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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1961 Urteil 1. Gegenstand einer Grundrechtsklage ist nach der Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO das angefochtene U

Leitsatz

  1. Gegenstand einer Grundrechtsklage ist nach der Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO das angefochtene Urteil in Verbindung mit dem Beschluss nach § 321a ZPO (ständige Rechtsprechung).
  2. Ein Gericht verstößt gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör, wenn es in seiner Entscheidung von einer Rechtsansicht, die es vorher erkennbar vertreten hat, zum Nachteil einer Partei abweicht, ohne dieser Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
  3. November 2003, 2-11 S 404/01, Urteil vorgehend LG Frankfurt,
  4. Mai 2004, 2-11 S 404/01, Beschluss Tenor Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  5. November 2003 - 2-11 S 404/01 - und dessen Beschluss vom
  6. Mai 2004 - 2-11 S 404/01 - verletzen den Antragsteller in seinem durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  7. November 2003 - 2-11 S 404/01 - und dessen Beschluss vom
  8. Mai 2004 - 2-11 S 404/01 - werden für kraftlos erklärt. Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Land Hessen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 AI. Der Antragsteller wendet sich mit der am
  9. Juli 2004 bei dem Staatsgerichtshof eingegangenen Grundrechtsklage gegen Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main in einer wohnungsmietrechtlichen Streitigkeit. Dabei handelt es sich im Einzelnen um ein Berufungsurteil vom
  10. November 2003 - 2-11 S 404/01 -, zugestellt am
  11. November 2003, sowie einen seine Gehörsrüge zurückweisenden Beschluss vom
  12. Mai 2004, zugestellt am
  13. Juni
  14. Randnummer 2 Der Antragsteller hatte 1998 für seine damals minderjährige Schwester S , für die er zum Vormund bestellt war, eine Wohnung angemietet. In § 27 des Mietvertrages wurde folgender Passus handschriftlich aufgenommen: „Die Wohnung wird von der Schwester des Mieters bewohnt. S , geb.
  15. Feb.
  16. Der Mietvertrag soll nach Abschluß der Lehre als Friseurin an sie übergehen“. Randnummer 3 In der Zeit von Juni 2000 bis Januar 2001 wurden weder Mietzins noch Nebenkosten gezahlt. Die Vermieterin erhob gegen den Antragsteller Zahlungsklage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main. Dieser verteidigte sich mit dem Vorbringen, er habe die Vermieterin mit Anwaltsschreiben vom
  17. Juni 2000 darüber informiert, dass seine Schwester die Gesellenprüfung erfolgreich bestanden habe und sie somit in das Mietverhältnis eingetreten sei. Die Vermieterin widersprach. Erforderlich sei eine Zustimmung der Schwester, die diese nicht erteilt habe. Randnummer 4 Mit Urteil vom
  18. Oktober 2001 gab das Amtsgericht der Zahlungsklage überwiegend statt. Zur Begründung führte es unter anderem aus, § 27 des Mietvertrages enthalte lediglich eine Absichtserklärung dahin, dass bei der Vermieterin die Bereitschaft bestehe, das Mietverhältnis mit der Schwester des Antragstellers nach Beendigung der Lehrzeit fortzuführen. Für einen Übergang des Mietverhältnisses auf die Schwester bedürfe es deren Mitwirkung, die aber ausstehe. Randnummer 5 Gegen dieses Urteil legte der Antragsteller vor dem Landgericht Frankfurt am Main Berufung ein. Im Berufungsverfahren trat seine Schwester dem Rechtsstreit auf Seiten der Vermieterin als Streithelferin bei. Randnummer 6 Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde offenbar, dass eine Nachlassauseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und seiner Schwester den Hintergrund für die Nichtzahlung der Mietforderungen ab Juni 2000 bildete. Der Schwester war von der verstorbenen Mutter ein Teil des Wertes eines Devisensparbuches vermacht worden, welches sich im Besitz des Antragstellers befand. Im Jahre 2000 beantragte die Schwester Prozesskostenhilfe für eine Auskunfts- und Herausgabeklage. Das Verfahren wurde aber nicht weiter betrieben. Randnummer 7 Neben dem Schreiben an die Vermieterin ließ der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom
  19. Juni 2000 den Bevollmächtigten seiner Schwester Folgendes mitteilen: Randnummer 8 „... hat Ihre Mandantin die Gesellenprüfung bestanden. Randnummer 9 Somit ist die Bedingung gem. § 27 des Mietvertrages über die von Ihrer Mandantin bewohnte Wohnung eingetreten: Anstelle unseres Mandanten tritt damit Ihre Mandantin in den Mietvertrag ein, wie es auch zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden war. Randnummer 10 Wir haben dies dem Vermieter mitgeteilt und um dessen Bestätigung gebeten. Zugleich ersuchen wir Ihre Mandantin, die erforderlichen Schritte vorzunehmen, um in den Mietvertrag einzutreten. Da sich die Mietvertragsparteien diesbezüglich bereits im Mietvertrag geeinigt haben, dürfte allenfalls noch die Zustimmung Ihrer Mandantin - insbesondere gegenüber dem Vermieter - erforderlich sein. Randnummer 11 Unser Mandant wird ab Juli keine Miete mehr zahlen, denn ungeachtet einer möglichen Reaktion Ihrer Mandantin ist er nicht mehr Mieter. Da Ihre Mandantin... die Wohnung gerne behalten möchte, liegt es allein in ihrem Interesse, ihre Zustimmung zu erteilen.“ Randnummer 12 Die Bevollmächtigte der Schwester, Rechtsanwältin R , bat mit Antwortschreiben vom
  20. Juli 2000 zunächst um Übersendung des Mietvertrages. Ferner forderte sie den Antragsteller „letztmalig“ auf, das Devisensparbuch herauszugeben. Der Antragsteller ließ über seinen Prozessvertreter mitteilen, Gegenforderungen zu besitzen, mit denen gegen den Anspruch der Schwester aufgerechnet werde. Darauf erwiderte die Bevollmächtigte der Schwester mit Schreiben vom
  21. August 2000, ihre Mandantschaft werde die Miete nun weiter überweisen. Ferner wurde der Antragsteller erneut „letztmalig“ und nochmals mit Schreiben vom
  22. Februar 2001 aufgefordert, das Devisensparbuch herauszugeben. Randnummer 13 Der Antragsteller forderte seine Schwester mit anwaltlichem Telefax vom
  23. November 2001 auf, „umgehend ihrer vertraglichen Verpflichtung nachzukommen und in den Mietvertrag einzutreten“. Für den Fall, dass sich seine Schwester nicht binnen einer bestimmten Frist „entsprechend erklärt und beim Übergang des Mietvertrags entsprechend mitgewirkt haben“ sollte, werde er die erforderlichen Schritte beschreiten, um sie aus der Wohnung zu setzen. Randnummer 14 Nach Ablauf der mit dem Antragsteller vereinbarten Mietdauer am
  24. März 2003 schloss die Vermieterin mit dessen Schwester einen neuen Mietvertrag. Das Sparbuch wurde nicht an die Schwester herausgegeben. Randnummer 15 Im Berufungsverfahren gab das Landgericht Frankfurt am Main der Vermieterin mit Beschluss vom
  25. Juni 2002 (Bd. 1 Bl. 141 d.A. des Ausgangsverfahrens) auf, mitzuteilen, ob sie ihr Bestreiten hinsichtlich der vom Antragsteller behaupteten Vertragsübernahmeerklärung seiner Schwester im Hinblick auf das Schreiben der Rechtsanwältin R vom
  26. August 2000 aufrecht erhalte. Die Vermieterin blieb hingegen bei ihrer Ansicht, das Schreiben enthalte lediglich die Ankündigung, Mietzahlungen zu leisten. Randnummer 16 Mit Beschluss vom
  27. September 2002 (Bd. 1 Bl. 159 d.A. des Ausgangsverfahrens) wies das Landgericht die Parteien darauf hin, dass das Schreiben vom
  28. August 2000 als im Namen der Schwester abgegebene Vertragsübernahmeerklärung aufzufassen sein dürfte. Darüber hinaus bestehe Gelegenheit, zur Frage der Vertretungsbefugnis der Rechtsanwältin R weiter vorzutragen. Die Vermieterin bestritt diese. In den nachfolgenden Schriftsätzen stritten die Parteien und die Streithelferin um die zutreffende Auslegung des Schreibens vom
  29. August 2000, insbesondere um die Frage eines Junktims zwischen Herausgabe des Sparbuchs und der Übernahme des Mietvertrages. Randnummer 17 Mit Beweisbeschluss vom
  30. Dezember 2002 (Bd. 1 Bl. 210 d.A. des Ausgangsverfahrens) und Hinweis- und Beweisbeschluss vom
  31. Juli 2003 (Bd. 2 Bl. 254 d.A. des Ausgangsverfahrens) ordnete das Landgericht die Vernehmung der Rechtsanwältin R als Zeugin über die Behauptung des Antragstellers an, sie sei von seiner Schwester zur Abgabe der Erklärung im Schreiben vom
  32. August 2000 bevollmächtigt gewesen. Randnummer 18 Im Termin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am
  33. Oktober 2003 legte die Zeugin ein Telefaxschreiben ihrer Mandantin vom
  34. März 2000 vor. Darin wurde sie gebeten, der Vermieterin einen Brief zu schreiben bzw. eine Garantie zu geben, dass die Mandantin den Mietzins auf jeden Fall bezahlen werde, nachdem das Sparbuch da sei. Ferner brachte Frau S darin zum Ausdruck, Angst um ihre Wohnung zu haben. Randnummer 19 Mit Urteil vom
  35. November 2003 wies das Landgericht die Berufung des Antragstellers zurück. Er sei zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, weil eine Vertragsübernahme durch seine Schwester nicht stattgefunden habe. In der Regelung des § 27 des Mietvertrages sei zwar entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht nur eine bloße Absichtserklärung, sondern eine antizipierte Zustimmung der Klägerin zur Vertragsübernahme zu sehen. Der Mietvertrag sei aber nicht auf die Schwester übergegangen, weil eine dazu erforderliche eindeutige rechtsgeschäftliche Erklärung nicht vorliege. Insbesondere könne das anwaltliche Schreiben vom
  36. August 2000 nicht als solche aufgefasst werden. Dabei handele es sich allenfalls um eine Zahlungszusage. Im Übrigen habe die Schwester des Antragstellers nur nach Übergabe des Sparbuches zahlen wollen. Soweit der Antragsteller behauptet habe, seine Schwester habe im Rahmen von Familienfeiern wiederholt erklärt, die Wohnung unbedingt behalten zu wollen, bleibe der Vortrag vage und unbestimmt. Dem Beweisantritt sei zur Vermeidung einer prozessual unzulässigen Ausforschung nicht nachgegangen worden. Mit seiner Behauptung, sein Ausscheiden aus dem Mietvertrag nach Abschluss der Lehre seiner Schwester sei unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages gewesen, sei der Antragsteller beweisfällig geblieben. Die Revision gegen das Urteil ließ das Landgericht nicht zu. Randnummer 20 Die fristgemäß erhobene Gehörsrüge des Antragstellers wies das Landgericht mit Beschluss vom
  37. Mai 2004 als unstatthaft zurück. Randnummer 21 Mit der am
  38. Juli 2004 per Telefax und am
  39. Juli 2004 per Post eingegangenen Grundrechtsklage rügt der Antragsteller, dass die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und das Willkürverbot verletzten. Er beruft sich dazu auf Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen , kurz: Hessische Verfassung - HV -. Das Landgericht habe seinen unter Beweis gestellten Vortrag nicht beachtet, dass seine Schwester als Volljährige in seiner Wohnung in der dritten Kalenderwoche des Jahres 2000 erklärt habe, die Wohnung behalten, übernehmen, die Mietrückstände ausgleichen und die Miete künftig pünktlich zahlen zu wollen. Seiner Ansicht nach hätte das Landgericht entweder Beweis erheben oder ihn - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - darauf hinweisen müssen, dass es diesen Vortrag für unbeachtlich hält. Denn es habe vorher in zwei Hinweisbeschlüssen ausgeführt, von einer Vertragsübernahme - durch das Schreiben vom
  40. August 2000 - auszugehen. Hätte er nämlich gewusst, dass das Landgericht davon im Urteil abrücken werde, hätte er auf seinen vorbezeichneten Vortrag hinweisen und auch weitere Vertragsübernahmeerklärungen seiner Schwester unter Beweisantritt darlegen können. Randnummer 22 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 23
  41. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  42. November 2003 - 2-11 S 404/01 - sowie dessen Beschluss vom
  43. Mai 2004 - 2-11 S 404/01 - ihn in seinem durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und dem Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung verletzen, Randnummer 24
  44. diese Entscheidungen für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Randnummer 25 II. Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. Randnummer 26 Er hält die Grundrechtsklage für unzulässig, soweit mit ihr gerügt wird, das Berufungsurteil verstoße gegen das Willkürverbot. Insofern sei die Klagefrist versäumt, weil der Rechtsweg bereits mit dem Berufungsurteil erschöpft gewesen sei. Davon abgesehen habe der Antragsteller einen Verstoß gegen das Willkürverbot nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Bezüglich der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, hält der Antragsgegner die Grundrechtsklage insoweit für unzulässig, als mit ihr der Beschluss des Landgerichts vom
  45. Mai 2004 angefochten wird. Dieser sei nicht tauglicher Gegenstand des Verfahrens. Soweit sich die Gehörsrüge auf das Urteil beziehe, erweise sich die Grundrechtsklage aber als zulässig und begründet. Das Landgericht sei im Urteil von seiner vorher unmissverständlich geäußerten Rechtsauffassung, die zum Erfolg der Berufung hätte führen müssen, abgerückt, ohne dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben. Randnummer 27 III. Die Landesanwaltschaft bei dem Staatsgerichtshof stellt keinen Antrag. Auch sie hält die Grundrechtsklage hinsichtlich der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs für zulässig und begründet. Randnummer 28 IV. Der Vermieterin und der Schwester des Antragstellers ist als Begünstigten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Randnummer 29 V. Die Akten des Ausgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main - 301 C 954/01-43 - (2 Bände) sind beigezogen worden. Entscheidungsgründe Randnummer 30 BI.
  46. Die Grundrechtsklage ist zulässig, soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen sein Grundrecht auf rechtliches Gehör rügt. Randnummer 31 Die Grundrechtsklage ist fristgemäß erhoben worden. Zwar wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers das angefochtene Urteil des Landgerichts bereits am
  47. November 2003 zugestellt. Abzustellen ist hier auf den am
  48. Juni 2004 zugestellten Beschluss vom
  49. Mai 2004, mit dem das Landgericht die gemäß § 321a Zivilprozessordnung in der Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom
  50. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) - ZPO a.F. - erhobene Gehörsrüge des Antragstellers verworfen hat. Die Grundrechtsklage ging beim Staatsgerichtshof am
  51. Juli 2004 und somit innerhalb der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG ein. Randnummer 32 In zulässiger Weise wendet sich der Antragsteller nicht nur gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, sondern auch gegen dessen Beschluss vom
  52. Mai
  53. In den Fällen, in denen der Antragsteller - wie hier - aus Gründen der Subsidiarität gehalten ist, vor Erhebung der Grundrechtsklage das Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO a.F. durchzuführen, stellt die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung in Verbindung mit der vorausgegangenen Entscheidung des Fachgerichts die mit der Grundrechtsklage anfechtbare Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen im Sinne von § 44 Abs. 1 StGHG dar (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 13.12.2004 - P.St. 1904 -; Urteil vom 13.04.2005 - P.St. 1885 -, StAnz. 2005, S. 2321 [2324] = NJW 2005, S. 2217 [2218]); Beschluss vom 12.05.2005 - P.St. 1930 -, StAnz. 2005, S. 2326 [2327] = NJW 2005, S. 2219 [2220], jeweils m.w.N.). Randnummer 33
  54. Die insoweit zulässige Grundrechtsklage ist auch begründet. Die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main beruhen auf einem Verstoß gegen das Grundrecht des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Randnummer 34 Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verbürgt. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, garantiert die Gewährleistung rechtlichen Gehörs den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Die von der Garantie rechtlichen Gehörs umfasste Befugnis eines Verfahrensbeteiligten, sich zur Rechtslage zu äußern, begründet dabei allerdings für das Gericht im Grundsatz keine Pflicht, auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen oder ein Rechtsgespräch zu führen. Denn grundsätzlich muss ein Verfahrensbeteiligter - auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist - alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Lediglich in dem Ausnahmefall, in dem das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, ist verfassungsrechtlich durch die Garantie rechtlichen Gehörs ein rechtlicher Hinweis des Gerichts geboten. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt nämlich voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Urteil vom 05.04.2000 - P.St. 1302 -, StAnz. 2000, S. 1840 [1843] = WuM 2000, S. 233, jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 [144]). Randnummer 35 Dies gilt erst recht, wenn das Gericht seine Rechtsauffassung zu einer entscheidungserheblichen Frage unmissverständlich in Hinweisen kundgibt, dann aber im Urteil entgegengesetzt entscheidet, ohne die Verfahrensbeteiligten auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben (vgl. BVerfG,
  55. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 15.08.1996 - 1 BvR 2600/95 -, NJW 1996, S. 3202 ; Beschluss vom 07.10.2003 - 1 BvR 10/99 -, BVerfGE 108, 341 [346]). Randnummer 36 Dies ist hier der Fall. Der Verstoß gegen das Gehörsrecht des Antragstellers folgt daraus, dass sich das Landgericht mit der in seinem Urteil vertretenen Rechtsauffassung und dem dort nach Durchführung einer Beweisaufnahme gefundenen Ergebnis, dass es an einer eindeutigen rechtsgeschäftlichen Erklärung der Schwester des Antragstellers, an seiner Stelle in den Mietvertrag einzutreten, fehle, in Widerspruch zu seinen vorher ergangenen Hinweisen setzt, und zwar ohne den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Nach dem vorangegangenen Prozessverlauf, insbesondere nach den Hinweis- und Auflagenbeschlüssen vom
  56. Juni 2002 und
  57. September 2002, konnte der Antragsteller davon ausgehen, dass das Landgericht das Anwaltsschreiben vom
  58. August 2000 als Vertragsübernahmeerklärung betrachtete. Er konnte und musste nicht davon ausgehen, dass das Gericht von dieser Auffassung abrücken und entgegengesetzt entscheiden würde. Zu berücksichtigen ist zudem, dass von der vorbezeichneten Rechtsauffassung auch noch die Beweisbeschlüsse des Landgerichts vom
  59. Dezember 2002 und
  60. Juli 2003 getragen wurden, mit denen die Vernehmung der Rechtsanwältin R zur Frage Ihrer Bevollmächtigung angeordnet wurde. Dieser Beweisaufnahme hätte es nicht bedurft, wenn das Landgericht von vornherein die dann im Urteil zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung vertreten hätte. Randnummer 37 Es ist den Fachgerichten unbenommen, eine Rechtsansicht im Laufe eines Prozesses zu ändern. In solchen Fällen muss den Beteiligten aber jedenfalls dann zur Wahrung ihres Gehörsrechts Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn das Gericht in einem vorher erteilten Hinweis eine Rechtsansicht zu erkennen gab, die später aufgegeben wurde. Randnummer 38 Das Landgericht hat dem Antragsteller in gehörsverletzender Weise keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Das Telefaxschreiben der Schwester des Antragstellers vom
  61. März 2000, auf welches das Landgericht maßgeblich seine im Urteil vertretene Rechtsauffassung stützt, wurde zwar vom Gericht den Parteien zugänglich gemacht. Die rechtlichen Folgerungen, die das Gericht daraus zog, wurden jedoch bis zur Urteilsverkündung nicht mitgeteilt. Dies wäre unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn nicht das Gericht im Urteil seine vorher eindeutig mitgeteilte Rechtsposition zum Nachteil einer Partei, hier des Antragstellers, verändert hätte. Den Akten des Ausgangsverfahrens, insbesondere dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  62. Oktober 2003, ist aber ein demzufolge notwendiger Hinweis nicht zu entnehmen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er unterblieben ist (§ 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F.). Randnummer 39 Das angefochtene Urteil beruht auch auf der Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Antragsteller hat plausibel vorgetragen, er hätte auf seinen Vortrag und Beweisantritt im Berufungsbegründungsschriftsatz vom
  63. Februar 2002 aufmerksam gemacht, wenn das Landgericht auf seine im Urteil vertretene Auffassung, die Schwester habe mit dem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom
  64. August 2000 bloß eine Zahlungszusage geben und in den Mietvertrag nur gegen Herausgabe des Sparbuches eintreten wollen, hingewiesen hätte. In der Berufungsbegründung hatte er unter Beweisantritt vorgetragen, seine Schwester habe im Beisein seiner Ehefrau im Januar 2000 ausdrücklich zugesagt, die Wohnung behalten und übernehmen zu wollen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Gewährung rechtlichen Gehörs durch Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises und einem sich daran anschließenden Rechtsgespräch entgegen der Ausführungen in dem Urteil doch Beweis über die behauptete Erklärung vom Januar 2000 erhoben und möglicherweise anders entschieden hätte. Randnummer 40 Für kraftlos zu erklären ist nicht nur das Berufungsurteil des Landgerichts vom
  65. November 2003, sondern auch der auf die Gehörsrüge des Antragstellers hin ergangene Beschluss des Landgerichts vom
  66. Mai
  67. Der Antragsteller hat im Gehörsrügeverfahren substanziiert vorgetragen, weshalb er sich in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt fühle. Das Landgericht hat diesem Verstoß gegen das Gehörsrecht nicht abgeholfen. Der Beschluss beruht deshalb insoweit auf der vorangegangenen Verletzung des Gehörsrechts und ist deshalb ebenfalls aufzuheben (vgl. StGH, Beschluss vom 13.12.2004 - P.St. 1904 -; Urteil vom 13.04.2005, a.a.O.; Beschluss vom 12.05.2005, a.a.O.). Randnummer 41 Da die Grundrechtsklage wegen der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör zur Kraftloserklärung der angegriffenen Entscheidungen in vollem Umfang führt, bedarf es hinsichtlich der darüber hinaus vom Antragsteller erhobenen Rüge einer Verletzung des Willkürverbotes keiner Entscheidung des Staatsgerichtshofs (vgl. StGH, Beschluss vom
  68. Dezember 2002 - P.St. 1609 -, StAnz. 2003, S. 742 [745] = LVerfGE 13, 266 [274], jeweils m.w.N.). Randnummer 42 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1 und 6 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022574

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