Leitsatz Ein Gericht kann regelmäßig nur dann aus eigener Sachkunde die Frage der Schuldfähigkeit eines Angeklagten - hier: eines Beamten im Disziplinarverfahren - beurteilen, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die Zweifel an der Schuldfähigkeit im Tatzeitraum begründen können. Andernfalls ist das Gericht verpflichtet, auf einen entsprechenden Beweisantrag ein Sachverständigengutachten einzuholen. Tenor Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Disziplinarhof – vom
(2004)auch auf Schuldfähigkeit zum fraglichen Zeitraum beziehen lasse, sei in ihrer Pauschalität nicht geeignet, diese von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzung rechtsstaatskonform zu bejahen. Wenngleich nicht jede fehlerhafte Anwendung einfachgesetzlicher Verfahrensnormen regelmäßig als Grundrechtsverletzung anzusehen sei, liege ein Verfassungsverstoß dann vor, wenn jener spezifische Gewährleistungsgehalt unzulässig verkürzt werde. Durch die Ablehnung des Beweisantrags seien darüber hinaus nicht nur die Regeln des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Die für die Verurteilung maßgebliche Prozessvoraussetzung der von Amts wegen zu ermittelnden Schuldfähigkeit sei, trotz entgegenstehender fachärztlicher Hinweise, ungeklärt geblieben. Das Urteil beruhe auf diesem Grundrechtsverstoß, weil die Feststellung der Schuldunfähigkeit eine disziplinare Ahndung, wie sie vorliegend erfolgt sei, ausgeschlossen hätte. Die Erwägungen des Disziplinarhofs seien nicht geeignet, das Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unberücksichtigt zu lassen. Die Art und Weise, wie er – der Antragsteller – seine beruflichen Pflichten mit der familiären Pflege seiner Frau und Kinder „unter einen Hut“ gebracht habe, lasse für sich genommen keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf seinen psychischen Zustand im fraglichen Zeitraum zu. Das Recht auf ein faires Verfahren sei im Übrigen auch durch die Missachtung prozessualer Fürsorgepflichten verletzt worden, indem seine besondere Situation als Schwerbehinderter nicht in gebotenem Umfang berücksichtigt worden sei. Er sei anerkannt schwerbehindert mit einem GdB von 70, der sich weitestgehend auf seine psychische Situation beziehe. Nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils sei die Schwerbehindertenvertretung beim Regierungspräsidium X erst nachträglich über das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn informiert worden. Es könne dahinstehen, ob die nötige Unterrichtung umfassend und unverzüglich erfolgt sei, was die Formulierung, die Schwerbehindertenvertreterin habe keine Einwände gegen die Fortführung des förmlichen Verfahrens erhoben, gerade nicht impliziere. Er sei jedenfalls über den oben genannten Umstand nicht in Kenntnis gesetzt worden. Ihm sei es in der Folge versagt geblieben, im Rahmen rechtlichen Gehörs seinerseits dazu Stellung zu nehmen. Dem Gebot fairer Verfahrensgestaltung sei zudem durch die überlange Verfahrensdauer von fünfeinhalb Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil nicht in rechtsstaatlich gebotener Weise Rechnung getragen worden. Neben dem einfach-rechtlich geltenden Beschleunigungsgrundsatz nach § 4 HDO sei auch dem durch verfassungs- und konventionsrechtliche Gewährleistungen garantierten Beschleunigungsgrundsatz in einer dem Zweck des Disziplinarverfahrens angemessenen Weise Beachtung zu schenken. Vor diesem Hintergrund bedürfe es keiner expliziten Normierung in der jeweiligen Landesverfassung. Der bereits im Rechtsstaatsprinzip angelegte Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes verdichte sich über die Europäische Menschenrechtskonvention zu einem Grundrecht des Bürgers auf ein zügiges Verfahren. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Disziplinarhof – vom 12. Oktober 2007 – 24 DH 2878/06 – das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 3 der Hessischen Verfassung in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in dessen Ausprägung als Garantie des rechtlichen Gehörs und als Gebot eines fairen Verfahrens verletzt, 2. das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Disziplinarhof – vom 12. Oktober 2007 – 24 DH 2878/06 – für kraftlos zu erklären und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof – Disziplinarhof – zurückzuverweisen. Randnummer 4 IV. Die Hessische Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig; sie genüge nicht den Darlegungsanforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG . Dies gelte zunächst für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser verlange zwar, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrages verstoße indes nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr finde. Denn das Recht auf rechtliches Gehör verpflichte die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen. Wann ein Beweisantrag entscheidungserheblich sei, müsse demnach prinzipiell von den Fachgerichten im Rahmen der konkreten Verfahrenssituation und auf der Grundlage des einfachen Rechts beurteilt werden. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen werde erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert werde. Nach diesen Maßstäben bestünden zunächst Zweifel, ob der Disziplinarhof den vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, ein psychologisches Zusammenhangsgutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Antragstellers einzuholen, mit der Begründung ablehnen durfte, der Antrag sei nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 1 HDO und damit verspätet im Sinne des § 80 Abs. 2 HDO gestellt worden. Bei dem Sachverständigengutachten, das nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarhof gestellten Beweisantrag eingeholt werden sollte, habe es sich nicht um ein neues Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift gehandelt. Dies könne jedoch im Ergebnis dahinstehen, denn der Disziplinarhof habe seine Entscheidung nicht nur auf die Verspätung des Beweisantrags gestützt, sondern auch darauf, dass greifbare Anhaltspunkte für die fehlende oder auch nur eingeschränkte Schuldfähigkeit des Antragstellers nicht bestanden hätten und es an den für die vom Antragsteller beantragte Gutachtenerstattung erforderlichen Anknüpfungstatsachen gefehlt habe. Diese Begründung trage die Ablehnung des Beweisantrages auch selbstständig und es sei dem Antragsteller nicht gelungen darzutun, dass das angegriffene Urteil auf einer verfahrensfehlerhaften Nichterhebung des Beweises beruhe. Der Disziplinarhof habe aufgrund seiner eigenen Sachkunde festgestellt, dass nach Art und Umfang der Pflichtverletzungen, der aus den Akten erkennbaren Persönlichkeit des Beamten, nach seinem dienstlichen sowie außerdienstlichen Verhalten im maßgeblichen Zeitraum sowie den vorliegenden fachärztlichen Erkenntnissen über den Gesundheitszustand des Beamten keine Zweifel daran bestünden, dass der Antragsteller die Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen habe. Diese Feststellung habe der Disziplinarhof aufgrund des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO treffen können, wonach ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen, soweit nichts anderes bestimmt sei, auch abgelehnt werden könne, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Diese Vorschrift finde nach § 21 Satz 1 HDO auf das Disziplinarverfahren ergänzend Anwendung, soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegenstehe. Weder diese noch die Vorschriften der HDO über die Beweisaufnahme schlössen die Anwendung des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO aus. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Disziplinarhof die Grenzen der ihm zur Verfügung stehenden Sachkunde überschritten und sich nicht mehr in den Lebens- und Erlebnisbereichen bewegt haben könnte, die einem Richter allgemein zugänglich sind, dass er sich also eine keinesfalls zur Verfügung stehende Sachkunde angemaßt habe und die dazu angestellten Erwägungen grob fehlerhaft oder willkürlich seien. Das Gericht habe in einleuchtender Weise daran angeknüpft, dass der Antragsteller während des gesamten Tatzeitraums ohne Beanstandungen seinem Beruf im Hauptamt und zugleich einer umfangreichen Notarzttätigkeit nachgegangen sei. Die Erwägung des Gerichts, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller angesichts der zielgerichteten und erfolgreichen Ausübung einer in physischer und psychischer Hinsicht anspruchsvollen Haupt- und Nebentätigkeit nicht in der Lage gewesen sein sollte, einfache, jedem durchschnittlich begabten Beamten einsichtige Pflichten zu beachten, erscheine unmittelbar plausibel. Dies gelte auch für den Hinweis, dass der Antragsteller bei der Arbeitszeitmanipulation ein ausgeklügeltes und erhebliche geistige Anstrengungen erforderndes System praktiziert habe. Es stelle ebenso wenig eine Anmaßung von Sachkunde dar, wenn das Gericht festgestellt habe, dass gegen eine schuldausschließende psychische Erkrankung im Sinne einer reaktiven Depression auch spreche, dass der Antragsteller neben der beanstandungsfreien erfolgreichen Ausübung zweier anspruchsvoller beruflicher Tätigkeiten die schweren familiären Belastungen, nämlich die Erkrankung und den Tod seiner Ehefrau und die Probleme mit den Kindern, bewältigt habe. Substantielle konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB für den Tatzeitraum und in Bezug auf die konkreten Pflichtenverstöße habe der Disziplinarhof mit plausiblen Erwägungen verneint. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren durch überlange Verfahrensdauer rüge, verkenne er, dass die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung solche Sachverhalte am Maßstab des spezielleren Gebots auf effektiven Rechtsschutz messe. Auch diesbezüglich habe der Antragsteller jedoch die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 2 Abs. 3 HV nicht plausibel dargelegt. Zwar seien seit dem 29. Mai 2001, dem Tag der letzten dem Antragsteller zur Last gelegten dienstlichen Verfehlung, bis zur Verkündung des Urteils der Disziplinarkammer am 28. September 2006 knapp fünfeinhalb Jahre vergangen, doch fehle es im Vortrag des Antragstellers an einer hinreichenden Darstellung des Verfahrensablaufs, die plausibel machen könnte, dass es sich um eine dem Untersuchungsführer, dem Vertreter der Einleitungsbehörde oder dem Gericht zurechenbare krasse Verfahrensverzögerung handele. Die durch den Antragsteller geltend gemachte, nicht hinreichende Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung insbesondere durch eine nicht ausreichende oder jedenfalls verspätete Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung habe er ebenfalls nicht in der gebotenen Weise als Verfassungsverstoß darstellen können. Denn er unterlasse es, insofern einen Mangel des angegriffenen Urteils des Disziplinarhofs aufzuzeigen, sondern bemängele lediglich, dass die Schwerbehindertenvertretung vom Untersuchungsführer nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Eine Rüge gegen das Berufungsurteil trage er hingegen in dieser Hinsicht nicht vor. Randnummer 5 V. Die Landesanwaltschaft sieht im Unterlassen der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit des Antragstellers eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Disziplinarhof. Sie schließt sich den Anträgen des Antragstellers an. Randnummer 6 B I. Der Grundrechtsklage ist zulässig. Die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage erfordert gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG , dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich – seine Richtigkeit unterstellt – plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt. Dazu gehört, dass der Grundrechtskläger deutlich macht, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll, d.h. welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat (StGH, Beschluss vom 08.11.2000 – P.St. 1329 –, StAnz. 2000, S. 3986). 1. Diesen Anforderungen genügt die Grundrechtsklage nicht, soweit der Antragsteller die Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens durch unzureichende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sowie eine überlange Verfahrensdauer rügt. Dabei kann offen bleiben, ob die Hessische Verfassung ein solches Grundrecht auf ein faires Verfahren vor Gericht enthält. Denn jedenfalls hat der Antragsteller eine Verletzung dieses Grundrechts nicht ausreichend dargelegt.
- a)In Bezug auf die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zeigt der Antragsteller nicht auf, inwiefern das angegriffene Urteil oder das ihm vorausgehende Berufungsverfahren an einem verfassungsrechtlich relevanten Mangel leidet. Insofern käme nur in Betracht, dass der Disziplinarhof den Vortrag des Antragstellers zur Fehlerhaftigkeit des Disziplinarverfahrens wegen unzureichender Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unzureichend gewürdigt und deshalb eine fehlerhafte Entscheidung getroffen hat. Dies trägt der Antragsteller aber nicht vor. Er behauptet zwar eine Degradierung zum Objekt staatlichen Handelns, weist die Verantwortlichkeit aber nicht dem Disziplinarhof zu, so dass ein Bezug der dargestellten Rechtsverletzung zum angegriffenen Urteil nicht ersichtlich wird. Auch soweit der Antragsteller vorträgt, erst durch das Urteil der Disziplinarkammer von der nachträglichen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erfahren zu haben, belegt dies eine Grundrechtsverletzung durch das angegriffene Urteil des Disziplinarhofs nicht. Es bleibt insbesondere offen, warum der Antragsteller nicht die Möglichkeit genutzt hat, hierzu im Rahmen des Berufungsverfahrens vorzutragen.
- b)Bezüglich der Verfahrensdauer beschränkt sich der Antragsteller auf den Hinweis auf die Verfahrensdauer als solche und verweist ohne nähere Erläuterung auf die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen Belastungen. Er zeigt jedoch nicht auf, dass sich die Verfahrensdauer in Anbetracht des konkreten Falles als krasse Verzögerung oder sonst als unangemessen im Sinne einer Rechtsverweigerung in der Verantwortlichkeit staatlicher Entscheidungsträger darstellt (vgl. StGH, Beschluss vom 23.10.1991 – P.St. 1122 –, StAnz. 1991, S. 2657 [2658]). Dessen hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil dem Antragsteller eine Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen worden war, deren Aufklärung schon der Natur der Sache nach einen größeren Zeitraum erforderte und das Disziplinarverfahren während der Dauer des Strafverfahrens ausgesetzt wurde. Hier wäre es erforderlich gewesen aufzuzeigen, in welcher Weise eine schnellere Bearbeitung durch den Untersuchungsführer oder die Disziplinargerichte möglich und geboten gewesen wäre. Daran fehlt es jedoch gänzlich. 2. Die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage sind jedoch insoweit erfüllt, als der Antragsteller die Verletzung seines Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt. Denn er hat eine Verletzung dieses Rechts ausreichend dargelegt, indem er aufgezeigt hat, dass die Ablehnung seines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit im Tatzeitraum ohne verfahrensrechtliche Grundlage erfolgt ist. Randnummer 7 C I. Soweit die Grundrechtsklage zulässig ist, ist sie auch begründet. Das Urteil des Disziplinarhofs verletzt den Antragsteller in seinem durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip der Hessischen Verfassung garantierten Grundrecht auf rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren. Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung immanenten Rechtsstaatsprinzip garantiert in gleicher Weise wie Art. 103 Abs. 1 GG das Grundrecht auf rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, s. nur Beschluss vom 13.12.2005 – P.St. 1999 –, StAnz. 2006, S. 1097 [1099]). Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags verstößt gegen die Garantie rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. StGH, Beschluss vom 10.11.1992 – P.St. 1414 –, StAnz. 1999, S. 3692 [3697]); so auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, s. etwa BVerfGE 50, 32 [36]). Dies begründet einen engen Konnex des einfachen Prozessrechts mit der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs: Stellt die Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags einen Verstoß gegen Verfahrensrecht dar, so bedeutet dies regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Schulze-Fielitz, in: Dreier [Hrsg.], GG III, 2. Aufl. 2008, Art. 103 Rdnr. 68), ohne dass weitere oder besondere Umstände des Einzelfalles hinzutreten müssten. 1. Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Antragstellers im Tatzeitraum war für den Ausgang des Verfahrens erheblich. Der Disziplinarhof hat sich zwar zur Erheblichkeit dieses Beweisantrags nicht ausdrücklich geäußert. Hieran können jedoch keine Zweifel bestehen, da die Schuldfähigkeit eines Beamten Voraussetzung für die disziplinarische Ahndung eines Dienstvergehens darstellt (vgl. BVerfG [2. Senat, 1. Kammer], NVwZ 2008, S. 669 ; Claussen u.a., BDO, 8. Aufl. 1996, Einl. B Rdnr. 13a). Die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst hätte nicht erfolgen dürfen, wenn er im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten schuldunfähig gewesen wäre. 2. Für die Zurückweisung dieses erheblichen Beweisantrags fehlte es jedoch an einer Grundlage im Prozessrecht. Auf das gerichtliche Disziplinarverfahren war die Hessische Disziplinarordnung (HDO) vom 21. März 1962 in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58) anzuwenden. Diese wurde zwar aufgehoben durch das Hessische Disziplinargesetz (HDG) vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), jedoch war sie gemäß § 90 Abs. 6 HDG auf das vorliegende Ausgangsverfahren noch anzuwenden. Denn das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller war bei Inkrafttreten des Hessischen Disziplinargesetzes am 1. Oktober 2006 bereits anhängig. Die Vorschriften der Hessischen Disziplinarordnung und insbesondere die seitens des Disziplinarhofs angeführten Gründe rechtfertigen die Zurückweisung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Schuldfähigkeit des Antragstellers nicht.
- a)Dies gilt zunächst für die Zurückweisung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarhof gestellten Beweisantrags wegen Verspätung. Zwar durfte der Disziplinarhof neue Tatsachen und Beweismittel unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 HDO als verspätet zurückweisen. Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit des Antragstellers war aber nicht „neu“ im Sinne des § 80 Abs. 2 HDO . Neu ist ein Beweismittel nach dieser Norm im Einklang mit dem Verständnis anderer Prozessordnungen, wenn es in der ersten Instanz noch nicht vorgebracht worden war (vgl. zu § 531 Abs. 2 ZPO: BGH, NJW 1989, S. 717 [718]; Albers, in: Baumbach u.a., ZPO, 66. Aufl. 2008, § 531 Rdnr. 12; zu § 128a VwGO: Mayer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch u.a., VwGO, § 128a [Stand: Juli 2005] Rdnr. 4; s.a. § 157a SGG). Entscheidend kam es also auch bei Anwendung des § 80 Abs. 2 HDO darauf an, ob der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits in der ersten Instanz gestellt worden war. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da er bereits in der an die Disziplinarkammer gerichteten Stellungnahme des Antragstellers vom 14. September 2005 zur Anschuldigungsschrift enthalten war, weshalb sich die Disziplinarkammer in ihrem Urteil damit ausführlich auseinandergesetzt hat. Die Tatsache, dass der Verteidiger des Antragstellers vor dem Disziplinarhof bei Stellung des Beweisantrags auf das neue Attest der Fachärztin für Psychiatrie Dr. B. sowie weitere bei den Akten befindliche ärztliche Stellungnahmen Bezug nahm, ändert nichts daran, dass es sich im Kern um denselben Beweisantrag handelte, der schon in der ersten Instanz vor der Disziplinarkammer gestellt worden war.
- b)Der Disziplinarhof durfte den Beweisantrag auch nicht deshalb zurückweisen, weil er selbst über die notwendige Sachkunde zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Antragstellers verfügte. Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts des Wortlauts des § 66 Abs. 3 HDO noch Raum für die ergänzende Anwendung des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO blieb. Denn auch wenn dies zu bejahen wäre, fehlte es an der notwendigen Sachkunde des Disziplinarhofs. An die Berechtigung der Annahme eigener Sachkunde werden hohe Anforderungen gestellt. Nur wenn ein Gericht die unbedingte Gewissheit hat, dass die eigene Sachkunde unter den gegebenen Verhältnissen ausreicht, darf es bei Fragen, die ein außerjuristisches Spezialwissen voraussetzen, von der Zuziehung eines Sachverständigen absehen (Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO und GVG, Bd. 4, 25. Aufl. 2001, § 244 Rdnr. 300; Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 244 Rdnr. 45, jeweils m.w.Nw.). Grundsätzlich darf der Tatrichter von der Einholung eines Sachverständigengutachtens nur absehen, wenn Anzeichen dafür fehlen, dass der Angeklagte in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte; „denn die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit vorgelegen hat, kann – unabhängig von der Selbsteinschätzung des Angekl. – vom Gericht regelmäßig nicht aus eigener Sachkunde beantwortet werden“ (BGH, NStZ 1989, S. 190 [191]). Gleichzeitig muss das Gericht die Berechtigung seiner Annahme, es sei selbst sachkundig, in den Urteilsgründen plausibel machen, wenn es mehr als Allgemeinwissen in Anspruch nimmt (Fischer, a.a.O., § 244 Rdnr. 198). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Zunächst fehlen jegliche Ausführungen dazu, dass und aus welchen Gründen der Disziplinarhof eigene Sachkunde hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Antragstellers besaß. Der Disziplinarhof hat auch keine Tatsachen dargelegt, die auf der Grundlage gesicherten Allgemeinwissens die Schlussfolgerung zuließen, der Antragsteller sei schuldfähig gewesen. Die Auffassung des Disziplinarhofs, der Antragsteller könne sich im Hinblick auf seine behauptete Schuldunfähigkeit nicht mit Erfolg auf die Erkrankung seiner Ehefrau, die Belastungen nach deren Tod und die Probleme mit seinen Kindern berufen, trägt die Schlussfolgerung des Gerichts nicht. Hierzu wird weiter ausgeführt, gerade die Art und Weise, wie er seine familiären Probleme bewältigt habe und daneben noch ohne sonstige Beanstandungen seinem Beruf im Hauptamt und einer umfangreichen Notarzttätigkeit nachgegangen sei, mache deutlich, dass in der genannten Zeitspanne keine schuldausschließende psychische Erkrankung in Form einer reaktiven Depression vorgelegen habe. Diese Annahme ist ohne Beleg. Der Disziplinarhof führt nicht aus, in welcher Form dem Antragsteller eine „Bewältigung“ seiner Probleme überhaupt gelungen sein soll. Hier hätte es einer näheren Darstellung bedurft, in welcher Weise der Antragsteller seinen Alltag tatsächlich „bewältigt“ hatte im Sinne einer für alle Beteiligten problemgerechten Lösung. Diese fehlt. Hinzu kommt, dass mit dieser Einschätzung eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen wird, weil die zu beweisende Tatsache bereits als nicht gegeben angesehen wird. Denn der Beweisantrag war darauf gerichtet, die Schuldunfähigkeit des Antragstellers zu belegen aufgrund einer psychischen Erkrankung, die gerade als Folge der familiären Belastungen des Antragstellers schon während der Krankheit seiner Ehefrau und der seiner Kinder angesehen worden ist. Der Beweisantrag behauptet damit inzident, dass der Antragsteller die Belastungen gerade nicht „bewältigt“ hatte, sondern unter ihrem Eindruck psychisch erkrankte. Auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht die Annahme des Disziplinarhofs, die Schuldfähigkeit des Antragstellers ergebe sich auch daraus, dass er seine anspruchsvollen Tätigkeiten im Haupt- und Nebenamt beanstandungsfrei ausgeübt habe. Ausweislich der dem Disziplinarhof vorliegenden Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft X hat es in den Jahren 1998 bis 2000 Unregelmäßigkeiten bei der Notarzttätigkeit des Antragstellers gegeben. Die Annahme des Disziplinarhofs, der Antragsteller habe sein Haupt- und Nebenamt ohne Beanstandungen ausgeübt, trifft somit nicht zu. Weiterhin führt der Disziplinarhof aus, es bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte für die fehlende oder auch nur eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beamten sowie keine Anknüpfungstatsachen und keine hinreichend konkreten Umstände, die seine Schuldfähigkeit in Zweifel ziehen könnten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, da diese im Wesentlichen Zeiten nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens am 29. Mai 2001 beträfen. Auch dies entspricht nicht den sich aus den Akten ergebenden Tatsachen. Zum einen steht dem der Bescheid des Versorgungsamtes Heidelberg entgegen, wonach dem Antragsteller bereits ab dem 1. Oktober 2000 ein GdB von 70 zuerkannt worden war, was nach Darstellung des Antragstellers auch auf seiner psychischen Erkrankung beruhte. Die fachärztlichen Atteste weisen unter anderem „seit ca. 2000 eine depressive Störung“ und die Behandlung „wegen einer schwerstverlaufenden reaktiven Depression“ aus. Dr. B. bestätigt eine Dienstunfähigkeit „wahrscheinlich schon spätestens seit 2000“ sowie eine endgültige „psychische Dekompensation“ nach dem Tod der Ehefrau des Antragstellers im (…). Dr. C. stellte bereits am 17. Mai 2001, also ebenfalls vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens, eine solche Schwere des Krankheitsbildes des Antragstellers fest, dass ihm ein stationärer Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik des Universitätsklinikums empfohlen werden musste. Dr. D. attestierte ebenfalls bereits seit „ca. 2000“ eine depressive Störung. Entgegen der Darstellung des Disziplinarhofs trifft es somit nicht zu, dass die vorgelegten Atteste von Fachärzten Belege für eine psychische Erkrankung des Antragstellers nur für Zeiträume liefern, die nach den ihm vorgeworfenen Taten oder gar erst nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens liegen. Wenn der Disziplinarhof weiter ausführt, eine psychische Erkrankung des Antragstellers im Tatzeitraum habe jedenfalls „keinen solchen Grad erreicht (...), dass der Beamte darin gehindert worden wäre, das Pflichtwidrige seines Tuns zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln“, fehlt es wiederum an der Darlegung eigener Sachkunde, die den Disziplinarhof in die Lage versetzt hätte, eine – unterstellte – psychische Erkrankung des Antragstellers auch graduell im Hinblick auf seine Schuldfähigkeit zu beurteilen. Das vom Disziplinarhof als ausgeklügelt und erhebliche geistige Anstrengungen erfordernd bezeichnete System des Antragstellers bei der Verwendung mehrerer Zeitsummenkarten als solches zeugt möglicherweise von der sachverständig bescheinigten hohen Intelligenz des Antragstellers. Ein zwingender Rückschluss auf die Schuldfähigkeit des Antragstellers lässt sich daraus aber nicht ziehen. Die Sachkunde des Disziplinarhofs wird auch nicht dadurch begründet, dass er sich zur Annahme der Schuldfähigkeit des Antragstellers im Tatzeitraum auf die Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Z. vom 5. Oktober 2004 gegenüber dem Untersuchungsführer beruft. Dass der Sachverständige einer vom Untersuchungsführer formulierten Auffassung ohne nähere Begründung nicht entgegen trat, hat als gutachterliche Äußerung keinen verwertbaren Inhalt. Jedenfalls fehlt es aber an einer näheren Auseinandersetzung mit der Thematik der Schuldfähigkeit und den Voraussetzungen hierfür. Tatsächlich liegt eine fundierte Stellungnahme des Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit nicht vor. Denn das ursprüngliche Gutachten des Dr. Z. vom 27. Oktober 2002 hatte nicht die Schuldfähigkeit im Tatzeitraum, sondern die Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers im Gutachtenzeitpunkt zum Gegenstand. Daher hätten die gutachterlichen Erkenntnisse aus dem Jahr 2002 ohnehin nur dann für die Frage der Schuldfähigkeit fruchtbar gemacht werden können, wenn die Voraussetzungen der Verhandlungsfähigkeit im Jahr 2002 und der Schuldfähigkeit im Zeitraum 2000/2001 identisch wären. Hiervon kann aber nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, jedenfalls fehlen hierzu Darlegungen des Disziplinarhofs. Die Äußerung des Sachverständigen Dr. Z. konnte dem Disziplinarhof die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Antragstellers auch deshalb nicht vermitteln, weil sich der Gutachter mit den zahlreichen fachärztlichen Bescheinigungen über eine psychische Erkrankung des Antragstellers im Hinblick auf dessen Schuldfähigkeit im Tatzeitraum nicht auseinandergesetzt hatte. Nach alledem fehlt für die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit des Antragstellers eine prozessrechtliche Grundlage. Die Ablehnung stellt damit eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör dar. Das angegriffene Urteil beruht auch auf dieser Gehörsverletzung, weil nur aufgrund der Annahme voller Schuldfähigkeit des Antragstellers die Disziplinarmaßnahme als solche und auch in Form der disziplinaren Höchstmaßnahme verhängt werden durfte. Es ist daher nicht auszuschließen, dass im Falle der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens eine andere Entscheidung ergangen wäre. Randnummer 8 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1, 6 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022596