(1980), 564 [603]; Seidel, BayVBl. 2002, 97 [106] - Randnummer 152 Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 44 GG dahingehend ausgelegt, dass ein Beweisantrag der einsetzungsberechtigten Minderheit durch den Untersuchungsausschuss abgelehnt werden könne, soweit der Beweisantrag sachwidrig oder missbräuchlich sei. Die Ablehnung eines Beweisantrags der qualifizierten Minderheit durch die Mehrheit dürfe aber nicht allein auf das Mehrheitsprinzip des Art. 42 Abs. 2 GG gestützt werden; sie bedürfe vielmehr der Begründung. Die Ausschussmehrheit dürfe Beweisanträge der qualifizierten Minderheit zurückweisen, wenn sie nachvollziehbar darlege, dass die Minderheit die ihr zustehenden Rechte sachwidrig ausübe. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn die beantragte Beweiserhebung außerhalb des Untersuchungsauftrags liege oder rechtswidrig sei, ferner wenn sie lediglich der Verzögerung diene oder offensichtlich missbräuchlich sei. Randnummer 153 - BVerfGE 105, 197 [225]; in diesem Sinne für Art. 54 der Sächsischen Verfassung auch SächsVerfGH, Urteil vom 20.04.2007 - Vf. 18-I-07 (Hs)/Vf. 19-I-07 (e. A.) -, LVerfGE 18, 469 [476] - Randnummer 154 Der Staatsgerichtshof übernimmt diese Kriterien für die Auslegung von Art. 92 HV . Er verzichtet allerdings auf den insgesamt zu unbestimmten Begriff der Sachwidrigkeit. Randnummer 155 Die Mehrheit im Untersuchungsausschuss darf danach einen Beweisantrag der einsetzungsberechtigten Minderheit nur dann zurückweisen, wenn die beantragte Beweiserhebung außerhalb des Untersuchungsauftrags liegt oder aus anderen Gründen rechtswidrig ist, ferner wenn sie lediglich der Verzögerung dient oder offensichtlich missbräuchlich ist. Randnummer 156 Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze werden durch die nach Art. 92 Abs. 3 HV sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der StPO im Einzelfall konkretisiert. Danach hat die Einsetzungsminderheit keinen Beweiserhebungsanspruch, wenn die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der StPO, insbesondere des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, der beantragten Beweiserhebung entgegensteht. Randnummer 157 Die Mehrheit im Untersuchungsausschuss verstößt mithin nicht nur dann gegen Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV , wenn sie ein Recht der Einsetzungsminderheit verletzt, das unmittelbar aus dieser Verfassungsnorm folgt. Gleiches gilt, wenn ein Recht missachtet wird, das der Minderheit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der StPO über die Beweiserhebung zusteht. Randnummer 158
- Die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses vom
- November 2010 und vom
- Februar 2011, mit denen die Beweisanträge Nr. 19 und Nr. 24 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem oben genannten Beweisthema abgelehnt wurden, verletzen danach das Minderheitenrecht der Antragsteller aus Art. 92 HV auf effektive Durchführung des Untersuchungsauftrags. Randnummer 159 Die von dem Untersuchungsausschuss jeweils gegebene Begründung kann die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 19 und Nr. 24 verfassungsrechtlich nicht tragen. Randnummer 160 a. Art. 92 Abs. 3 HV verleiht den Untersuchungsausschüssen die hoheitliche Befugnis, zur Durchführung ihres Auftrags unter sinngemäßer Anwendung der StPO selbst Beweis zu erheben. Anwendbar sind die einschlägigen Vorschriften der StPO für Beweiserhebungen in Strafverfahren in ihrer jeweils geltenden Fassung. Als Beweismittel kommt daher grundsätzlich auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht ( Art. 92 Abs. 3 HV in Verbindung mit den §§ 72 ff. StPO). Randnummer 161 Der Wortlaut der §§ 72 ff. StPO enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Sachverständigengutachten über Rechtsfragen generell unstatthaft sein soll. Ebenso wenig lassen sich entsprechende Anhaltspunkte aus der Gesetzessystematik herleiten. Dementsprechend wird die gerichtliche Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens in bestimmten Fällen – etwa in Bezug auf Fragen des inländischen Gewohnheitsrechts oder des ausländischen Rechts – als zulässig erachtet. Randnummer 162 - BGH, Urteil vom 10.08.1994 - 3 StR 53/94 -, NJW 1994, 3364 [3366]; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung,
- Aufl. 2011, Vor § 72 Rdnr. 6; Pfeiffer, Strafprozessordnung,
- Aufl. 2005, Vor §§ 72-93 StPO Rdnr. 1; Eisenberg, Beweisrecht der StPO,
- Aufl. 2011, Rdnr. 1501; Senge, in: Hannich (Hrsg.), Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung,
- Aufl. 2008, Vorbemerkungen zu den §§ 72 ff. Rdnr. 1 - Randnummer 163 Gleichwohl geht eine verbreitete Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass ein Rechtsgutachten über den Inhalt oder die Auslegung inländischen Gesetzesrechts im gerichtlichen Verfahren nicht eingeholt werden darf. Randnummer 164 - Meyer-Goßner, Strafprozessordnung,
- Aufl. 2011, § 244 Rdnr. 49; Graul, Systematische Untersuchungen zur Offenkundigkeit im Strafprozeß, 1996, S. 8 ff.; Kelnhofer, in: Radtke/Hohmann (Hrsg.), Strafprozessordnung, 2011, § 244 StPO Rdnr. 4; Neuhaus, in: Dölling/Duttge/Rössner (Hrsg.), Gesamtes Strafrecht,
- Aufl. 2011, § 72 StPO Rdnr. 2; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß,
- Aufl. 1983, S. 137 f.; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 29.08.1953 - Ws 283/53 -, JZ 1954, 199 [200]; Krause, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Zweiter Band,
- Aufl. 2008, § 72 StPO Rdnr. 12; Kühne, Strafprozessrecht,
- Aufl. 2007, Rdnr. 753 („Strafverfahrensrechtlich kann nichts gegen das Einholen eines Rechtsgutachtens zu einer schwierigen Rechtsfrage eingewandt werden“); Peters, Strafprozess,
- Aufl. 1985, S. 366; Gössel, Strafverfahrensrecht, 1977, S. 178; auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wird bisweilen zu komplexen Rechtsfragen ein Sachverständigengutachten eingeholt, s. etwa OLG Frankfurt am Main, Hinweis- und Beweisbeschluss vom 29.10.2008 - 4 U 165/07 - und Beschluss vom 29.12.2009 - 4 U 50/09 - Randnummer 165 Diese weitreichende Einschränkung wird aus dem allgemeinen Prozessrechtsgrundsatz „iura novit curia“ hergeleitet, der auch im Strafverfahrensrecht gilt. Randnummer 166 - Vgl. Graul, Systematische Untersuchungen zur Offenkundigkeit im Strafprozeß, 1996, S. 9; Görisch/Hartmann, NVwZ 2007, 1007 [1011] - Randnummer 167 Nach diesem Grundsatz ist es Aufgabe des Gerichts, das geschriebene formelle und materielle Recht als Bewertungsgrundlage zu kennen oder sich zumindest die entsprechende Kenntnis zu verschaffen. Randnummer 168 - Eisenberg, Beweisrecht der StPO,
- Aufl. 2011, Rdnr. 1501; Kindhäuser, Strafprozessrecht,
- Aufl. 2010, § 20 Rdnr. 14; Spickhoff, ZZP 112
(1999), 265 [265 f.] - Randnummer 169 Der Grundsatz „iura novit curia“ gilt jedoch nicht für Untersuchungsausschüsse. Ein Untersuchungsausschuss ist kein Gericht. Die Kenntnis der einschlägigen Rechtsmaterien ist bei einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss nicht zwangsläufig gewährleistet. Es ist in Hessen ebenso wie in vielen anderen Bundesländern möglich, dass in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss kein juristisch ausgebildeter Abgeordneter mitwirkt. Randnummer 170 - Vgl. Wagner, GA 1976, 257 [264]; s. auch Partsch, in: Ständige Deputation des deutschen Juristentages (Hrsg.), Verhandlungen des
- Deutschen Juristentages, 1964, Band I (Gutachten), Teil 3, S. 50, der aus der Zeitspanne zwischen 1945 und 1964 elf Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern auflistet, „in denen kein einziger Jurist saß“ - Randnummer 171 Außerhalb des Anwendungsbereichs des Grundsatzes „iura novit curia“ gibt es keine tragfähigen Gründe dafür, Rechtsgutachten von den möglichen Gegenständen des Sachverständigenbeweises auszunehmen. Jede andere Auslegung würde Untersuchungsausschüsse an der effektiven Erfüllung ihres Verfassungsauftrags hindern, da ihnen verwehrt wäre, sich die erforderliche rechtliche Kompetenz in Form eines Sachverständigengutachtens zu verschaffen. Randnummer 172 Dass Rechtsgutachten für die effektive Erfüllung des Verfassungsauftrags der Untersuchungsausschüsse von erheblicher Bedeutung sind, zeigt sich auch daran, dass in der deutschen Parlamentspraxis das Einholen von Rechtsgutachten durch Untersuchungsausschüsse eine lange Tradition hat. Randnummer 173 - Vgl. zur Bedeutung der parlamentarischen Praxis für die Auslegung von Art. 92 HV StGH, Urteil vom 24.11.1966 - P.St. 414 -, ESVGH 17, 1 [7 f.] - Randnummer 174 Eine Reihe von Untersuchungsausschüssen hat dabei Gutachten eingeholt, mit denen – wie hier – die Beantwortung einiger oder aller den Untersuchungsgegenstand bildenden Fragen vorbereitet werden sollte. Randnummer 175 Der
- Untersuchungsausschuss des
- Deutschen Bundestages hatte u. a. zu klären, ob und inwieweit die Neue Heimat gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH gegen Bundesrecht verstoßen hatte und welche Schäden daraus entstanden waren. Der Ausschuss holte in diesem Zusammenhang ein Rechtsgutachten zu der Frage ein, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen und rechtlichen Gesichtspunkten Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Neuen Heimat gegen frühere Gesellschafter in Betracht kamen. Randnummer 176 - Deutscher Bundestag (Hrsg.), Beschlussempfehlung und Bericht des
- Untersuchungsausschusses „NEUE HEIMAT“ nach Artikel 44 des Grundgesetzes“, BT-Drucksache 10/6779, S. 15 ff. und S. 35; das Gutachten von Prof. Dr. Peter Ulmer findet sich als Anlage 8 auf den S. 407 ff. - Randnummer 177 Der
- Untersuchungsausschuss des
- Deutschen Bundestages („HIV-Infektionen durch Blut und Blutprodukte“) gab im Jahre 1993 ein Rechtsgutachten zu dem Thema „Arzneimittelrecht, Haftungsrecht, Organisationsrecht“ in Auftrag. Der Ausschuss untersuchte u. a., ob und inwieweit die damalige Bundesregierung im Zusammenhang mit HIV-Infektionen von Menschen durch Blut und Blutprodukte für die Folgen von strukturellen, organisatorischen und personellen Mängeln im Bundesministerium für Gesundheit, im Bundesgesundheitsamt und in den angegliederten Instituten verantwortlich war. Randnummer 178 - Deutscher Bundestag (Hrsg.), Bericht des
- Untersuchungsausschusses des
- Deutschen Bundestages: HIV-Infektionen durch Blut und Blutprodukte, BT-Drucksache 12/8591, S. 13 und S. 510 ff. - Randnummer 179 Der
- Untersuchungsausschuss des
- Deutschen Bundestages sollte u. a. klären, ob Mitglieder der damaligen Bundesregierung oder andere Personen in deren Verantwortungsbereich durch Erlasse, Weisungen oder in sonstiger Weise bei Anwendung des geltenden Ausländerrechts die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet hatten. In diesem Zusammenhang hörte der Ausschuss Sachverständige zum Thema „Einführung in das Recht der Visaerteilung unter besonderer Berücksichtigung des Ausländerrechts und der Schengener Regelungen“ sowie zum Thema „Visumserteilungspraxis aus Sicht der Innenbehörden bzw. des Auswärtigen Amtes“. Randnummer 180 - Deutscher Bundestag (Hrsg.), Visaerteilungspraxis: Bericht des
- Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes (
- Wahlperiode), 2006, S. 42 f. - Randnummer 181 Der
- Parlamentarische Untersuchungsausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern beschäftigte sich in den Jahren 1995 bis 1998 u. a. mit dem Vergabeverfahren für Spielbanklizenzen. In diesem Zusammenhang holte der Untersuchungsausschuss ein „Sachverständigengutachten zu den rechtlichen Voraussetzungen der Vergabeentscheidung nach § 1 des Spielbankgesetzes Mecklenburg-Vorpommern“ ein. Randnummer 182 - Beschlussempfehlung und Bericht des
- Parlamentarischen Untersuchungsausschusses des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß Beschluss des Landtages vom
- September 1995 (Drucksache 2/784), Drucksache 2/3573, S. 20 - Randnummer 183 Der Untersuchungsausschuss des Bayerischen Landtages holte im Zusammenhang mit der Prüfung etwaigen Fehlverhaltens und möglicher Versäumnisse verschiedener Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung bei Erwerb und dem Verkauf der Hypo Group Alpe Adria (HGAA) durch die Bayerische Landesbank (BayernLB) ein Sachverständigengutachten ein u. a. „zu den rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Richtlinienkompetenz des Verwaltungsrats der BayernLB, zu den rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Haftung und Ausübung der staatlichen Aufsicht, der Haftung und Pflichten der Gewährträger zur Erhaltung ihres Vermögens, der Haftung, Kontrollfunktionen und Sorgfaltspflichten durch Vorstand, Verwaltungsrat, Generalversammlung und Gewährträger der BayernLB“. Randnummer 184 - Bayerischer Landtag, Drucksache 16/7500, S. 35 - Randnummer 185 Der Untersuchungsausschuss des Landtages von Baden-Württemberg „Aufarbeitung des Polizeieinsatzes am
- September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten“ sollte u. a. klären, „wie die Blockade von Polizeifahrzeugen am
- September 2010 sowie der Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen rechtlich zu bewerten ist“. Randnummer 186 - Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14/7500, S. 1 f. - Randnummer 187 Hierzu wurden Rechtsgutachten zu „Verfassungs- und sicherheitsrechtliche[n] Fragen des Einsatzes der Polizei aus Anlass der Demonstrationen gegen ‚Stuttgart 21‘“ und zu den „versammlungsrechtlichen Aspekten der Planung und Durchführung des Polizeieinsatzes am
- September 2010 in Stuttgart im Mittleren Schlossgarten“ eingeholt. Randnummer 188 - Landtag von Baden-Württemberg, Bericht und Beschlussempfehlung des Untersuchungsausschusses „Aufarbeitung des Polizeieinsatzes am
- September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten“ zu dem Antrag der Fraktion der SPD (Drucksache 14/7080), Drucksache 14/7500, S. 548 ff. und S. 567 ff. - Randnummer 189 Die genannten Beispiele belegen zudem, dass trotz des Sachverstandes parlamentarischer Mitarbeiter Bedarf für die Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens bestehen kann. Randnummer 190 b. Vor diesem Hintergrund sind die Begründungen, mit denen die Beweisanträge Nr. 19 und Nr. 24 abgelehnt worden sind, verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Randnummer 191 Wie dargelegt ist die Begründung der Ausschussmehrheit, dass in einem Untersuchungsausschuss eine Beweiserhebung über Bestand und Auslegung des inländischen Rechts durch ein Sachverständigengutachten unzulässig sei, schon im Ausgangspunkt unzutreffend. Randnummer 192 Zudem geht die Begründung davon aus, dass die Beweismittel und die Beweistatsachen so bestimmt angegeben werden müssten, dass ein Beweisbeschluss vollziehbar sei. Es müsse das angegebene Beweismittel abgrenzbar und „die unter Beweis gestellte Tatsache erkennbar sein“. Dies sei hier nicht der Fall. Dieses Verständnis der Ausschussmehrheit trägt den Besonderheiten des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens nicht hinreichend Rechnung. Randnummer 193 Zwar müssen in einem Beweisbeschluss die Beweismittel und die Beweistatsachen in der Tat in einer für die Vollziehbarkeit des Beschlusses hinreichend bestimmten Weise angegeben werden; das Beweisziel muss erkennbar, die jeweiligen Beweismittel müssen abgrenzbar sein. Dabei sind jedoch die Besonderheiten des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens angemessen zu berücksichtigen. Randnummer 194 - So zu Art. 44 GG BVerfGE 67, 100 [128]; 124, 78 [115 f.] - Randnummer 195 Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass nach Art. 92 Abs. 3 HV die Vorschriften der StPO nur sinngemäß anzuwenden sind. Randnummer 196 - So zur Auslegung von Art. 92 Abs. 3 HV in Verbindung mit § 68a Abs. 2 Satz 1 StPO StGH, Urteil vom 13.04.2011 - P.St. 2290 -, StAnz. 2011, 820 [828] - Randnummer 197 Ein Untersuchungsausschussverfahren dient anderen Zielen als ein Strafverfahren. Während im Strafverfahren die Verwirklichung eines bestimmten fest umrissenen Tatbestandes im Hinblick auf die individuelle Schuld einer Person geprüft wird, geht es im Untersuchungsausschuss um die Aufklärung eines Sachverhalts zu politischen Zwecken, vor allem um die Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Parlaments. Die Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses muss daher gerade nicht auf bestimmte Tatsachen bezogen sein, sondern kann darauf abzielen, zunächst „Licht ins Dunkel“ eines Untersuchungskomplexes zu bringen, um auf diese Weise die Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten zu ermöglichen. Randnummer 198 - BVerfGE 124, 78 [116]; BbgVerfG, Urteil vom 16.10.2003 - VfGBbg 95/02 -, LVerfGE 14, 179 [188] - Randnummer 199 Im Untersuchungsausschussverfahren ist eine Beweisbehauptung im strafprozessualen Sinne daher nicht Voraussetzung einer Beweiserhebung. Die Grenze zulässiger Ausforschung ist erst dort erreicht, wo Beweisanträge ohne jegliche tatsächliche Grundlage „völlig ins Blaue hinein“ gestellt werden. Randnummer 200 - BVerfGE 124, 78 [116] - Randnummer 201 Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall, da die Beweisanträge Nr. 19 und Nr. 24 etwa hinsichtlich der Frage der Verletzung der Dokumentationspflichten erkennbar an die bisherigen Ergebnisse des Untersuchungsausschusses anknüpften. Randnummer 202 Verfassungsrechtlich ebenso wenig tragfähig ist die zur Begründung der Ablehnung der Beweisanträge Nr. 19 und Nr. 24 vorgetragene These der Ausschussmehrheit, es sei Sache des Untersuchungsausschusses, „sich eine Überzeugung vom geltenden Recht und dessen Anwendung zu bilden“; ein „Outsourcing“ der rechtlichen Beurteilung sei nicht zulässig. Randnummer 203 Mit den Beweisanträgen Nr. 19 und Nr. 24 sollte der parlamentarische Untersuchungsauftrag keineswegs an den Sachverständigen übertragen werden. Dies zeigt sich bereits daran, dass von den sieben Unterpunkten des Untersuchungsauftrags zumindest die Unterpunkte 1, 3, 4 und 7 ausschließlich oder überwiegend tatsächliche Fragen betreffen. Rechtsgutachterliche Ausführungen des Sachverständigen wären daher in erster Linie für die Unterpunkte 2, 5 und 6 von Bedeutung. Aber auch insoweit sollten durch die Beweisanträge Nr. 19 und Nr. 24 dem Sachverständigen nicht einfach die jeweiligen Unterpunkte des Untersuchungsauftrags als Prüfungsgegenstand übertragen werden. Mit dem jeweils beigefügten Fragenkatalog sollten dem Sachverständigen präzise beschriebene und detaillierte Fragen gestellt werden. Mit einer Beantwortung dieser Fragen durch den Sachverständigen beantworten sich die Unterpunkte 2, 5 und 6 des Untersuchungsauftrags noch nicht von selbst. Es bedarf etwa im Falle des Unterpunktes 6 vielmehr einer eigenständigen Bewertung durch den Untersuchungsausschuss, ob und in welcher Weise sich das Kabinett bei der Entscheidung zugunsten des Bewerbers Langecker über den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2008 „hinweggesetzt“ hat. Die Rechtsausführungen des Sachverständigen mögen für diese dem Untersuchungsausschuss obliegende Wertung eine rechtliche Grundlage bilden. Sie vermögen diese Wertung jedoch nicht zu ersetzen. Randnummer 204 Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob ein Untersuchungsausschuss ein Rechtsgutachten zur Beantwortung einer Frage einholen darf, die den Kern des Untersuchungsauftrags bildet. Randnummer 205 Ebenso kann angesichts der Antragsfassung und der klarstellenden Begründung im Schriftsatz vom
- Juli 2011, nach der nicht die Ablehnung der Beauftragung eines bestimmten Rechtsgutachters, sondern nur die Ablehnung der Einholung eines Rechtsgutachtens als solche angegriffen wird, dahinstehen, ob den Antragstellern ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Auswahl eines bestimmten Sachverständigen zusteht. Randnummer 206
- Auch der Antrag zu 2 ist begründet. Randnummer 207 Die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 20 und Nr. 25 zur weiteren Befragung des Zeugen Ritter ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Randnummer 208 a. Der Minderheitenschutz im Rahmen der Beweiserhebung bezieht sich vor allem darauf, ob ein bestimmtes Beweismittel heranzuziehen und zu verwerten ist. Randnummer 209 Demgegenüber geht es bei Entscheidungen beispielsweise über die Fragen, in welcher Sitzung ein Zeuge gehört wird, in welcher Reihenfolge Zeugen vernommen werden und ob ein Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung einem anderen Zeugen gegenübergestellt wird, um den Modus der Zeugenvernehmung, also die Frage, wie das Verfahren bei der Durchführung der Beweiserhebung ausgestaltet wird. Über solche Fragen des Gangs des Verfahrens und der Modalitäten einer konkreten Beweisaufnahme entscheidet grundsätzlich die Ausschussmehrheit. Randnummer 210 - Vgl. BVerfGE 105, 197 [222 f.]; BayVerfGH, Entscheidung vom 10.10.2006 - Vf. 19-IVa-06 -, BayVBl. 2007, 171 [172]; Rupp-v. Brünneck/Konow/Schonebohm, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen,
- Ergänzungslieferung 1999, Art. 92 Erläuterung 7b - Randnummer 211 Die Verfahrensherrschaft der Mehrheit wird insoweit allerdings durch das Recht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Beteiligung begrenzt. Der Minderheitenschutz ist deshalb auch im Rahmen derartiger Entscheidungen über das „Wie“ der Beweiserhebung zu beachten. Randnummer 212 - StGH, Urteil vom 09.12.1998 - P.St. 1297 -, NVwZ-RR 1999, 483 [484 f.]; Urteil vom 13.04.2011 - P.St. 2290 -, StAnz. 2011, 820 [826]; s. ferner BVerfGE 105, 197 [226] - Randnummer 213 b. Es kann offen bleiben, in welchem Umfang Gesichtspunkte des Minderheitenschutzes bei Entscheidungen über das „Wie“ der Beweiserhebung zu berücksichtigen sind. Denn die Entscheidung, ob den Beweisanträgen auf „erneute“ Vernehmung des Zeugen Ritter zu entsprechen war, betraf entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht das „Wie“, also die Art und Weise der Beweiserhebung, sondern das „Ob“. Randnummer 214 Das Recht der Einsetzungsminderheit aus Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV begründet nicht nur einen Anspruch auf Beweiserhebung als solche, sondern dieses Recht umfasst auch einen Anspruch auf Fortsetzung einer noch nicht abgeschlossenen Zeugenvernehmung. Dieser Anspruch besteht nicht nur dann, wenn die Vernehmung auf Grund eines Beweisantrags der Einsetzungsminderheit erfolgt, sondern auch, wenn sie – wie hier – auf einem Beweisantrag der Mehrheitsfraktionen beruht. Randnummer 215 - Beweisantrag Nr. 5 der Fraktionen der CDU und FDP vom 30.04.2010 - Randnummer 216 Die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 20 und Nr. 25 verletzt diesen Beweiserhebungsanspruch aus Art. 92 Abs. 1 Satz 2 HV , weil damit das Zeugenbefragungsrecht, das auch der Einsetzungsminderheit in sinngemäßer Anwendung des § 240 Abs. 1 StPO zusteht, Randnummer 217 - Vgl. Rupp-v. Brünneck/Konow/Schonebohm, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen,
- Ergänzungslieferung 1999, Art. 92 Erläuterung 7c; Gollwitzer, in: Hanack u. a. (Hrsg.), Festschrift für Hanns Dünnebier zum
- Geburtstag, 1982, S. 327 [339] - Randnummer 218 missachtet wurde. Randnummer 219 Nach der StPO können die Frageberechtigten vor der endgültigen Entlassung eines Zeugen bis zur Urteilsverkündung jederzeit verlangen, dass erneut in die Vernehmung des nicht entlassenen Zeugen eingetreten wird, um ihm weitere Fragen zu stellen. Dieses Fragerecht erlischt erst, wenn der Zeuge nach § 248 StPO entlassen worden ist. Randnummer 220 - So RG, Urteil vom 15.10.1920 - IV 768/20 -, RGSt 55, 99 [100]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.07.1994 - 1 Ss 336/94 -, NStZ 1994, 600 [600 f.]; Becker, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Sechster Band, Erster Teilband,
- Aufl. 2010, § 240 StPO Rdnr. 13; Julius, in: ders. u. a. (Hrsg.), Strafprozessordnung,
- Aufl. 2009, § 240 StPO Rdnr. 5 und 15; Seebode, in: Dölling/Duttge/Rössner (Hrsg.), Gesamtes Strafrecht,
- Aufl. 2011, § 240 StPO Rdnr. 6; Pfeiffer, Strafprozessordnung,
- Aufl. 2005, § 240 StPO Rdnr. 3; Joecks, Strafprozessordnung,
- Aufl. 2011, § 240 Rdnr. 5 - Randnummer 221 Zwar gehen Antragsteller und Antragsgegner übereinstimmend davon aus, dass es hier um eine „erneute“ Vernehmung des Zeugen Ritter gehe. Dabei übersehen sie, dass sich im Zeitpunkt der entsprechenden Antragstellung durch die Ausschussminderheit der Zeuge noch im Zeugenstand befand und nicht entlassen war. Selbst als der Beweisantrag Nr. 20 am
- Januar 2011 durch Mehrheitsbeschluss des Untersuchungsausschusses abgelehnt wurde, war der Zeuge Ritter noch nicht förmlich aus dem Zeugenstand entlassen worden. Entsprechendes gilt für die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 25 am
- Februar
- Randnummer 222 Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung des Antragsgegners, ob ein Zeuge entlassen sei, bestimme sich lediglich nach dem tatsächlichen Umstand, ob sich der Zeuge von der Gerichtsstelle räumlich entfernt habe, ist unzutreffend. Sie findet insbesondere in der StPO keine Stütze. Die Entlassung eines Zeugen im Strafprozess nach den §§ 248, 238 Abs. 1 StPO bedarf einer förmlichen Entscheidung des Vorsitzenden im Rahmen der materiellen Prozessleitung oder bei Beanstandung seiner Entscheidung nach den §§ 248, 238 Abs. 2 StPO des Gerichts. Randnummer 223 - Vgl. König/Harrendorf, in: Dölling/Duttge/Rössner (Hrsg.), Gesamtes Strafrecht,
- Aufl. 2011, § 248 StPO Rdnr. 4 ff.; Kelnhofer, in: Radtke/Hohmann (Hrsg.), Strafprozessordnung, 2011, § 248 StPO Rdnr. 1; Meyer-Goßner, StPO,
- Aufl. 2011, § 248 StPO Rdnr. 1; Becker, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Sechster Band, Erster Teilband,
- Aufl. 2010, § 248 StPO Rdnr. 1 - Randnummer 224 Gegen die von dem Antragsgegner aufgestellte These einer „Entlassung kraft Faktizität“ spricht auch § 248 Satz 2 StPO. Danach sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte zu hören, bevor sich die vernommenen Zeugen von der Gerichtsstelle entfernen dürfen. Schon diese Hervorhebung der Anhörung der frageberechtigten Verfahrensbeteiligten in einer eigenen Vorschrift belegt, dass das Gesetz der Verhandlung über die Entlassung und dem Entlassungsvorgang besondere Bedeutung – auch für das weitere Verfahren – beimisst. Randnummer 225 - BGH, Beschluss vom 21.04.2010 - GSSt 1/09 -, NJW 2010, 2450 [2452] - Randnummer 226 Mit dieser Bedeutung des § 248 StPO verträgt sich die Konstruktion einer „Entlassung kraft Faktizität“ nicht. Randnummer 227 Auch im Untersuchungsausschussverfahren ist ein Zeuge nicht schon mit der bloßen Beendigung seiner Vernehmung oder der vorläufigen Entlassung durch den Vorsitzenden endgültig entlassen. Randnummer 228 - Wagner, GA 1976, 257 [277]; Brocker, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern,
- Aufl. 2011, § 25 Rdnr. 7 - Randnummer 229 Es bedarf vielmehr eines förmlichen Entlassungsbeschlusses. Unterbleibt ein solcher Beschluss, ist die Vernehmung erst mit der Beschlussfassung des Ausschusses über den Abschlussbericht, spätestens jedoch mit dem Ende des Untersuchungsverfahrens abgeschlossen. Randnummer 230 - Wagner, GA 1976, 257 [277]; Brocker, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern,
- Aufl. 2011, § 25 Rdnr. 7 - Randnummer 231 Nach diesen Grundsätzen ist der Untersuchungsausschuss verfahren. Der insoweit entscheidungserhebliche Ablauf des Untersuchungsverfahrens stellt sich folgendermaßen dar: Nachdem in der
- Sitzung am
- Mai 2010 keines der anwesenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses mehr Fragen an den Zeugen Ritter hatte, erklärte der Ausschussvorsitzende gegenüber dem Zeugen: „Herr Ritter, ich darf zunächst feststellen, dass Sie für heute als Zeuge entlassen sind. Endgültig entlassen werden Sie aus dem Zeugenstand erst, wenn der Untersuchungsausschuss die Beweisaufnahme abgeschlossen hat .“ Randnummer 232 - UNA/18/2/6 – 12.05.2010, Teil 1, S. 54 - Randnummer 233 Die Ausführungen des Vorsitzenden und das weitere Procedere machen deutlich, dass der Untersuchungsausschuss den Zeugen Ritter am
- Mai 2010 noch nicht endgültig entlassen hatte. In gleicher Weise ist der Ausschuss auch mit den weiteren Zeugen verfahren. Die endgültige Entlassung des Zeugen Ritter sowie der anderen 24 Zeugen erfolgte erst durch den Beschluss vom
- Februar 2011, der mit den Stimmen der Ausschussmitglieder von CDU und FDP gegen die Stimmen der übrigen Ausschussmitglieder gefasst wurde. Randnummer 234 Bei der Entlassung eines Zeugen durch den Untersuchungsausschuss handelt es sich auch nicht um eine unbedeutende Formalie, an die keinerlei Rechtswirkungen geknüpft sind. Die Entlassung eines Zeugen schließt vielmehr die Vernehmung eines Zeugen nach außen sichtbar ab. Randnummer 235 - Vgl. Brocker, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern,
- Aufl. 2011, § 25 Rdnr. 7; Wagner, GA 1976, 257 [276 f.] - Randnummer 236 Die Entlassung ist dabei auch in strafrechtlicher Hinsicht von großer Bedeutung. Berichtigt ein Zeuge, der bereits förmlich entlassen worden ist, seine zuvor falsche Aussage, greift zu seinen Gunsten lediglich die Vorschrift des § 158 StGB ein. Ist der Zeuge hingegen noch nicht förmlich entlassen, so entfällt im Falle einer Berichtigung der Aussage bereits der Tatbestand des § 153 StGB. Randnummer 237 - Vgl. Glauben, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern,
- Aufl. 2011, § 19 Rdnr. 20 f.; Plöd, Die Stellung des Zeugen in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages, 2003, S. 147; Wagner, GA 1976, 257 [276 f.] - Randnummer 238 Aus diesem Grund ist ein formeller Vernehmungsabschluss zur Wahrung der Verfahrensrechte eines Zeugen vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen auch verfassungsrechtlich geboten. Randnummer 239 - So zutreffend Glauben, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern,
- Aufl. 2011, § 19 Rdnr. 20 f. - Randnummer 240 Dieser Bedeutung trägt auch § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG) Rechnung. Nach dieser Vorschrift stellt der Untersuchungsausschuss durch Beschluss fest, dass die Vernehmung der jeweiligen Zeugen abgeschlossen ist. Die Entscheidung darf erst ergehen, wenn nach Zustellung des Vernehmungsprotokolls zwei Wochen verstrichen sind oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet worden ist (§ 26 Abs. 2 Satz 2 PUAG). Entsprechende Regelungen bestehen in vielen Bundesländern. Randnummer 241 - Vgl. den Überblick bei Glauben, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern,
- Aufl. 2011, § 19 Rdnr. 27 ff. - Randnummer 242 Das hessische Landesrecht kennt derzeit zwar keine derartige gesetzliche Regelung. Gleichwohl sind Untersuchungsausschüsse des Antragsgegners auch in der Vergangenheit in entsprechender Weise verfahren. Randnummer 243 War aber der Zeuge Ritter im Zeitpunkt der Antragstellung wie im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht förmlich entlassen, so hatte die Ausschussminderheit ohne weiteres das Recht, die Befragung – auch ohne einen förmlichen Beweisantrag – fortzusetzen. Es hätte insoweit ausgereicht, wenn die Antragsteller das ihnen im Rahmen der noch nicht förmlich abgeschlossenen Vernehmung zustehende Fragerecht erneut geltend gemacht hätten. Die Landesanwältin hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Beweisanträge zwanglos dahingehend verstanden werden können, dass es den Antragstellern letztlich darum ging, den Zeugen Ritter weiter zu befragen. Randnummer 244 Dieses Verlangen der Minderheit hätte von der Ausschussmehrheit nur dann als bloße Beweisanregung im strafprozessualen Sinne verstanden und ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt werden können, wenn sich das Begehren der Minderheit auf die Vernehmung eines bereits gehörten und entlassenen Zeugen zum selben Beweisthema bezogen hätte. Insoweit hätte der Ausschuss dem Beweisantrag nur im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachkommen müssen, ohne an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein. Randnummer 245 - Vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.06.1995 - 2 StR 67/95 -, NStZ-RR 1996, 107 [108]; Urteil vom 02.02.1999 - 1 StR 590/98 -, NStZ 1999, 312; Beschluss vom 07.07.2009 - 3 ARs 7/09 -; Beschluss vom 21.04.2010 - GSSt 1/09 -, NJW 2010, 2450 [2452]; Hamm/Hassemer/Pauly, Beweisantragsrecht,
- Aufl. 2007, Rdnr. 50; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung,
- Aufl. 2010, Rdnr. 473 f. - Randnummer 246 Eine solche Fallkonstellation war hier indes mangels Entlassung des Zeugen nicht gegeben. Dies verkennt die Begründung der Ausschussmehrheit. Randnummer 247 c. Ebenso wenig tragfähig ist die Auffassung des Antragsgegners, die Ausschussmehrheit habe den Antrag auf Vernehmung des Zeugen jedenfalls als rechtsmissbräuchlich ablehnen dürfen, da er offensichtlich ungeeignet sei, das Ziel der Untersuchung durch neue Erkenntnisse zu fördern. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Zeuge Ritter bei einer nochmaligen Befragung zum Inhalt des Gesprächs zwischen ihm und den Zeugen Bouffier und Rhein seine bisherige Zeugenaussage bestätigen würde und deshalb von einer Fortsetzung der Befragung des Zeugen kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre, fehlte es jedenfalls an einem Ablehnungsgrund im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Schließlich scheidet auch eine Rechtfertigung der Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Ritter unter Berufung auf eine sinngemäße Anwendung des § 241 Abs. 2 StPO offenkundig schon deshalb aus, weil diese Vorschrift allenfalls die Zurückweisung einzelner Fragen rechtfertigen kann, nicht jedoch eine Einschränkung des Fragerechts als solchen. Gleiches gilt nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 der IPA-Regeln. Randnummer 248
- Der aus Art. 92 Abs. 1 und 3 HV folgende Anspruch der Antragsminderheit auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Fortsetzung der Befragung des Zeugen Ritter hat sich durch den Beschluss des Untersuchungsausschusses vom
- Februar 2011, sämtliche Zeugen zu entlassen und die Beweisaufnahme zu schließen, nicht erledigt. Dieser gegen die Stimmen der Ausschussminderheit gefasste Beschluss ist jedenfalls insoweit verfassungswidrig und unwirksam, als er die vom Staatsgerichtshof festgestellten Verfassungsverstöße betrifft. Er steht daher dem notwendigen Wiedereintritt des Ausschusses in die Beweisaufnahme nicht entgegen. Ein Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Beschlusses war aus diesem Grund entbehrlich. Randnummer 249
- Der Antrag zu 3 ist unbegründet. Randnummer 250 Die Frage, ob die Begründungen, mit denen die Beweisanträge auf Vereidigung zunächst vom Untersuchungsausschuss abgelehnt worden sind, verfassungsrechtlich haltbar waren, kann offen bleiben. Die Ablehnung stellt sich jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig dar. Die für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landes Hessen in sinngemäßer Anwendung des § 59 StPO in der Vergangenheit bestehende Möglichkeit der Vereidigung eines Zeugen ist entfallen. Der Antragsgegner hat, wenn auch erst in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen der materiellen Änderungen im StGB ein vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landes Hessen geschworener Meineid nicht mehr nach § 154 StGB strafbar ist. Randnummer 251 Ausschussminderheit und -mehrheit sind zunächst offenbar übereinstimmend davon ausgegangen, dass eine beschworene Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss des hessischen Landtags nach wie vor als Meineid (§ 154 StGB) – und nicht lediglich als uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB) – bestraft werden kann. Randnummer 252 Dieses Vorverständnis war unzutreffend. Nach § 162 Abs. 2 StGB sind die §§ 153 und 157 bis 160 StGB, soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, auch auf falsche Angaben vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes anzuwenden. Eine auf § 154 StGB bezogene entsprechende Vorschrift enthält das StGB nicht. Daraus wird von der in der Literatur vorherrschenden Meinung im Wege einer systematischen Auslegung geschlossen, dass der Gesetzgeber die Strafbarkeit einer beschworenen Falschaussage vor den Untersuchungsausschüssen des Bundes und der Länder wegen Meineids – bewusst oder unbewusst – beseitigt habe, so dass jeweils nur der Rückgriff auf § 153 StGB verbleibe. Randnummer 253 - In diesem Sinne etwa Brocker, JZ 2011, 716 [721 f.]; ders., in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern,
- Aufl. 2011, § 25 Rdnr. 9 ff.; Hamm, ZRP 2002, 11 [13 f.]; Lucke, Strafprozessuale Schutzrechte und parlamentarische Aufklärung in Untersuchungsausschüssen mit strafrechtlich relevantem Verfahrensgegenstand, 2009, S. 186 f.; so wohl auch Heinrich, in: Dölling/Duttge/Rössner (Hrsg.), Gesamtes Strafrecht,
- Aufl. 2011, § 154 StGB Rdnr. 6; a. A. Wiefelspütz, KritV 2003, 376 [384] - Randnummer 254 Von einem derartigen Verständnis geht auch die strafgerichtliche Rechtsprechung aus und bestraft daher in entsprechenden Fällen eine beeidete Falschaussage vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss eines Landes lediglich nach § 153 StGB. Randnummer 255 - OLG Celle, Urteil vom 04.11.2003 - 22 Ss 142/03; eine andere Auffassung hat hingegen das VG Hannover in einem obiter dictum vertreten, VG Hannover, Beschluss vom 04.07.2006 - 18 A 1169/02 - Randnummer 256 Maßgeblich für die Bestimmung des möglichen Wortsinns einer Strafrechtsnorm, der die äußerste Grenze ihrer Auslegung bildet, ist die Sicht des Bürgers. Randnummer 257 - BVerfGE 92, 1 [12]; BVerfGK, Beschluss vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 -, NJW 2011, 3020 [3021] - Randnummer 258 Ausgehend vom eindeutigen Wortlaut der Norm, des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots und des Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) entfaltet § 162 Abs. 2 StGB auch nach Ansicht des Staatsgerichtshofes eine Sperrwirkung für die Bestrafung wegen Meineids nach § 154 StGB. Randnummer 259 Insofern ist die Auslegungskompetenz des Staatsgerichtshofes auch nicht beschränkt. Zwar ist der Staatsgerichtshof nicht befugt, Bundesrecht letztverbindlich auszulegen. Doch wenn – wie hier – die Auslegung einer bundesrechtlichen Bestimmung eine Vorfrage der Auslegung einer Vorschrift der Hessischen Verfassung darstellt, ist der Staatsgerichtshof zur Interpretation auch von Bundesrecht berechtigt. Randnummer 260 - Vgl. LVerfG Sachs-Anh, Urteil vom 12.07.2005 - LVG 6/04 -, LVerfGE 16, 569 [584]; BbgVerfG, Beschluss vom 16.12.2010 - VfGBbg 18/10 -, Rdnr. 35 (juris); im Ergebnis ebenso StGH, Beschluss vom 16.04.1997 - P.St. 1202 -, LVerfGE 6, 175 [197 f.]; BbgVerfG, Urteil vom 21.03.2002 - VfGBbg 19/01 -, LVerfGE 13, 128 [137 ff.]; Urteil vom 20.03.2003 - VfGBbg 54/01 -, LVerfGE 14, 146 [157 ff.] - Randnummer 261 Hinsichtlich der Strafbarkeit besteht keinerlei Unterschied zwischen einer beeidigten und einer unbeeidigten Falschaussage vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags. Daraus ergibt sich angesichts des engen Sachzusammenhanges zwischen § 59 StPO und § 154 StGB, dass eine Vereidigung unzulässig ist, wenn eine an die Eidesleistung anknüpfende besondere Strafdrohung von vornherein ausscheidet. Randnummer 262 - Vgl. Hamm, ZRP 2002, 11 [13] - Randnummer 263 Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes lässt sich eine Vereidigung eines Zeugen vor einem Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags nicht anderweitig legitimieren. Randnummer 264 In der Literatur wird in diesem Zusammenhang zwar die Auffassung vertreten, der Appell des Eides im Sinne des § 59 StPO gehe weiter, als dies in der erhöhten Strafandrohung zum Ausdruck komme. Randnummer 265 - Brocker, JZ 2011, 716 [722], der jedoch zugleich einräumt, dass „der Anspruch der beeideten Aussage auf erhöhte Glaubhaftigkeit letztlich im Wesentlichen durch die höhere Strafdrohung bedingt“ sei - Randnummer 266 In ganz ähnlicher Weise haben die Antragsteller argumentiert, der Eid diene der Bekräftigung des Wahrheitsgehalts einer Aussage und erhöhe damit das Gewicht dieser Aussage. Er führe dem Zeugen eindringlich vor Augen, dass er mit seiner ganzen Person hinter dieser Aussage stehen müsse. Randnummer 267 Diese Ansätze vermögen nicht zu überzeugen. Randnummer 268 Die rechtliche Bedeutung des Eides im Sinne des § 59 StPO erschöpft sich nämlich in der Verknüpfung mit der Strafandrohung wegen Meineids. Dies unterscheidet den Zeugeneid von denjenigen Eidesleistungen, die beispielsweise Richter, Beamte oder Minister vor Übernahme ihrer Ämter ablegen. Randnummer 269 Seit Inkrafttreten des § 162 Abs. 2 StGB am
- November 2008 dürfen Zeugen daher vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landes Hessen aus Rechtsgründen nicht mehr vereidigt werden. Deshalb kann der Staatsgerichtshof an seiner gegenteiligen früheren Rechtsprechung nicht mehr festhalten. Randnummer 270 Dieses Ergebnis ist – entgegen einer bisweilen vertretenen Auffassung – auch keinen kompetenzrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Randnummer 271 - Derartige kompetenzrechtlichen Bedenken äußern etwa VG Berlin, Urteil vom 11.06.2003 - 2 A 36/02 -, NVwZ-RR 2003, 708 [710 f.]; VG Hannover, Beschluss vom 04.07.2006 - 18 A 1169/02 -; Brocker, JZ 2011, 716 [719], s. aber auch dens., JZ 2011, 716 [722]: „Ausstrahlungswirkung in den Verfassungsraum der Länder“ - Randnummer 272 Macht der Bund von einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, so kann dies Rückwirkungen auf die Auslegung, die Reichweite oder gar die Anwendbarkeit oder Gültigkeit der Bestimmungen der Hessischen Verfassung haben. So ist etwa Art. 147 Abs. 2 HV durch das Inkrafttreten der bundesrechtlichen Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung gegenstandslos geworden. Randnummer 273 - StGH, Beschluss vom 12.07.1967 - P.St. 446 -, ESVGH 18, 8 [9 f.]; Beschluss vom 04.08.1971 - P.St. 649 -, ESVGH 22, 13 [15 f.]; Beschluss vom 09.12.1992 - P.St. 1140 -, StAnz. 1993, 178 [178]; Beschluss vom 23.06.1993 - P.St. 1190 -, StAnz. 1993, 1871 [1871 f.]; Beschluss vom 09.07.1997 - P.St. 1271-, StAnz. 1997, 2299 [2300]; Beschluss vom 14.05.2003 - P.St. 1855 -, StAnz. 2003, 2580 [2580] - Randnummer 274 Im vorliegenden Falle hat die Änderung von § 162 Abs. 2 StGB durch den Bundesgesetzgeber lediglich zur Folge, dass die bislang über Art. 92 Abs. 3 HV mögliche sinngemäße Anwendung des § 59 StPO nicht mehr in Betracht kommt. Randnummer 275 Nach allem kommt es auf die Frage, ob in Verfassungsstreitverfahren, die das Untersuchungsausschussrecht betreffen, ein Nachschieben von Gründen überhaupt zulässig ist, nicht an. Randnummer 276 - Für die Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen im Untersuchungsausschussrecht wohl BVerfGE 105, 197 [229]; deutlich gegen die Zulässigkeit hingegen BVerfGE 124, 78 [150] - Randnummer 277 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1, 7 und 8 StGHG und berücksichtigt, dass die Anträge überwiegend Erfolg haben. Randnummer 278 Hinsichtlich des Antrags zu 3 kommt nicht in Betracht, dem Land Hessen die Kosten aufzuerlegen, da eine Vereidigung der Zeuginnen ungeachtet der von der Mehrheit des Ausschusses zunächst gegebenen Ablehnungsbegründung– wie dargelegt – aus Rechtsgründen von vornherein unzulässig war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022613