifft die Antragsteller ebenfalls nicht unmittelbar in ihrem Selbstverwaltungsrecht.
G stellen die Städte, Gemeinden und Landkreise im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main bis zum 31. Dezember 2002 sicher, dass bestimmte, ehemals dem Umlandverband obliegende Aufgaben, durch freiwillige Zusammenschlüsse
G wahrgenommen werden. Kommen entsprechende Zusammenschlüsse nicht bis zu diesem Zeitpunkt zustande, kann die Landesregierung
G durch Rechtsverordnung Pflichtverbände gründen und diesen die Aufgaben übertragen. § 3 Abs. 2 Satz 3 AuflG sieht für den Fall, dass die Landesregierung von dem Erlass einer Rechtsverordnung absieht, vor, dass der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main die Aufgaben abwickelt und eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung getroffen wird. Mithin sind die Antragsteller durch § 3 Abs. 2 Satz 2 AuflG nicht unmittelbar betroffen. Randnummer 229 bb) Gegen eine aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 4 BallrG , § 3 Abs. 2 Satz 2 AuflG erlassene Rechtsverordnung wäre dennoch eine sogleich erhobene kommunale Grundrechtsklage unzulässig. Wegen ihrer Subsidiarität müsste die Rechtsverordnung zunächst im Normenkontrollverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof angegriffen werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 15 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung; vgl. näher StGH, Beschluss vom 09.08.2000 - P.St. 1551 -, StAnz. 2000, S. 2920 [2921]; Günther, a.a.O., § 46 Rdnr. 19 bis 21). Randnummer 230 Das Erfordernis einer vorherigen Anrufung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs führt nicht dazu, dass die Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG für eine kommunale Grundrechtsklage gegen die Rechtsverordnung versäumt würde. Die Jahresfrist für eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsverordnung beginnt mit Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens, soweit dieses Verfahren selbst innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der angegriffenen Rechtsverordnung eingeleitet worden ist (StGH, Beschluss vom 01.02.1995 - P.St. 1192 -, StAnz. 1995, S. 1060 [1062], unter Hinweis auf BVerfGE 76, 107 [115 f.]; StGH, Beschluss vom 09.08.2000 - P.St. 1551 -, StAnz. 2000, S. 2920 [2921]; Günther, a.a.O., § 46 Rdnr. 25). Randnummer 231 Auch die Frist für eine kommunale Grundrechtsklage gegen § 7 BallrG , der erst aufgrund der Rechtsverordnung Rechtswirkungen entfaltet, endet nicht früher als ein Jahr
dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung. Erst mit deren Inkrafttreten werden nämlich die Gesetzesbestimmungen konkretisiert und führen zu einer unmittelbaren Betroffenheit (BVerfGE 34, 165 [179]; vgl. auch Pestalozza, Verfassungsprozessrecht,
dessen Abschluss gegen die Rechtsverordnung und das durch sie konkretisierte Gesetz Grundrechtsklage erhoben werden. Randnummer 232 b) Schließlich sind die kommunalen Grundrechtsklagen der Antragsteller zu 1, 22, 23 und 24 auch unzulässig, soweit sie sich darauf berufen, dass
G nur kreisfreie Städte, Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern und Landkreise Mitglieder in den Rat der Region entsenden. Die Antragsteller haben nicht plausibel dargelegt, dass sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt sein können, weil sie auch über fremde Selbstverwaltungsangelegenheiten von Kommunen, die im Rat der Region nicht vertreten sind, zu befinden haben. Randnummer 233 Die Mitglieder des Rates der Region werden nicht zur Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts der entsendenden Körperschaften gewählt. Die Auswahl der Mitglieder und die Begrenzung ihrer Anzahl durch § 4 Abs. 2 BallrG soll der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung dienen. Der Gesetzgeber wollte die maßgebenden kommunalen Entscheidungsträger einbeziehen (LT-Drucks. 15/1491, S. 23). Er ging davon aus, dass so die Mitglieder im Rat der Region einen optimalen Informationsstand als Grundlage für die dem Rat obliegenden Aufgaben haben (LT-Drucks. 15/1491, S. 30). Der Rat der Region ist allein der Wahrnehmung der in § 5 BallrG vorgesehen Aufgaben mit dem Ziel der Wahrung der Gesamtbelange des Ballungsraums Frankfurt/ Rhein-Main verpflichtet. Dessen Mitglieder nehmen keine Selbstverwaltungsaufgaben der Körperschaften wahr, der sie angehören. Sie sollen als unabhängige Personen mit kommunalpolitischem Sachverstand und unterschiedlichem kommunalpolitischen Erfahrungshintergrund tätig sein. Randnummer 234 C. Danach sind die kommunalen Grundrechtsklagen überwiegend zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg. Die zulässigerweise angegriffenen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein-Main sind mit Art. 137 HV vereinbar. Randnummer 235 I. Die §§ 1 bis 5 BallrG verletzen die Antragsteller nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht. Randnummer 236 1.
1 HV sind die Gemeinden in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Verwaltung. Sie können jede öffentliche Aufgabe übernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen ist. Das so umschriebene Recht der Selbstverwaltung wird den Gemeinden in Art. 137 Abs. 3 Satz 1 HV im Sinne einer institutionellen Garantie ausdrücklich gewährleistet. Die Selbstverwaltungsgarantie sichert den Gemeinden die Allzuständigkeit für die Wahrnehmung aller öffentlichen Angelegenheiten in ihrem Gemeindegebiet sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich. Randnummer 237 Gemeindeverbände haben
2 HV im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten die gleiche Stellung. In diesem Rahmen gewährleistet ihnen der Staat
3 Satz 1 HV das Recht der Selbstverwaltung. Randnummer 238 Auch die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie gilt indessen nicht unbeschränkt. Sie unterliegt
1 Satz 2 HV vielmehr einem Gesetzesvorbehalt (vgl. Staatsgerichtshof, Beschluss vom 11.04.1973 - P.St. 697 -, ESVGH 23, 147 [152]; Beschluss vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, StAnz. 1987, S. 562 [580] - Förderstufe -). Danach erfüllen die Gemeinden jegliche öffentliche Aufgabe, soweit sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen ist. Mithin darf eine Aufgabeneinschränkung nur im dringenden öffentlichen Interesse erfolgen. Randnummer 239 Auch die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung durch den Staat
Anz. 1986, S. 1089 [1099] - Hess. Personalvertretungsgesetz -; Urteil vom 11.02.1987 - P.St. 1036 -, StAnz. 1987, S. 562 [579 f., 581]). Art. 137 Abs. 3 HV enthält einen Gesetzesvorbehalt.
dieser Norm übt der Staat die Aufsicht darüber aus, dass die Verwaltung "im Einklang mit den Gesetzen" geführt wird. Daraus folgt, dass die Selbstverwaltung durch staatliches Gesetz reguliert werden kann (Meyer, Kommunalrecht, in: Meyer/ Stolleis [Hrsg.], a.a.O., S. 169 [184]; ihm folgend Hecker, a.a.O., Rdnr. 397, 405). Randnummer 240 Gesetzliche Eingriffe in das durch Art. 137 Abs. 1 und 3 HV geschützte Recht der Selbstverwaltung unterliegen verfassungsrechtlichen Grenzen. Diese sind aber nicht schon mit den beanstandeten Regelungen des Ballungsraumgesetzes überschritten. Der Gesetzgeber hat zu berücksichtigen, dass Art. 137 Abs. 1 HV hinsichtlich der öffentlichen örtlichen Angelegenheiten ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten der Gemeinden enthält. Von diesem darf er nur im dringenden öffentlichen Interesse abweichen. Gesetzliche Vorgaben
3 HV sind auf das zu beschränken, was der Gesetzgeber zur Wahrung der jeweiligen Gemeinwohlbelange für geboten halten darf. Ihm steht dabei ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Die gesetzgeberische Entscheidung muss eine vertretbare Ausfüllung des Rahmens darstellen, den Art. 137 HV in den Absätzen 1 und 3 vorgibt. Das ist hier der Fall. Randnummer 241 2. Die §§ 1 bis 5 BallrG berühren nur zum Teil die eigenverantwortliche Wahrnehmung von öffentlichen örtlichen Angelegenheiten. Randnummer 242 a) § 1 Abs. 1 BallrG greift nicht in das Selbstverwaltungsrecht
Die Vorschrift schafft keine rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinden, sondern enthält nur eine Zielvorgabe mit Appellcharakter.
G sollen Städte, Gemeinden und Landkreise des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main zur Förderung und Sicherung einer geordneten Entwicklung und der kommunalen Zusammenarbeit zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Zusammenschlüsse bilden. Die Verwendung des rechtlichen Begriffs "sollen" begründet aber nicht schon ohne weiteres eine Rechtspflicht. Vielmehr kommt es für die Bedeutung der Vorschrift entscheidend auf den sachlichen Zusammenhang an, in dem sie zu weiteren Vorschriften des Gesetzes steht. Randnummer 243 Das Wort "sollen" drückt in Rechtsvorschriften zwar eine Rechtspflicht aus, die für den Regelfall gelten soll. Lediglich in atypischen Fällen besteht sie nicht (vgl. etwa BVerwGE 90, 88 [93]; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002, § 7 Rdnr. 11). Aus dem Zusammenhang kann sich aber auch ergeben, dass keine Rechtspflicht, sondern lediglich eine Obliegenheit oder eine Last gewollt ist. Dann wird kein bestimmtes Verhalten aufgegeben. Randnummer 244 Aus der Zusammenschau der Regelungen des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein-Main und seiner Entstehungsgeschichte folgt, dass § 1 Abs. 1 BallrG nur eine Zielvorgabe mit Appellcharakter enthält. Randnummer 245
G können Zusammenschlüsse auf einzelne Aufgabenbereiche beschränkt werden. Sie können im Einzelfall von den räumlichen Grenzen des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main (
1) abweichen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sollen danach selbst die Initiative zu Zusammenschlüssen ergreifen. Das Gesetz überlässt ihnen, zu welchen Aufgaben und in welchem Gebiet sie sich zusammenschließen wollen. Randnummer 246 § 3 BallrG weist den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Eigenverantwortung bei der organisatorischen Ausgestaltung zu und eröffnet einen weiten Raum, wie Zusammenschlüsse organisiert werden können. Das spricht ebenfalls dafür, dass eine Rechtspflicht in § 1 BallrG nicht gemeint sein kann. Randnummer 247 Auch eine systematische Zusammenschau von § 1 BallrG mit § 6 BallrG belegt, dass die in § 1 BallrG beschriebene Aufforderung zu Zusammenschlüssen - noch - keinen Verpflichtungscharakter hat. Randnummer 248 § 6 Abs. 1 Satz 1 BallrG sieht zwar unter bestimmten Voraussetzungen einen kommunalen Pflichtverband vor. Die Landesregierung kann als ersten Schritt hierzu die Erfüllung von Aufgaben durch einen Zusammenschluss unter den genannten Voraussetzungen für dringlich erklären, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten ist und die Erfüllung der Aufgaben ohne den Zusammenschluss nicht wirksam oder zweckmäßig erfolgen kann. Randnummer 249 Hier wird konkretisiert, was der Gesetzgeber von Kommunen und Landkreisen fordert. Erst in einem weiteren Schritt aber kann dann
G aufgrund einer Rechtsverordnung der Zusammenschluss zu einem Pflichtverband erfolgen. Randnummer 250 Besondere Bedeutung kommt schließlich dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber selbst die in § 1 Abs. 1 BallrG vorgesehenen Verbindungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 AuflG als "freiwillige Zusammenschlüsse" bezeichnet. Der Freiwilligkeit steht nicht entgegen, dass
dem Gesetzeswortlaut die Städte, Gemeinden und Landkreise im Ballungsraum bis zum
der weiteren Begründung "...zur Förderung und Sicherstellung einer geordneten Entwicklung ... die genannten Aufgabenbereiche in Zukunft von den Gebietskörperschaften gemeinsam wahrzunehmen sind..." . Eine Verpflichtung, Zusammenschlüsse zu bilden, kann daraus nicht abgeleitet werden, wie sich aus dem weiteren Text ergibt. Dort ist von "freiwilligen Zusammenschlüssen
1" die Rede (LT-Drucks. 15/1491, S. 29). Zudem wird auf die "beabsichtigte Förderung der freiwilligen interkommunalen Zusammenarbeit" verwesen (LT-Drucks. 15/1491, S. 23). Überdies heißt es, dass der Gesetzgeber das "Prinzip der freiwilligen Lösungen" in den Vordergrund stelle. Er belasse den Städten, Gemeinden und Landkreisen die "Möglichkeit der freiwilligen interkommunalen Selbstorganisation" , weil er davon ausgehe, dass sich "auf freiwilliger Basis" die erforderlichen vernetzten Strukturen ergeben (LT-Drucks. 15/1491, S. 17). Erst wenn "freiwillige Lösungen" versagten bzw. die "erstrebenswerten freiwilligen Kooperationen" ausblieben, kämen verpflichtende Maßnahmen in Betracht. In diesem Fall könne die Landesregierung unter strengen Voraussetzungen Pflichtverbände gründen (LT-Drucks. 15/1491, S. 17, 23). Randnummer 252 Gegen die Annahme einer Verpflichtung, Zusammenschlüsse zu bilden, spricht schließlich auch, dass der Gesetzgeber bewusst keinerlei Vorgaben für die Organisationsform und den Organisationsumfang der als erstrebenswert angesehenen Zusammenschlüsse der Städte, Gemeinden und Landkreise im Ballungsraum macht. Diese regeln
G die Organisationsform in eigener Verantwortung. Welche Körperschaften sich zusammenschließen, bleibt ihnen überlassen. Die zur Verfügung stehenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Formen können entweder rechtlich selbstständig oder rechtlich unselbstständig ausgestaltet sein (LT-Drucks. 15/1491, S. 26). Den Gebietskörperschaften sollte mit freiwilligen. Zusammenschlüssen die "flexible Wahrnehmung" (LT-Drucks. 15/1491, S. 25) verschiedener Aufgabenbereiche ermöglicht werden. Auch deshalb sieht § 1 Abs. 2 Halbsatz 1 BallrG vor, dass Zusammenschlüsse auf einzelne Bereiche der in Abs. 1 aufgezählten Aufgaben beschränkt werden können und
G im Einzelfall von den räumlichen Grenzen des Ballungsraums abgewichen werden kann. Randnummer 253 b) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1, 2 BallrG greifen ebenfalls nicht in das Selbstverwaltungsrecht ein. Randnummer 254 § 2 BallrG grenzt den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main ab. § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 BallrG ermöglicht es, im Einzelfall von diesen räumlichen Grenzen abzuweichen. § 1 Abs. 2 Halbsatz 1 BallrG sieht vor, dass Zusammenschlüsse auf einzelne Aufgabenbereiche beschränkt werden können.
G regeln die Städte, Gemeinden und Landkreise die Organisationsform von Zusammenschlüssen, den räumlichen und sächlichen Zuschnitt, die finanzielle Ausstattung und den Ausgleich von Vor- und
teilen in eigener Verantwortung. Diese Vorschriften knüpfen zwar an die Wahrnehmung verschiedener Aufgaben durch Zusammenschlüsse von Städten, Gemeinden und Landkreisen
G an. Aus ihnen folgt aber keine Verpflichtung, Zusammenschlüsse zu bilden. Sie greifen deshalb schon nicht in das Selbstverwaltungsrecht ein. Randnummer 255 Das gilt auch für § 3 Abs. 2 BallrG . Danach können sich an Zusammenschlüssen das Land Hessen, andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts unter näher beschriebenen Voraussetzungen beteiligen. Daraus folgt kein Beteiligungsanspruch Dritter, wie ihn die Antragsteller im Lichte des Art. 137 HV als bedenklich angesehen haben. Aus § 3 Abs.1 BallrG folgt die umfassende Eigenverantwortung von Städten, Gemeinden und Landkreisen des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main für ihre Zusammenschlüsse. Diese Eigenverantwortung wird nicht durch § 3 Abs. 2 BallrG eingeschränkt. Ein anderes Verständnis des § 3 Abs. 2 BallrG widerspräche § 1 BallrG , der allein den Städten, Gemeinden und Landkreisen auferlegt, Zusammenschlüsse
ihren Vorstellungen zu bilden. Billigte das Gesetz Dritten einen Beitrittsanspruch zu, würde insoweit ihre Organisationshoheit, die ihnen das Gesetz einräumt, eingeschränkt. Dafür bieten weder der Gesetzeswortlaut noch sein Regelungszweck noch die Gesetzesbegründung einen Anhalt. Vielmehr soll § 3 Abs. 2 BallrG den Gemeinden und Landkreisen die Möglichkeit eröffnen, die von ihnen gebildeten Zusammenschlüsse um einen oder mehrere der in § 3 Abs. 2 BallrG Genannten im Interesse effektiver Aufgabenerfüllung zu erweitern. Auf eine von den Antragstellern gerügte mangelnde Bestimmtheit der Normen kommt es nicht an, da die Normen keinen Eingriffscharakter haben. Randnummer 256
G übertragenen Aufgaben ermächtigt zu hoheitlichen Eingriffen in Rechte Dritter. Eine solche Befugnis hat der Gesetzgeber auch nicht gewollt. In der Gesetzesbegründung wird wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Rat der Region " keine exekutiven Entscheidungsbefugnisse" zustünden (LT-Drucks. 15/1491, S. 18, 23). Er erhalte nur eine Leitlinienkompetenz und Moderatorenfunktion und solle die Kommunen in ihrem eigenverantwortlichen Handeln unterstützen (LT-Drucks. 15/1491, S. 23). Randnummer 259 Die vom Rat der Region allerdings
G zur Durchführung gemeinsam wahrzunehmender Aufgaben aufzustellenden Grundsätze sind von den Städten, Gemeinden und Landkreisen im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Damit werden die Städte, Gemeinden und Landkreise in ihrem Selbstverwaltungsrecht, ihrer Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte, zwar betroffen. Eine solche Einwirkung verletzt das Selbstverwaltungsrecht aber nicht. Der Rat der Region hat lediglich Grundsätze aufzustellen und keine ins Einzelne gehenden Regelungen zu treffen. Im Rahmen einer Abwägungs- und Ermessensentscheidung können Städte, Gemeinden und Landkreise von den aufgestellten Grundsätzen abweichen, weil andere gewichtigere Belange vorliegen. Solche gewichtigen Belange können auch örtliche sein, denen die betroffenen Antragsteller
Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte den Vorrang einräumen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Einwirkung in das Selbstverwaltungsrecht durch das Anliegen des Gesetzgebers gerechtfertigt, die kommunale Zusammenarbeit im Ballungsraum zu stärken sowie dessen geordnete Entwicklung zu fördern und zu sichern. Randnummer 260 Darüber hinaus hat der Rat der Region ein besonderes Recht lediglich im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BallrG . Er ist befugt, der Beurteilung der Landesregierung in einer Dringlichkeitserklärung, mit der sie die Bildung eines Pflichtverbandes vorbereitet, zu widersprechen. Macht der Rat der Region von dieser Befugnis Gebrauch, so darf die Landesregierung nicht vor Ablauf eines Jahres
dem Widerspruch über die Bildung eines Pflichtverbandes entscheiden. Ein solches Vetorecht gegenüber einer Dringlichkeitserklärung der Landesregierung, das zudem eine Entscheidung nicht hindern kann, sondern nur aufschiebt, ist nicht geeignet, das Selbstverwaltungsrecht der Städte, Gemeinden und Landkreise zu verletzen. Randnummer 261 bb) Die Zusammensetzung des Rats der Region
G ist mit dem Demokratieprinzip vereinbar und stellt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Randnummer 262 Art. 137 HV schützt auch vor Eingriffen in das Selbstverwaltungsrecht aufgrund der Ausübung von Staatsgewalt durch nicht demokratisch legitimierte Organe. Insoweit wird das Bild der Selbstverwaltung durch das Demokratieprinzip geprägt (vgl. BVerfGE 91, 228 [244]). Randnummer 263
GH, Urteil vom 30.04.1986 - P.St. 1023 -, StAnz 1986, S. 1089 [1098]; zu Art. 20 Abs. 2 GG vgl. BVerfG, NVwZ 2003, S. 974 [976 f.]). Neben dem Volk sind nur verfassungsgemäß bestellte Organe zur Ausübung von Staatsgewalt befugt. In einem demokratisch organisierten Staat sind verfassungsgemäß bestellte Organe nur solche, die ihre Legitimation - unmittelbar oder mittelbar - auf die Gesamtheit der Bürger und damit das Volk zurückführen können (StGH, a.a.O.). Randnummer 264 Einer unmittelbaren demokratischen Legitimation bedürfen
HV der Landtag und
Der Grundsatz der demokratischen Legitimation gilt auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstigen rechtsfähigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie üben öffentliche Gewalt und damit Staatsgewalt im weiteren Sinne aus. Hierfür müssen sie
GH, a.a.0). Eine mittelbare Legitimation genügt dem. Eine unmittelbare personelle Legitimation ist allerdings
1 Satz 2 GG für die Vertretung von Gemeinden und Kreisen erforderlich. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst aber nicht den Rat der Region. Seine Mitglieder sind jedenfalls legitimiert. Die kraft Amtes im Rat vertretenen Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister sind unmittelbar vom Volk gewählte Repräsentanten der jeweiligen Gebietskörperschaft ( § 4 Abs. 3 Satz 1 BallrG , § 39 HGO ). Gleiches gilt für die Landrätinnen und Landräte ( § 4 Abs. 3 Satz 1 BallrG , § 37 HKO ). Die von den kreisfreien Städten, Sonderstatusstädten und Landkreisen entsandten zweiten Mitglieder werden von den unmittelbar legitimierten Vertretungskörperschaften gewählt ( § 4 Abs. 3 Satz 2 BallrG ). Auch die "dritten Mitglieder" der Landkreise werden durch eine Wahl ermittelt, und zwar aus dem Kreis der unmittelbar gewählten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden unter 50 000 Einwohnern, wobei das Verfahren von den Landrätinnen und Landräten bestimmt wird ( § 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BallrG ). Randnummer 265 Die Zusammensetzung des Rats der Region ist mit dem vom Gesetzgeber zu beachtenden Willkürverbot vereinbar. Das Willkürverbot prägt ebenfalls in dem o. g. Sinne das Selbstverwaltungsrecht (Günther, a.a.O., § 46 Rdnr. 9; vgl. zu § 91 BVerfGG BVerfGE 56, 298 [313]; BVerfG, NVwZ 2003, S. 850 [854]). Kein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt darin, dass nicht alle kreisangehörigen Gemeinden unter 50 000 Einwohnern im Rat der Region vertreten sind. Der Landesgesetzgeber hat die kreisangehörigen Gemeinden unter 50 000 Einwohnern bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Rates der Region nicht übersehen. Er hat vielmehr bewusst von einer repräsentativen Wahl der Mitglieder des Rates der Region abgesehen. Die Entwicklung der Region sollte auch dadurch vorangetrieben werden, dass gerade die maßgebenden kommunalen Entscheidungsträger der Region eingebunden sein sollten (LT-Drucks. 15/1491, S. 19, 23). Die Besetzung des Rates der Region vorwiegend mit Vertretern derjenigen kommunalen Gebietskörperschaften des Ballungsraums, die aufgrund ihrer Größe eine besondere Bedeutung einnehmen, entbehrt nicht eines sachlichen Grundes und ist frei von sachfremden Erwägungen. Randnummer 266 Ein darüber hinausgehendes "demokratisches Erfordernis gleicher Mitwirkungsbefugnis der Gemeinden bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben", dessen Verletzung die Antragsteller rügen, lässt sich der Hessischen Verfassung nicht entnehmen. Das Demokratieprinzip gilt nicht für die Beteiligung von Hoheitsträgern an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Randnummer 267 cc) Mit Art. 137 HV ist auch vereinbar, dass das Ballungsraumgesetz für den Rat der Region keine Rechtsaufsicht vorsieht. Das Selbstverwaltungsrecht kann nur durch einen Eingriff, nicht aber durch das Fehlen einer staatlichen Rechtsaufsicht über das eingreifende Organ verletzt werden. Randnummer 268 II. Die Übertragung der Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans für das Gebiet des Ballungsraums auf den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main
G verletzt die Städte und Gemeinden unter den Antragstellern nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht
Der Wesensgehalt der kommunalen Selbstverwaltung wird nicht ausgehöhlt (1.). Die Übertragung der Flächennutzungsplanung liegt im dringenden öffentlichen Interesse (2.). Die Abgrenzung des Gebietes des Planungsverbandes greift nicht unzulässig in das Selbstverwaltungsrecht der betroffenen Städte und Gemeinden ein (3.). Randnummer 269 1. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht umfasst mit der Planungshoheit die Bauleitplanung und damit als deren Teil die Flächennutzungsplanung.
der Definition in § 5 BauGB wird im Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung
den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dargestellt. Diese Vorstellungen zu entwickeln und planerisch darzustellen, ist zunächst ausschließliche Aufgabe der Gemeinden. Der Entzug der Flächennutzungsplanung bedeutet mithin einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht. Randnummer 270 Die gemeindliche Planungshoheit gilt jedoch nicht unbeschränkt. Gemeinden haben bei der Flächennutzungsplanung Rücksicht zu nehmen auf ihr Umland und die Bedürfnisse der Gesamtheit. Das bindet die Flächennutzungsplanung an die überörtliche Planung, die Landesentwicklungsplanung und den Regionalplan, die die Planungsfreiheit der Gemeinden einschränken, und gebietet die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden. Schon insoweit kann das Selbstverwaltungsrecht durch Gesetze eingeschränkt werden. Bundesrecht begrenzt zudem die Planung auf vielfache Weise. Dennoch kann Städten und Gemeinden die Zuständigkeit zur Flächennutzungsplanung nur entzogen werden, soweit der Wesensgehalt des Selbstverwaltungsrechts unangetastet bleibt. Ein Eingriff in den Wesensgehalt bedeutete, den Gemeinden die ihnen eigenen und ihr Selbstverständnis prägenden Grundlagen so weit zu entziehen, dass von selbstverantwortlicher Verwaltung der eigenen Angelegenheiten nicht mehr die Rede sein könnte (vgl. BVerfGE 79, 127 [146] - Rastede -; BVerfG, NVwZ 2003, S. 850 [851]). Randnummer 271
Clemens, Kommunale Selbstverwaltung und institutionelle Garantie: Neue verfassungsrechtliche Vorgaben durch das BVerfG, NVwZ 1990, S. 834 [838], gehört die Planungshoheit insgesamt nicht zum Kernbereich). Gleichwohl soll der Gesetzgeber die Flächennutzungsplanung den Gemeinden nicht
Belieben entziehen können. Selbst wenn die Flächennutzungsplanung nicht zu dem unantastbaren Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie gehöre, müsse sich eine Hochzonung im Ergebnis an den vom Bundesverfassungsgericht im Rastede-Beschluss entwickelten Grundsätzen messen lassen. Randnummer 275 Soweit angenommen wird, die Flächennutzungsplanung sei in den Kernbereich einbezogen (so etwa BWStGH, ESVGH 26, 1 [6] = DÖV 1976, S. 595; Grauvogel, in: Brügelmann, BauGB, § 2 Rdnr. 6, Bearbeitung 11/1987; Brohm, Öffentliches Baurecht: Städtebau- und Raumplanungsrecht, 3. Aufl. 2002, § 9 Rdnr. 4: "nicht ganz aus dem Kernbereich ausgenommen") , wird daraus jedoch nicht gefolgert, dass die Übertragung der Kompetenz zur Flächennutzungsplanung etwa auf einen Gemeindeverband das Selbstverwaltungsrecht verletze. Das sei wegen der überörtlichen Bezüge der vorbereitenden Bauleitplanung nicht der Fall, wenn den Gemeinden eine Mitwirkungsmöglichkeit im Verband verbleibe (BWStGH, ESVGH 26, 1 [7]). Werde die Flächennutzungsplanung auf Planungsverbände übertragen, dürfe dies nicht die autonome gemeindliche Gestaltung ausschließen, also die Gemeinde durch eine zu große Dichte an Festlegungen knebeln (Brohm, a.a.O.). Randnummer 276 c) Die dargestellten Auffassungen verdeutlichen, dass
ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum das Recht der Städte und Gemeinden zur Flächennutzungsplanung einer Beschränkung nicht gänzlich entzogen ist. Der Staatsgerichtshof braucht nicht abschließend zu entscheiden, in welchem Umfang die Flächennutzungsplanung zum Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts gehört. Jedenfalls greift die Übertragung der Flächennutzungsplanung in den betroffenen Städten und Gemeinden auf den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main nicht in den Kernbereich ein, weil den Städten und Gemeinden noch ausreichender Spielraum verbleibt, ihre Selbstverwaltung zur Geltung zu bringen. Randnummer 277 Auch
der Hochzonung der Flächennutzungsplanung können die Städte und Gemeinden mit der Bebauungsplanung ihr Gemeindegebiet
ihrer Vorstellung in ausreichender Weise entwickeln. Der Flächennutzungsplan wird in einem Maßstab erstellt, der beträchtliche Freiheit für detaillierte gemeindliche Bebauungsplanung belässt. Bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans durch den Planungsverband wirken sie mit. Der Regionale Flächennutzungsplan kann nur mit Zustimmung der Verbandskammer erlassen werden und dort ist das Stimmengewicht der im Planungsverband vertretenen Städte und Gemeinden nicht unangemessen verteilt. Randnummer 278 Der Gesetzgeber hat für die Überplanung des Plangebiets keinen detailgenaueren Maßstab als 1:50 000 vorgesehen ( § 13 Abs. 4 HLPG ). Dieser Maßstab lässt der Bebauungsplanung mehr Spielraum für die örtlich relevanten Einzelheiten als ein Flächennutzungsplan, dem üblicherweise Karten in den Maßstäben von 1:5 000 bis 1:25 000 zugrunde gelegt werden (Schmitz/ v. Hesler/Groß, Modelle eines neuen Plantyps für Verdichtungsräume, 1997, S. 21 = Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Arbeitsmaterial, Nr. 222, 1998). Randnummer 279
G i.V.m. § 2 Abs. 1 BallrG sind alle Städte und Gemeinden im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main Mitglied im Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main. Alle Gemeinden sind in der Verbandskammer vertreten, in der alle wichtigen Entscheidungen, auch Entscheidungen über einen künftigen Flächennutzungsplan, getroffen werden. Sie sind so an den Entscheidungen des Verbandes beteiligt. Randnummer 280 Überdies hat der Planungsverband die Vorstellungen der einzelnen Gemeinden zu ihrer örtlichen Planung in einem Flächennutzungsplan zu berücksichtigen, soweit nicht Belange des Gesamtraums entgegenstehen (vgl. Brohm, a.a.O., § 6 Rdnr. 17). Die Selbstverwaltungsgarantie gewährleistet, dass gegen den Willen einer Gemeinde unter Ausnutzung der Mehrheitsverhältnisse Beschlüsse nicht gefasst werden dürfen, die nicht durch überörtliche Belange zu rechtfertigen sind (vgl. BWStGH, ESVGH 26, 1 [8]; Schmidt-Eichstaedt, Gemeinsame Flächennutzungsplanung
Bundes- und Landesrecht, NVwZ 1997, S. 846 [850 Fn. 18]). Nicht durch Belange des Gesamtraums gerechtfertigte Sonderinteressen einer Mehrheit dürfen nicht auf Kosten einer Mitgliedsgemeinde bei der Flächennutzungsplanung durchgesetzt werden (BWStGH, a.a.O.; in Anlehnung hieran Sixt, in: Kunze/Schmidt, BadWürttGO, 4. Aufl. 1995, Stand 5/2002, § 61 Rdnr. 18). Andererseits besteht das Wesen der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht darin, dass jede Gemeinde
ihren Kommunalegoismen frei schalten kann. Vielmehr soll sie verantwortlich walten und bei ihren Maßnahmen auch ihre Stellung innerhalb des sie umgebenden Raumes und die sich daraus ergebende Notwendigkeit zu Zusammenarbeit und Ausgleich in Betracht ziehen (BVerfG, NVwZ 1982, S. 95 ). Randnummer 281 Dem Mitwirkungsrecht der Städte und Gemeinden bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans steht nicht entgegen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans
GB, die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 HLPG zugleich Festlegungen
4 HLPG sind, im Zusammenwirken mit der Regionalversammlung entwickelt und
Maßgabe des § 13 HLPG beschlossen werden müssen (Regionaler Flächennutzungsplan). Infolge eines Redaktionsversehens nimmt § 2 Abs. 1 Nr. 1 PlanvG noch Bezug auf § 6 Abs. 3 HLPG . Bei der Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetzes im Jahre 2002 (vgl. oben S. 5) wurde versäumt, § 2 Abs. 1 Nr. 1 PlanvG auch insoweit zu ändern. Zweifelsfrei sind aber die Festlegungen gemeint, die nunmehr in § 9 Abs. 4 HLPG aufgeführt sind, was sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 HLPG ergibt, der ausdrücklich entsprechend Bezug nimmt. Die Interessen der betroffenen Gemeinden werden im Verfahren verfassungsrechtlich angemessen berücksichtigt. In einem frühen Stadium können alle für den Flächennutzungsplan relevanten Interessen offen gelegt und flächennutzungsplanerische und regionalplanerische Ziele parallel entwickelt werden. Gegen den Planungsverband können Festlegungen für den Flächennutzungsplan nicht beschlossen werden. Es bleibt daher Sache der für den Planungsverband entscheidenden Verbandskammer, in die Beratungen die Interessen der Gemeinden einzubringen. Übereinstimmender Beschlüsse zwischen der Verbandskammer und der Regionalversammlung bedarf es
2 Satz 1 HLPG für die Festlegungen
4 HLPG , die zugleich Darstellungen
Kommt es
einem in § 13 Abs. 2 Satz 3 HLPG vorgesehenen Verfahren nicht zu übereinstimmenden Beschlüssen, entscheidet
2 Satz 4 HLPG die Verbandskammer auch über den Flächennutzungsplan allein, allerdings
Maßgabe der regionalplanerischen Festlegungen. An regionalplanerische Festlegungen sind die Gemeinden aber ohnedies gebunden. Randnummer 282 Soweit in der Regionalversammlung auch über Darstellungen des Flächennutzungsplans beraten werden könnte, die keine Festlegungen
4 HLPG sind, ist ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht von Städten und Gemeinden im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main von vornherein ausgeschlossen. Zwar sind in der Regionalversammlung für die Planungsregion Südhessen
1 HLPG auch Gebietskörperschaften vertreten, die dem Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main nicht angehören. Doch haben die Regionalversammlung und insbesondere darin vertretene ballungsraumfremde kommunale Gebietskörperschaften insoweit keine Möglichkeit, eine inhaltliche Ausgestaltung flächennutzungsplanerischer Darstellungen zu erreichen, die nicht dem Willen des Planungsverbandes entspricht. Ohne die Zustimmung der Verbandskammer des Planungsverbandes kommt ein Regionaler Flächennutzungsplan nicht zustande. Der Einfluss der obersten Landesplanungsbehörde, der sich im Konfliktfall auf den Inhalt des Flächennutzungsplanes bestimmend auswirken könnte, wird begrenzt. Ihr wird eine Aufstellung der flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen
5 Satz 3 HLPG verwehrt. Randnummer 283 Die Mitwirkungsrechte sind auch sachgerecht so ausgestaltet, dass sie den Gemeinden einen angemessenen Einfluss auf die Flächennutzungsplanung gewährleisten. Die Mitglieder des Planungsverbandes, alle im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gelegenen Städte und Gemeinden, entsenden
G je einen Vertreter oder eine Vertreterin in die Verbandskammer. Nicht alle Vertreter oder Vertreterinnen der Mitglieder des Planungsverbandes haben ein gleiches Stimmengewicht.
G verfügen die Vertreterin oder der Vertreter der Stadt Frankfurt am Main über zwölf Stimmen, der Stadt Offenbach am Main über vier Stimmen, der Stadt Hanau über drei Stimmen, der Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern über je zwei Stimmen und der anderen Städte und Gemeinden über je eine Stimme. Der Gesetzgeber hat das Kriterium der Einwohnerstärke bei der Bemessung der Stimmenzahl in der Verbandskammer zugrunde gelegt. Das ist nicht sachwidrig und vermeidet, dass die Anzahl der Einwohner, die von den jeweiligen Verbandskammermitgliedern repräsentiert werden, je Verbandskammerstimme stark schwankt, und zwar je
dem, ob es sich um den Einwohner einer Großstadt oder einer kleinen Gemeinde handelt. Die Gewichtung der Stimmenzahl ist nichts Außergewöhnliches, wie Art. 51 Abs. 2 GG zeigt, und entspricht deutscher bundesstaatlicher Tradition (näher Korioth, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Band 2,
GE 79, 127 [154]). Die gesetzgeberische Einschätzung des Gewichts der eine Übertragung auf einen Planungsverband rechtfertigenden Gründe muss vertretbar sein. Der Staatsgerichtshof hat zu untersuchen, ob der entscheidungsrelevante Sachverhalt ermittelt und dem Gesetzgebungsverfahren zugrunde gelegt worden ist. Schließlich muss der Gesetzgeber die Vor- und
teile des beabsichtigten Gesetzes sachgerecht abwägen (vgl. zu § 98 BbgLV VerfGBbg, Urteil vom 18.12.2003 - VfGBbg 101/03 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dem ist hier in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise Rechnung getragen. Randnummer 286 a) Der Gesetzgeber strebt mit der. Übertragung der Flächennutzungsplanung auf den Planungsverband eine einheitliche Entwicklung im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main an (LT-Drucks. 15/1491, S. 33). Die Position des Wirtschaftszentrums Frankfurt am Main und der die Stadt umgebenden Kommunen im europäischen und internationalen Wettbewerb soll gestärkt werden (LT-Drucks. 15/1491, S. 1). Dazu bedarf es einer erhöhten Koordination und Abstimmung im Verbandsgebiet. Einen wesentlichen Teil soll die gemeinsame Flächennutzungsplanung im Planungsverband leisten. Die Flächennutzungsplanung von 75 Städten und Gemeinden auf den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main zu verlagern, rechtfertigt sich dadurch. Ein Flächennutzungsplan für das Verbandsgebiet ermöglicht einen gerechten Ausgleich der verschiedenen Belange. Es kommt nicht darauf an, ob es in der Vergangenheit bei der Flächennutzungsplanung durch den Umlandverband Frankfurt und die einzelnen Städte und Gemeinden im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, die bisher nicht dem Umlandverband Frankfurt angehörten, zu
weisbaren Defiziten bei der Flächennutzungsplanung gekommen ist. Entscheidend ist, dass sich die vom Gesetzgeber definierte Region
seiner Vorstellung künftig einheitlich entwickeln soll. Einer Defizitanalyse, wie die Antragsteller sie fordern, bedurfte es deshalb nicht. Weder das Ziel des Gesetzgebers noch das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich zu beanstanden. Randnummer 287 Folgende Überlegungen waren im Gesetzgebungsverfahren maßgeblich. Die Rhein-Main Region ist, ausgehend von der Bevölkerungsdichte im Landesdurchschnitt, ein Verdichtungsraum. Die Position des Wirtschaftszentrums Frankfurt am Main und der umgebenden Kommunen im europäischen und internationalen Wettbewerb beruht auf ihrer modernen Wirtschafts- und Verkehrsstruktur, ihrer ausgeprägten Wirtschaftskraft und finanzwirtschaftlichen Dynamik. Der Rhein-Main-Region kommt nicht nur eine besondere Rolle in Hessen und in Deutschland zu, sondern sie übernimmt auch eine Metropolfunktion von zentraler europäischer Bedeutung. Gleichzeitig ist sie jedoch vom Strukturwandel der Wirtschaft und den Auswirkungen globaler Entwicklungen besonders betroffen (vgl. Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000 vom 13.12.2000, GVBl. 2001 I S. 2 [7]). Randnummer 288 Der Gesetzgeber ging von dem allgemein bekannten Umstand aus, dass es in großstädtischen Verdichtungsräumen Stadt-Umland-Probleme gibt (siehe hierzu: Kilian/Müllers, Möglichkeiten zur Bewältigung von Stadt-Umland-Problemen in großstädtischen Verdichtungsräumen, VerwArch 89 [1998], S. 5 [26]). Hierbei handelt es sich um spezifische Entwicklungs- und Ordnungsprobleme innerhalb großräumiger Zusammenballungen von Menschen, die gekennzeichnet sind durch die Konzentration von Entwicklungspotential, durch Konkurrenzen um die Nutzung von Grund und Boden, durch eine ausgeprägte Funktionsteilung zwischen Kernstadt und Umland, durch intensive Verflechtungen vor allem im Bereich von Verwaltung und Wirtschaft, durch enge Verkehrsbeziehungen sowie durch Belastungen des Naturhaushalts. Die Bewältigung dieser Probleme gelang mit den vorhandenen Verwaltungsstrukturen nur unzureichend. Randnummer 289 Die Diskussion über eine Änderung der Verwaltungsstruktur gerade im Rhein-Main-Gebiet ist nicht neu (vgl. etwa Lange, Zur Problematik einer isolierten Regionalkreisbildung - Überlegungen zur Reformdiskussion im Rhein-Main-Gebiet -, DÖV 1996, S. 684), die Notwendigkeit regionaler Zusammenarbeit im Rhein-Main-Gebiet unbestritten (vgl. Hill/Nemitz, Verwaltungsstrukturmodelle auf dem Prüfstand: Darstellung und Vergleich möglicher Reformmodelle für die Region Rhein-Main, Gutachten im Auftrag der Wirtschaftsinitiative Frankfurt Rhein-Main e.V., ohne Jahresangabe, S. 1 ff. mit
weisen). Randnummer 290 In der Folge des Bemühens um eine Bewältigung der anstehenden Probleme wurde am 1. Januar 1975 der Umlandverband Frankfurt geschaffen.
I S. 427) "... soll (der Verband) die geordnete Entwicklung des Verbandsgebiets koordinieren und fördern... ". Zu diesem Zweck wurde dem Umlandverband Frankfurt u. a. die Aufgabe der Flächennutzungsplanung für die in seinem Verbandsgebiet liegenden 43 Städte und Gemeinden übertragen. Der Umlandverband Frankfurt war ein Planungsverband
GB. Ihm wurde attestiert, dieses schwierige Unterfangen sei ihm gelungen (Meyer, a.a.O., S. 169 [261 Fn. 427]). Ausschlaggebend für die Bildung des Umlandverbandes sei die Überlegung gewesen, dass eine sinnvolle Planung im Rhein-Main-Verdichtungsgebiet nur bei Vereinigung der hierfür erforderlichen Kompetenzen in einer Hand möglich sei. Durch den Verband seien den Gemeinden zwar eine Reihe von Kompetenzen genommen worden. Dies erscheine aber dadurch gerechtfertigt, dass, eben diese Befugnisse für die Rhein-Main-Region einheitlich ausgeübt werden sollten (Hermes, Baurecht, in: Meyer/Stolleis, a.a.O., S. 361 [377]; vgl. auch die positive Einschätzung von Simon, Zehn Jahre Umlandverband Frankfurt, DÖV 1985, S. 345). Randnummer 291 An die Erfahrungen des Umlandverbandes Frankfurt, der einen gemeinsamen Flächennutzungsplan für alle verbandsangehörigen Gemeinden erstellt hat, knüpfen die gesetzgeberischen Überlegungen u. a. an (LT-Drucks. 15/1491, S. 33; Redebeitrag des Abgeordneten Haselbach, LT-Sten. Ber. 15/47. Sitzung, S. 3098). Diese Erfahrungen haben zu dem Schluss beigetragen, eine einheitliche Flächennutzungsplanung sei geeignet, die anstehenden Probleme lösen zu helfen. Das ist vertretbar. Randnummer 292 b) Die Tatsachen, die im Gesetzgebungsverfahren bereits vorlagen, tragen die Entscheidung. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob heute neuere Erkenntnisse die aus gesetzgeberischer Sicht zu treffende Prognoseentscheidung stützen. Die Antragsteller rügen in diesem Zusammenhang, die von der Landesregierung vorgelegten statistischen Daten zur Bevölkerungsentwicklung dürften für die Überprüfung des Gesetzes nicht herangezogen werden. Die Landesregierung verweist zur weiteren Begründung des Gesetzes auf steigende Bevölkerungszahlen, während die dem Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (GVBl. 12001 S. 2 ff.) zugrunde liegenden statistischen Daten eine auch für Südhessen rückläufige Bevölkerungsentwicklung ausweisen. Auf die neuen Daten kommt es aber nicht an. Der Gesetzgeber war davon ausgegangen, dass es auch in der Zukunft einen erhöhten Kooperations- und Abstimmungsbedarf wegen des in der Rhein-Main-Region festzustellenden Industrialisierungs- und Verdichtungsprozesses in den vergangenen Jahrzehnten gibt. Es wird eingestellt, dass sich die Flächenentwicklung in der Zukunft nicht mehr so dynamisch darstellen wird wie bisher, die Konflikte aber auch in der Zukunft gelöst werden müssen. Schließlich ergibt sich etwa ein erhöhter Siedlungsdruck schon daraus, dass die Region im Vergleich zu anderen Regionen Hessens ein attraktiver Zuwanderungsraum bleiben wird. Das wird die
frage
Arbeitsplätzen weiter erhöhen. Der Bedarf an Wohnraum wird ebenfalls infolge anhaltender Veränderungen der Haushaltsstruktur steigen (vgl. dazu die Ausführungen im Regionalplan Südhessen, StAnz. 2001, S. 614 ff.). Randnummer 293 Die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung geht davon aus, dass dem Planungsverband insbesondere die Kompetenz übertragen werde, im Rahmen des neuen Instrumentes "Regionaler Flächennutzungsplan" kommunale Aufgaben wahrzunehmen, und knüpft insoweit an die bisherige interkommunale Erstellung des Flächennutzungsplans an (LT-Drucks. 15/1491, S. 33). Planungsverbände seien in der Bundesrepublik Deutschland eine rechtlich anerkannte Organisationsform, um durch zusammengefasste Bauleitplanung einen Ausgleich der verschiedenen Belange und Interessen zu gewährleisten (LT-Drucks. 15/1491, S. 24). Im Zusammenhang mit der auch für den Planungsverband maßgeblichen Abgrenzung des Ballungsraums wird auf verdichtete Räume und raumstrukturelle Verflechtungen Bezug genommen. Pendlerbeziehungen, Einwohnerdichte und Beschäftigungsstruktur werden berücksichtigt (LT-Drucks. 15/1491, S. 22), ebenso die Entlastungsfunktion von Teilbereichen für den Kernraum (LT-Drucks. 15/1491, S. 28). Der Regionale Flächennutzungsplan beschränke sich durch den gewählten Maßstab von 1:50 000 auf die wesentlichen Darstellungen und gewähre somit einen großen Spielraum für die gemeindlichen Bebauungspläne vor Ort (LT-Drucks. 15/1491, S. 25). Planungsprozesse würden vereinfacht oder beschleunigt (LT-Drucks. 15/1491, S. 19). Das Bedürfnis
einer koordinierten und abgestimmten Planung durchzieht den Gesetzgebungsprozess gleichsam wie ein "roter Faden", was auch in verschiedenen Beiträgen zum Ausdruck kommt, die aus Anlass der Anhörung des Hessischen Landtages im Gesetzgebungsverfahren abgegeben wurden (vgl. Prot. des INA 15/31 = WVA/15/15 vom 16.11.2000). Randnummer 294 Weitere Hinweise auf die tatsächliche Situation, wie sie der Gesetzgeber im Jahre 2000 vorgefunden hat, lassen sich der Antwort der Landesregierung auf die Fragen des Staatsgerichtshofs entnehmen. Randnummer 295 Die Landesregierung hält eine einzelgemeindliche Flächennutzungsplanung für überfordert, die raumstrukturellen Probleme im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main zu lösen. Ergänzend trägt die Landesregierung u.a. vor: Im Rhein-Main-Gebiet komme der Sicherung von zusammenhängenden Freiräumen sowie dem Schutz der natürlichen Ressourcen ein hoher Rang zu. Es gehe hierbei namentlich um die Erhaltung und Entwicklung von regionalen Grünzügen, Klimaschneisen, Freiflächen zur Regenerierung des Grundwassers, Biotopverbundsystemen und Erholungsbändern. Bedeutsam sei in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch eine regional abgestimmte Konzeption der Flächen und Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft. Sie müsse darauf Rücksicht nehmen, dass die weiterhin erforderlichen größeren Eingriffe eine Vielzahl von Gemeinden beträfen. In manchen Gemeinden seien die Flächenpotentiale für Kompensationsmaßnahmen bereits weitgehend ausgeschöpft, in anderen dagegen noch in ausreichendem Maße vorhanden. Freiraumsicherung und Ressourcenschutz im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main seien nicht durch einzelgemeindliche, sondern nur durch gemeindeübergreifende Planungen zu erreichen. Randnummer 296 Ähnlich wie mit der Freiraumsicherung und dem Ressourcenschutz verhalte es sich beispielsweise auch mit den Sachbereichen Wohnen, Wirtschaft und Verkehr. Die Wohnflächennachfrage sei nicht lokal, sondern regional orientiert. Ihr sei deshalb auch ein entsprechend abgestimmtes Angebot gegenüber zu stellen. Dies bedeute: Auf kommunaler Ebene seien die Interessen der verschiedenen Gemeinden an der Wohnbauflächenbereitstellung mit den jeweils möglichen Bau- und Verdichtungsformen sowie den Möglichkeiten der
verdichtung und Umnutzung zu einem Ausgleich zu bringen. Zugleich sei eine Abstimmung mit der regionalen Ebene erforderlich. Die regionalen Erfordernisse beträfen u. a. die Verkehrsanbindung, den Freiraumschutz, die übergemeindliche Infrastrukturversorgung sowie die Funktion der einzelnen Gemeinden im System der zentralen Orte. Randnummer 297 Im Bereich der Wirtschaft werde die Standortsuche der Unternehmen zunehmend nicht mehr nur lokal, sondern regional ausgerichtet. Ein attraktives Standortangebot in einem hochverdichteten Ballungsraum lasse sich auf kommunaler Ebene nur bereitstellen, wenn die Gemeinden sich hierbei planerisch eng abstimmten. Nicht zuletzt verlange in einem solchen Raum auch die Standortausweitung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ein derartiges Zusammenwirken. Randnummer 298 Überdies werde die Mobilitätsnachfrage im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main künftig weiter steigen. Es werde jedoch nicht zu einer großzügigen Erweiterung des vorhandenen Verkehrsnetzes kommen, sondern es werde um punktuellen Ausbau, Ergänzung und Optimierung des Bestandes gehen, etwa durch den Bau von Umgehungsstraßen, durch das Ausschöpfen der bestehenden Reserven mit Hilfe von Verkehrsmanagement, durch die verbesserte Koordination von öffentlichem Verkehr und Individualverkehr sowie die verstärkte Ausrichtung der Siedlungsflächenerweiterung auf die Kapazitätsreserven des Verkehrsnetzes. Randnummer 299 c) Der Gesetzgeber hat den dargestellten Sachverhalt und die Interessen der beteiligten Körperschaften
vollziehbar gegeneinander abgewogen (vgl. LT-Drucks. 15/1491, S. 24; LT-Sten. Ber. 15/
GB erfolgt der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft durch geeignete Darstellungen
GB als Flächen zum Ausgleich und durch Festsetzungen
GB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Aus § la Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt sich, dass solche Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen können, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Daher können erforderliche Kompensationen für Vorhaben innerhalb des Kernbereichs des Ballungsraums an den Randbereichen des Ballungsraums erfolgen. Daraus können sich unterschiedliche Interessen der Gemeinden ergeben. Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan ist geeignet, diese auszugleichen. Randnummer 301 d) Der Aufgabenentzug geht nicht über das im dringenden öffentlichen Interesse erforderliche Maß hinaus. Randnummer 302 Die Verlagerung der Flächennutzungsplanung ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil eine weitergehende Koordination und Abstimmung im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main auch durch eine "detailfreudigere" Regionalplanung erfolgen könnte, wie die Antragsteller meinen. Eine solche Planung wäre nicht in gleicher Weise ein geeignetes, aber das Selbstverwaltungsrecht weniger beschränkendes Mittel, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber überschreitet den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn er sich für das ihm am besten geeignet erscheinende Mittel entscheidet. Die Städte und Gemeinden im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main haben bei der Regionalplanung weniger Mitwirkungs
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.