Urteil im Verfassungsstreitverfahren wegen des Untersuchungsausschusses 18/1 des Hessischen Landtags Leitsatz 1.
(2001), S. 244 [251ff.]). Bezogen auf die Konfliktstruktur, die die Arbeit im Parlament insgesamt und im Untersuchungsausschuss prägt, bedeutet dies, dass eine Erweiterung, die bei offensichtlich unverändertem Kern des Untersuchungsgegenstands auf eine bloße Verteidigung gegen den Angriff der Opposition zielt, erlaubt, ein darüber hinausgehender Gegenangriff der Mehrheit dagegen verfassungsrechtlich unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne schon das RG als StGH für das Deutsche Reich RGZ 116, Anh. S. 45 [55]; OVG Lüneburg OVGE 7, 489 [499, 503]; StGH BW ESVGH 27, 1 [7f.]). Randnummer 82
- Der Beschluss des Antragsgegners vom
- Januar 2010, soweit er angegriffen ist, überschreitet diese Grenzen. Randnummer 83 Das von den Antragstellern initiierte Untersuchungsverfahren soll im Kern aufklären, ob sich personelle Maßnahmen der Steuerverwaltung gegenüber Beamten, die Kritik an der Amtsverfügung 2001/18 geäußert haben, als Repressalien darstellen. Namentlich geht es um die Frage, ob der Dienstherr die Ruhestandsversetzung von vier Steuerbeamten gezielt als Disziplinierungsmittel eingesetzt oder ob er die Verfahren ordnungsgemäß und fehlerfrei durchgeführt hat. Nach dem Erweiterungsbeschluss, soweit die Antragsteller ihn angreifen, soll dagegen aufgeklärt werden, inwieweit im Vorfeld des Untersuchungsausschusses Kontakt der vier Steuerbeamten zu Abgeordneten des Hessischen Landtags bestand, um diesen Untersuchungsausschuss zu ermöglichen. Randnummer 84 Ein Nachweis derartiger Kontakte könnte zur Feststellung und Bewertung des von der Antragsminderheit für möglich gehaltenen Missstandes eines unkorrekten, gar politisch motivierten und den Fürsorgepflichten des Dienstherrn widersprechenden Ablaufs der Ruhestandsversetzungen und vorangegangener Repressalien nichts beitragen. Selbst wenn es im Vorfeld der Einrichtung des Untersuchungsausschusses Absprachen zwischen den pensionierten Beamten und Abgeordneten des Landtags, insbesondere Antragstellern, gegeben hätte, käme diesem Umstand keinerlei Bedeutung für den Kern der notwendigen Tatsachenfeststellung zu, ob sich die personellen Maßnahmen gegenüber diesen Beamten als Repressalien darstellen. Randnummer 85 Das erschließt sich ohne weiteres bereits aus den zeitlichen Abläufen. Die politische Diskussion um die Banken- und Anlegerverfahren auf der Grundlage der Amtsverfügung 2001/18 hatte bereits mit dem Bericht des Untersuchungsausschusses 16/1 vom
- März 2006 ihr vorläufiges Ende gefunden. Auch das von einem der vier Steuerbeamten veranlasste Petitionsverfahren war schon in der
- Legislaturperiode abgeschlossen worden. Die Ruhestandsversetzung selbst erfolgte in drei Fällen bereits Anfang des Jahres 2007 und war im vierten Fall im April 2009 bestandkräftig abgeschlossen. Die Thematik geriet erst wieder im November 2009 in den Blickpunkt einer interessierten Öffentlichkeit, nachdem das Berufsgericht für Heilberufe festgestellt hatte, dass bei der Erstellung der nervenärztlichen Gutachten, die Grundlage der Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit waren, die ärztlichen Standards vorsätzlich verletzt worden sind. Der Kern des Tatsachenkomplexes, den die Minderheit untersuchen will, hatte indes spätestens mit der Bestandskraft der Versetzung in den Ruhestand seinen Abschluss gefunden. Allenfalls punktuell und mit engem Bezug auf dieses Kerngeschehen, nämlich hinsichtlich der Frage, ob die Landesregierung den Landtag über ihr Verhalten und das der ihr nachgeordneten Behörden zutreffend informiert hat, geht er hierüber hinaus. Im Rahmen der Erweiterung soll der Untersuchungsausschuss dagegen einen Vorgang untersuchen, der zeitlich deutlich später liegt und die gegenwärtige parlamentarische Aufarbeitung des abgeschlossenen Geschehens betrifft. Wenn es im Zuge der Ende des Jahres 2009 neu entfachten Diskussion um „die Zwangspensionierungen“ tatsächlich Absprachen zwischen den Steuerbeamten und Abgeordneten gegeben haben sollte, so könnten diese die Feststellung der maßgeblichen Tatsachen des Kerngeschehens bei der Ruhestandsversetzung der vier Beamten nicht mehr beeinflussen; denn solche Absprachen, hätte es sie denn gegeben, könnten nicht gewissermaßen rückwirkend die zeitlich zurückliegenden tatsächlichen Abläufe bis zum Ausscheiden der Beamten aus dem aktiven Dienst verändern. Die angegriffene Zusatzfrage des Erweiterungsbeschlusses unterscheidet sich damit in der Sache deutlich von dem Untersuchungsgegenstand, wie er dem Einsetzungsantrag der Antragsteller zu entnehmen ist. Entsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom
- August 1978 (BVerfGE 49, 70 [89]) zwischen dem Missstand, den die Minderheit aufklären wollte, und der von der Mehrheit aufgeworfenen Frage, wie die Minderheit die diesbezüglichen Informationen erhalten hatte, nur einen losen Zusammenhang gesehen, der die Erweiterung des Untersuchungsauftrages nicht zu rechtfertigen vermochte. Randnummer 86 Dass die angegriffene Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes diesen im Kern verändert, wird auch daran deutlich, dass jeweils unterschiedliche Verantwortlichkeiten zur Diskussion stehen: Die von den Antragstellern beantragte Untersuchung zielt auf Vorgänge, die von der Steuerverwaltung und letztlich der Landesregierung zu verantworten sind. Durch die Erweiterung verschiebt sich die Untersuchung zu einer Kollegialenquête. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob schon die Besonderheiten einer Kollegialenquête der beantragten Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes entgegenstehen (vgl. dazu VerfGH RhPf DVBl. 2010, S. 1504 [1505, 1506]). Bereits die Änderung des Untersuchungsziels, die mit dem Wechsel der in den Blick genommenen Vorgänge und damit der für diese politisch und rechtlich Verantwortlichen verbunden ist, macht den fehlenden erforderlichen engen Sachzusammenhang und damit die Veränderung des Kerns des Untersuchungsgegenstandes sichtbar. Randnummer 87 Der Antragsgegner versucht weiter, einen ausreichend engen Zusammenhang zwischen der angegriffenen Erweiterung und dem Kern des Untersuchungsgegenstandes durch die Überlegung herzustellen, die (Verwaltungs-)Gerichte und nicht ein Untersuchungsausschuss seien die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung funktionsadäquaten Organe in der deutschen Rechtsordnung. Es müsse daher geklärt werden, warum diese nicht mit der Sache befasst worden seien. Abgesehen davon, dass diese Fragestellung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der angegriffenen Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes auf Kontakte der Steuerbeamten zu Abgeordneten des Landtags im Vorfeld des Untersuchungsausschusses 18/1 steht, ist die Argumentation auch in der Sache nicht tragfähig. Sie ändert nämlich nichts an der sachlichen und zeitlichen Unterschiedlichkeit des Kerns des Untersuchungsgegenstandes gegenüber der streitigen Erweiterung. Darüber hinaus verkennt sie die unterschiedlichen Aufgaben und Kompetenzen eines Gerichts einerseits und eines Untersuchungsausschusses andererseits und damit die rechtliche und funktionelle Selbstständigkeit und Unabhängigkeit beider Verfahren (vgl. Brocker, a.a.O., S. 131, und Rupp-v.Brünneck/Konow/Schonebohm, in: Zinn/Stein, HV, Art. 92 Erl. 2d, die parallel geführte Verfahren allerdings dennoch für bedenklich halten; außerdem: Morlok, in: Dreier, GG, Bd. II,
- Aufl. 2006, Art. 44 Rdnr. 61). Ein Verwaltungsgericht wäre auf die ausschließlich rechtliche Bewertung des ihm jeweils unterbreiteten Einzelfalles, hier also beispielsweise der Versetzung von einem der vier Steuerbeamten in den Ruhestand, beschränkt. Der Untersuchungsausschuss kann demgegenüber die Personalmaßnahmen gegenüber den Steuerbeamten sowohl bei der Versetzung in den Ruhestand selbst als auch in deren Vorfeld unter rechtlichen und vor allem politischen Gesichtspunkten in den Blick nehmen. Randnummer 88 Schließlich kann auch die Überlegung, die Zusatzfrage sei im Hinblick auf die Überprüfung der Glaubwürdigkeit der vier Steuerbeamten als Zeugen notwendig, die Erweiterung nicht rechtfertigen. Zwar verweist Art. 92 Abs. 3 HV auf die Vorschriften der Strafprozessordnung - StPO - und damit auch auf § 68a Abs. 2 Satz 1 StPO. Ob in entsprechender Anwendung dieser Norm einem Zeugen Fragen über solche Umstände gestellt werden, die seine Glaubwürdigkeit betreffen, entscheidet jedoch nicht der Landtag, sondern im Rahmen der Vernehmung der Vorsitzende des Ausschusses bzw. der Ausschuss selbst nach pflichtgemäßem Ermessen. Fragen, welche die Glaubwürdigkeit der Zeugen betreffen, können selbst zum Gegenstand des Untersuchungsauftrags nur dann werden, wenn sie in dem erforderlichen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem von der Einsetzungsminderheit und den Antragstellern behaupteten Missstand stehen, den der Untersuchungsausschuss aufdecken soll. Wollte man zulassen, dass (alle) Fragen, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen möglicherweise von Bedeutung sind, zum Untersuchungsgegenstand aufgewertet werden, würde der von Art. 92 Abs. 1 Satz 1 HV beabsichtigte Schutz des Kontrollrechts einer parlamentarischen Minderheit ausgehebelt, indem der Mehrheit über Fragen zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen die Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes ermöglicht würde. Randnummer 89 Der Erweiterungsauftrag des Antragsgegners aufzuklären, inwieweit im Vorfeld des Ausschusses 18/1 zur Ermöglichung dieses Untersuchungsausschusses Kontakt der vier Steuerbeamten zu Abgeordneten des Hessischen Landtages bestand, ist daher unter keinem rechtlichen Aspekt mit der Verfassung vereinbar. Randnummer 90 III. Der Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses vom
- Juni 2010 verletzt die Antragsteller in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in ihren Rechten aus Art. 92 HV . Randnummer 91
- Der verfassungsrechtlichen Zielsetzung des Art. 92 HV entsprechend bestehen Befugnisse der qualifizierten Minderheit nicht nur bei der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Minderheitenschutz und wirksame Wahrnehmung parlamentarischer Kontrollaufgaben als Verfassungsgebote verlangen vielmehr auch eine effiziente Durchführung des Untersuchungsauftrags und steuern das gesamte Verfahren im Untersuchungsausschuss (vgl. hierzu StGH ESVGH 49, 19 [22]; für Art. 44 GG BVerfGE 105, 197 [223]; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 44 Rdnr. 197; außerdem BayVerfGH DÖV 2007, S. 338 und VerfGH NRW DÖV 1995, S. 728 [729]). Dieser muss daher die Beweise erheben, die die Einsetzungsminderheit für erforderlich hält. Andererseits ist das Aufklärungsinteresse der Mehrheit nicht geringer zu bewerten als das der Minderheit. Das grundsätzliche Gleichgewicht kommt in der Hessischen Verfassung namentlich dadurch zum Ausdruck, dass Untersuchungsausschüsse nach Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV gleichermaßen auch die Beweise zu erheben haben, die sie ggf. mehrheitlich für erforderlich erachten. Die Ausschussmehrheit muss im Rahmen des vorgegebenen Untersuchungsgegenstandes wie die Minderheit ihre Vorstellungen von einer sachgemäßen Aufklärung durchsetzen können (BVerfGE 105, 197 [223]; BayVerfGH DÖV 2007, S. 338 [339]). Eine wirksame parlamentarische Kontrolle ist nicht möglich, wenn die Untersuchung Elemente eines einheitlichen Lebenssachverhalts ausblendet (vgl. Schliesky, AöR 126
(2001), S. 244 [264], allerdings für den umgekehrten Fall von Beweisantragsrechten einer qualifizierten Minderheit im Rahmen einer Mehrheitsenquête). Randnummer 92 Die Einsetzungsminderheit kann sich gegen einen Beweisantrag der Mehrheit zum einen wehren, wenn die beantragte Beweiserhebung außerhalb des Untersuchungsauftrags liegt; denn die Grenzen, die der Mehrheit des Landtages im Rahmen der Einsetzung gesetzt sind, sind auch bei der Ausgestaltung des Untersuchungsverfahrens durch den Ausschuss zu beachten. Andernfalls könnte die Mehrheit das, was ihr bei der Einsetzung verwehrt ist, durch eine über die Grenzen des Einsetzungsbeschlusses hinausgehende Beweiserhebung doch noch erreichen. Der Untersuchungsausschuss ist aus diesem Grunde an den Untersuchungsauftrag gebunden; eine Änderung des Untersuchungsthemas, sei es im Sinne einer Erweiterung oder einer Einengung, steht ihm nicht zu (Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 44 Rdnr. 70; in Ausfüllung von Art. 44 GG ausdrücklich §§ 3 Satz 1, 17 Abs. 1 PUAG und § 12 Abs. 1 IPA-Regeln). Der Einsetzungsbeschluss ist Grundlage der Arbeit des Untersuchungsausschusses und Maßstab für die durchzuführenden Ermittlungen (vgl. StGH ESVGH 17, 1 [17]; Rechenberg, in: BK, Art. 44 Rdnr. 8; vgl. für viele außerdem Caspar, DVBl. 2004, S. 845 [845f.]). Randnummer 93 Auf Grund des verfassungsrechtlichen Gebots der effizienten Durchführung des Untersuchungsauftrags kann sich die Einsetzungsminderheit zum anderen gegen eine Beweiserhebung zur Wehr setzen, welche die Erledigung des Auftrags unverhältnismäßig verzögert oder aus anderen Gründen offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist und dadurch das Recht der Minderheit auf effektive Durchführung des Untersuchungsverfahrens verletzt. Der Untersuchungsausschuss hat daher (nur) die erforderlichen, d.h. diejenigen Beweise zu erheben, die durch den Untersuchungsauftrag geboten sind (Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 44 Rdnr. 192; vgl. auch schon RG als StGH für das Deutsche Reich RGZ 116, Anh. S. 45 [53f.] und jetzt in Ausfüllung von Art. 44 GG ausdrücklich § 17 Abs. 1 PUAG; ebenso schon früher § 12 Abs. 1 IPA-Regeln, allerdings mit der weitergehenden Maßgabe in § 12 Abs. 2 IPA-Regeln, dass alle ordnungsgemäß beantragten Beweise erhoben werden müssen, wenn sie nicht offensichtlich außerhalb des Untersuchungsauftrages liegen). Auf diese Weise wird die Minderheit dagegen geschützt, dass die Effektivität der Untersuchung durch ausufernde Beweisanträge der Mehrheit unterlaufen wird. Denn ein zu breites Untersuchungsfeld kann die Untersuchung erschweren, zu Verzögerungen führen und damit die Wirksamkeit des Untersuchungsausschusses als Kontrollinstrument – die Effektivität politischer Kontrolle ist abhängig von der Aktualität des Themas – in Frage stellen (Morlok, in: Dreier, GG, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 44 Rdnr. 37; vgl. außerdem BVerfGE 49, 70 [86]). Randnummer 94 Umgekehrt kann die Mehrheit, soweit sich die Fragen, zu denen sie Beweis erheben will, im Rahmen des Untersuchungsauftrags halten, nicht darauf verwiesen werden, einen eigenen Untersuchungsausschuss zu beantragen. Denn der eingesetzte Untersuchungsausschuss selbst soll eine möglichst objektive Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes leisten; darüber hinaus steht der Mehrheit auch im Untersuchungsausschuss das Recht auf Gegenwehr zu. Im Sinne eines fairen parlamentarischen Schlagabtausches, der die politische Konfliktstruktur zwischen Mehrheit und Minderheit abbildet, darf die Mehrheit auf die Aufklärung von Umständen dringen, die geeignet sind, den mit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verbundenen politischen Angriff abzuwehren. Sie darf aus diesem Grund Beweisanträge stellen, die geeignet sind, politische Vorwürfe der Minderheit zu entkräften. Randnummer 95 Von diesen Grundsätzen ausgehend hat sich der Staatsgerichtshof mit Rücksicht auf die parlamentarische Autonomie und die besondere Natur des Untersuchungsverfahrens als Aufklärungsinstrument im Rahmen der politischen Kontroverse grundsätzlich auf die Prüfung zu beschränken, ob der Untersuchungsausschuss den ihm eröffneten Wertungsrahmen insbesondere bei der Auslegung des Untersuchungsauftrags in vertretbarer Weise ausgefüllt hat (BVerfGE 105, 197 [225f.], enger neuerdings BVerfGE 124, 78 [119]). Randnummer 96 2. Unter Anwendung des dargestellten Maßstabs verletzt der Beweisbeschluss vom 7. Juni 2010 die Einsetzungsminderheit insoweit in ihren Rechten aus Art. 92 HV , als die im zweiten und dritten Absatz von Punkt A. und die in Punkt L. benannten Beweisthemen sich nicht mehr in dem Wertungsrahmen halten, der dem Untersuchungsausschuss bei der Erfüllung des Untersuchungsauftrags eröffnet ist. Dieser Rahmen wird zum einen durch den Einsetzungsbeschluss, zum anderen durch den Erweiterungsbeschluss, soweit die Antragsteller ihn nicht angegriffen haben, bestimmt. Auch mit dieser Erweiterung erfasst er aber nur die personellen Maßnahmen infolge der innerdienstlichen Konflikte im Anschluss an die Amtsverfügung 2001/18 und namentlich die Verfahren zur Ruhestandsversetzung der vier Steuerbeamten. Daran ist der Beweisbeschluss zu messen. Randnummer 97
- a)Die Antragsteller haben diesen zunächst insoweit angegriffen, als nach Punkt A. darüber Beweis erhoben werden soll, dass die Steuerfahndung des Finanzamtes Frankfurt am Main V im Jahr 2001 mit einer großen Zahl von Anlegerverfahren konfrontiert gewesen sei, deren steuer- und steuerstrafrechtliche Verjährung bevorgestanden habe, und aus diesem Grund die Amtsverfügung 2001/18 vom 30. August 2001 und das dazugehörige Bearbeitungskonzept als rein organisatorische Maßnahmen Grundlage für eine effektive und – angesichts der drohenden Verjährung notwendige – zeitnahe Prüfung und ggfs. Verfolgung der Massenverfahren gewesen sei sowie dass NEOFÄ I (einschließlich Einrichtung Servicestelle Recht und Verstärkung im Bereich Körperschaftssteuer), NEOFÄ II und WOK Organisationsmaßnahmen gewesen seien, die zu einer zielgerichteteren und effektiveren Arbeit der Finanzämter und damit auch der Steuerfahndung geführt hätten, und schließlich dass die hessische Steuerverwaltung im Allgemeinen und die hessische Steuerfahndung im Besonderen infolge der Organisationsmaßnahmen effektiv aufgestellt gewesen seien. Randnummer 98
- aa)Die Amtsverfügung 2001/18 gehört zur „Vorgeschichte“ der Ruhestandsversetzung. Diese Amtsverfügung haben die vier Steuerbeamten nachdrücklich kritisiert. Gerade die personellen Maßnahmen, die infolge dieses Konflikts gegenüber den Bediensteten der Steuerfahndung ergriffen wurden, sollen dementsprechend auch nach Ziffer 1 des Einsetzungsantrags der Minderheit untersucht werden. Dort hat die Minderheit auf die Amtsverfügung sogar selbst ausdrücklich Bezug genommen. Diese Amtsverfügung wurde vor allem kritisiert, weil sie dazu geführt habe, dass zahlreiche potentielle Steuerstraftatbestände nicht weiter verfolgt worden seien. War die Amtsverfügung indes lediglich eine rein organisatorische Maßnahme, die eine effektive und zeitnahe Prüfung der Massenverfahren ermöglichte, könnte dies die politische Bewertung des Sachverhalts beeinflussen, weil dann die Konflikte zwischen den Beamten und der Steuerverwaltung und die getroffenen Maßnahmen der Personalführung möglicherweise in einem für Regierung und Verwaltung günstigeren Lichte erscheinen könnten. Die Mehrheit im Landtag hat daher ein berechtigtes politisches Interesse daran, diesen Hintergrund aufzuhellen, auch wenn rechtlich die Konflikte um die Amtsverfügung 2001/18 ohne jede Bedeutung für eine Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen sind. Deshalb ist die beantragte Beweiserhebung hinsichtlich der Amtsverfügung 2001/18 zulässig. Randnummer 99
- bb)Die Mehrheit will darüber hinaus weitere Organisationsmaßnahmen in der hessischen Steuerverwaltung (NEOFÄ I, NEOFÄ II und WOK) in die Untersuchung einbeziehen und die Effektivität der Organisationsmaßnahmen und die der hessischen Steuerverwaltung im Allgemeinen und der Steuerfahndung im Besonderen bewerten. Dies überschreitet den der Mehrheit eröffneten Wertungsrahmen. Randnummer 100 Nach dem Untersuchungsauftrag soll der Untersuchungsausschuss Mängel der Personalführung in der Steuerverwaltung aufklären, insbesondere soweit sie die Versetzung der vier Steuerbeamten in den Ruhestand betreffen. Dabei wird (nur) auf die Amtsverfügung 2001/18 Bezug genommen. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang NEOFÄ I und vor allem NEOFÄ II und WOK haben, wurde weder im Beweisantrag selbst noch im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nachvollziehbar dargelegt. Dies und der Umstand, dass die Effektivität der Maßnahmen („hessische Steuerverwaltung gut aufgestellt“) untersucht werden soll, machen deutlich, dass die Mehrheit die organisatorischen Maßnahmen der Finanzverwaltung insgesamt untersuchen und in einem günstigen Licht darstellen will. Insofern ist ein mehr als allenfalls ganz loser Zusammenhang mit den Maßnahmen der Personalführung, die die Antragsteller untersuchen wollen, nicht erkennbar. Insoweit wird der Untersuchungsauftrag offensichtlich verfehlt. Deshalb ist die Beweiserhebung sogar nach Maßgabe des weitgefassten § 12 Abs. 2 IPA-Regeln unzulässig. Randnummer 101
- cc)Diese Teilverfassungswidrigkeit bedingt allerdings keine Verfassungswidrigkeit des gesamten Beweisbeschlusses zu Punkt A. Ein untrennbarer Sachzusammenhang zwischen dem verfassungsmäßigen ersten Absatz von Punkt A. des angegriffenen Beweisbeschlusses und den verfassungswidrigen Absätzen 2 und 3 besteht nicht. Inhaltlich sind die Absätze so deutlich unterschieden, dass der verfassungsgemäße Teil auch allein seinen Sinn behält. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Ausschussmitglieder von CDU und FDP, die dieses Beweisbegehren formuliert haben, an der Beweiserhebung nur hinsichtlich des verfassungsgemäßen Teiles kein Interesse mehr hätten. Der Staatsgerichtshof muss schließlich wegen der schon grammatikalisch einfachen Trennbarkeit beider Teile auch nicht Formulierungsaufgaben des Landtags oder des Untersuchungsausschusses übernehmen, so dass die Bedenken der Landesanwältin in diesem Punkte nicht durchgreifen. Randnummer 102
- b)Die Rechte der Antragsteller werden nicht verletzt, soweit nach Punkt D. des Beweisbeschlusses Beweis darüber erhoben werden soll, dass die vier ehemaligen Steuerbeamten ausweislich ihres Leistungsbildes und ihrer Beurteilungen nicht zu den Spitzenbeamten gehört hätten, es sich bei den vier ehemaligen Steuerbeamten vielmehr um Beamte mit einer vergleichsweise eher durchschnittlichen Beurteilung ihrer dienstlichen Leistungen gehandelt habe. Randnummer 103 Die Stoßrichtung der von den Antragstellern initiierten Untersuchung liegt in der Vermutung, die Finanzverwaltung und auch – fördernd, wissentlich duldend oder jedenfalls nicht ihren Pflichten entsprechend verhindernd – die Landesregierung hätten sich mehrerer besonders engagierter und qualifizierter Steuerbeamter aus politischen Gründen entledigen wollen. Insofern steht der Vorwurf im Raum, man habe gerade besonders gute Beamte „loswerden“ wollen, die im öffentlichen Interesse die politische Kontroverse um die Frage angestoßen hätten, ob in den Bankenverfahren – insbesondere durch die Amtsverfügung 2001/18 – Steuerstraftäter möglicherweise gezielt geschont worden seien (so etwa der Antragsteller Norbert Schmitt in der parlamentarischen Diskussion um die Einsetzung des Untersuchungsausschusses am 28. Januar 2010, LT-Plenarprotokoll 18/34 S. 2373). Obwohl die Bewertung der dienstlichen Leistung ebenso wie die organisatorische Qualität der Amtsverfügung für die rechtliche Beurteilung einer Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen nicht von Bedeutung sein können, durfte der Untersuchungsausschuss vor diesem Hintergrund wiederum davon ausgehen, der (vermeintliche) Missstand stelle sich für die politische Öffentlichkeit anders dar, wenn es sich um „nur durchschnittliche“ Beamte handeln sollte. Randnummer 104
- c)Der Beweisbeschluss zu Punkt D., wonach untersucht werden soll, ob im Vorfeld des Untersuchungsausschusses 18/1 zur Ermöglichung dieses Untersuchungsausschusses Gespräche von einzelnen der vier Steuerbeamten mit Mitgliedern des Hessischen Landtags stattgefunden haben, verletzt die Antragsteller in ihren Rechten. Randnummer 105 Die Beweiserhebung muss sich wie oben dargelegt innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen des Untersuchungsauftrages halten. Das gilt indes nicht uneingeschränkt für Fragen, die nach Art. 92 Abs. 3 HV i.V.m. § 68a Abs. 2 Satz 1 StPO entsprechend zur Glaubwürdigkeit von Zeugen gestellt werden. Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Zeugen des Untersuchungsverfahrens kann auch durch ein Verhalten der Zeugen begründet werden, das nicht in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand und Untersuchungsauftrag steht, wie er für die Beweiserhebung im Übrigen erforderlich ist. Randnummer 106 Allerdings müssen bei der Anwendung von § 68a Abs. 2 Satz 1 StPO die verfassungsrechtlichen Besonderheiten eines parlamentarischen Untersuchungsverfahrens berücksichtigt werden. Das kommt auch darin zum Ausdruck, dass nach Art. 92 Abs. 3 HV die Vorschriften der StPO nur sinngemäß anzuwenden sind. Das Untersuchungsverfahren ist kein Strafverfahren (BVerfGE 124, 78 [116]). Das Recht zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ist in erster Linie ein Recht der parlamentarischen Minderheit. Dieses Minderheitenrecht darf nicht dadurch entwertet werden, dass die im Untersuchungsausschuss repräsentierte parlamentarische Mehrheit durch entsprechende Beweisbeschlüsse die Initiierung einer Minderheitenenquête als solche diskreditiert. Das aber wäre der Fall, wenn der von der parlamentarischen Minderheit beantragte Untersuchungsausschuss Beweise über die Motive, die zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses geführt haben, erheben würde. Randnummer 107 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Aussagen der vier Steuerbeamten zum eigentlichen Untersuchungsgegenstand weniger glaubwürdig sein sollten, wenn sie nach ihrer Inruhestandversetzung tatsächlich Kontakt mit Abgeordneten des Landtags aufgenommen haben sollten, um die Einsetzung dieses Untersuchungsausschusses zu ermöglichen. Eine Kontaktaufnahme mit den gewählten Volksvertretern gehört in der parlamentarischen Demokratie zu den selbstverständlichen Bürgerrechten. Randnummer 108 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1, 7 und 8 StGHG und berücksichtigt, dass der Antrag überwiegend Erfolg hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022607