die finanzielle Situation eines Studienbewerbers oder Studierenden kein Hindernis für die Aufnahme eines Studiums darstellen darf. 5. Der Gesetzgeber darf allgemeine Studienbeiträge ohne individuelle Prüfung der wirtschaftlichen Lage einführen, wenn er die damit verbundenen Belastungen, die von der Aufnahme oder Fortführung eines Studiums abhalten könnten, durch die Gewährung eines Darlehens auffängt und wenn die Darlehensbedingungen so gestaltet sind,
die Inanspruchnahme des Darlehens für einen Studierenden, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage die Studienbeiträge während des Studiums nicht zahlen kann, zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist objektiv am Maßstab eines vernünftigen und wirtschaftlich rational handelnden Studierenden zu bestimmen.
G die Zinsfreistellung von der Feststellung der BAföG-Berechtigung abhängig macht.
das in den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehene Lehrangebot tatsächlich in ausreichendem Maße ohne zeitliche Verzögerung wahrgenommen werden kann. Sie intensiviert die Beratung und Betreuung der Studierenden. Die Hochschule legt für die einzelnen Fächergruppen Qualitätsstandards fest. Eine von der Hochschule zu vertretende Verzögerung des Studienabschlusses führt zu einer Beitragsbefreiung in gleichem zeitlichem Umfang. Die Studentenschaft und die Fachschaften sind vor der Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen unter Darlegung der beabsichtigten Wirkung anzuhören. Randnummer 7
die Anzahl der Freisemester noch nicht ausgeschöpft ist. Sofern der andere Elternteil sorgeberechtigt ist, ist in der Regel dessen Einverständnis zu versichern. Bei unberechtigter Inanspruchnahme von Freisemestern kann der Studienbeitrag nachgefordert werden. Randnummer 20
ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet. Eine Auslegung, die in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 und 4 HV im Ergebnis nur den Ausdruck eines mit frei wählbaren Mitteln erfüllbaren allgemeinen Gedankens sozialer Ausgewogenheit sähe, würde diesem differenzierten Wortlaut nicht gerecht werden und den Rang der Verfassungsnorm gegenüber dem einfachen Gesetz entwerten. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 und 4 HV eröffne dem Gesetzgeber zwar Spielraum für bestimmte Entgelte, begrenze diese aber hinsichtlich der Auswahl der Mittel und Konzepte. Randnummer 47 Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV sei systematisch und funktional ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt zu dem sozialen Grundrecht aus Satz 1. Die Regelung enthalte differenzierte Tatbestandsmerkmale, denen ein Gesetz, das ein Unterrichtsentgelt erhebe, gerecht werden müsse. Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV sei somit eine Spezialregelung zur Einschränkung des Satzes 1 mit abschließendem Charakter. Randnummer 48 Nach seiner Grundstruktur stelle Art. 59 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 HV ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dar: Grundsätzlich müsse der Unterricht an öffentlichen Hochschulen unentgeltlich sein, wie aus Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV hervorgehe. Das Parlament könne als Ausnahme hiervon ein „angemessenes“ Schulgeld anordnen, wenn die in Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV ausdrücklich genannten Voraussetzungen gegeben seien. Es müsse also nach der Verfassung definitiv für diejenigen, deren wirtschaftliche Lage die Zahlung eines Schulgeldes nicht gestatte, eine Zone ohne Schulgeld bestehen. Würde Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV die Heranziehung prinzipiell aller erlauben und den sozialen Ausgleich anderen Regelungen überlassen, liefe Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV leer. Randnummer 49 Dem Sinn und Zweck von Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV genüge zudem nicht jede Regelung zur Verbesserung der Sozialverträglichkeit der Auferlegung von Studienabgaben. Nach dem Gedanken von Art. 59 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 HV dürfe eine wirtschaftliche Belastung durch Abgaben aus Anlass des Unterrichts vielmehr erst dann einsetzen, wenn sie von vornherein keinerlei Einfluss sowohl auf die Aufnahme als auch auf die erfolgreiche Durchführung eines Hochschulstudiums habe. Die Grenze, ab der die Intention der Verfassung nicht mehr gewahrt sei, liege also nicht erst dort, wo die Schwelle zu einem Zwang zum Verzicht auf das Studium überschritten, sondern bereits dort, wo die Chancengleichheit beeinträchtigt werde. Randnummer 50 Sowohl eine durch die Zahlung von Abgaben ausgelöste Verschuldung als auch die durch ihre Zahlung eintretende Vermögensminderung beeinträchtigten überdies die berufliche und familiäre Existenzgründungssituation nach dem Studienabschluss sowie die Chancen einer Höherqualifikation. Randnummer 51 Nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik des Art. 59 Abs. 1 HV dürfe ein Schulgeld nur verlangt werden, wenn der Zahlungspflichtige sich zur Zeit der Schulgelderhebung in einer wirtschaftlichen Lage befinde, welche die Zahlung eines angemessenen Schulgeldes gestatte. Die Verfassung erlaube es nicht, ein Schulgeld im Hinblick auf eine noch gar nicht bestehende, aber in der Zukunft möglicherweise entstehende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erheben. Randnummer 52 Die Entstehungsgeschichte der Hessischen Verfassung untermauere,
die Schulgeldklausel gerade nur in ihrer Beschränkung auf die vergleichsweise bessergestellten Schüler und als Gegenstück zu der gleichzeitig verbürgten allgemeinen Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts in einem zusammenhängenden Kompromiss in die Verfassung aufgenommen worden sei. Randnummer 53 Die Pflicht zur Zahlung des Grundstudienbeitrags nach dem Studienbeitragsgesetz entspräche selbst dann nicht den Anforderungen des Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV , wenn neben dem Entgelttatbestand auch die Verschuldungsmöglichkeit der Studierenden nach §§ 7 , 8 HStubeiG einschließlich ihrer sämtlichen Modalitäten in die Betrachtung einbezogen würde. Randnummer 54 Die Verfassungsmäßigkeit einer Abgabe sei grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu prüfen, ob der Abgabenschuldner die Möglichkeit habe, die erforderliche Zahlungsfähigkeit durch Kreditaufnahme oder staatliche Transferleistungen zu decken. Könnte bei der grundrechtlichen Prüfung von Abgabentatbeständen rechtfertigend das Argument herangezogen werden,
der Einzelne seine aktuelle Zahlungsfähigkeit durch die Aufnahme von Schulden herstellen könne, so wären dem Abgabenrecht keine greifbaren verfassungsrechtlichen Grenzen mehr gezogen. Das gelte gerade auch für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, von deren gegenwärtigem und nicht etwa erst künftigem Vorliegen Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV die Möglichkeit der Erhebung von Studienentgelten abhängig mache. Eine Darlehensauszahlung könne Zahlungsfähigkeit, infolge der gleichzeitig zu übernehmenden Darlehensschuld aber keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erzeugen. Die Schulgeldklausel wolle aber nur eine Eigenbeteiligung von vergleichsweise besser Gestellten ermöglichen. Abgaben könnten danach nur von denjenigen erhoben werden, deren wirtschaftliche Lage es unnötig mache, Unterstützung zur Finanzierung des Schulgeldes in Anspruch zu nehmen. Randnummer 55 Darauf, ob Darlehen eine allgemeine soziale Ausgewogenheit in demselben Maße herstellen könnten wie die von der Verfassung vorgesehene Unentgeltlichkeit, komme es im Zusammenhang des Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV nicht an. Darlehen bildeten im Übrigen faktisch kein funktionales Äquivalent zu dem von der Verfassung für den sozialen Förderungszweck vorgesehenen Mittel der Unentgeltlichkeit und ersetzten dieses daher auch tatsächlich nicht gleichwertig. Wegen der Geltung von Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV bedürfte es des Nachweises,
sie die soziale Chancengleichheit bei denjenigen, deren wirtschaftliche Situation die Schulgeldzahlung nicht erlaube, mindestens genauso gut förderten wie das von der Verfassung hierfür ausdrücklich vorgesehene Instrument der Unentgeltlichkeit. Die Belastung mit einem Darlehen wiege jedoch schwerer als die Alternative der Abgabenfreiheit. Randnummer 56 Ihre negativen Auswirkungen auf den Studienzugang zeigten sich gerade aus der Entscheidungsperspektive des Studieninteressenten. Insbesondere für Studienberechtigte aus einkommensschwachen Familien sei die studiendarlehensbedingte Verschuldung in Anbetracht der Risiken eines ungünstigen oder erfolglosen Studienverlaufs, einer ungünstigen Arbeitsmarktentwicklung sowie künftiger familiär und beruflich bedingter finanzieller Belastungen eine Zugangshürde. Randnummer 57
die Erhebung von Studienbeiträgen das einzige Mittel sei, um eine Wanderungsbewegung ausländischer Studierender nach Hessen zu vermeiden, sei eine unzureichend belegte Behauptung. Sie stehe überdies in vollständigem Widerspruch zu der Behauptung,
die Studienbeiträge keine abschreckende Wirkung auf einkommensschwache Studieninteressenten hätten. Randnummer 58 Würde unterstellt, die Studienbeitragserhebung nach dem „Darlehensmodell“ könne potentiell einem Schulgeld im Sinne des Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV entsprechen, führte auch dies nicht zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung. Es sei mit Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV nicht vereinbar, eine die Kosten der Geldbeschaffung wiedergebende und damit am Kapitalmarkt orientierte Verzinsung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 HStubeiG zu verlangen. Randnummer 59 Mit jeder über einen Inflationsausgleich hinausgehenden Verzinsung des Darlehens wirke das gezahlte Schulgeld regressiv. Die wirtschaftlich vergleichsweise weniger Leistungsfähigen, die ihre Bedürftigkeit durch die Inanspruchnahme des Darlehens zum Ausdruck brächten, würden im Ergebnis stärker belastet als die vergleichsweise Leistungsfähigeren, die das Darlehen nicht in Anspruch nähmen. Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV verbiete aber eine Mehrbelastung der weniger Leistungsfähigen im Vergleich zu den Leistungsfähigeren. Randnummer 60 Gegen dieses Verbot verstoße das Studienbeitragsgesetz auch dadurch,
es in Zeiten, in denen mangels Zahlungsfähigkeit die Rückzahlung des Darlehens nach § 8 Abs. 2 HStubeiG gestundet werde, keine Aussetzung eines Anwachsens der Zinslast vorsehe. Dies wiege umso schwerer, als von der Stundung angesichts der dafür geltenden niedrigen Einkommensgrenzen des § 8 Abs. 2 HStubeiG nur wirklich einkommensschwache Personen Gebrauch machen könnten. Wer finanziell leistungsfähiger sei, zahle nach alledem im Ergebnis weniger als die finanziell Unterstützungsbedürftigen, da entweder mangels Darlehensaufnahme keine Zinsen anfielen oder die Zinsen wegen der schnelleren Rückzahlung weniger hoch ausfielen. Randnummer 61 Studierende aus einkommensschwachen Familien, die aus diesen Gründen von der Aufnahme eines Studiendarlehens absähen, würden durch die Studienbeiträge in höherem Maße zur Aufnahme studienbegleitender Erwerbstätigkeiten sowie dazu veranlasst, die Wahl des Studienfachs aus Kostengründen weniger von der Eignung und Neigung abhängig zu machen. Dies werde durch Erfahrungen im Ausland bestätigt. Randnummer 62 Die Darlehensbedingungen des Studienbeitragsgesetzes bewirkten zugleich eine mittelbare Diskriminierung von Frauen und Eltern: Wer nach dem Studium Einkommenseinbußen insbesondere infolge der Erziehung von Kindern habe, erleide Nachteile gegenüber anderen Schuldnern, da mit dem notwendigen Hinausschieben der Schuldentilgung infolge der anwachsenden Zinsbelastung die Rückzahlungslast weiter ansteige. Randnummer 63 Es sei weiterhin mit Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV in Verbindung mit dem Wesentlichkeitsgrundsatz nicht vereinbar,
der hessische Gesetzgeber die Einkommensgrenzen für eine Zinsentlastung nach § 7 Abs. 1 Satz 6 HStubeiG und für die Stundung der Darlehensrückzahlung in § 8 Abs. 2 HStubeiG nicht selbst geregelt, sondern auf die jeweils geltende Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, insbesondere die Einkommensgrenzen von § 25 und § 18a BAföG, verwiesen habe. Der hessische Gesetzgeber müsse im Rahmen von Art. 59 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 HV die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und sicherstellen,
die Ziele der Verfassungsnorm erreicht würden. Randnummer 64 Das Studienbeitragsgesetz sehe in § 9 Abs. 2 Satz 1 vor,
ab dem Jahre 2011 ein prozentualer Anteil des Aufkommens aus den Grund- und Zweitstudienbeiträgen an ein neues, „Studienfonds“ genanntes Sondervermögen des Landes abgeführt werde, welches die von den Studiendarlehen ausgelösten Ausfallrisiken und Zinsermäßigungskosten trage ( § 9 Abs. 1 HStubeiG ). Insoweit stünden die Abgabenzahlungen abweichend von der Grundregel des § 1 Abs. 3 HStubeiG nicht für Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Randnummer 65 Die Verfassungsmäßigkeit nicht-steuerlicher Abgaben setze einen besonderen, sachbezogenen Rechtfertigungsgrund voraus, da solche Abgaben nicht wie die Steuer allein von einem Finanzierungszweck getragen würden. Die Finanzierung der staatlichen Aufgaben in Bund und Ländern einschließlich der Gemeinden habe in erster Linie aus dem Ertrag der Steuern zu erfolgen. Dies folge aus dem notwendigen Schutz der grundgesetzlichen Regelungen über die Finanzverteilung zwischen Bund und Ländern, aus dem Prinzip der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen und dem Prinzip der Vollständigkeit des Haushaltsplans. Randnummer 66 Jedenfalls diese beiden Prinzipien verlangten als Ausprägungen des Gleichheitssatzes ( Art. 1 HV ) und als ausdrücklicher Verfassungsgrundsatz des Finanzwesens ( Art. 139 Abs. 2 HV ) auch im Landesverfassungsrecht Geltung. Daraus folge,
nicht-steuerliche Abgaben wie das Schulgeld einer besonderen Rechtfertigungsprüfung ihres Erhebungsgrundes zu unterziehen seien. Da Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV lediglich ein „Schulgeld“ erlaube, würden als Belastungsgründe für diese Abgabe nur solche zugelassen, die unmittelbar auf den individuellen Schulbesuch zurückgingen. Ein Schulgeld liege dagegen nicht vor, soweit die Abgabe zur Übernahme von Lasten der Allgemeinheit erhoben würde, die nicht mit der Ausbildung verbunden seien. Randnummer 67 Rechtlich seien der Grund- und der Zweitstudienbeitrag zu diesem Teil als Sonderabgaben zu qualifizieren, da es sich insoweit um nicht-steuerliche öffentliche Abgaben mit einer Aufkommensbindung zugunsten eines Sonderfonds zur Finanzierung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe handele. Randnummer 68 Hinsichtlich dieses auf den Studienfonds entfallenden Anteils genügten die Abgaben nach dem Studienbeitragsgesetz den Anforderungen an Sonderabgaben indes nicht. Es fehle jedenfalls an der durch eine besondere Sachnähe der Zahlergruppe zu der zu erfüllenden Aufgabe begründeten Verantwortung der Gruppe für die zu erfüllende Aufgabe und an der Gruppennützigkeit der Verwendung des Aufkommens. Für die in dem Darlehenssystem eingeplanten Darlehens- und Zinsausfälle seitens eines Teils der Studierenden seien die anderen Studierenden weder verantwortlich noch erwüchse ihnen daraus ein Nutzen. Randnummer 69 § 3 Abs. 3 HStubeiG , der zur Erhebung von Zweitstudienbeiträgen bis zur Höhe von 1500 Euro für jedes Semester ermächtigt, stehe im Widerspruch zu Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV und zum allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 1 HV , indem er zur finanziellen Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitstudierenden ermächtige, ohne
diese Differenzierung einen Angemessenheitsaspekt nach Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV darstelle. Denn das Lehrangebot und seine Inanspruchnahme seien identisch. Randnummer 70 § 3 Abs. 3 Satz 3 HStubeiG verstoße zudem gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit von Abgabentatbeständen, indem er die Erhöhung von Zweistudienbeiträgen ermögliche, ohne Kriterien hierfür kenntlich zu machen. Randnummer 71 § 3 Abs. 2 HStubeiG , wonach bei Teilzeitstudiengängen die Studienordnung eine Ermäßigung des Grundstudienbeitrags vorsehen kann, sei schon deshalb mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, weil er lediglich eine Ermächtigung zur Ermessensausübung an die Hochschulen erteile, statt die Ermäßigung verbindlich vorzuschreiben. Der Studienbeitrag sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und 3 HStubeiG auf das Lehrangebot je Semester bezogen. Der Bemessungsmaßstab sei somit für den dort normierten Regelfall jeweils die Wahrnehmung des Lehrangebots in einem Vollzeitstudium. Das Wesen des Lehrangebots eines Teilzeitstudiengangs liege jedoch darin,
das Pflichtlehrangebot im Verhältnis zu einem Vollzeitstudiengang reduziert sei. Daher werde wesentlich Ungleiches unausweichlich gleich behandelt, wenn im Teilzeitstudiengang derselbe Beitrag pro Semester wie in einem Vollzeitstudiengang erhoben werde. Hierfür sei kein sachlicher Grund ersichtlich. Das Studienbeitragsgesetz verstoße ferner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, indem es in § 3 Abs. 2 eine Anpassung der Abgabenhöhe an die Bedingungen des Teilzeitstudiengangs nur für den Grundstudienbeitrag, aber nicht im Falle des Zweitstudiums und des Langzeitstudiums vorsehe. Randnummer 72 Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 HStubeiG bestehe bei einem Zweitstudium oder beim Erreichen der Schwelle zu den Langzeitstudienbeiträgen kein Darlehensanspruch. Nur Fälle der Berechtigung auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bildeten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 HStubeiG eine Ausnahme. Der Ausschluss dieser beiden Gruppen verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an einem hinreichenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung mit Erststudierenden in der Regelstudienzeit fehle. Randnummer 73 Die unterschiedliche Verwendung des Aufkommens aus Langzeitstudienbeiträgen einerseits, das im Wesentlichen dem Landeshaushalt zufließe, und des Aufkommens aus Grund- und Zweitstudienbeiträgen andererseits, das der die Studienbeiträge erhebenden Hochschule zustehe, führe zu weiteren Ungleichbehandlungen zwischen den Studierenden. Den die Langzeitstudienbeiträge zahlenden Studierenden werde es im Gegensatz zu den anderen verwehrt, von den Aufkommenseffekten der eigenen Beitragszahlungen hinsichtlich der Studienbedingungen zu profitieren. Die Grund- und Zweitstudienbeitragszahler finanzierten umgekehrt die Leistungen an die Langzeitstudierenden und gingen in dem entsprechenden Ausmaß der positiven Wirkungen ihrer Beitragszahlungen verlustig. Dafür gebe es keinen rechtfertigenden Grund. Randnummer 74 Ungleich würden dadurch auch die Hochschulen untereinander behandelt, da der Mittelzufluss bei gleichem Beitragsaufkommen und gleicher Studierendenzahl unterschiedlich je nach der Quote der Langzeitstudienbeiträge zahlenden Studierenden ausfalle. Hierfür fehle es ebenfalls an einem hinreichenden sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung vor dem Gleichheitssatz des Art. 1 HV rechtfertige, auf den die Hochschulen sich jedenfalls in Anbetracht ihres Selbstverwaltungsrechts aus Art. 60 HV berufen könnten. Die Begründung des Gesetzes ziehe primär Erwägungen des Finanzbedarfs des Landes selbst heran, indem darauf abgestellt werde,
die Langzeitstudienbeiträge wie bisher in den Landeshaushalt flössen und auf diese Weise den Hochschulpakt sicherten. Dies genüge als rein fiskalischer Grund nicht für die inhaltsbezogene Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen. Materielle, sachliche Gründe dafür lägen nicht vor. Randnummer 75 Indem das Studienbeitragsgesetz die Abgaben einerseits „für das Lehrangebot“ ( § 2 Abs. 1 Satz 1 HStubeiG ) und hierbei „für den Erwerb eines ersten (…) berufsqualifizierenden Abschlusses“ ( § 3 Abs. 1 Satz 1 HStubeiG ) bzw. „für einen weiteren Studiengang“ ( § 3 Abs. 3 Satz 1 HStubeiG ) erhebe und das Aufkommen der Grund- und Zweitstudienbeiträge an den Zweck der Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre binde ( § 1 Abs. 3 HStubeiG ), werde sowohl die eigentliche Abgabenrechtfertigung als auch die Rechtfertigung der Aufkommensverwendung an das jeweils verfolgte Studium gebunden. Die Zweckbindung sei in das Gesetz aufgenommen worden und damit auch der rechtlichen, nicht bloß politischen Beurteilung unterworfen. Randnummer 76 Die vorliegende Zweckbindungsregelung genüge insoweit aber auch minimalen Anforderungen nicht, da die Aufkommensverwendung vollständig unabhängig davon gesehen werde, in welchem Bereich einer Hochschule das Aufkommen entstanden sei. Es sei in keiner Weise gesichert,
die Studierenden eines Studiengangs irgendeinen Nutzen von ihren Studienbeiträgen hätten. Die Zweckbindungsregelung verhindere nicht einmal extreme Umverteilungen zwischen Zahlerbereichen einerseits und Nutznießerbereichen andererseits. Randnummer 77 Das Studienbeitragsgesetz sei auch mit dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - UN-Sozialpakt - unvereinbar, der in das Recht der Bundesrepublik Deutschland inkorporiert worden sei und aufgrund Art. 67 HV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip Bindungswirkung für den Hessischen Landtag entfalte. Der UN-Sozialpakt verlange ausdrücklich,
„der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss“. Der Landesgesetzgeber sei danach jedenfalls verpflichtet, Regelungen über die Entgeltlichkeit des Hochschulstudiums so zu gestalten,
ein gleichmäßiger, diskriminierungsfreier Zugang zur Hochschulbildung und dessen chancengleiche Durchführung für jedermann entsprechend seinen Fähigkeiten gewährleistet seien. Dem werde das Studienbeitragsgesetz nicht gerecht, da es durch die Einführung der generellen Entgeltlichkeit des Studiums den Studienzugang und die Studienbedingungen unterschiedlicher sozialer Gruppen und Schichten unterschiedlich stark beeinträchtige, ohne zugleich eine ausreichende Regelung zum Ausgleich dieser diskriminierenden Wirkungen zu treffen. Nicht zuletzt die kapitalmarktbezogene Verzinsung der Studiendarlehen benachteilige Studierende aus einkommensschwachen Familien in einer dem Ziel der Diskriminierungsfreiheit widersprechenden und nicht gerechtfertigten Weise. Randnummer 78 § 13 Abs. 1 HStubeiG und Art. 2 des Gesetzes zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften, mit denen die erstmalige Erhebung der Studienbeiträge für das Wintersemester 2007/2008 und das Auslaufen des Studienguthabengesetzes mit dem Sommersemester 2007 angeordnet werden, verstießen schließlich gegen das grundrechtlich und rechtsstaatlich begründete Prinzip des Vertrauensschutzes und der Kontinuitätsgewähr bei rückanknüpfenden Gesetzen. Die bloße Übergangszeit von knapp einem Jahr trage dem Vertrauensschutzprinzip nicht ausreichend Rechnung, zumal bisher durch das Studienguthabengesetz Entgeltfreiheit des zügigen Studiums positiv verbürgt worden sei. Randnummer 79 Die Antragsteller zu 1 bis 3 beantragen, wie folgt zu erkennen: Randnummer 80 Das Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16.10.2006 (GVBl. I, S. 512 - 517) wird für nichtig erklärt. Randnummer 81 III. Am 22. Juni 2007 wurden 71.510 Erklärungen von Stimmberechtigten bei dem Staatsgerichtshof eingereicht mit dem Antrag, im Wege eines Verfahrens nach § 39 Abs. 1 StGHG festzustellen,
das Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) mit Art. 59 HV unvereinbar und nichtig ist. Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, die Einführung allgemeiner Studiengebühren sei nicht von der Ausgestaltungskompetenz des Gesetzgebers im Rahmen des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV gedeckt. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für die Einführung eines Schulgeldes nach Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV nicht erfüllt. Randnummer 82 Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV gewähre - jedenfalls für die Dauer eines zeitangemessenen Studiums - auch für die Hochschulen Unterrichtsgeldfreiheit. Bei dieser Verfassungsnorm handele es sich um ein soziales Grundrecht, das die Teilhabe an den vorhandenen Einrichtungen des Bildungswesens garantiere. Dagegen sei es kein auf Bereitstellung neuer oder auf Beibehaltung bestehender Einrichtungen zielendes Leistungsrecht. Art. 59 Abs. 1 HV sei kein allgemeines Grundrecht auf Bildung. Anzahl, Kapazität und Ausstattung öffentlicher Schulen und Hochschulen gehörten nicht zum Gewährleistungsbereich der Norm. Schon aufgrund dieser Qualifizierung sei es nicht möglich, die vom Bundesverfassungsgericht zu den Leistungsrechten aus Art. 12 GG entwickelte Schranke vom “Vorbehalt des Möglichen” heranzuziehen, um in diesem Rahmen eine finanzielle Eigenbeteiligung mit der staatlichen Leistungsfähigkeit zu begründen. Art. 59 Abs. 1 HV beinhalte im Vergleich mit dem Grundgesetz und anderen Landesverfassungen eine besondere, einmalige Regelung, die es gebiete, den Wortlaut der Norm in seiner Besonderheit genau zu analysieren und vorschnelle Parallelen in Form des Rückgriffs auf allgemeine Lehren, die für das Bundesverfassungsrecht entwickelt worden seien, zu vermeiden. Randnummer 83 Die staatliche Leistungsfähigkeit könne als Argument nur dann berücksichtigt werden, wenn der Verfassungstext dieses Kriterium erwähne oder zulasse. Art. 63 HV enthalte eine generelle Regelung für Einschränkungen aller in der Hessischen Verfassung enthaltenen Grundrechte und unterscheide zwischen der Ausgestaltung und der Beschränkung von Grundrechten. Daran anknüpfend müsse ermittelt werden, welche Schranken Art. 59 Abs. 1 HV enthalte. Einschlägig sei der qualifizierte Gesetzesvorbehalt des Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV . Die Einführung allgemeiner Studienbeiträge beseitige die Unterrichtsgeldfreiheit für einen großen Teil der Studierenden. Die Unentgeltlichkeitsgarantie des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV werde dadurch in ihrem zentralen Inhalt betroffen. Da die Entgeltpflichtigkeit das genaue Gegenteil der Entgeltfreiheit darstelle, handele es sich nicht um eine Ausgestaltung, sondern um eine Beschränkung. Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV nenne als Voraussetzung für eine solche Beschränkung neben deren Angemessenheit die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage. Diese klare Systematik der Vorschrift dürfe nicht durch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale, die an der allgemeinen Kategorisierung als soziales Grundrecht ansetzten, umgangen werden. Umstände wie beispielsweise eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen, eine Schutzpflicht für die Hochschulen oder eine schlechte finanzielle Lage des Staates seien allenfalls politische Zielsetzungen, jedoch keine rechtlich bedeutsamen Gründe, mit denen die Einführung von Studienbeiträgen gerechtfertigt werden könnte. Der Hinweis auf die fehlende Leistungsfähigkeit des Staates sei überdies befremdlich, wenn man sich die ungleich schwierigeren wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahres 1946 vergegenwärtige. Randnummer 84 Die Voraussetzungen des Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV seien nicht erfüllt, da nicht auf die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen abgestellt werde. Schon der Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV lege nahe,
die aktuelle und nicht eine mögliche zukünftige Leistungsfähigkeit gemeint sei. Durch die Darlehensgewährung solle aber gerade eine künftige Leistungsfähigkeit an die Stelle der aktuellen Leistungsfähigkeit treten. Es handele sich um eine Fiktion der Leistungsfähigkeit. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem strukturell ähnlichen sozialhilferechtlichen Fall - BVerfGE 113, 88 (103 ff.) - die Herstellung der Leistungsfähigkeit durch ein Darlehen als Grundrechtsverstoß gewertet, da keine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür gegeben sei. Es müsse eine zeitliche Kongruenz zwischen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit bestehen. Die eigentlich fehlende aktuelle Leistungsfähigkeit dürfe nicht erst durch ein staatliches Darlehen hergestellt werden. Die vom Bundesverfassungsgericht im Sozialhilferecht vermisste ausdrückliche Regelung über die Verlagerung des relevanten Zeitpunkts in die Zukunft enthalte auch Art. 59 HV nicht. Da es nach wie vor zweifellos wirtschaftlich weniger leistungsfähige Studierende gebe, die durch eine Entgeltpflicht vom Hochschulstudium abgeschreckt würden, hätten sich die gesellschaftlichen Verhältnisse, auf die sich die Verfassungsnorm beziehe, auch nicht so grundlegend geändert,
eine derart gravierende Einschränkung eines sozialen Grundrechts mit einem Verfassungswandel begründbar wäre. Der Zweck der Norm bestehe vielmehr unverändert fort. Randnummer 85 Unstreitig sei das Ziel des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV , den Zugang zu allen Stufen des Bildungssystems unabhängig von sozialen Schranken zu ermöglichen und damit den Grundsatz “Freie Bahn dem Tüchtigen” zu verwirklichen. Selbst wenn man die geschilderten Bedenken gegen eine spätere individuelle Leistungsfähigkeit als Anknüpfungspunkt für die Darlehenslösung außer Acht ließe, sprächen gute Gründe dafür,
die Darlehenslösung grundsätzlich ungeeignet sei, um die erstrebte soziale Chancengerechtigkeit beim Zugang zum Hochschulstudium zu gewährleisten. Im Rahmen seines diesbezüglich ohnehin nur eingeschränkten Beurteilungsspielraums müsse sich der Gesetzgeber mit den möglichen Auswirkungen seines Finanzierungssystems auseinandersetzen. Dazu gehörten auch Erfahrungen in anderen Ländern. Aus entsprechenden Untersuchungen gehe als gesicherte Erkenntnis hervor,
Studiengebühren generell die Gefahr der Abschreckung von Kindern aus einkommensschwachen Haushalten in sich trügen. Psychologische Faktoren wie die Angst vor einem Misserfolg im Studium oder bei der späteren Arbeitsplatzsuche spielten dabei eine Rolle. Untersuchungen aus Großbritannien, den Niederlanden und Österreich zeigten,
gerade Personen aus sozial rangniedrigeren Statusgruppen eher eine Verschuldung scheuten. Der gleiche Abschreckungseffekt sei in Deutschland bei der Umstellung der BAföG-Leistungen auf Darlehen zu beobachten gewesen, da Förderungsberechtigte auf die Inanspruchnahme eines Darlehens verzichtet hätten, um keine Schulden zu machen. Nach einer aktuellen Erhebung gelte das immerhin für 11 vom Hundert der Studienberechtigten. In den USA gehe damit eine Verdrängung der ärmeren Studierenden aus den besseren Universitäten einher, deren Besuch diesem Personenkreis nur mit Stipendien und sozialen Vergünstigungen möglich sei. Da das Misserfolgsrisiko bei sozial rangniedrigeren Statusgruppen höher sei, komme zur Verschuldung durch die Darlehenslast ein erhöhtes Risiko hinzu, später über kein höheres Einkommen zu verfügen. Da sich der Gesetzentwurf der CDU-Fraktion mit dieser Problematik nicht auseinandersetze, vielmehr sogar einräume,
die Inanspruchnahme des Darlehens nicht abgeschätzt werden könne, fehle es an einer Grundlage zur Ausübung des gesetzgeberischen Prognosespielraums. Es sei nicht zu erkennen,
die vom hessischen Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Studienbeiträge das Ziel des Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV erreichen könne, keine geeigneten Studienbewerberinnen und Studienbewerber abzuschrecken. Randnummer 86 Der Verwirklichung des von Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV bezweckten Ziels stehe darüber hinaus die mit der gesetzlichen Regelung verbundene Rechtsunsicherheit entgegen. So seien die Darlehensbedingungen aufgrund der Befristung des Gesetzes ( § 13 Abs. 2 Satz 2 HStubeiG ) und wegen des nach § 7 Abs. 1 Satz 4 HStubeiG variablen Zinssatzes unklar. Randnummer 87 Die in § 9 Abs. 2 HStubeiG normierte Abführungspflicht an den Studienfonds sei verfassungswidrig. Die von den Hochschulen abzuführenden Beträge stammten anteilig von den Studierenden, die damit im Wege einer gleichheitswidrigen Sonderabgabe den Studienfonds unmittelbar finanzierten. Randnummer 88 Das Studienbeitragsgesetz sei auch mit dem UN-Sozialpakt unvereinbar, der im Hinblick auf seine Inkorporation in das Recht der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Rechtsstaatsprinzips auch bei der Auslegung hessischer Grundrechte zu berücksichtigen sei sowie nach Art. 67 HV Bindungswirkung für den Hessischen Landtag entfalte.
der UN-Sozialpakt auch im Normenkontrollverfahren vor dem Staatsgerichtshof maßgeblich sei, gelte jedenfalls bei Beachtung der neueren Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dessen Prüfungskompetenz hinsichtlich der Europäischen Menschenrechtskonvention. Nach Art. 13 Abs. 2 lit. c) des UN-Sozialpakts müsse der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden. Dem Ziel der allmählichen Einführung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts stehe die Neueinführung allgemeiner, im Regelfall unterschiedslos alle Studierenden erfassender Studienbeiträge diametral entgegen. Randnummer 89 Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 4 beantragen, wie folgt zu erkennen: Randnummer 90 Das Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16. Oktober 2006 verstößt gegen Art. 59 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 und 63 HV sowie mit Art. 67 HV in Verbindung mit Art. 13 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II S. 428) und ist daher nichtig. Randnummer 91 IV. Die Landesregierung hat zu den Anträgen Stellung genommen und äußert verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Antragsberechtigung der Fraktionen im Hessischen Landtag. Denn ihnen sei aufgrund einer bewussten politischen Entscheidung des Verfassungsgebers ein Antragsrecht in dem insoweit abschließenden Art. 131 Abs. 2 HV vorenthalten worden. Daher sei der einfache Gesetzgeber nicht befugt gewesen, den Kreis der Antragsberechtigten auszuweiten. Randnummer 92 In der Sache führt die Landesregierung im Wesentlichen aus: Randnummer 93 Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV könne entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht im Sinne einer prinzipiellen Unentgeltlichkeit der Hochschulausbildung und nicht als umfassende Verbotsnorm für die Einführung jeglicher Art von Studienbeiträgen gedeutet werden, die nur ausnahmsweise Einschränkungen unter den in Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV genannten Voraussetzungen eines qualifizierten Gesetzesvorbehalts zulasse. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 und Art. 59 Abs. 1 Sätze 3 und 4 HV seien nicht in einem solchen Regel-Ausnahme-Verhältnis zu sehen,
nur unter den Voraussetzungen des Satzes 4 eine Regelungskompetenz des Gesetzgebers gegeben sei. Art. 59 Abs. 1 HV sei vielmehr in seiner Gesamtheit als gemeinschaftsgebundenes soziales Grundrecht zu verstehen, dessen Verständnis von wechselnden Umständen abhängig und das deshalb der Konkretisierung und Ausgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber in den durch Art. 59 HV insgesamt gezogenen Grenzen zugänglich sei. Dabei müsse der Gesetzgeber die Bedeutung des Grundrechts der Unterrichtsgeldfreiheit in der sozialen Ordnung zum Ausgangspunkt seiner Regelung nehmen. Daraus ergäben sich verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Reichweite gesetzgeberischer Regelungsbefugnisse nicht nur bei der Konkretisierung immanenter Schranken der Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV , sondern auch bei der Auslegung der Regelungskompetenz zur Einführung von Schulgeld nach Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV . Diese sei als Befugnis zur Erhebung „sozialverträglicher Beiträge“ zu verstehen. Randnummer 94 Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck des Art. 59 Abs. 1 HV räumten dem Gesetzgeber die Befugnis ein, zum Zweck der Qualitätssteigerung und Beschleunigung der Hochschulausbildung zweckgebundene Studienbeiträge einzuführen und die in Satz 4 enthaltene Regelungsbefugnis des Gesetzgebers zur Einführung von „Schulgeld“ auch auf eine nachgelagerte Betrachtung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auszudehnen, sofern dadurch der mit der Unterrichtsgeldfreiheit verfolgte Zweck, allen geeigneten Studienbewerbern ohne Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Hochschulausbildung zu ermöglichen, nicht beeinträchtigt werde. Randnummer 95 Aus dem Wortlaut wie der Entstehungsgeschichte von Art. 59 Abs. 1 HV ließen sich für die Frage der Zulässigkeit von Grundstudienbeiträgen keine eindeutigen Schlüsse ableiten. Ausschlaggebende Bedeutung komme dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu. Art. 59 Abs. 1 HV sei das Ergebnis einer in der Literatur als „historischer Kompromiss“ bezeichneten Einigung in der Frage der Unterrichtsgeldfreiheit und der Unentgeltlichkeit von Lernmitteln. Wesentlich für das Verständnis dieses Kompromisses sei die gemeinsame Überzeugung der Fraktionen von SPD und CDU gewesen,
der Zugang zum Hochschulunterricht allen Begabten ohne Rücksicht auf die Vermögens- und Einkommenslage der Eltern eröffnet sein müsse. Darauf gründe sich die Feststellung des Staatsgerichtshofs, Zweck des Art. 59 HV sei es, „freie Bahn dem Tüchtigen“ zu gewähren. Dementsprechend habe der Staatsgerichtshof aus der Funktion des Art. 59 Abs. 1 HV als „soziales Grundrecht und als staatspolitische Aufgabe von besonderer Bedeutung“ abgeleitet,
dem einfachen Gesetzgeber eine Befugnis zur beschränkenden Ausgestaltung im Hinblick auf wechselnde Umstände übertragen worden sei, und habe er nicht nur Beschränkungen des persönlichen Anwendungsbereichs der Unterrichtsgeldfreiheit auf die in Hessen wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, sondern auch sachliche Einschränkungen der Unterrichtsgeldfreiheit als mit Art. 59 Abs. 1 HV vereinbar angesehen. Randnummer 96 Sei Art. 59 Abs. 1 HV als soziales Grundrecht und zugleich als staatspolitischer Auftrag zu verstehen, so habe sich die Auslegung entscheidend an der Frage zu orientieren, wie das Anliegen, das der hessische Verfassungsgeber im Jahre 1946 verfolgt habe, sich unter den heutigen Gegebenheiten einer Ausbildung an den hessischen Hochschulen verwirklichen lasse. Zu berücksichtigen seien dabei die Einbindung der hessischen Hochschulen in eine bundesweit veränderte Hochschullandschaft mit zahlreichen studienbeitragspflichtigen Hochschulen, ferner der Grundsatz des bundesweit gleichen Zugangs aller Studierenden zu den Hochschulen, die Funktion von Studienbeiträgen als Bestandteil einer auf Wettbewerb und Diversifizierung des Studienangebots ausgerichteten Hochschulstruktur, die sozialen Rahmenbedingungen eines Hochschulstudiums auf Darlehensbasis sowie die Geltung des Inländergleichbehandlungsgrundsatzes für den freien Zugang aller ausländischen Studienbewerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Randnummer 97 Neben dem Sozialstaatsprinzip habe der hessische Gesetzgeber auch zu berücksichtigen,
1 HV dem Staat eine Schutzpflicht zugunsten der staatlichen Hochschulen auferlege. Daraus ergebe sich zwar kein konkreter Gestaltungsauftrag. Die Schutzpflicht beinhalte aber,
der hessische Gesetzgeber gegenüber europa- und bundesweiten Veränderungen der Hochschulstrukturen, die sich auf die Qualität und Aufgabenerfüllung der hessischen Hochschulen und ihre Standards in Forschung und Lehre auswirken könnten, nicht gleichgültig bleiben dürfe. Der hessische Gesetzgeber habe die Pflicht, derartigen faktischen und rechtlichen Einwirkungen, die für die Gewährleistung eines freien Hochschulzugangs an den hessischen Hochschulen Bedeutung entfalten könnten, Rechnung zu tragen. Für die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers folge daraus,
er den gemeinschaftsgebundenen Charakter des Art. 59 Abs. 1 HV durch konkretisierende Gesetzgebung deutlich machen könne. Hierbei müsse er sich von dem Zweck des Art. 59 HV leiten lassen, jedem Begabten ohne Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit zu einer Ausbildung zu geben. Zugleich ergebe sich aus Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV eine Ermächtigung des Gesetzgebers, wirtschaftlich leistungsfähige Personen zu einem Beitrag zu den Kosten des Unterrichtswesens zu verpflichten und damit einen sozialen Ausgleich zu schaffen. Randnummer 98 Maßgebliches Kriterium für die Vereinbarkeit des Studienbeitragsgesetzes mit Art. 59 Abs. 1 HV sei daher, ob die generelle Einführung von Grundstudienbeiträgen in Verbindung mit einem Darlehensfinanzierungsmodell zum einen der Zielsetzung gerecht werde, allen geeigneten Studienbewerbern ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse das Studium zu ermöglichen, zum anderen, ob die Verpflichtung zur Zahlung von Grundstudienbeiträgen als „angemessenes Schulgeld“, das im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV gestattet sei, qualifiziert werden könne. Randnummer 99 Für die verfassungsrechtliche Beurteilung des Gesetzes sei davon auszugehen,
dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die bildungs- und sozialpolitischen Auswirkungen des Studienbeitragsgesetzes zukomme. Insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine besonders weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anzunehmen und dessen Einschätzungs- und Prognosevorrang zu beachten. Der Staatsgerichtshof habe in seiner früheren Rechtsprechung die Notwendigkeit der Flexibilität der Auslegung von Art. 59 Abs. 1 HV betont, „um dem gewöhnlichen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung, die immer von wechselnden Umständen abhängig ist, nicht über Gebühr die Hände zu binden“. Randnummer 100 Der Gesetzgeber sei nach Ausschöpfung des vorhandenen Expertenwissens in einem bildungs- und sozialpolitisch höchst komplexen Bereich zu dem Ergebnis gekommen,
die vorgeschlagene Einführung von Studienbeiträgen in Verbindung mit einem bonitätsprüfungsunabhängigen Darlehensmodell geeignet sei, das verfassungsrechtliche Ziel eines offenen und zugleich sozial gerechten Studienzugangs für alle geeigneten Studienbewerber zu verwirklichen. Die Einführung von Grundstudienbeiträgen werde zu einer Erhöhung der Qualität der Lehre, einer Verminderung der Abbrecherquote und einer Verkürzung der durchschnittlichen Studienzeiten beitragen. Nahezu sämtliche neueren Hochschulmodelle im nationalen und internationalen Bereich gingen davon aus,
Studienbeiträge eine wesentliche Voraussetzung für die geplante Umgestaltung der Hochschulstruktur in Richtung Profilbildung, Wettbewerb und Autonomie seien. Die Prognose des Gesetzgebers, die Einführung bescheidener Studienbeiträge in Verbindung mit einem umfassenden Darlehensmodell werde auch für sozial schwächere Studierende keine Abschreckungswirkung entfalten, könne nicht als fehlerhaft beanstandet werden. Gleiches gelte für die Einschätzung, mögliche negative Effekte würden durch die Aussicht auf die Reduzierung der Gesamtkosten einer Ausbildung kompensiert, so
Studienbeiträge nicht geeignet seien, die Offenheit des Hochschulzugangs im Sinne von Art. 59 Abs. 1 HV zu beeinträchtigen. Randnummer 101 Neuen Untersuchungen zufolge könne eine unerwünschte soziale Selektion von Hochschulabsolventen nach den Einkommensverhältnissen weder im internationalen Vergleich noch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf die Einführung von Studienbeiträgen zurückgeführt werden, sondern auf andere Ursachen, wie z.B. die unterschiedliche Förderung während des Kindesalters. Welche Bedeutung der Übernahme einer Darlehensverpflichtung zur Finanzierung von Studienbeiträgen in einer durchschnittlichen Höhe von 5.000 Euro bis 6.000 Euro neben der Aussicht einer geringeren Studiendauer, höheren Einkommenserwartungen und geringerem Arbeitslosenrisiko nach Abschluss einer Hochschulausbildung für die Motivationslage eines Studienanfängers aus finanziell schwachen Verhältnissen zukomme, sei bislang allerdings kaum hinreichend geklärt. Von wirtschaftswissenschaftlicher Seite werde darauf hingewiesen,
durch die Einführung von bescheidenen Studienbeiträgen entstandene Mehrkosten mehr als kompensiert würden durch die zukünftige Rendite einer erfolgreichen Hochschulausbildung in Verbindung mit kürzeren Studiendauern und einem früheren Eintritt ins Berufsleben. Die Einschätzung des Gesetzgebers, ohne die Einführung von Studienbeiträgen ließen sich negative bildungs- und finanzpolitische Wirkungen nicht vermeiden, beziehe sich auf die beabsichtigte bzw. bereits beschlossene Einführung von Studienbeiträgen in den benachbarten Bundesländern und die sich daraus ergebende Befürchtung,
es zu einer Wanderungsbewegung zu den hessischen Hochschulen komme. Randnummer 102 Entgegen der Auffassung der Antragsteller führe das Konzept der nachgelagerten Studienbeiträge nicht zu einem Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 HV . Dieses soziale Grundrecht stehe nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs unter dem Vorbehalt dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen könne. Die in Art. 59 Abs.1 Satz 4 HV vorgesehene Möglichkeit, Schulgeldzahlungen derjenigen Personen anzuordnen, deren wirtschaftliche Lage einen eigenen finanziellen Beitrag zu den Gesamtkosten einer Ausbildung gestatte, sei, wie der Staatsgerichtshof festgestellt habe, nicht als eine restriktiv auszulegende Ausnahme vom Grundsatz unentgeltlicher Hochschulausbildung zu interpretieren, sondern als Konkretisierung eines Prinzips sozialverträglicher Beteiligung Studierender an den Ausbildungskosten durch ein „angemessenes Schulgeld“. Gestalte der Gesetzgeber die „wirtschaftliche Lage“ dergestalt,
im Regelfall jedem Studierenden die Übernahme eines bescheidenen Kostenanteils zugemutet werden könne, so erlaube Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV auch die flächendeckende Beitragspflicht. Angesichts der hohen Kosten einer Hochschulausbildung und der Knappheit der öffentlichen Mittel sowie der vom Gesetzgeber anderweitig zu berücksichtigenden sozialstaatlichen Anforderungen erscheine es sachgerecht, in gleicher Weise wie die aktuelle finanzielle Leistungsfähigkeit bei Beginn des Studiums diejenige, die im Regelfall auf Grund der zu finanzierenden staatlichen Ausbildungsleistungen geschaffen werde, in den sozialen Ausgleich einzubeziehen. Die mit der Verschuldung eintretende wirtschaftliche Belastung, die an die Stelle der unmittelbaren Zahlungspflicht trete, könne andererseits nicht unabhängig von den Rückzahlungsmodalitäten interpretiert werden. Die Rückzahlungspflicht realisiere sich erst dann, wenn die wirtschaftliche Lage es gestatte. Randnummer 103 Ein Verbot der Darlehensverzinsung lasse sich Wortlaut und Zweck des Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV nicht entnehmen. Der Gesetzgeber habe einen Anspruch auf Gewährung eines Studiendarlehens ohne Rücksicht auf die Prüfung der Vermögensverhältnisse vorgesehen. Damit hätten bewusst neue, aufwändige administrative Prüfungsverfahren vermieden werden sollen. Die grundsätzliche Entscheidung für eine Verzinsung der Darlehensgewährung beseitige lediglich einen anderenfalls aus der Unverzinslichkeit des Darlehens resultierenden geldwerten Vorteil. Die sich aus der Verzinsung ergebende höhere Belastung der weniger Leistungsfähigen im Vergleich zu Studierenden, die entweder auf ein Darlehen aus finanziellen Gründen von vornherein nicht angewiesen oder wegen ihrer höheren Leistungskraft zu einer raschen Rückzahlung des Darlehens in der Lage seien, ergebe sich als Konsequenz einer in der Ausgangslage ungleichen finanziellen Situation. Es sei nicht die Funktion von Art. 59 Abs. 1 HV , diese Ungleichheit als solche zu beseitigen; er verlange die Eröffnung des Hochschulzugangs für jeden geeigneten Studienbewerber ohne Rücksicht auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Gestatte die „wirtschaftliche Lage“ die Heranziehung zu den Kosten der Ausbildung, so sei die Erhebung eines angemessenen Schulgeldes verfassungsrechtlich zulässig ohne Rücksicht darauf, ob finanziell leistungsfähigere Personen eher in der Lage seien, eine Verschuldung und eine damit verbundene Zinsbelastung rasch zu reduzieren bzw. Studienbeiträge ohne Darlehen zu finanzieren, als Studierende, deren wirtschaftliche Lage lediglich die Rückzahlung nach Maßgabe der im Studienbeitragsgesetz vorgesehenen Mindestbeträge gestatte. Für die Beurteilung der finanziellen Belastungen der Studierenden, die auf die Inanspruchnahme von Studiendarlehen angewiesen seien, sei von wesentlicher Bedeutung,
Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinerlei Zinsbelastungen für die förderfähigen Semester zu tragen hätten, sondern ausschließlich zur Rückzahlung in Höhe der Studienbeiträge bei entsprechender wirtschaftlicher Lage verpflichtet seien. Hinzu kämen die gesetzlichen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände im Falle der Kindererziehung oder unbilliger Härten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen,
die Festsetzung der Höchstgrenze der Verschuldung auf 15000 Euro neben den Studiendarlehen auch die Zinsen berücksichtige. Randnummer 104 Die Koppelung der Zinsentlastung und der Rückzahlungsstundung mit den jeweiligen Einkommensgrenzen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sei sinnvoll und stehe mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an rechtsstaatliche Bestimmtheit im Einklang. Es liege ein enger sachlicher Zusammenhang dergestalt vor,
die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auf den gleichen sozialen Erwägungen beruhten, die der hessische Gesetzgeber bei der Festlegung der Einkommensgrenzen für die Zinsentlastung und die Stundung der Darlehensrückzahlung zulässigerweise als maßgeblich ansehe. Randnummer 105 Die Verwendung eines Teils der Einnahmen aus den Studienbeiträgen zur Deckung der Ausfallrisiken ab dem Jahr 2011 führe entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht dazu,
ein Teil der Studienbeiträge rechtlich als zwangsweise „Sonderabgabe“ zur Deckung einer vom Zweck der Beitragsregelung grundsätzlich unterschiedenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Gewährleistung des Hochschulzugangs für wirtschaftlich leistungsschwächere Personen diene, und verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und des Gleichbehandlungsgebots der Hessischen Verfassung. Die Darlehensregelung stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Beitragserhebung. Die Verwaltungskosten, Ausfallrisiken und Zinsfreistellungskosten seien, auch wenn sie tatsächlich regelmäßig nur einen wirtschaftlich leistungsschwächeren Personenkreis beträfen, gemeinsamer Bestandteil eines einheitlichen Konzepts sozialverträglicher Kostenbelastung, das im Grundsatz allen Studierenden zugute komme, denen die Beitragspflicht obliege. Randnummer 106 Die Beitragsregelung des Studienbeitragsgesetzes für das Zweit- und Langzeitstudium sei wegen der unterschiedlichen Situation der Studierenden sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe für Zweitstudiengänge keine gesetzliche Beitragserhöhung angeordnet, sondern die Hochschulen lediglich ermächtigt, in einer Satzung höhere Studienbeiträge unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des einzelnen Studiengangs vorzusehen. Die hiergegen erhobenen Einwände im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit des Abgabentatbestands berücksichtigten nicht,
1 Satz 2 HV den hessischen Hochschulen das Recht der Selbstverwaltung einräume und
unter Berücksichtigung der Satzungsautonomie der Hochschulen auch die Notwendigkeit von Beitragssatzungen eine hinreichende Normenklarheit und Bestimmtheit bei der Festlegung der Beiträge für Zweitstudien sicherstelle. Randnummer 107 Die Einräumung eines Ermessens der Hochschule zur Beitragsreduzierung im Teilzeitstudium sei im Hinblick auf die Notwendigkeit einer flexiblen Regelung des entstandenen Aufwandes gerechtfertigt und ermögliche der Hochschule auch insoweit eine Perspektive des Wettbewerbs und der Profilbildung. Randnummer 108 Sachlich gerechtfertigt sei auch die Beschränkung des Ermessens der Hochschulen zur Beitragsreduzierung bei Teilzeitstudiengängen nur bezüglich des Grundstudienbeitrags. Der Studierende, der einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Teilzeitstudium anstrebe, und derjenige Studierende, der ein Teilzeitstudium zum Erwerb eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses absolviere, seien typischerweise in einer unterschiedlichen wirtschaftlichen Situation. Randnummer 109 Der Ausschluss des Darlehensanspruchs für Zweit- und Langzeitstudienbeiträge mit Ausnahme der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderten Studienzeiten sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es sei weiterhin mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Hessischen Verfassung vereinbar, Langzeitstudienbeiträge anders als die allgemeinen Studienbeiträge grundsätzlich dem Landeshaushalt zuzuweisen und nicht in die Zweckbindung des § 1 Abs. 3 HStubeiG einzubeziehen. Randnummer 110 Eine unzulässige Ungleichbehandlung könne ferner nicht darin gesehen werden,
wegen der Zweckbindung der allgemeinen Studienbeiträge die „gewöhnlichen“ Beitragszahler höhere Ausbildungsleistungen für Langzeitstudierende finanzierten, während deren Beiträge dem allgemeinen Landeshaushalt zuflössen. Die Zweckbindung der Studienbeiträge zur Qualitätsförderung der Ausbildung ändere nichts an der Finanzierung der Hochschulausbildung durch staatliche Leistungen. Darin liege keine „fremdnützige Sonderabgabe“ und auch keine unzulässige Ungleichbehandlung. Aus den gleichen Gründen könne eine Verletzung des Gleichheitssatzes auch nicht daraus hergeleitet werden,
die Verwendung der der Hochschule zufließenden Mittel durch den Gesetzgeber nicht detailliert geregelt werde und damit „Umverteilungen zwischen Zahlerbereichen einerseits und Nutznießerbereichen“ nicht verhindert würden. Randnummer 111 Die Übergangsregelung zum Studienguthabengesetz sei mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Rechtsstaatsprinzip, die auch als ungeschriebene Bestandteile der Hessischen Verfassung angesehen werden könnten, in vollem Umfang vereinbar. Im vorliegenden Fall sei keine rückwirkende Anknüpfung an bereits abgeschlossene Sachverhalte gegeben, da die Übergangsregelung keine Erhebung von Studienbeiträgen für zurückliegende Semester vorsehe, sondern den Beginn der Studienbeitragspflicht auf etwa ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes begrenze. Zudem habe ein Vertrauen auf den Fortbestand der Entgeltfreiheit spätestens seit der Entscheidung der Landesregierung, ein Studienbeitragsgesetz in den Landtag einzubringen, nicht mehr entstehen können. Dabei könne auch aus dem Studienguthabengesetz keine weitergehende verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition abgeleitet werden. Die Einführung des Studienguthabenmodells habe keine neuen Rechtspositionen auf Absolvierung eines studienbeitragsfreien Hochschulstudiums begründet. Die mögliche Annahme Studierender, auf der Grundlage des Studienguthabensgesetzes ihr Studium beitragsfrei fortsetzen zu können, stelle sich verfassungsrechtlich als bloße Entziehung der Hoffnung auf eine unveränderte Gesetzeslage dar, die als solche keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genieße. Randnummer 112 Schließlich liege auch keine Ungleichbehandlung darin,
die Beitragsbefreiung wegen Kindererziehung pro Kind, nicht aber pro Elternteil gewährt werde. Die beschränkte Beitragsbefreiung solle die finanzielle und zeitliche Belastung durch Kinder zumindest teilweise ausgleichen. Diese bestünde aber nicht je Elternteil, sondern nur pro Kind, unabhängig davon, ob beide Elternteil studierten. Dabei stehe es den Eltern gänzlich frei, wie sie die beitragsfreien Semester untereinander aufteilten. Aufgrund dieser Wahlfreiheit der Eltern sei auch nicht ersichtlich, warum die Inanspruchnahme der Freisemester typischerweise zu Ungunsten von Frauen erfolgen sollte, so
auch eine mittelbare Diskriminierung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts nicht erkennbar sei. Randnummer 113 Art. 67 HV rechtfertige nicht die Heranziehung der Bestimmungen des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte als unmittelbaren Prüfungsmaßstab für die Verfassungsmäßigkeit des Studienbeitragsgesetzes. Zudem werde nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 13 Abs. 2 lit. c des UN-Sozialpaktes keine Verpflichtung der Vertragsstaaten begründet, im innerstaatlichen Recht die unentgeltliche Inanspruchnahme des Hochschulunterrichts vorzusehen. Wortlaut und Zweck der Vorschrift lasse unmissverständlich erkennen,
die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus Art. 13 des UN-Sozialpaktes lediglich programmatischen Charakter aufwiesen. Dies bedeute,
die Vertragsstaaten lediglich eine allgemeine, auf die Herbeiführung gewisser Ziele umschriebene Verpflichtung eingegangen seien, ihnen aber gleichzeitig ein großer Spielraum bei der Verwirklichung dieser Zielsetzung bleibe. Es bestehe daher lediglich die Verpflichtung der Vertragsstaaten, ihre Hochschulpolitik darauf einzurichten,
das Recht auf freien Hochschulzugang nach Eignung und Befähigung gewährleistet werde. Randnummer 114 Die Landesregierung hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 115 V. Die Landesanwaltschaft hat mit Schriftsatz vom
das bisherige auf Steuern basierende System der Hochschulfinanzierung unter Verteilungsaspekten zumindest als fragwürdig anzusehen sei. Aus Gründen sozialer Gerechtigkeit könnten Studiengebühren unter Umständen als wesentlich sozialer angesehen werden, handele es sich bei der unentgeltlichen Nutzung von Hochschulen doch um eine Umverteilung von „unten nach oben“. Sozialverträgliche Studiengebühren verstießen daher nicht gegen allgemeine Grundsätze der Verfassung, wie etwa das Sozialstaatsprinzip oder Grundrechte. Die Hessische Verfassung weise jedoch eine Besonderheit auf. Anders als viele andere Landesverfassungen enthalte sie in Art. 59 Abs. 1 HV eine spezifische Vorschrift, die die Unentgeltlichkeit des Studiums verfassungskräftig vorschreibe. Randnummer 117 Zwischen Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV und Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV bestehe kein strenges Regel-Ausnahme-Verhältnis. Vielmehr stehe dem Gesetzgeber zum einen nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV die Möglichkeit offen, Art und Umfang des unentgeltlichen Unterrichts an den Hochschulen zu begrenzen; zum anderen bestehe die Option, nach Satz 4 ein angemessenes Schulgeld zu erheben. Dabei handele es sich um zwei streng zu unterscheidende Instrumente des Gesetzgebers zur Gewährleistung staatlichen Handlungsspielraums beziehungsweise zur Schaffung eines sozialen Ausgleichs im Rahmen von Art. 59 Abs. 1 HV . Die Erhebung eines Entgelts für den Unterricht, die zunächst der Garantie des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV zuwiderlaufe, könne nur in den Grenzen des Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV erfolgen. Dieser Einschätzung stehe nicht der Charakter des Art. 59 Abs. 1 HV als soziales Grundrecht entgegen. Der hessische Gesetzgeber sei durch Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV nicht auf eine bestimmte staatliche Aktivität, auf ein Mindestmaß staatlicher Verschaffung verpflichtet. Allerdings gebiete Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV dem Gesetzgeber, das nach Maßgabe des Möglichen zu ermittelnde, öffentlich finanzierte staatliche Leistungsangebot unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Inwiefern und von welchen Personengruppen ergänzend ein Schulgeld zur Herstellung eines sozialen Ausgleichs erhoben werden könne, regele Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV . Dieses Regelungskonzept könne nicht in seiner Gesamtheit unter Hinweis auf den Vorbehalt des Möglichen in Frage gestellt werden, denn das würde bedeuten, die im Verfassungsgefüge bestehende Konzeption durch einfaches Recht auszuhebeln. Randnummer 118 Die Erhebung eines Grundstudienbeitrags durch das Studienbeitragsgesetz verstoße gegen die in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 enthaltene Garantie, indem eine Entgeltzahlungspflicht unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Studierenden oder der ihrer Unterhaltsverpflichteten konstituiert werde. Diese allgemeine Entgeltzahlungspflicht könnte nur dann mit der Ausgestaltungsbefugnis des Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV als vereinbar angesehen werden, wenn alle betroffenen Studierenden wirtschaftlich leistungsfähig wären. Davon sei aber selbst der Gesetzgeber nicht ausgegangen, denn er habe eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zumindest der Studierenden angenommen, die zum Erhalt von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz berechtigt sind. Randnummer 119 Der Gesetzgeber habe die ihm nach Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV zukommende Ausgestaltungsbefugnis auch nicht deswegen rechtmäßig ausgeübt, weil er die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aller Studierenden durch Darlehen im Sinne des § 7 HStubeiG bewerkstelligt habe. Die fehlende Leistungsfähigkeit könne nicht durch ein Darlehen hergestellt werden. Ebenso wenig wie zivilrechtlich nicht gegebene Unterhaltsansprüche durch ein vom Sozialhilfeträger gewährtes Darlehen begründet werden könnten, ändere die Gewährung eines Darlehens nach § 7 HStubeiG etwas an dem Umstand fehlender Leistungsfähigkeit vor dessen Aufnahme. Randnummer 120 Telos des Art. 59 Abs. 1 HV sei nach übereinstimmender Auffassung von Literatur und Rechtsprechung die Gewährung einer von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit unabhängigen Bildungschancengleichheit. Die Vorschrift verfolge das Ziel, „freie Bahn dem Tüchtigen“ zu gewähren. Dem sozial Schwächeren solle eine akademische Ausbildung nicht deshalb verschlossen bleiben, weil er die Mittel für das Unterrichtsgeld nicht aufbringen könne. Dies habe gleichwohl nicht zur Folge,
dem Gesetzgeber ein besonders weiter Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die bildungs- und sozialpolitischen Auswirkungen des Studienbeitragsgesetzes zustehe, der nur dann überschritten wäre, wenn die diesbezüglichen gesetzgeberischen Erwägungen offensichtlich keine Grundlage für eine vernünftige gesetzgeberische Maßnahme bilden könnten. Der besondere Aussagegehalt des Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV liege darin, die intendierte Bildungsgleichheit von der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abzukoppeln. Das bonitätsunabhängig zu gewährende Darlehen ermögliche zwar grundsätzlich jedem Studierenden die Aufnahme und Durchführung eines Studiums. Eine sichere Grundlage für die Einschätzung,
der freie Zugang zum Studium und die Bildungschancengleichheit infolge der Darlehensoption nicht gefährdet seien, sei damit jedoch nicht verbunden. Randnummer 121 Ausweislich der 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland 2006 sagten immerhin 25 % der teilnehmenden Studierenden aus, sie würden keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehen, weil sie keine Schulden machen wollten. Dies könne zumindest ein Indiz dafür sein,
„Schuldenangst“ einen nicht außer Acht zu lassenden Gesichtspunkt der Bildungsplanung darstelle. Zu berücksichtigen seien auch die Ausweichbewegungen wenig Verschuldungsbereiter etwa in studienbegleitende Erwerbstätigkeit. Da 60 % der befragten Studierenden ohnehin schon zumindest einen Teil ihres Lebensunterhaltes durch Erwerbsarbeit finanzierten, könne nicht ausgeschlossen werden,
bei einem relevanten Teil von Studierenden die dann zu leistende Erwerbsarbeit ein Ausmaß erreiche, welches entweder die Studienleistungen signifikant senke oder aber die Studiendauer steigere. Randnummer 122 In Anbetracht dieser empirischen Befunde habe der Landesgesetzgeber nicht mit Sicherheit davon ausgehen können, die Erhebung eines Grundstudienbeitrags werde nicht zu einer Beeinträchtigung des freien Zugangs zum Studium führen sowie die Bildungschancengleichheit nicht beeinträchtigen. Randnummer 123 Indem das Studienbeitragsgesetz in § 6 Abs. 1 den Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht an das Vorhandensein eines Kindes knüpfe und in dessen Satz 3 eine frei gestaltbare Verteilung auf die Eltern vorsehe, verstoße der Gesetzgeber gegen das Willkürverbot. Grundsätzlich würden Studierende in ihrer Studienleistung - unabhängig davon, in welcher Beziehungsform sie lebten - durch ein Kind in gleicher Weise beeinträchtigt. Diesem Umstand trage der Gesetzgeber nicht hinreichend Rechnung, wenn er die Befreiung von der Beitragspflicht je Kind statt je Elternteil gewähre. Bei zwei studierenden Elternteilen hätten Studierende die beitragsfreien Semester unter sich zu verteilen, erhielten also im Schnitt nur für drei Semester eine Befreiung. Demgegenüber könnten Studierende, die mit einem nicht studierenden Partner zusammenlebten, sechs Freisemester in Anspruch nehmen. Diese Ungleichbehandlung Studierender lasse sich nicht auf sachliche Gründe stützen und sei deswegen willkürlich. Randnummer 124 Weiterhin stehe zu erwarten,
sich § 6 Abs. 1 HStubeiG ganz überwiegend zum Nachteil von Frauen auswirke. Die Vorschrift erfülle damit auch den Tatbestand der mittelbaren Benachteiligung. Bei studierenden Paaren mit Kindern würden häufig weibliche Studierende zum Zeitpunkt der Geburt und in den Folgemonaten ihr Studium unterbrechen, während Väter überwiegend ihr Studium zu Ende brächten. Mithin sei davon auszugehen,
überwiegend männliche Studierende die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HStubeiG frei zu verteilenden Freisemester in Anspruch nehmen werden. Zu dem Zeitpunkt, in dem Mütter ihr Studium wieder aufnehmen wollten, seien die Freisemester verbraucht. Weibliche Studierende würden deswegen ihr Studium entweder beenden oder aber nur unter - gegenüber männlichen Studierenden - erschwerten Bedingungen fortsetzen können. Randnummer 125 Weitere Vorschriften des angegriffenen Gesetzes verstießen indes für sich genommen nicht gegen die Hessische Verfassung. Dies gelte für die Darlehensverzinsung, die die ökonomisch konsequente Folge der Erhebung flächendeckender Studienabgaben sei. Gleiches gelte im Ergebnis für die vorgesehenen dynamischen Verweisungen, die Studienfondsregelung sowie die Zweckbindungsregelungen. Allerdings handele es sich entgegen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 HStubeiG gewählten Bezeichnung bei den von den Studierenden zu entrichtenden Abgaben nicht um Beiträge, sondern um Gebühren. Denn die Abgaben dienten der Abgeltung eines Vorteils, der mit der Immatrikulation oder Rückmeldung verbunden sei, nämlich der Inanspruchnahme des Lehrangebots sowie der Lehrmittel der Hochschule und der sonstigen Einrichtungen. Dieser Vorteil stehe allen Studierenden gleichermaßen zur Verfügung, so
insoweit eine Verletzung des Art. 1 HV nicht gegeben sei. Die Einnahmen aus Gebühren unterlägen traditionell und unbestritten keiner Zweckbindung, sondern flössen in den allgemeinen Haushalt. Insoweit stehe das Gebührenaufkommen durchaus für die Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zur Verfügung. Unter Gleichheitsaspekten seien daher an die Verwendung der Gebühren keine konkreten Anforderungen zu stellen. Randnummer 126 Die Abgabenregelungen zu Zweitstudium und Teilzeitstudium sowie der Ausschluss der Darlehensberechtigung für Zweitstudien- und Langzeitstudienbeiträge beinhalteten keinen Verstoß gegen Art. 1 HV . Der allgemeine Gleichheitssatz verlange, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Bezogen auf das Abgabenrecht folge aus diesem Grundsatz insbesondere,
bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden könnten, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze so zu wählen und zu staffeln seien,
sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung trügen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibe. Dies bedeute jedoch nicht,
Gebührenpflichtige immer dann unterschiedlich stark zu belasten seien, wenn eine Gruppe der Begünstigten aus der Leistung einen größeren Vorteil ziehe oder ihr sonst näher stehe als andere. Abweichungen seien nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung möglich. Es reiche, wenn für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung im Abgabenrecht jeweils tragfähige Gründe gegeben seien. Randnummer 127 Dies beachtend sei der Gesetzgeber nicht zwingend gehalten gewesen, die Höhe der Studiengebühr für ein Zweitstudium in gleicher Weise wie bei einem Grundstudium zu gestalten bzw. die Gebühr für ein Teilzeitstudium zu reduzieren. Zudem sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, auch im Rahmen eines Zweitstudiums einen Anspruch auf ein Studiendarlehen zu gewähren. Randnummer 128 Da die Studiengebühren die Kosten für ein Studium bei Weitem nicht abdeckten, komme dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, in welcher Höhe und in welcher Art und Weise ein Zweitstudium absolviert werden solle. Soweit § 3 Abs. 3 Satz 3 HStubeiG insofern auf eine Gestaltung durch die Hochschulen verweise und § 7 Abs. 1 Satz 1 HStubeiG den Ausschluss der Darlehensgewährung für ein Zweitstudium anordne, sei dies sachgerecht und trage der Universitäts- und Hochschulautonomie nach Art. 60 Abs. 1 HV Rechnung. Letzteres gelte auch für die Regelung zum Teilzeitstudium nach § 3 Abs. 2 HStubeiG . Denn das Angebot eines Teilzeitstudiums könne für die Universitäten infolge - im Vergleich zu üblichen Studiengängen - besonderer Veranstaltungszeiten durchaus erhöhte Aufwendungen zur Folge haben. Randnummer 129 Im Übrigen lasse sich der Ausschluss einer Darlehensberechtigung für Langzeitstudierende nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HStubeiG auf einen tragfähigen Grund stützen. Der Gesetzgeber verfolge mit dieser Maßnahme die Intention, eine Lenkungswirkung auf Studierende zu erzeugen, die den Abschluss ihres Studiums unangemessen hinauszögerten. Dieses Ziel sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 130 Die in § 13 Abs. 1 HStubeiG , § 7 Abs. 1 StuGuG enthaltene Übergangsregelung verstoße nicht gegen das in der Hessischen Verfassung enthaltene Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes (Rückwirkungsverbot). Allerdings sei der Gesetzgeber auch dann, wenn eine Regelung in ihrer Rechtsfolge nur auf gegenwärtige oder zukünftige Sachverhalte bezogen sei, verpflichtet, ein möglicherweise gegebenes schutzwürdiges Vertrauen des Normadressaten in den Fortbestand der alten Rechtslage zu beachten. Sei dieses Vertrauen in Anbetracht getroffener Dispositionen so schutzwürdig,
es das Interesse des Gesetzgebers an der Neugestaltung der Rechtslage auch in Bezug auf diese Fälle überwiege, sei ausnahmsweise von der Einbeziehung der Betroffenen in das Gesetz abzusehen oder eine solche durch eine angemessene Übergangsregelung verhältnismäßig zu gestalten. Solche gewichtigen Einzelinteressen der bereits immatrikulierten Studierenden seien vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn ein Bürger könne grundsätzlich nicht darauf vertrauen,
der Gesetzgeber eine für ihn günstige Gesetzeslage jederzeit aufrechterhalte. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz gehe nicht so weit, den Begünstigten einer Regelung vor jeder „Enttäuschung“ zu bewahren. Andernfalls würde der zum Ausgleich zu bringende Widerstreit zwischen den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auf der einen Seite mit der unabweisbaren Notwendigkeit, die Rechtsordnung verändern zu können, auf der anderen Seite in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung gelöst. Randnummer 131 Die maßgeblichen Bestimmungen des UN-Sozialpakts könnten nicht als unmittelbarer Prüfungsmaßstab für die Verfassungsmäßigkeit des Studienbeitragsgesetzes herangezogen werden. Im Übrigen wiesen die darin begründeten Verpflichtungen der Vertragsstaaten nur programmatischen Charakter auf. Eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, im innerstaatlichen Recht die Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts zu garantieren, gehe damit nicht einher. Da die Regelungen des UN-Sozialpaktes insofern hinter den Anforderungen, die die Hessische Verfassung in Art. 59 Abs. 1 HV an die Einführung von Studiengebühren stelle, zurückblieben, hätten sie keine eigenständige Bedeutung für deren Auslegung. Randnummer 132 Die Landesanwaltschaft beantragt, wie folgt zu erkennen: Es wird festgestellt,
das Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
von einer Stellungnahme abgesehen werde. Entscheidungsgründe Randnummer 134 B I. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 1 - 3 ist zulässig. Randnummer 135
aufgrund der Wahlen zum 17. Hessischen Landtag 13 Antragsteller nicht mehr dem Hessischen Landtag angehören. Denn das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist als objektives Verfahren ausgestaltet, das unabhängig von der Geltendmachung subjektiver Rechte der Antragsteller durchgeführt wird. Es dient vielmehr allein der Klärung der Verfassungsrechtslage. Nach der Einbringung des Antrags ist die Zulässigkeit des weiteren Verfahrens nicht vom Fortbestand einer Fraktion oder eines Mandatsverhältnisses abhängig (vgl. BVerfGE 79, 311 [327]; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 19 Rdnr. 49). Randnummer 138 3. Die Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Hessischen Landtag sind ebenfalls antragsberechtigt gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 StGHG . Randnummer 139 Zwar werden die Landtagsfraktionen nicht als Antragsberechtigte in Art. 131 Abs. 2 HV erwähnt. Doch war der parlamentarische Landesgesetzgeber berechtigt, den Fraktionen ein eigenes Antragsrecht zu verleihen. Denn die Aufzählung der Antragsberechtigten in Artikel 131 Abs. 2 HV ist nicht abschließend. Randnummer 140
dies auch sprachlich zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht wird. Eindeutig ist allein,
der einfache Gesetzgeber nicht befugt ist, den dort Genannten ihre Antragsberechtigung zu entziehen. Die Möglichkeit einer einfachgesetzlichen Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten ist damit nicht zwingend ausgeschlossen. Randnummer 145
die Landtagsfraktionen als typische Beteiligte eines Organstreits (s. nur BVerfGE 106, 253 [262]) in diesem Verfahren in Hessen entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 4, § 42 Abs. 2 Satz 1 StGHG nicht antragsberechtigt wären. Daraus folgte dann aber eine Rechtsschutzlücke, da den Fraktionen als hergebrachten Institutionen des Parlamentslebens die Möglichkeit vorenthalten wäre, ihre Rechte verfassungsgerichtlich geltend zu machen. Dieses schwerwiegende verfassungsprozessuale Rechtsschutzdefizit kann auch nicht durch das Antragsrecht des Zehntels der Mitglieder des Landtags kompensiert werden. Denn diesen stehen ohne Verbindung zu einer Fraktion keine materiellen Gruppenrechte zu, die sie im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof geltend machen könnten (s. § 42 Abs. 3 StGHG ). Randnummer 147 c) Ein Antragsrecht einer Parlamentsfraktion widerspricht auch nicht dem Prinzip der abstrakten Normenkontrolle als solcher, wie ein Vergleich mit dem sonstigen deutschen Verfassungsprozessrecht zeigt. Zwar verlangen sowohl Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG wie auch einzelne Landesverfassungen und Landesverfassungsgerichtsgesetze für eine Antragsberechtigung im abstrakten Normenkontrollverfahren deutlich höhere Quoren von Mitgliedern der jeweiligen Parlamente, als sie etwa eine Fraktion des Hessischen Landtags im Einzelfall verkörpern kann (fünf Abgeordnete sind zur Erreichung des Fraktionsstatus ausreichend gem. § 1 Abs. 3 des Hessischen Fraktionsgesetzes in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags). Doch belegt das Antragsrecht von Fraktionen im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz und gemäß Art. 80 Abs. 1 Nr. 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen,
eine solche Antragsberechtigung dem deutschen Verfassungsrecht nicht fremd ist. Zudem weisen Art. 131 Abs. 2 HV , § 19 Abs. 2 Nr. 3 StGHG im Vergleich mit dem Verfassungsprozessrecht des Bundes wie der Länder (mit Ausnahme Bayerns) das niedrigste aller Quoren der Parlamentsmitglieder auf, das zur Auslösung einer abstrakten Normenkontrolle erforderlich ist. Dies kann als Indiz gewertet werden,
aus Sicht des Verfassungsgebers eine Normprüfung durch den Staatsgerichtshof tendenziell an geringere Anforderungen gebunden sein soll. Randnummer 148 d) Allerdings könnte das besonders niedrige Quorum von nur einem Zehntel der Parlamentsabgeordneten in Art. 131 Abs. 2 HV auch umgekehrt darauf hindeuten,
insoweit durch den Verfassungsgeber bewusst eine geringe, aber deshalb auch als absolutes Minimum anzusehende Mindestunterstützung eines Normenkontrollantrags aus dem Parlament festgesetzt worden ist. Dieses Minimum wird vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Mindeststärke einer Fraktion um mehr als die Hälfte reduziert. Doch auch dies führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des Antragsrechts der Fraktionen aus § 19 Abs. 2 Nr. 4 StGHG . Randnummer 149 Denn das Antragsrecht gemäß Art. 131 Abs. 2 HV , § 19 Abs. 2 Nr. 3 StGHG steht der Minderheit von einem Zehntel der Landtagsabgeordneten unabhängig von der Fraktionszugehörigkeit der sie bildenden Mitglieder des Hessischen Landtags zu. Daher ist es möglich,
sich Antragsteller aus unterschiedlichen Parteien (gemeinsam) zur Anrufung des Staatsgerichtshofs entschließen. Vor dem Hintergrund dieser potenziellen Heterogenität kann das Quorum von einem Zehntel als Instrument verstanden werden, um zu gewährleisten,
die antragstellende Minderheit der Abgeordneten trotz ihrer etwaigen unterschiedlichen Antragsmotivation gleichwohl einen hinreichend gewichtigen politischen Faktor darstellt, um von der Parlamentsmehrheit oder dem Verordnungsgeber beschlossene Normen einer Prüfung durch den Staatsgerichtshof zuzuführen. Randnummer 150 Hingegen dokumentiert der Normenkontrollantrag einer Fraktion regelmäßig verfassungsrechtliche Zweifel einer (partei)politisch homogenen Gruppierung mit einer in der Regel einheitlichen politischen Auffassung. Daher bedarf es in diesem Fall nicht der verfahrensrechtlichen Sicherung in Form eines Quorums von mindestens einem Zehntel des Gesamtparlaments. Daraus ergibt sich,
das Zehntel-Quorum gemäß Art. 131 Abs. 2 HV nicht zugleich als zwingender Ausschluss einer sonstigen Antragsberechtigung von parlamentarischen Minderheiten geringeren Umfangs interpretiert werden kann. Randnummer 151 Somit war der parlamentarische Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehindert, den Kreis der Antragsberechtigten gemäß Art. 131 Abs. 1 HV zu erweitern und den Fraktionen des Hessischen Landtags in § 19 Abs. 2 Nr. 4 HV auch im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ein eigenes Antragsrecht einzuräumen. Randnummer 152 e) Die Neukonstituierung des Hessischen Landtags hat auch keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Antrags der Fraktionen. Denn die oben unter
eine ausreichende Anzahl von Anträgen einschließlich der Bescheinigungen der Stimmberechtigung den Erfordernissen des § 19 Abs. 3 Sätze 2, 3 StGHG genügt. Randnummer 159 Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu B I. verwiesen. Randnummer 160 C Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet. Das Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann anordnen,
ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet. Randnummer 166
1 Satz 1 HV grundlegend und verfassungsunmittelbar die Unentgeltlichkeit des Unterrichts in allen öffentlichen Schulen und Hochschulen regelt und seit Inkrafttreten der Hessischen Verfassung am
bereits gezahlte Unterrichtsgelder nicht zurückerstattet werden. Mit dem vorgenannten Urteil stellte der Staatsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Regelung fest und entschied,
Dezember 1946 unmittelbar geltendes Recht ist und jede Einziehung von Schulgeld für einen Zeitraum nach diesem Tag der Verfassung widerspricht, solange nicht etwa durch Gesetz für bestimmte Personenkreise Schulgeldzahlung angeordnet ist. Es unterlag damit keinem Zweifel,
eine Schulgeldzahlung gesetzlich vorgegeben werden konnte. Im Übrigen unterschied sich der personale Geltungsbereich der verfassungsunmittelbar geltenden Schulgeldfreiheit deutlich von den heutigen rechtlichen Vorgaben. Randnummer 171 Das Gesetz über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen vom
das Grundrecht der Unterrichtsgeldfreiheit grundsätzlich nur solchen Personen gewährt ist, bei denen diese Verbundenheit besteht. Das können aber mangels eines anderen, die Abgrenzung sicher ermöglichenden Anknü
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.