1 sowie Art. 77 der Verfassung des Landes Hessen , kurz: Hessische Verfassung - HV -). In Hessen wichen fünf Wahlkreise (Nrn. 2, 19, 25, 26, 42) um mehr als 33 v. H. von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise ab. Randnummer 3 Die Ausgestaltung des Zwei-Stimmen-Verfahrens gemäß § 10 des Gesetzes über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen in der Fassung vom 19.02.1990 (GVBl. I S. 57, vor der Landtagswahl vom 02.02.2003 zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2002, GVBl. I S. 602, kurz: Landtagswahlgesetz - LWG -) verletze in Verbindung mit dem Grundsatz der unmittelbaren Abgeordnetenwahl insoweit den Grundsatz der gleichen Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 73 Abs.
1 HV ), als ein doppeltes Stimmgewicht nicht stets ausgeschlossen sei. Bei zusammenfassender Betrachtung der beiden Stimmen ergebe sich ein ungleicher Erfolgswert. Der Wähler, der beide Stimmen für den Wahlkreisbewerber und die Landesliste derselben Partei abgebe, könne nur einem Wahlbewerber zum Sitz verhelfen. Derjenige Wähler aber, der seine Stimme splitte, also mit der Zweitstimme den Wahlbewerber einer anderen Landesliste wähle, könne zwei Bewerbern zum Sitz verhelfen. Bei getrennter Betrachtung der beiden Stimmen ergebe sich zudem ein ungleicher Zählwert. In den Fällen, in denen der Sitz des erfolgreichen Wahlkreisbewerbers von der für die Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl abgerechnet werde, bedeute dies im Grunde dasselbe, wie wenn - statt den Sitz anzurechnen - die Landesstimme nicht gezählt werde. Entsprechendes gelte, wenn bei einem Einzelbewerber als Wahlkreisbewerber gesplittet werde, da dann die Landesstimme gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 LWG nicht gezählt werde. Damit würden Einzelbewerber gegenüber Wahlkreisbewerbern mit zugeordneter Landesliste in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Denn die über die Landesliste abgesicherten Direktkandidaten liefen nicht Gefahr, dass potentielle Wähler mit dem Hinweis abgeschreckt würden, dass im Erfolgsfall die maßgebende Landesstimme dieser Wähler nicht zähle. Randnummer 4 Schließlich sei § 40 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LWG mit dem Demokratieprinzip sowie mit dem Grundsatz der unmittelbaren Abgeordnetenwahl (Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 70 , Art. 71 , Art. 73 Abs.
1 HV ) nicht vereinbar. Nach dieser Regelung blieben bei der Nachfolge ausgeschiedener Abgeordneter diejenigen Ersatzleute von der Landesliste unberücksichtigt, die zwischenzeitlich aus der Partei oder Wählergruppe ausgeschieden seien. Ersatzleute könnten aber die ihnen am Wahltag vom Wähler unmittelbar verliehene Legitimation zur Nachfolge nur aus denselben Gründen verlieren, wie sie für gewählte Abgeordnete maßgeblich seien. Randnummer 5 Generell sei die Ausgestaltung des Zweistimmenverfahrens insoweit mit dem Demokratieprinzip sowie mit den Wahlgrundsätzen gemäß Art. 20 Abs. 1 und 2 GG bzw. gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG sowie gemäß Art. 70 und Art. 71 HV bzw. Art. 73 Abs.
1 HV unvereinbar, als hiernach die sich im Wahlakt vollziehende Willensbildung der Staatsbürger und damit die Verwirklichung des Demokratieprinzips durch verfahrensbedingte Eigenheiten des Wahlrechts unterlaufen würden. Randnummer 6 Das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag erklärte mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Juli 2003 die Wahl für gültig und sah den Einspruch des Antragstellers als zulässig, aber unbegründet an. Für die Feststellung der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Landtagswahlrechts sei es nicht zuständig. Weder dürfe es selbst die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen aussprechen noch diese dem Staatsgerichtshof zur Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorlegen. Das Wahlprüfungsgericht sei kein "Gericht“ im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG. Als "Parlamentarisches Wahlprüfungsorgan“ komme ihm weder nach dem Grundgesetz noch nach der Hessischen Verfassung eine Kompetenz oder gar eine Pflicht zu, ein vermeintlich verfassungswidriges Gesetz dem Bundesverfassungsgericht oder dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen vorzulegen. Randnummer 7 Der Beschluss vom 16. Juli 2003 wurde dem Antragsteller am 19. Juli 2003 zugestellt. Seine Wahlprüfungsbeschwerde vom 15. August 2003 ist beim Staatsgerichtshof am 18. August 2003 eingegangen. Randnummer 8 Mit der Beschwerdeschrift, der er die Einspruchsschrift in Kopie beigefügt hat, wiederholt, vertieft und ergänzt der Antragsteller seine gegenüber dem Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag abgegebene Einspruchsbegründung. Randnummer 9 Darüber hinaus führt er aus, die Wahlprüfung könne nicht auf die Frage beschränkt werden, ob die gegebenen Wahlvorschriften richtig angewandt worden seien. Voraussetzung einer ordnungs- und gesetzmäßigen Durchführung einer Wahl sei vielmehr auch, dass sich die für diese geltenden gesetzlichen Bestimmungen als verfassungsmäßig erwiesen. Randnummer 10 Bei der Ausgestaltung des Zweistimmenverfahrens sei nicht gewährleistet, dass der Wähler bestimme, wem seine Stimme zugute kommen solle. Das hessische Wahlsystem sei schon deshalb von Verfassungs wegen für den Wahlakt nicht geeignet, weil dessen wesentliche Eigenschaften der Mehrheit der Wähler nicht bekannt seien. Bei der Proporzermittlung sei die Beschränkung auf die Landesstimmen mit dem Grundsatz der unmittelbaren Abgeordnetenwahl nicht vereinbar. Selbst wenn der überwiegenden Mehrheit der Wähler die Bedeutung der Landesstimme bekannt wäre, bleibe die verfassungsrechtliche Frage, ob bei der Proporzermittlung die Wahlkreisstimmen unberücksichtigt bleiben dürften. Art. 75 Abs. 1 HV verlange stets, dass die Abgeordneten gewählt würden. Eine bloße Parteienwahl schließe die Verfassung aus. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verlange, dass für den Wähler die Wirkung seiner Stimmabgabe erkennbar sei. Gerade dies werde aber durch das hessische Wahlsystem nicht gewährleistet. So seien z.B. auf die Bewerber der SPD-Landesliste bei der letzten Landtagswahl 795.576 "maßgebende“ Landesstimmen entfallen. Dies entspreche einem Legitimationspotential für 33 Sitze. Dennoch habe der Bewerber auf Platz 33 der Landesliste keinen Sitz erhalten. Er sei von einem Bewerber verdrängt worden, der in einem anderen, eigenständigen Wahlakt durch "nicht maßgebende“ Wahlkreisstimmen legitimiert worden sei, nämlich vom erfolgreichen Bewerber des Wahlkreises 7. Für die Wähler im Wahlkreis 7 sei aber nicht erkennbar gewesen, dass durch die Wahl des von der SPD nominierten Wahlkreisbewerbers ein Landeslistenbewerber verdrängt werde. Der Wille des Wählers, einem Kandidaten der Landesliste zu einem Sitz im Landtag zu verhelfen, lasse sich nicht angemessen artikulieren, weil immer die Gefahr bestehe, dass dieser Bewerber durch einen Wahlkreisbewerber der gleichen Partei ersetzt werde. Randnummer 11 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 12 1. festzustellen, dass die in der Beschwerdeschrift gerügten Regelungen des Landtagswahlgesetzes mit dem Grundgesetz sowie mit der Hessischen Verfassung nicht vereinbar und - soweit es sich nicht um Gesetzeslücken handelt - nichtig sind, insbesondere Randnummer 13 (1.1) festzustellen, dass die Wahlkreiseinteilung gemäß Anlage zu § 7 Abs. 1 LWG mit der Hessischen Verfassung nicht vereinbar ist, Randnummer 14 (1.2) festzustellen, dass die Ausgestaltung des Zweistimmenverfahrens gemäß § 10 LWG mit dem Grundgesetz und mit der Hessischen Verfassung insoweit nicht vereinbar sind,- als die Teilwahlsysteme nicht verfassungsgemäß kombiniert sind,- als doppeltes Stimmgewicht nicht ausgeschlossen ist,- als der Grundsatz der unmittelbaren Wahl nicht stets konkretisiert ist,- als die Chancengleichheit für die Einzelbewerber nicht gewahrt ist,- als die Wirkungen der Stimmabgabe nicht stets erkennbar sind,- als die Bemessungsgrundlage für den Proporz der Sitzverteilung nicht verfassungsgemäß ermittelt wird, - als implizit von einer Parteienwahl ausgegangen wird, Randnummer 15 (1.3) festzustellen, dass § 40 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LWG mit dem Grundgesetz und der Hessischen Verfassung nicht vereinbar und daher nichtig ist, Randnummer 16 (1.4) festzustellen, dass jedes Wahlsystem hinsichtlich der Grundsätze der unmittelbaren Abgeordnetenwahl und der gleichen Wahl einer Überprüfung standhalten muss, bei der jedem gewählten Abgeordneten individuell die Stimmen "seiner“ Wähler zahlenmäßig zugerechnet werden, Randnummer 17 (1.5) den Gesetzgeber für den Fall, dass er die Abgeordneten ganz oder teilweise in Untergliederungen des Wahlgebietes (z.B. Wahlkreise, Wahlregionen) wählen lässt, zu verpflichten, das Wahlsystem so zu gestalten, dass für alle Untergliederungen die Verhältniszahlen von Wahlberechtigten zu Abgeordneten weitgehend - also im Rahmen des technisch Möglichen - gleich sind, Randnummer 18 (1.6) den Gesetzgeber und den Verordnungsgeber zu verpflichten, das Wahlverfahren so zu gestalten, dass die Wirkungen der Stimmabgabe für den Durchschnittswähler wenigstens intuitiv zu verstehen sind, Randnummer 19 (1.7) den Gesetzgeber und den Verordnungsgeber zu verpflichten, das Wahlverfahren und insbesondere den Stimmzettel sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse so zu gestalten, dass für den Durchschnittswähler zweifelsfrei erkennbar ist, dass die Landtagswahl als Abgeordnetenwahl durchgeführt wird, Randnummer 20 2. festzustellen, dass der am 2. Februar 2003 gewählte Hessische Landtag insoweit nicht verfassungsgemäß zusammengesetzt ist, als nicht allen Abgeordneten Legitimation verliehen ist, Randnummer 21 3. den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag vom 16. Juli 2004 zu B II 9 aufzuheben. Randnummer 22 II. Der Ministerpräsident hält die Wahlprüfungsbeschwerde für zulässig, aber unbegründet. Randnummer 23 Soweit der Antragsteller die Nachrückerregelung des § 40 Abs. 3 Satz 1 LWG beanstande, sei die Bedeutung dieses angeblichen Verfassungsverstoßes für das Ergebnis der Landtagswahl vom 2. Februar 2003 nicht zu erkennen. Nach Art. 78 Abs. 2 HV könnten Wahlfehler eine Wahl nur "im Falle ihrer Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl“ ungültig machen. Dieses im Wahlprüfungsrecht allgemein anerkannte Prinzip der potentiellen Kausalität fordere die auf Grund der praktischen Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit, ein behaupteter Wahlfehler habe das Wahlergebnis in einer für die Zusammensetzung des Parlaments bedeutsamen Weise beeinflusst. Die in § 40 Abs. 1 und 2 LWG bezeichneten Fälle seien indessen im Verlaufe der Wahl und darüber hinaus bis zur Konstituierung des Landtages nicht eingetreten. Randnummer 24 Im Übrigen macht sich der Ministerpräsident eine von ihm eingeholte Stellungnahme des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport zu eigen. Dort wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für einen im wahlprüfungsrechtlichen Sinne ( Art. 78 Abs. 2 HV ) ursächlichen Zusammenhang zwischen der Wahlkreiseinteilung und dem Ergebnis der Landtagswahl vom 2. Februar 2003 gebe es keine Anhaltspunkte. Die Ausnahmesituation des § 10 Abs. 2 Satz 2 LWG , dass ein Wahlkreis von einem Einzelbewerber oder dem Bewerber einer Partei gewonnen werde, der in Landeslisten nicht an der Sitzverteilung teilnehme oder für die gar keine Landesliste zugelassen gewesen sei, habe bei der Landtagswahl 2003 nicht vorgelegen. Keiner der betroffenen nicht parteigebundenen Wahlkreisbewerber hätte nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch bei einem veränderten Wahlkreiszuschnitt eine Chance auf ein Wahlkreismandat gehabt. Dementsprechend könne das Landesstimmenergebnis im ganzen Land aufrecht erhalten bleiben, ohne dass es auf den Wahlkreiszuschnitt ankomme. Randnummer 25 Auch zwischen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Wahlkreiszuschnitts in den fünf Wahlkreisen, die um mehr als 33 v. H. von dem statistischen Durchschnittswahlkreis abweichen, und der Zusammensetzung des 16. Hessischen Landtages gebe es keinen ursächlichen Zusammenhang. Denn auch bei einer anderen Wahlkreisabgrenzung hätte es keine mandatsrelevanten Änderungen gegeben. Dies wird anhand eines hypothetischen Wahlkreiszuschnittes, der den bei der Landtagswahl geltenden Wahlkreisen gegenübergestellt wird, näher ausgeführt. Randnummer 26 Ungeachtet dessen sei die Einteilung der hessischen Landtagswahlkreise nicht verfassungswidrig. Der hessische Landesgesetzgeber habe sich für die Verhältniswahl entschieden, in die Elemente der Personenwahl integriert seien. Dies entspreche der Erfolgswertgleichheit der gültigen Landesstimmen in nahezu idealer Form. Der in der zweiten Stufe der Sitzverteilung durchzuführende Verhältnisausgleich bewirke, dass die Landtagswahl trotz der integrierten Direktwahl der Wahlkreisbewerber den Charakter einer Verhältniswahl behalte. Jeder Wähler nehme nur einmal - verhältnisgemäßen - Einfluss auf die zahlenmäßige Zusammensetzung des Parlaments. Durch die Verrechnung der Wahlkreissitze werde der Erfolgswert, den eine Wählerstimme für die Zuteilung des Wahlkreismandats hatte, wieder aufgezehrt, so dass nur die im Proportionalverfahren der ersten Stufe berücksichtigte Landesstimme von Einfluss auf die zahlenmäßige Sitzvergabe und den Parteienproporz sei. Der Erfolgswertgleichheit werde damit uneingeschränkt Rechnung getragen, ohne dass es auf die Wahlkreisgröße ankomme. Randnummer 27 Bei diesem Befund - Verhältniswahl mit gesicherter Erfolgswertgleichheit - verbleibe es auch beim Auftreten von sogenannten Überhangmandaten. Nach § 10 Abs. 5 LWG werde in einem derartigen Fall, der bisher in Hessen nicht praktisch geworden sei, die Gesamtzahl der regulär 110 Abgeordnetensitze so lange erhöht, bis das Wahlkreisergebnis mit dem Ergebnis der mathematischen Proportion auf der Basis der Landesstimmen übereinstimme. Die Gewährung von Ausgleichsmandaten stelle sicher, dass jeder Wahlvorschlagsträger die Zahl von Mandaten erhalte, die dem Anteil seines Landesstimmenergebnisses entspreche. Randnummer 28 Die Mehrheitswahl im Wahlkreis stelle somit regelmäßig lediglich eine personelle Vorentscheidung bei der Gesamtverteilung der Mandate im Land dar. Gewonnene Wahlkreissitze würden in einem System wie dem hessischen ausschließlich von den für die jeweiligen Landeslisten abgegebenen Stimmen getragen. Nach diesem Verständnis des Landtagswahlsystems als Verhältniswahlsystem ließen sich aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit keine Anforderungen an die Wahlkreiseinteilung ableiten. Randnummer 29 Auch Überlegungen zur Regionalrepräsentanz führten nicht zur Verfassungswidrigkeit der Wahlkreiseinteilung. Einen von der Verfassung gebotenen Regionalvertretungsanspruch in dem Sinne, dass Gebietskörperschaften proporzgemäß im Hessischen Landtag vertreten sein müssten, gebe es nicht. Eine solche Betrachtungsweise ignoriere auch die verfassungsrechtliche Vorgabe des Art. 77 HV , nach der die Mandatsträger Vertreter des ganzen Volkes und nicht eines einzelnen Wahl- oder gar Landkreises seien. Randnummer 30 Der Ministerpräsident weist ergänzend darauf hin, dass der hessische Gesetzgeber die Wahlkreiseinteilung durch Gesetz vom 27. Dezember 2005 (GVBl. I S. 839) neu vorgenommen hat. Randnummer 31 Die Ausgestaltung des in § 8 LWG angelegten Zweistimmensystems durch § 10 LWG sei verfassungsgemäß. So genannte Splittingwähler, die mit ihrer Wahlkreisstimme den erfolgreichen Wahlkreisbewerber wählen, mit ihrer Landesstimme dagegen eine andere Partei als die des Wahlkreissiegers, die überdies die Fünfprozent-Hürde überwindet, übten nicht gleichheitswidrig doppelten Einfluss auf die Zusammensetzung des Landtages aus. Die Ergebnisse der Mehrheitswahl im Wahlkreis würden somit vollständig - auch in den Splittingfällen - von denen der Verhältniswahl aufgezehrt. Auch die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 LWG sei verfassungskonform. Sie diene gerade dem von ihm hervorgehobenen Zweck, einen doppelten Erfolgswert von Wahlkreis- und Landesstimme zu vermeiden. Bei einer derartigen Konstellation - Wahlkreissieger ohne Landesliste - scheide jede Verrechnung der erfolgreichen Wahlkreisstimme mit dem Landesstimmenergebnis aus, so dass die Nichtberücksichtigung der Landesstimme sachlich gerechtfertigt sei. Im Übrigen sei für eine Bewertung dieses Sonderfalls, der bisher in Hessen nicht - auch nicht bei der Landtagswahl 2003 - praktisch geworden sei, § 10 Abs. 2 Satz 3 LWG heranzuziehen. Er schreibe vor, die auf dem in Rede stehenden Weg erworbenen Mandate von der Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze abzuziehen. Der Mandatserwerb durch einen Einzelbewerber stehe somit völlig außerhalb der oben aufgezeigten systematischen Zusammenhänge zwischen Wahlkreis- und Landesstimmen. Randnummer 32 Ungeachtet der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Variante des Hessischen Landtagswahlsystems seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Wahlverhalten von Splittingwählern bei der Landtagswahl 2003 einen Einfluss auf die konkrete Sitzverteilung im Hessischen Landtag gehabt hätte oder hätte haben können. Randnummer 33 Ob einer Mehrheit der Wählerschaft die unterschiedliche Bedeutung von Wahlkreis- und Landesstimme in ihren Auswirkungen auf das Wahlergebnis bekannt gewesen sei, sei unerheblich. Randnummer 34 Die Rüge, § 40 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LWG sei verfassungswidrig, könne nur im Wege einer abstrakten Normenkontrolle, nicht dagegen im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde geltend gemacht werden. Ein irgendwie gearteter Zusammenhang mit dem Ergebnis der Landtagswahl 2003 sei weder behauptet worden noch sonst ersichtlich. Unabhängig davon erweise sich die Regelung, die inhaltlich dem § 48 Abs. 1 Satz 2 des Bundestagswahlgesetzes entspreche, als verfassungskonform. Randnummer 35 III. Die Landesanwältin bei dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen hält die Wahlprüfungsbeschwerde im Ergebnis für unbegründet. Randnummer 36 Zwar liege in der extrem unterschiedlichen Größe der Wahlkreise ein Verstoß gegen die Wahlgleichheit nach Art. 73 Abs. 2 HV . Darauf komme es aber in diesem Verfahren nicht an. Denn insoweit fehle es an der nach Art. 78 Abs. 2 HV notwendigen Erheblichkeit bzw. Mandatsrelevanz des Wahlfehlers. Auch bei verfassungsmäßigem Zuschnitt der Wahlkreise wären im Landtag nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit andere Abgeordnete vertreten. Die Landesanwältin begründet dies mit einer hypothetischen Betrachtung, der sie das tatsächliche Ergebnis der Landtagswahl gegenüberstellt. Randnummer 37 Auch die Ausgestaltung des Zweistimmensystems begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Alle etwaigen Auswirkungen der Ausgestaltung des Zweistimmensystems, die ohnehin nicht gleichheitswidrig seien, seien darüber hinaus zwingende Folge des Wahlsystems der personalisierten Verhältniswahl. An der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit dieses Wahlsystems bestehe kein Zweifel, so dass auch strukturbedingte Verwerfungen als deren notwendige Konsequenz nicht als Verstoß gegen die Wahlgleichheit angesehen werden könnten. Randnummer 38 Ob die Nachrückerregelung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LWG der Hessischen Verfassung entspreche, könne dahingestellt bleiben. Denn ein Zusammenhang mit dem Ergebnis der Landtagswahl 2003 sei vom Antragsteller weder behauptet worden noch ersichtlich. Auf die Mandatsverteilung habe die Regelung keinen Einfluss gehabt, da ein Nachrückerfall nicht eingetreten sei. Randnummer 39 IV. Die CDU-Fraktion im Hessischen Landtag hält die Wahlprüfungsbeschwerde für unzulässig, soweit der Antragsteller begehre, Regelungen des Landtagswahlgesetzes für nichtig zu erklären. Einen solchen Antrag könne er lediglich im Rahmen einer Grundrechtsklage gegen eine Rechtsvorschrift gemäß §§ 43, 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - stellen. Randnummer 40 Soweit der Antragsteller die Zusammensetzung des Hessischen Landtags für verfassungswidrig halte, könne die Wahlprüfungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Der Antragsteller verkenne, dass das Bundesverfassungsgericht das Zweistimmenwahlsystem für das Bundesrecht bereits ausdrücklich als verfassungskonform bestätigt habe. Randnummer 41 V. Den übrigen Fraktionen des Hessischen Landtages, dessen Präsident und Abgeordneten, dem Hessischen Minister des Innern und für Sport sowie dem Landeswahlleiter ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Randnummer 42 Die Akten des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag - WPG 16/1 - sind beigezogen worden. Randnummer 43 B I. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet. Randnummer 44 1. Im Wahlprüfungsverfahren ist nur der sinngemäß gestellte Antrag zulässig, den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag aufzuheben und die Landtagswahl für ungültig zu erklären (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 StGHG i.V.m. § 17 Satz 1 Wahlprüfungsgesetz vom 5. November 2002, GVBl. I S. 676 - WPG -). Randnummer 45 Soweit der Antragsteller die Feststellung der Unvereinbarkeit von landeswahlrechtlichen Bestimmungen mit der Hessischen Verfassung und die Feststellung der Nichtigkeit dieser Bestimmungen beantragt, kann dieses auf eine abstrakte Normenkontrolle gerichtete Begehren nicht zulässiger Gegenstand des Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens sein, unbeschadet der verfassungsrechtlichen Inzidentkontrolle des anzuwendenden Landeswahlrechts durch den Staatsgerichtshof. Randnummer 46 2. Der Antragsteller hat nur teilweise die konkrete Möglichkeit eines erheblichen Wahlfehlers im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV in einer § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG entsprechenden und damit zulässigen Weise dargetan. Randnummer 47
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.