dem der Einzelne durch die jeweilige Norm erstmals beschwert wird, kommt es nicht an. Tenor Die Anträge werden
rückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Grundrechtsklage gegen § 36a Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 4, § 62 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 2, § 62 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - in der Fassung des Gesetzes
r Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetzes vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) - Änderungsgesetz. Randnummer 2 § 36a HGO a.F. lautete folgendermaßen: Randnummer 3
einer Fraktion
sammenschließen. Eine Fraktion kann Gemeindevertreter, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen. Das Nähere über die Bildung einer Fraktion, die Fraktionsstärke, ihre Rechte und Pflichten innerhalb der Gemeindevertretung sind in der Geschäftsordnung
regeln. Parteien oder Wählergruppen, die durch Wahlen in der Gemeindevertretung vertreten sind, erhalten Fraktionsstatus. … Randnummer 4
den sachlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage
m Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form
führen. Randnummer 7 § 62 HGO a.F. hatte folgenden Inhalt: Randnummer 8
r Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. Ein Finanzausschuss ist
bilden. Die Gemeindevertretung kann unbeschadet des § 51 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich
r endgültigen Beschlussfassung übertragen. Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung Bericht
erstatten. Die Gemeindevertretung kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden. Randnummer 9
sammensetzen; § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, nach der Konstituierung eines Ausschusses auch dessen Vorsitzenden, von den Fraktionen schriftlich benannt; der Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt der Gemeindevertretung die
sammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeindevertreter vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich
erklären. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die
sammensetzung eines Ausschusses auswirken, sind
berücksichtigen; Satz 2 gilt entsprechend. Randnummer 10
entsenden. Sonstige Gemeindevertreter können auch an nichtöffentlichen Sitzungen als
hörer teilnehmen.
m Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung Fraktionsstatus innehatten, bis
m Ende der Wahlzeit am 31. März 2006 unberührt. Art. 9 ermächtigte den Hessischen Minister des Innern und für Sport
r Neubekanntmachung des Gesetzes. Randnummer 14 Das Änderungsgesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen vom
m
r Stadtverordneten gewählt. Randnummer 17 Am 3. Juli 2006 hat die Antragstellerin Grundrechtsklage erhoben. Sie rügt eine Verletzung des Rechts auf effektive Ausübung des Amts eines Gemeindevertreters aus Art. 134 i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Verfassung des Landes Hessen - HV - sowie des Rechts auf Gleichbehandlung aus Art. 1 HV . Randnummer 18 Die Grundrechtsklage sei fristgerecht erhoben worden.
r Bestimmung der Jahresfrist nach § 45 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - dürfe nicht formell an das Inkrafttreten der angefochtenen Vorschriften angeknüpft werden. Für den Fristbeginn müsse vielmehr der Zeitpunkt maßgeblich sein,
dem die Vorschriften für die Antragstellerin erstmals materiell Wirkungen entfaltet hätten. Das sei hier nach ihrer Wiederwahl mit Beginn der Wahlperiode am 1. April 2006 gewesen. Eine formelle Betrachtungsweise erschwerte den
gang
m Gericht in unzumutbarer Weise und verstieße so gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 2 Abs. 3 HV . Die Frist müsse hier auch wegen des verfassungsrechtlichen Gebots von Treu und Glauben materiell bestimmt werden. Der Gesetzgeber habe es schließlich in der Hand gehabt, das Inkrafttreten der Vorschriften, die erst ab dem 1. April 2006 von materieller Relevanz gewesen seien, entsprechend
regeln. Daher könne er sich jetzt nicht auf den formellen Zeitpunkt des Inkrafttretens berufen. Anderenfalls schiede auch eine effektive Kontrolle der Legislative durch die Judikative aus. Dies wäre mit dem Gewaltenteilungsprinzip und einer effektiven gegenseitigen Gewaltenkontrolle nicht
vereinbaren. Randnummer 19 Das Recht auf
gang
öffentlichen Ämtern umfasse das Recht auf Ausübung des Amtes in dem Maße, welches
r Überwachung der Gemeindeverwaltung erforderlich sei. Dies beinhalte auch ein Mindestmaß an Mitentscheidungsbefugnissen über die Angelegenheiten der Gemeinde sowie das Recht auf entscheidungserhebliche Mitwirkung an der Willensbildung und Entscheidungsfindung. Randnummer 20 Die Festsetzung der Fraktionsmindeststärke auf „zwei“ habe im Hinblick auf die an den Fraktionsstatus geknüpften Folgen und Rechte eine unvertretbare Entrechtung der fraktionslosen Gemeindevertreter
r Folge. Auch diese benötigten für eine wirkungsvolle Teilhabe an der effizienten Arbeit der Gemeindevertretung eine beratende Stimme in endgültig entscheidenden Ausschüssen, hinreichende Haushaltsmittel für Personal- und Sachaufwand sowie hinreichende Arbeitsmöglichkeiten. Randnummer 21 Es fehle an einer ausreichenden Begründung, die den Eingriff in das Fraktionsbildungsrecht rechtfertigen könnte. Die Zielsetzung, einer
großen Zahl kleiner Fraktionen und damit der Zersplitterung der Vertretungskörperschaft entgegenwirken
wollen, genüge nicht. Randnummer 22 Dürften nach § 62 Abs. 2 HGO nur Fraktionen Ausschussmitglieder benennen, hätten fraktionslose Gemeindevertreter als Folge von § 36a Abs. 1 Satz 4 HGO praktisch keine Möglichkeit, an entscheidungserheblichen Abstimmungen in Ausschüssen teilzuhaben. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung müsse aber bei allen
entscheidenden Angelegenheiten eine volle Stimme haben. Werde eine Entscheidung einem Ausschuss übertragen und ein fraktionsloser Gemeindevertreter von der Abstimmung dort ausgeschlossen, verletze dies
dem das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit sowie den Grundsatz der Wahlgleichheit. Randnummer 23 § 62 Abs. 4 Satz 2 HGO i.V.m. § 36a HGO führe durch die Unterscheidung der Stimmrechte
einer grundlosen Ungleichbehandlung von Stadtverordneten. Nach § 62 Abs. 4 Satz 2 HGO hätten alle Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen sei, das Recht, für diesen Ausschuss einen ihrer Gemeindevertreter mit beratender Stimme
entsenden. Die fraktionslosen Gemeindevertreter ohne beratende Stimme seien von der wirksamen Mitwirkung an der Willensbildung und Entscheidungsfindung praktisch ausgeschlossen. Die Antragstellerin müsse
mindest in Ausschüssen, die anstelle der Gemeindevertretung endgültig entschieden, eine beratende Stimmte haben. Mit dem bloßen Teilnahmerecht dürfe ein Gemeindevertreter nicht abgespeist werden. Daraus folge, dass ein Gemeindevertreter, der keiner Fraktion und keinem Ausschuss angehöre, einen Anspruch auf Teilnahme mit beratender Stimme in mindestens einem Ausschuss habe. Randnummer 24 § 36a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 36a Abs. 4 HGO führe
einer finanziellen Ungleichbehandlung. Das Ergebnis, dass nur fraktionsangehörige Gemeindevertreter Haushaltsmittel für die Geschäftsführung erhielten, fraktionslose Gemeindevertreter dagegen nicht, sei eine sachlich nicht
rechtfertigende Benachteiligung. Randnummer 25 § 62 Abs. 4 Satz 3 HGO bestimme lediglich das Teilnahmerecht. § 62 Abs. 5 Satz 2 HGO überlasse das Verfahren und die innere Ordnung der Ausschüsse der Regelung durch die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung. Dies führe in der Praxis dazu, dass in den Geschäftsordnungen der Gemeindevertretungen das Rede- und teilweise auch das Antragsrecht nur den Ausschussmitgliedern, nicht aber auch sonstigen Gemeindevertretern im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 3 HGO gewährt werde. Der Entzug des Rederechts in Ausschüssen, welche anstelle der Gemeindevertretung endgültig entschieden, habe
r Folge, dass die nicht mit beratender Stimmte teilnehmenden fraktionslosen Gemeindevertreter von der endgültigen Entscheidung ausgeschlossen seien. Anträge, die von sonstigen Gemeindevertretern in den Ausschüssen gestellt würden, könnten nicht mündlich begründet und erläutert werden. Randnummer 26 Die Antragstellerin beantragt festzustellen, dass folgende Vorschriften nichtig sind: Randnummer 27
r Verfügung gestellt bekommen (müssen), Randnummer 31
Tagesordnungspunkten haben,
denen sie selbst Anträge gestellt haben. Randnummer 34 II. Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig, da sie nicht innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG erhoben worden sei. Randnummer 35 III. Der Hessische Landtag sowie die Landesanwaltschaft bei dem Staatsgerichtshof hatten Gelegenheit
r Stellungnahme. Randnummer 36 B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. Randnummer 37 Nach § 45 Abs. 2 StGHG kann eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsvorschrift nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten der Rechtsvorschrift erhoben werden. Die Frist hat die Antragstellerin nicht gewahrt. Randnummer 38 Die mit der Grundrechtsklage angegriffenen Vorschriften der §§ 36a , 62 HGO wurden durch das Gesetz
r Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom
r Erhebung der Grundrechtsklage lief damit am
m Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung Fraktionsstatus innehatten, unberührt geblieben ist. Innerhalb der Wahlperiode, die am 31. März 2006 endete, wurde die Antragstellerin demzufolge nicht von den angegriffenen Normen betroffen. Auswirkungen der Vorschriften traten erst nach ihrer erneuten Wahl
r Stadtverordneten auf, die nach Ablauf der Jahresfrist nach § 45 Abs. 2 StGHG erfolgt ist. Randnummer 40 Dieser Umstand hat jedoch auf den Lauf der Frist des § 45 Abs. 2 StGHG keinen Einfluss. Randnummer 41 Die Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG kann wegen der Tragweite eines Angriffs auf ein abstrakt generelles Gesetz nicht über ihren klaren Wortlaut hinaus erweiternd ausgelegt werden. Die Jahresfrist ab Inkrafttreten eines Gesetzes gilt daher grundsätzlich unabhängig davon, wann seine Rechtswirkungen eintreten. Auf den Zeitpunkt,
dem der Einzelne durch die jeweilige Norm erstmals beschwert wird, kommt es nicht an. Auch mit dem Sinn des § 45 Abs. 2 StGHG , binnen Jahresfrist Rechtssicherheit
gewährleisten, wäre es nicht vereinbar, eine erst nach Ablauf der Frist eingetretene Beschwer als ausreichende Grundlage für eine Grundrechtsklage gegen ein Gesetz anzunehmen (StGH, Beschluss vom 04.05.2004 - P.St. 1872 -, StAnz. 2004, S. 1799 [1800];
r Jahresfrist bei einer Grundrechtsklage gegen ein Gesetz vgl. auch StGH, Beschluss vom 29.05.1974 - P.St. 730 -, ESVGH 25, 42 [44 f.]; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 45 Rdnr. 21;
GG siehe BVerfG, Beschluss vom 06.03.1968 - 1 BvR 875/58 -, BVerfGE 23, 153 [164], Beschluss vom 13.01.1971 - 1 BvR 671, 672/65 -, BVerfGE 30, 112 [126], Urteil vom 17.10.1968 - 2 BvE 2/67 -, BVerfGE 24, 252 [257], und Kammerbeschluss vom 21.11.1996 - 1 BvR 1862/96 -, NJW 1997, S. 650; Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: März 2006, § 93 Rdnr. 52; Hensch/Sennekamp, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG,
machen. Randnummer 44 Eine solche Situation besteht indes für die Antragstellerin nicht. Ihr steht nach wie vor die Möglichkeit offen, gegen ihrer Ansicht nach rechtswidrige Bestimmungen in der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung im Wege der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 15 des Hessischen Ausführungsgesetzes
r VwGO vorzugehen (vgl.
dieser Möglichkeit BVerwG, Beschluss vom 15.09.1987 - BVerwG 7 N 1/87 -, DVBl. 1988, S. 790 f., und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2002 - 1 S 896/00 -, Juris;
VGH, Beschluss vom 24.07.2006 - 8 NG 1156/06 -, Landesrechtsprechungsdatenbank). Im Rahmen dieses Verfahrens kann sie ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Vorschriften geltend machen und sich damit im Falle des Unterliegens den Weg der Grundrechtsklage
m Staatsgerichtshof offen halten. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Antragstellerin, ihre individuellen organschaftlichen Rechte im Wege der Kommunalverfassungsstreitigkeit vor den Verwaltungsgerichten geltend
machen. Auf diese Weise kann sie auch die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der von ihr angegriffenen kommunalrechtlichen Bestimmungen vor den Fachgerichten und letztlich durch den Staatsgerichtshof mit Hilfe der Grundrechtsklage gegen die letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung überprüfen lassen. Randnummer 45 Der Staatsgerichtshof, der das Verwerfungsmonopol hinsichtlich verfassungswidriger Normen besitzt, kann in anderen
lässigen Verfahren die Verfassungswidrigkeit einer Norm auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG feststellen. Dies gilt etwa im Normenkontrollverfahren auf eine gerichtliche Vorlage hin oder als Vorfrage bei der Entscheidung über ein bei ihm anhängiges verfassungsrechtliches Verfahren. Jedem gerichtlichen Klage- oder Antragsverfahren ist immanent, dass seine wirksame Durchführung von bestimmten prozessualen Voraussetzungen abhängt. Der im Rahmen der Grundrechtsklage durch den Fristablauf begründete Nachteil, dass der Einzelne das (bestehende) Gesetz dann nicht mehr unmittelbar anfechten, sondern nur als Vorfrage im Rahmen einer konkreten Rechtsstreitigkeit einer gerichtlichen Überprüfung
führen kann, ist angesichts des übergeordneten Gebots der Rechtssicherheit in Kauf
nehmen (StGH, Beschluss vom 04.05.2004 - P.St. 1872 -, a.a.O.; vgl. insoweit auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.11.1996, a.a.O., S. 650). Randnummer 46 Besteht danach nach wie vor die Möglichkeit einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle der angegriffenen Vorschriften, geht auch das Argument der Antragstellerin fehl, die strenge Handhabung der Frist des § 45 Abs. 2 StGHG verhindere eine effektive gerichtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Tätigkeit und verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz. Randnummer 47 Diese Auslegung führt auch nicht
einem Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV . Diese Norm eröffnet den Rechtsweg gegen Rechtsverletzungen durch die vollziehende Gewalt, nicht aber durch die Legislative und die Judikative (Stein, in: Zinn/Stein, Hessische Verfassung, Stand: Juni 1999, Art. 2 Erl. 5;
G, Urteil vom 25.06.1968 - 2 BvR 251/63 -, BVerfGE 24, 33 [49], Beschlüsse vom 11.10.1978 - 2 BvR 1055/66 -, BVerfGE 42, 329 [340] und vom 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 [90]). Randnummer 48 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022585
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