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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 2214 Beschluss Hält ein Antragsteller seinen Antrag aufrecht, obwohl er sich durch Erlass der begehrten Ents

Leitsatz Hält ein Antragsteller seinen Antrag aufrecht, obwohl er sich durch Erlass der begehrten Entscheidung erledigt hat, fehlt dem Antrag regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, so dass die Grundrechtsklage als unzulässig anzusehen ist. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Die Antragstellerin, Beklagte des Ausgangsverfahrens, verpflichtete sich im Rahmen eines richterlich protokollierten Vergleichs vom

  1. November 2007 vor dem Amtsgericht Marburg, ihre Wohnung in Marburg, Barfüßertor 19, spätestens zum
  2. März 2008 zu räumen. Zuvor hatte die Antragstellerin jedoch den die Verhandlung führenden Richter, der auch den Vergleich protokollierte, wegen Befangenheit abgelehnt. Das Befangenheitsgesuch wurde noch in der mündlichen Verhandlung vom
  3. November 2007 durch den abgelehnten Richter selbst abgelehnt. Ob die Antragstellerin die gegen diese Entscheidung in der Sitzung eingelegte sofortige Beschwerde noch in der Sitzung zurückgenommen hat, ist streitig. Mit Beschluss vom
  4. Februar 2008 lehnte das Amtsgericht Marburg den Befangenheitsantrag der Antragstellerin erneut ab. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom
  5. Februar 2008 Beschwerde. Mit Datum vom
  6. März 2008 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht Marburg, ihr Vollstreckungsschutz gegen die zwangsweise Durchsetzung der Räumungspflicht aus dem Vergleich vom
  7. November 2007 zu gewähren und den Räumungstermin über den
  8. März 2008 hinaus, wenigstens bis zum
  9. August 2008, zu verschieben. Mit Schreiben vom
  10. Juni 2008 kündigte der Gerichtsvollzieher die zwangsweise Räumung der Wohnung der Antragstellerin für den
  11. Juli 2008 an. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Amtsgericht Marburg über den Vollstreckungsschutzantrag vom
  12. März 2008 noch nicht entschieden. Randnummer 2 II. Mit ihrer beim Staatsgerichtshof am
  13. Juni 2008 eingegangenen Grundrechtsklage vom
  14. Juni 2008 hat die Antragstellerin beantragt festzustellen, dass das Amtsgericht den Vollstreckungsschutzantrag vom
  15. März 2008 sowie das Landgericht Marburg die Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs unverzüglich zu bescheiden hätten, damit gegen die Räumung der Wohnung am
  16. Juli 2008 wirksamer Rechtsschutz gewährt werden könne. Mit Beschluss vom
  17. Juni 2008 wies das Amtsgericht Marburg den Vollstreckungsschutzantrag vom
  18. März 2008 zurück. Die Entscheidung erging durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter für den von der Antragstellerin wegen Befangenheit abgelehnten Richter des Amtsgerichts Marburg, der nach dem Geschäftsverteilungsplan auch für die Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag zuständig gewesen wäre. Mit Schriftsatz vom
  19. Juni 2008 hat die Antragstellerin erklärt, trotz des Beschlusses des Amtsgerichts Marburg vom
  20. Juni 2008 an ihrem Antrag aus der Antragschrift vom
  21. Juni 2008 festzuhalten und die Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrages durch das Amtsgericht Marburg als verfassungswidrig bezeichnet, gegen den sie zudem Beschwerde zum Landgericht Marburg erhoben habe. Unter dem
  22. Juli 2008 fragte das Landgericht Marburg bei dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin an, ob der Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom
  23. Februar 2008, mit dem der Befangenheitsantrag der Antragstellerin vom
  24. November 2007 abgelehnt worden sei und gegen den sich die Beschwerde der Antragstellerin richte, nicht gegenstandslos sei, weil das Befangenheitsgesuch der Antragstellerin laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  25. November 2007 bereits durch den abgelehnten Richter abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde zurückgenommen worden sei. Randnummer 3 B I. Der Antrag ist unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist entfallen, nachdem das Amtsgericht Marburg mit Beschluss vom
  26. Juni 2008 über den Räumungsschutzantrag vom
  27. März 2008 entschieden hat. Mit dem Antrag aus der Antragsschrift vom
  28. Juni 2008 verfolgte die Antragstellerin das Rechtsschutzbegehren, eine Entscheidung des zuständigen Fachgerichts über ihren Vollstreckungsschutzantrag zu erreichen. Diesen fachgerichtlichen Rechtsschutz hat die Antragstellerin erhalten, auch wenn inhaltlich ihrem Begehren nicht entsprochen worden ist. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Beschwer, dass über ihren Vollstreckungsschutzantrag nicht vor der angekündigten Räumung entschieden werde, ist durch den Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom
  29. Juni 2008 über die Ablehnung von Vollstreckungsschutz entfallen. Damit hat sich ihr Antrag der Sache nach erledigt. Da die Antragstellerin mit Schreiben vom
  30. Juni 2008 gleichwohl an ihrem ursprünglichen Antrag festgehalten hat, ist dieser zurückzuweisen. Besondere Gründe, die es rechtfertigen könnten, das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses anzunehmen, sind nicht ersichtlich. Von der Antragstellerin ohnehin nur pauschal erwähnte Haftungsfragen reichen dafür nicht aus. Gleiches gilt für den Antrag der Antragstellerin, soweit er auf eine Feststellung der Verpflichtung des Landgerichts Marburg gerichtet ist, die Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs unverzüglich zu bescheiden. Sein Ziel war ebenfalls die Ermöglichung des begehrten und inzwischen durch das Amtsgericht abgelehnten Vollstreckungsschutzes. Ob eine der Antragstellerin günstige Entscheidung über ihre Beschwerde für den Vollstreckungsschutz von Bedeutung hätte sein können, was das Amtsgericht Marburg in seinem Beschluss vom
  31. Juni 2008 verneint, bedarf daher hier keiner Prüfung. Im Übrigen findet das Verfahren vor dem Landgericht Marburg über die Beschwerde der Antragstellerin ausweislich des Schreibens des Landgerichts Marburg vom
  32. Juli 2008 offenbar seinen Fortgang. Randnummer 4 Das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom
  33. Juni 2008 rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Soweit sie über das mit der Antragsschrift verfolgte Rechtsschutzbegehren hinaus die Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrages durch das Amtsgericht Marburg inhaltlich einer Prüfung durch den Staatsgerichtshof unterwerfen will, kann dies ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass sie den nach § 794a Abs. 4 ZPO gegebenen Rechtsweg erschöpft hat ( § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG ). Soweit die Antragstellerin unter dem
  34. Juli 2008 die Untätigkeit des Amtsgerichts Marburg in Bezug auf ihre Anträge vom Mai 2007 gegen eine angekündigte Räumung ihrer Wohnung durch den Gerichtsvollzieher am
  35. Mai 2007 rügt, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Entscheidung. Zum einen sind diese früheren Anträge für die vorliegende Grundrechtsklage ohne Bedeutung; zum anderen ist nach dem Vortrag der Antragstellerin die Räumung im Mai 2007 nicht erfolgt. Randnummer 5 II. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist nach § 29 StGHG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung nicht zu bewilligen, da das Begehren der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Randnummer 6 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022593

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