StGH Wiesbaden: Unzulässiger Antrag auf Wiederaufnahme eines Grundrechtsklageverfahrens - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch rechtliche Wertung des StGH Verfahrensgang vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 13. Dezember 2002, 4 TG 1900/99, Beschluss vorgehend Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 13. Dezember 2004, P.St. 1842, Urteil Tenor 1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Grundrechtsklageverfahrens P.St. 1842 wird zurückgewiesen. 2. … Gründe Randnummer 1 A I. Die Antragsteller begehren die Wiederaufnahme des mit Urteil des Staatsgerichtshofs vom 13. Dezember 2004 - P.St. 1842 - abgeschlossenen Grundrechtsklageverfahrens. Randnummer 2 Sie berufen sich auf die Wiederaufnahmegründe der (wörtlich) "§§ 579 Abs. 1 Nr. 4, 138 Nr. 3 ZPO in analoger Anwendung" und "§ 580 Nr. 7b ZPO" bzw. "§ 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO". Sie behaupten einen Verstoß gegen ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör sowie die Garantie effektiven Rechtsschutzes. Insofern machen sie geltend, der Staatsgerichtshof habe den seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt fehlerhaft erfasst. Der im Tatbestand des genannten Urteils auf Seite 5 wiedergegebene Maßnahmen- und Kriterienkatalog des Magistrats der Landeshauptstadt Wiesbaden entspreche nicht dem Inhalt des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 11. Mai 1994. Der Katalog sei mit der Maßgabe beschlossen worden, dass die Duldung der vorhandenen baulichen Anlagen auf 30 Jahre beschränkt werde. Davon seien alle baulichen Anlagen erfasst, auch die Einfriedung der Antragsteller. Dies folge weiter aus einem Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde an das Rechtsamt der Stadt Wiesbaden vom 14. August 1996 (Bl. 114 der Behördenakten). Dort heiße es wörtlich: "Diesen Maßnahmen- und Kriterienkatalog fügen wir in der Anlage 1 bei. Jedoch wurde auf Vorschlag des Magistrats von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen, alle baulichen Anlagen für die Dauer von 30 Jahren zu dulden." Randnummer 3 Der Staatsgerichtshof habe demgegenüber angenommen, dass vom Duldungsbeschluss nur Wohnhäuser (maximal 30 Jahre Duldungsfrist), Wochenendhäuser (maximal 15 Jahre) und Gartenhütten (maximal 10 Jahre) erfasst würden. Auf dieser Annahme beruhe auch das Urteil. Insofern verweisen die Antragsteller auf Ausführungen in den Entscheidungsgründen (Seiten 20 bis 21 des Urteils). Randnummer 4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragsteller vom 13. Januar 2005, 24. Januar 2005 und 23. Februar 2005 Bezug genommen. Randnummer 5 Die Antragsteller beantragen Randnummer 6 im Rahmen der Restitutions- und Nichtigkeitsklage die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Randnummer 7 unter Aufhebung und Unwirksamkeitserklärung des Urteils des Staatsgerichtshofs für das Land Hessen vom 13. Dezember 2004 - P.St. 1842 -, Randnummer 8 1. festzustellen, dass der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2002 - 4 TG 1900/99 - das Rechtsstaatsprinzip (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz), den Gleichheitsgrundsatz, die Handlungsfreiheit, die Garantie effektiven Rechtsschutzes, das Privateigentum sowie den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, Randnummer 9 2. diesen Beschluss für kraftlos zu erklären und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Randnummer 10 II. Die Hessische Staatskanzlei sowie die Landesanwaltschaft hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 11 Die Akten des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - 4 G 352/97 - bzw. vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof - 4 TG 1900/99 - (2 Bände) sind erneut beigezogen worden. Randnummer 12 B I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig. Randnummer 13 1. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an seiner Statthaftigkeit. Das Gesetz über den Staatsgerichtshof - StGHG - sieht nämlich nur in zwei Fällen die nachträgliche Beseitigung einer rechtskräftigen Entscheidung vor. Nach § 35 Abs. 1 StGHG findet unter den Voraussetzungen der §§ 359, 364 Strafprozessordnung - StPO - eine Wiederaufnahme in den Fällen der Ministeranklage nach Art. 115 der Verfassung des Landes Hessen , kurz: Hessische Verfassung - HV -, statt. § 12 Abs. 5 Satz 1 StGHG ordnet für das Verfahren auf Amtsenthebung eines Mitglieds des Staatsgerichtshofs und der Landesanwaltschaft die entsprechende Anwendung von § 35 StGHG an. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG -, auf dessen Verfahrensvorschriften § 16 Abs. 1 Satz 2 StGHG verweist, kennt die Wiederaufnahme lediglich in dem Fall der Richteranklage (§ 61 BVerfGG i.V.m. §§ 359, 364 StPO). Ist aber eine Wiederaufnahme des Verfahrens sowohl nach dem Gesetz über den Staatsgerichtshof als auch nach dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nur für bestimmte Verfahrensarten vorgesehen, erscheint es zweifelhaft, diesbezüglich weitergehende Vorschriften anderer Verfahrensordnungen analog anzuwenden (ablehnend etwa Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 23 Rdnr. 15; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Auflage 2001, Rdnr. 1305 f. m.w.N. auch zur Gegenmeinung). Randnummer 14 2. Die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Wiederaufnahme eines Grundrechtsklageverfahrens vor dem Staatsgerichtshof möglich ist, bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil Wiederaufnahmegründe nicht hinreichend plausibel dargetan wurden (vgl. auch StGH, Beschluss vom 14. Februar 1996 - P.St. 1220 -). Randnummer 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.