StGH Wiesbaden: Mangels zureichender Substantiierung unzulässige Grundrechtsklage - kein Verstoß gegen rechtliches Gehör und Willkürverbot durch arbeitsgerichtliche Versagung von Schadensersatz Verfahrensgang vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. August 2002, 14 Sa 1856/01, Urteil Gründe Randnummer 1 A I. Gegenstand der Grundrechtsklage ist ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Randnummer 2 Der Antragsteller - der Kläger des Ausgangsverfahrens - war seit dem 1. November 1995 als Betriebsleiterassistent in Ausbildung bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte), die eine Restaurantkette betreibt, beschäftigt. Seit dem 1. März 1996 leitete der Antragsteller ein Restaurant in F, in dem zum damaligen Zeitpunkt 26 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 17. Februar 1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Antragsteller ordentlich zum 31. März 1997. Hiergegen erhob der Antragsteller Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Mit Urteil vom 11. Februar 1998 gab das Arbeitsgericht - 9 Ca 2058/97 - der Klage statt und wies einen von der Beklagten gestellten Auflösungsantrag zurück. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 25. November 1999 - 5 Sa 684/98 - zurück. In der mündlichen Verhandlung hatte der Beklagtenvertreter nach der Behauptung des Antragstellers sinngemäß ausgeführt, er werde dafür sorgen, dass der Antragsteller auch bei Obsiegen im Kündigungsschutzprozess schneller wieder entlassen werde, als er sich das vorstellen könne. Im Anschluss daran bot die Beklagte dem Antragsteller zunächst eine Stelle als Betriebsleiter in Berlin und am 8. März 2000 eine vergleichbare Stelle in Hannover jeweils mit Personalvollmacht an. Nachdem der Antragsteller darauf hingewiesen hatte, er werde eine Stelle als Betriebsleiter mit Personalverantwortung, die ihn zu einem leitenden Angestellten machten, nicht übernehmen, forderte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 30. März 2000 auf, die Stelle als Restaurantleiter in Hannover am 10. April 2000 aufzunehmen. Der Antragsteller fand sich in Hannover ein. Die Beklagte erklärte, dass sie ihm eine Unterkunft nicht - auch nicht übergangsweise - zur Verfügung stelle. Daraufhin trat der Antragsteller die Stelle nicht an. Randnummer 4 Vom 28. April 2000 bis 28. August 2000 war der Antragsteller arbeitsunfähig erkrankt. Am 3. August 2000 kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fristlos. Zum 1. September 2000 trat er eine neue Stelle an mit einem Bruttoarbeitsverdienst von DM 2.835,04. Randnummer 5 Am 31. Januar 2001 erhob der Antragsteller bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Klage auf Zahlung von monatlich DM 5000 Brutto unter Berücksichtigung der von Krankenkasse und Arbeitsamt erhaltenen Leistungen und unter Anrechnung anderweitig erzielten Verdienstes im Zeitraum von März 2000 bis Februar 2001 mit der Begründung, zunächst habe sich die Beklagte im Annahmeverzug befunden, da sie ihm keine Tätigkeit angeboten habe, zu deren Verrichtung er vertraglich verpflichtet gewesen sei. Im Übrigen habe das Verhalten der Beklagten zu seiner Erkrankung geführt. Für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei sie ihm zum Schadensersatz verpflichtet. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab der Klage mit Teilurteil vom 5. September 2001 - 9 Ca 793/01 - hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche für die Monate März, April und Mai 2000 statt. Für die Zeit vom 1. März bis 29. April 2000 habe sich die Beklagte in Annahmeverzug befunden, weil sie dem Antragsteller nicht die vertraglich vereinbarte Beschäftigung angeboten habe. Hinsichtlich der Zahlungsansprüche für die Zeit ab 4. August 2000 wies es die Klage ab. Dem Antragsteller stünden weder aus § 628 Abs. 2 noch aus § 826 BGB Schadensersatzansprüche zu. Die außerordentliche Kündigung des Antragstellers sei unwirksam. Unabhängig davon, ob die Vorgehensweise der Beklagten einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dargestellt habe, habe der Antragsteller jedenfalls die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Randnummer 6 Gegen das Teilurteil legten der Antragsteller und die Beklagte Berufung ein. Mit Urteil vom 15. August 2002 - 14 Sa 1856/01 - wies das Landesarbeitsgericht die Berufung des Antragstellers sowie der Beklagten zurück. Schadensersatzansprüche für die Zeit ab dem 3. August 2000 stünden dem Antragsteller nicht zu. Zwar sei nach § 628 Abs. 2 BGB derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der durch sein vertragswidriges schuldhaftes Verhalten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst habe. Das Auflösungsverschulden des Vertragspartners müsse jedoch das Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB haben. Nur derjenige könne hiernach Schadensersatz verlangen, der selbst auch wirksam hätte fristlos kündigen können. Es fehle indessen am Vorliegen eines wichtigen Grundes. Es sei dem Antragsteller zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. September 2000 zu beenden. Unabhängig davon schieden Schadensersatzansprüche des Antragstellers ab 1. Oktober 2000 aus, da sie auf den Zeitraum bis zum Ablauf der Frist einer fiktiven Kündigung beschränkt seien. Randnummer 7 Gegen das ihm am 16. Dezember 2002 zugestellte Urteil des Landesarbeitsgerichts hat der Antragsteller am 14. Januar 2003 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 20. März 2003 - 8 Azn 36/03 -, zugestellt am 14. April 2003, zurückgewiesen, da die auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet sei. Randnummer 8 Am 14. Mai 2003 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots und des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15. August 2002. Darüber hinaus habe es verkannt, dass er durch die Verhaltensweise der Beklagten in seiner Menschenwürde verletzt worden sei. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein Ersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB bestehe nicht, ignoriere seine Ausführungen in der Klageschrift und dem Schriftsatz vom 6. August 2002, es liege ein Fall von Mobbing und sittenwidriger Schädigung vor. Das Landesarbeitsgericht habe lediglich bei jeder einzelnen Handlung der Beklagten isoliert geprüft, ob diese für sich allein eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen könne. Bei der gebotenen Gesamtbewertung sämtlicher Handlungen der Beklagten hätte sich das Landesarbeitsgericht der Erkenntnis nicht verschließen können, dass die Beklagte bei alledem das Ziel verfolgt habe, den Antragsteller rechts- und sittenwidrig aus dem Beschäftigungsverhältnis zu drängen. Hierdurch habe es das Willkürverbot und das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Dies gelte auch insoweit, als das Landesarbeitsgericht wesentlichen tatsächlichen Vortrag des Antragstellers nicht berücksichtigt oder in einer nicht mehr nachvollziehbaren Weise einseitig zu Gunsten der Beklagten bewertet habe, wie der Antragsteller näher darlegt. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 10 festzustellen, dass das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. August 2002 - 14 Sa 1856/01 - Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 der Hessischen Verfassung verletzt, das Urteil für wirkungslos zu erklären und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Hessische Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Randnummer 11 II. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Grundrechtsklage sei unzulässig. Sie sei nicht innerhalb der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) eingereicht worden. Die Frist habe mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts an den Antragsteller am 16. Dezember 2002 begonnen. Die Grundrechtsklage sei aber erst am 14. Mai 2003 eingegangen. Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht habe den Beginn des Laufs der Frist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG nicht gehindert. Auch wenn der Antragsteller zur Erschöpfung des Rechtsweges gehalten gewesen sei, dieses Rechtsmittel zu ergreifen, komme es für den Fristbeginn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG darauf nicht an. In keinem Fall gestatte es das Gesetz, die Frist für die Grundrechtsklage gegen eine landesgerichtliche Entscheidung erst nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens durch ein oberstes Bundesgericht beginnen zu lassen. Randnummer 12 III. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Landesanwaltschaft hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 13 IV. Die Akten des Landesarbeitsgerichts zum Verfahren 14 Sa 1856/01 sind beigezogen worden. Randnummer 14 B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 15 Der Antragsteller ist im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Verletzung seiner Grundrechte nicht antragsbefugt. § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StGHG setzt nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage voraus, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt. Das in dieser Vorschrift enthaltene Substantiierungserfordernis verlangt vom Antragsteller einen aus sich heraus, d.h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter, verständlichen Vortrag. Dazu gehört auch, dass der Antragsteller deutlich macht, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll, d.h. welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat (vgl. StGH, Beschluss vom 15.08.2002 - P.St. 1619 -, StAnz. 2002, 3735 [3736]). Randnummer 16 1. Die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Randnummer 17 Das durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Prozessstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten, und sich mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen auseinander zu setzen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 15.08.2002 - P.St. 1619 -, a.a.O., S. 3736; Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, StAnz. 1999, S. 3410 ?3413?). Ein Gericht ist nicht gehalten, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung zu dokumentieren. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.O., und Urteil vom 15.01.2003 - P.St. 1598 -, StAnz. 2003, S. 923 [925]). Randnummer 18
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