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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 2097 Beschluss 1. Nach § 45 Abs. 2 StGHG kann eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsvorschrift nur binnen e

Leitsatz 1. Nach § 45 Abs. 2 StGHG kann eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsvorschrift nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten der Rechtsvorschrift erhoben werden. 2. Die Jahresfrist ab Inkraftt

dem der Einzelne durch die jeweilige Norm erstmals beschwert wird, kommt es nicht an. Tenor Die Anträge werden

rückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Grundrechtsklage gegen § 36a Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 4, § 62 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 2, § 62 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - in der Fassung des Gesetzes

r Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetzes vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) - Änderungsgesetz. Randnummer 2 § 36a HGO a.F. lautete folgendermaßen: Randnummer 3

(1)Gemeindevertreter können sich

einer Fraktion

sammenschließen. Eine Fraktion kann Gemeindevertreter, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen. Das Nähere über die Bildung einer Fraktion, die Fraktionsstärke, ihre Rechte und Pflichten innerhalb der Gemeindevertretung sind in der Geschäftsordnung

regeln. Parteien oder Wählergruppen, die durch Wahlen in der Gemeindevertretung vertreten sind, erhalten Fraktionsstatus. … Randnummer 4

(2)– Randnummer 5
(3)… Randnummer 6
(4)Die Gemeinde kann den Fraktionen Mittel aus ihrem Haushalt

den sachlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage

m Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form

führen. Randnummer 7 § 62 HGO a.F. hatte folgenden Inhalt: Randnummer 8

(1)Die Gemeindevertretung kann

r Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. Ein Finanzausschuss ist

bilden. Die Gemeindevertretung kann unbeschadet des § 51 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich

r endgültigen Beschlussfassung übertragen. Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung Bericht

erstatten. Die Gemeindevertretung kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden. Randnummer 9

(2)Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder (§ 55) kann die Gemeindevertretung beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen

sammensetzen; § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, nach der Konstituierung eines Ausschusses auch dessen Vorsitzenden, von den Fraktionen schriftlich benannt; der Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt der Gemeindevertretung die

sammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeindevertreter vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich

erklären. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die

sammensetzung eines Ausschusses auswirken, sind

berücksichtigen; Satz 2 gilt entsprechend. Randnummer 10

(3)… Randnummer 11
(4)Der Vorsitzende der Gemeindevertretung und seine Stellvertreter sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss einen Gemeindevertreter mit beratender Stimme

entsenden. Sonstige Gemeindevertreter können auch an nichtöffentlichen Sitzungen als

hörer teilnehmen.

(5)Für den Geschäftsgang eines Ausschusses gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 52 bis 55, 58 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Benehmen auch mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung herzustellen ist, Abs. 6 und der §§ 59 bis
  1. Im Übrigen bleiben das Verfahren und die innere Ordnung der Ausschüsse der Regelung durch die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung vorbehalten. Randnummer 12 § 36a Abs. 1 Satz 4 HGO erhielt durch Art. 1 Nr. 7 des Änderungsgesetzes vom
  2. Januar 2005 folgende Fassung: „Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Gemeindevertretern bestehen“. In § 62 Abs. 2 Satz 5 wurden die Worte „eines Ausschusses“ durch die Worte „der Ausschüsse“ ersetzt sowie in Absatz 5 nach der Angabe „§§ 52 bis 55“ die Angabe „§ 57 Abs. 2“ eingefügt (Art. 1 Nr. 14). Randnummer 13 Nach Art. 8 Abs. 2 Änderungsgesetz blieb die Rechtsstellung von Gemeindevertretern, die nach § 36a Abs. 1 Satz 4 HGO in der bis

m Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung Fraktionsstatus innehatten, bis

m Ende der Wahlzeit am 31. März 2006 unberührt. Art. 9 ermächtigte den Hessischen Minister des Innern und für Sport

r Neubekanntmachung des Gesetzes. Randnummer 14 Das Änderungsgesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen vom

  1. Februar 2005 verkündet und ist gemäß Art. 10 Satz 1 am Tage nach der Verkündung, also am
  2. Februar 2005, in Kraft getreten. Unter dem
  3. März 2005 wurde die Neufassung der Hessischen Gemeindeordnung bekannt gemacht und im Gesetz- und Verordnungsblatt vom
  4. März 2005 veröffentlicht (GVBl. I S. 142). Randnummer 15 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Y legte am
  5. Dezember 2005 mit Wirkung

m

  1. April 2006 die Fraktionsmindeststärke in ihrer Geschäftsordnung auf „drei“ fest. Randnummer 16 Die Antragstellerin war in der Wahlperiode 2001 - 2006 Stadtverordnete in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Y. Bei der Kommunalwahl am
  2. März 2006 wurde sie über den Wahlvorschlag der … erneut

r Stadtverordneten gewählt. Randnummer 17 Am 3. Juli 2006 hat die Antragstellerin Grundrechtsklage erhoben. Sie rügt eine Verletzung des Rechts auf effektive Ausübung des Amts eines Gemeindevertreters aus Art. 134 i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Verfassung des Landes Hessen - HV - sowie des Rechts auf Gleichbehandlung aus Art. 1 HV . Randnummer 18 Die Grundrechtsklage sei fristgerecht erhoben worden.

r Bestimmung der Jahresfrist nach § 45 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - dürfe nicht formell an das Inkrafttreten der angefochtenen Vorschriften angeknüpft werden. Für den Fristbeginn müsse vielmehr der Zeitpunkt maßgeblich sein,

dem die Vorschriften für die Antragstellerin erstmals materiell Wirkungen entfaltet hätten. Das sei hier nach ihrer Wiederwahl mit Beginn der Wahlperiode am 1. April 2006 gewesen. Eine formelle Betrachtungsweise erschwerte den

gang

m Gericht in unzumutbarer Weise und verstieße so gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 2 Abs. 3 HV . Die Frist müsse hier auch wegen des verfassungsrechtlichen Gebots von Treu und Glauben materiell bestimmt werden. Der Gesetzgeber habe es schließlich in der Hand gehabt, das Inkrafttreten der Vorschriften, die erst ab dem 1. April 2006 von materieller Relevanz gewesen seien, entsprechend

regeln. Daher könne er sich jetzt nicht auf den formellen Zeitpunkt des Inkrafttretens berufen. Anderenfalls schiede auch eine effektive Kontrolle der Legislative durch die Judikative aus. Dies wäre mit dem Gewaltenteilungsprinzip und einer effektiven gegenseitigen Gewaltenkontrolle nicht

vereinbaren. Randnummer 19 Das Recht auf

gang

öffentlichen Ämtern umfasse das Recht auf Ausübung des Amtes in dem Maße, welches

r Überwachung der Gemeindeverwaltung erforderlich sei. Dies beinhalte auch ein Mindestmaß an Mitentscheidungsbefugnissen über die Angelegenheiten der Gemeinde sowie das Recht auf entscheidungserhebliche Mitwirkung an der Willensbildung und Entscheidungsfindung. Randnummer 20 Die Festsetzung der Fraktionsmindeststärke auf „zwei“ habe im Hinblick auf die an den Fraktionsstatus geknüpften Folgen und Rechte eine unvertretbare Entrechtung der fraktionslosen Gemeindevertreter

r Folge. Auch diese benötigten für eine wirkungsvolle Teilhabe an der effizienten Arbeit der Gemeindevertretung eine beratende Stimme in endgültig entscheidenden Ausschüssen, hinreichende Haushaltsmittel für Personal- und Sachaufwand sowie hinreichende Arbeitsmöglichkeiten. Randnummer 21 Es fehle an einer ausreichenden Begründung, die den Eingriff in das Fraktionsbildungsrecht rechtfertigen könnte. Die Zielsetzung, einer

großen Zahl kleiner Fraktionen und damit der Zersplitterung der Vertretungskörperschaft entgegenwirken

wollen, genüge nicht. Randnummer 22 Dürften nach § 62 Abs. 2 HGO nur Fraktionen Ausschussmitglieder benennen, hätten fraktionslose Gemeindevertreter als Folge von § 36a Abs. 1 Satz 4 HGO praktisch keine Möglichkeit, an entscheidungserheblichen Abstimmungen in Ausschüssen teilzuhaben. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung müsse aber bei allen

entscheidenden Angelegenheiten eine volle Stimme haben. Werde eine Entscheidung einem Ausschuss übertragen und ein fraktionsloser Gemeindevertreter von der Abstimmung dort ausgeschlossen, verletze dies

dem das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit sowie den Grundsatz der Wahlgleichheit. Randnummer 23 § 62 Abs. 4 Satz 2 HGO i.V.m. § 36a HGO führe durch die Unterscheidung der Stimmrechte

einer grundlosen Ungleichbehandlung von Stadtverordneten. Nach § 62 Abs. 4 Satz 2 HGO hätten alle Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen sei, das Recht, für diesen Ausschuss einen ihrer Gemeindevertreter mit beratender Stimme

entsenden. Die fraktionslosen Gemeindevertreter ohne beratende Stimme seien von der wirksamen Mitwirkung an der Willensbildung und Entscheidungsfindung praktisch ausgeschlossen. Die Antragstellerin müsse

mindest in Ausschüssen, die anstelle der Gemeindevertretung endgültig entschieden, eine beratende Stimmte haben. Mit dem bloßen Teilnahmerecht dürfe ein Gemeindevertreter nicht abgespeist werden. Daraus folge, dass ein Gemeindevertreter, der keiner Fraktion und keinem Ausschuss angehöre, einen Anspruch auf Teilnahme mit beratender Stimme in mindestens einem Ausschuss habe. Randnummer 24 § 36a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 36a Abs. 4 HGO führe

einer finanziellen Ungleichbehandlung. Das Ergebnis, dass nur fraktionsangehörige Gemeindevertreter Haushaltsmittel für die Geschäftsführung erhielten, fraktionslose Gemeindevertreter dagegen nicht, sei eine sachlich nicht

rechtfertigende Benachteiligung. Randnummer 25 § 62 Abs. 4 Satz 3 HGO bestimme lediglich das Teilnahmerecht. § 62 Abs. 5 Satz 2 HGO überlasse das Verfahren und die innere Ordnung der Ausschüsse der Regelung durch die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung. Dies führe in der Praxis dazu, dass in den Geschäftsordnungen der Gemeindevertretungen das Rede- und teilweise auch das Antragsrecht nur den Ausschussmitgliedern, nicht aber auch sonstigen Gemeindevertretern im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 3 HGO gewährt werde. Der Entzug des Rederechts in Ausschüssen, welche anstelle der Gemeindevertretung endgültig entschieden, habe

r Folge, dass die nicht mit beratender Stimmte teilnehmenden fraktionslosen Gemeindevertreter von der endgültigen Entscheidung ausgeschlossen seien. Anträge, die von sonstigen Gemeindevertretern in den Ausschüssen gestellt würden, könnten nicht mündlich begründet und erläutert werden. Randnummer 26 Die Antragstellerin beantragt festzustellen, dass folgende Vorschriften nichtig sind: Randnummer 27

  1. § 36a Abs. 1 Satz 4 HGO insoweit, als die kommunale Fraktionsmindeststärke auf „mindestens zwei“ festgelegt ist, Randnummer 28
  2. § 36a Abs. 1 Satz 3 HGO insoweit, als die kommunale Fraktionsmindeststärke von jeder Gemeindevertretung unterschiedlich festgelegt werden kann, Randnummer 29
  3. § 36a Abs. 4 HGO insoweit, als nur den Fraktionen Haushaltsmittel für die Geschäftsführung gewährt werden können, nicht auch fraktionslosen Gemeindevertretern, Randnummer 30
  4. § 36a Abs. 4 HGO insoweit, als nicht auch fraktionslose Gemeindevertreter derselben politischen Partei oder Wählergemeinschaft ein Postfach sowie ein Geschäftszimmer im Rathaus der Gemeinde

r Verfügung gestellt bekommen (müssen), Randnummer 31

  1. § 62 Abs. 1 Satz 2, § 50 Abs. 1 Satz 2 HGO insoweit, als nicht auch fraktionslose Gemeindevertreter mit mindestens beratender Stimme in den Ausschüssen, welche über Angelegenheiten der Gemeinde anstelle der Gemeindevertretung endgültig entscheiden, vertreten sind, Randnummer 32
  2. § 62 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HGO insoweit, als nur Fraktionen das Recht auf Benennung der Ausschussmitglieder haben, nicht auch die fraktionslosen Gemeindevertreter derselben politischen Partei oder Wählergemeinschaft, Randnummer 33
  3. § 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 HGO insoweit, als nicht ausdrücklich festgehalten ist, dass die „sonstigen Gemeindevertreter“ (= Gemeindevertreter, welche in Ausschüssen nicht mit mindestens beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teilnehmen) neben dem Teilnahmerecht auch das Rederecht

Tagesordnungspunkten haben,

denen sie selbst Anträge gestellt haben. Randnummer 34 II. Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig, da sie nicht innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG erhoben worden sei. Randnummer 35 III. Der Hessische Landtag sowie die Landesanwaltschaft bei dem Staatsgerichtshof hatten Gelegenheit

r Stellungnahme. Randnummer 36 B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. Randnummer 37 Nach § 45 Abs. 2 StGHG kann eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsvorschrift nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten der Rechtsvorschrift erhoben werden. Die Frist hat die Antragstellerin nicht gewahrt. Randnummer 38 Die mit der Grundrechtsklage angegriffenen Vorschriften der §§ 36a , 62 HGO wurden durch das Gesetz

r Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom

  1. Januar 2005 geändert. Das Änderungsgesetz wurde am
  2. Februar 2005 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen verkündet. Es ist am Tag nach der Verkündung (vgl. Art. 10 Satz 1 des Änderungsgesetzes) am
  3. Februar 2005 in Kraft getreten. Die Frist

r Erhebung der Grundrechtsklage lief damit am

  1. Februar 2006 ab (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 StGHG i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Die am
  2. Juli 2006 bei dem Staatsgerichtshof eingegangene Grundrechtsklage hat danach die Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG nicht gewahrt. Randnummer 39 Zwar haben sich die angefochtenen Vorschriften innerhalb der Jahresfrist nach § 45 Abs. 2 StGHG auf die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht ausgewirkt, da nach Art. 8 Abs. 2 des Änderungsgesetzes die Rechtsstellung von Gemeindevertretern, die nach § 36a Abs. 1 Satz 4 HGO in der bis

m Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung Fraktionsstatus innehatten, unberührt geblieben ist. Innerhalb der Wahlperiode, die am 31. März 2006 endete, wurde die Antragstellerin demzufolge nicht von den angegriffenen Normen betroffen. Auswirkungen der Vorschriften traten erst nach ihrer erneuten Wahl

r Stadtverordneten auf, die nach Ablauf der Jahresfrist nach § 45 Abs. 2 StGHG erfolgt ist. Randnummer 40 Dieser Umstand hat jedoch auf den Lauf der Frist des § 45 Abs. 2 StGHG keinen Einfluss. Randnummer 41 Die Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG kann wegen der Tragweite eines Angriffs auf ein abstrakt generelles Gesetz nicht über ihren klaren Wortlaut hinaus erweiternd ausgelegt werden. Die Jahresfrist ab Inkrafttreten eines Gesetzes gilt daher grundsätzlich unabhängig davon, wann seine Rechtswirkungen eintreten. Auf den Zeitpunkt,

dem der Einzelne durch die jeweilige Norm erstmals beschwert wird, kommt es nicht an. Auch mit dem Sinn des § 45 Abs. 2 StGHG , binnen Jahresfrist Rechtssicherheit

gewährleisten, wäre es nicht vereinbar, eine erst nach Ablauf der Frist eingetretene Beschwer als ausreichende Grundlage für eine Grundrechtsklage gegen ein Gesetz anzunehmen (StGH, Beschluss vom 04.05.2004 - P.St. 1872 -, StAnz. 2004, S. 1799 [1800];

r Jahresfrist bei einer Grundrechtsklage gegen ein Gesetz vgl. auch StGH, Beschluss vom 29.05.1974 - P.St. 730 -, ESVGH 25, 42 [44 f.]; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 45 Rdnr. 21;

§ 93BVerf

GG siehe BVerfG, Beschluss vom 06.03.1968 - 1 BvR 875/58 -, BVerfGE 23, 153 [164], Beschluss vom 13.01.1971 - 1 BvR 671, 672/65 -, BVerfGE 30, 112 [126], Urteil vom 17.10.1968 - 2 BvE 2/67 -, BVerfGE 24, 252 [257], und Kammerbeschluss vom 21.11.1996 - 1 BvR 1862/96 -, NJW 1997, S. 650; Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: März 2006, § 93 Rdnr. 52; Hensch/Sennekamp, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG,

  1. Aufl. 2005, § 93 Rdnr. 86). Randnummer 42 Die Bekanntmachung der Neufassung der Hessischen Gemeindeordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen vom
  2. März 2005 hat die Frist des § 45 Abs. 2 StGHG ebenfalls nicht beeinflusst (vgl. dazu StGH, Beschlüsse vom 29.01.1993 - P.St. 1158 e.V. -, StAnz. 1993, S. 654 [657], und vom 13.03.2001 - P.St. 1624 -, StAnz. 2001, S. 1417). Randnummer 43 Verfassungsrechtlichen Bedenken könnte die strenge Handhabung des Fristerfordernisses allenfalls dann begegnen, wenn dadurch eine Rechtsschutzlücke entstünde, so dass ein Antragsteller bei einer erst nach dem Ablauf der Frist eingetretenen Beschwer keine Möglichkeit hätte, die Verfassungswidrigkeit der Norm im Rechtsweg und erforderlichenfalls auch mit der Grundrechtsklage geltend

machen. Randnummer 44 Eine solche Situation besteht indes für die Antragstellerin nicht. Ihr steht nach wie vor die Möglichkeit offen, gegen ihrer Ansicht nach rechtswidrige Bestimmungen in der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung im Wege der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 15 des Hessischen Ausführungsgesetzes

r VwGO vorzugehen (vgl.

dieser Möglichkeit BVerwG, Beschluss vom 15.09.1987 - BVerwG 7 N 1/87 -, DVBl. 1988, S. 790 f., und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2002 - 1 S 896/00 -, Juris;

§ 36aAbs. 1 Satz 4 HGO n.F. siehe auch Hess

VGH, Beschluss vom 24.07.2006 - 8 NG 1156/06 -, Landesrechtsprechungsdatenbank). Im Rahmen dieses Verfahrens kann sie ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Vorschriften geltend machen und sich damit im Falle des Unterliegens den Weg der Grundrechtsklage

m Staatsgerichtshof offen halten. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Antragstellerin, ihre individuellen organschaftlichen Rechte im Wege der Kommunalverfassungsstreitigkeit vor den Verwaltungsgerichten geltend

machen. Auf diese Weise kann sie auch die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der von ihr angegriffenen kommunalrechtlichen Bestimmungen vor den Fachgerichten und letztlich durch den Staatsgerichtshof mit Hilfe der Grundrechtsklage gegen die letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung überprüfen lassen. Randnummer 45 Der Staatsgerichtshof, der das Verwerfungsmonopol hinsichtlich verfassungswidriger Normen besitzt, kann in anderen

lässigen Verfahren die Verfassungswidrigkeit einer Norm auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG feststellen. Dies gilt etwa im Normenkontrollverfahren auf eine gerichtliche Vorlage hin oder als Vorfrage bei der Entscheidung über ein bei ihm anhängiges verfassungsrechtliches Verfahren. Jedem gerichtlichen Klage- oder Antragsverfahren ist immanent, dass seine wirksame Durchführung von bestimmten prozessualen Voraussetzungen abhängt. Der im Rahmen der Grundrechtsklage durch den Fristablauf begründete Nachteil, dass der Einzelne das (bestehende) Gesetz dann nicht mehr unmittelbar anfechten, sondern nur als Vorfrage im Rahmen einer konkreten Rechtsstreitigkeit einer gerichtlichen Überprüfung

führen kann, ist angesichts des übergeordneten Gebots der Rechtssicherheit in Kauf

nehmen (StGH, Beschluss vom 04.05.2004 - P.St. 1872 -, a.a.O.; vgl. insoweit auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.11.1996, a.a.O., S. 650). Randnummer 46 Besteht danach nach wie vor die Möglichkeit einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle der angegriffenen Vorschriften, geht auch das Argument der Antragstellerin fehl, die strenge Handhabung der Frist des § 45 Abs. 2 StGHG verhindere eine effektive gerichtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Tätigkeit und verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz. Randnummer 47 Diese Auslegung führt auch nicht

einem Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV . Diese Norm eröffnet den Rechtsweg gegen Rechtsverletzungen durch die vollziehende Gewalt, nicht aber durch die Legislative und die Judikative (Stein, in: Zinn/Stein, Hessische Verfassung, Stand: Juni 1999, Art. 2 Erl. 5;

Art. 19Abs. 4 GG siehe BVerf

G, Urteil vom 25.06.1968 - 2 BvR 251/63 -, BVerfGE 24, 33 [49], Beschlüsse vom 11.10.1978 - 2 BvR 1055/66 -, BVerfGE 42, 329 [340] und vom 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 [90]). Randnummer 48 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022585

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