Antrag wegen Art. 147 Abs. 2 HV Tenor Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Die Antragstellerin, die Studentenschaft der Technischen Universität Darmstadt, wendet sich gegen den von der Fraktion der CDU in den Hessischen Landtag eingebrachten Entwurf für ein Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften (LT-Drucks. 16/5747). Randnummer 2 Die Antragstellerin sieht in der Einbringung dieses Gesetzentwurfs in den Hessischen Landtag „ein auf Verfassungsbruch gerichtetes Unternehmen“ im Sinne von Art. 147 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -). Sie ist der Auffassung, die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Erhebung von Studienbeiträgen durch die Hochschulen des Landes verstoße gegen Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV . Dieser sehe die Unentgeltlichkeit des Unterrichts unter anderem an den Hochschulen des Landes vor. Randnummer 3 Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs sei Art. 147 HV nicht durch § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung - EGStPO - gegenstandslos geworden. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 EGStPO blieben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Voraussetzungen unberührt, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden könne, so dass gerade die zu Art. 147 HV ergangenen Verfahrensvorschriften des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - für einen Täterkreis fortgelten, der im vorliegenden Falle in Frage komme. Jedenfalls könne das EGStPO nicht dazu benutzt werden, die Entscheidung der Hessischen Verfassung insoweit zu korrigieren, als der Staatsgerichtshof seiner Schutzfunktion prinzipiell entkleidet werde. Randnummer 4 Der Begriff des Verfassungsbruchs sei weit auszulegen. Darunter sei nicht nur ein Verstoß gegen die Gesamtgrundlage der Verfassung zu verstehen. Auch eine bloße Grundrechtsverletzung, das Herausbrechen einer Einzelbestimmung aus der Gesamtheit der Verfassungsnormen, könne den Begriff des Verfassungsbruchs erfüllen. Der Staatsgerichtshof solle durch sein autoritatives Eingreifen dem verfassungswidrigen Zustand ein rasches Ende bereiten. Die Gesetzestreue des Bürgers dürfe nicht überstrapaziert werden. Dieses aber wäre der Fall, wenn ihm bei einer drohenden Grundrechtsverletzung durch den Gesetzgeber zugemutet würde abzuwarten, bis der Gesetzentwurf das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen habe, das verfassungswidrige Gesetz sodann ordnungsgemäß verkündet, den Bürger belastende Verwaltungsakte erlassen worden seien und er nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde einlegen dürfe. Die extensive Auslegung der Begriffe „Verfassungsbruch“ und des „auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmens“ sei möglich, wenn von der Strafverfolgung abgesehen und der Staatsgerichtshof auf ein Eingriffsrecht beschränkt werde. Randnummer 5 Die Begründung des Gesetzentwurfs zeuge nicht von dem Respekt vor der Verfassung, vom Bestreben nach einer verfassungskonformen Lösung zu suchen. Sie sei vielmehr von dem Willen geprägt, eine bestimmte Maßnahme unter Ausnutzung der im Hessischen Landtag bestehenden Mehrheitsverhältnisse zu suchen. Randnummer 6 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 7 das von der Hessischen Landesregierung und der Fraktion der CDU in dem Hessischen Landtag eingeleitete Gesetzgebungsverfahren eines hessischen Studienbeitragsgesetzes zu beenden. Randnummer 8 II. Die Hessische Staatskanzlei, die Landesanwaltschaft und der Präsident des Hessischen Landtages hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 9 B I. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Antrag, ein Verfahren wegen eines auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmens einzuleiten, ist unzulässig. Randnummer 10 Die Beendigung eines Gesetzgebungsverfahrens ist keine Rechtsfolge, die in Art. 147 Abs. 2 HV angelegt ist. Überdies geht der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Vorschrift des Art. 147 Abs. 2 HV gegenstandslos geworden ist (vgl. etwa Beschlüsse vom 04.08.1971 - P.St. 649 -, ESVGH 22, S. 13 [15 f.], vom 12.07.1967 - P.St. 446 -, ESVGH 18, S. 8, vom 11.02.2003 -P.St. 1843 -, StAnz. 2003, S. 984, vom 14.05.2003 - P.St. 1855 -, StAnz. 2003, S. 2580), und hat in seinem Beschluss vom
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