2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes - HPVG - mit der Verfassung des Landes Hessen - HV - vereinbar ist. Randnummer 2 II. Die Antragstellerseite und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens streiten darum,
die Wählbarkeit der Beteiligten zu 2) und zu 3) zu dem Gesamtpersonalrat der Stadt A von Anfang an fehlte bzw. nachträglich entfallen ist. Randnummer 3 Die Beteiligten zu 2) und 3) wurden bei den zwischen dem
erbürgermeisterin der Stadt A – die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens – dem Beteiligten zu 1) mit, die Mitgliedschaft der Beteiligten zu 2) und 3) sei nach § 26 Nr. 5, 7 HPVG erloschen. Der Beteiligte zu 1) widersprach dieser Auffassung. Im Januar 2011 teilte die Antragstellerin dem Beteiligten zu 2) mit, sie werde die Feststellung seiner mangelnden Wählbarkeit beantragen, wenn er nicht von sich aus sein Amt niederlege. Der Beteiligte zu 2) lehnte dies ab. In gleicher Weise verfuhr die Antragstellerin gegenüber der Beteiligten zu 3) im Hinblick auf den angenommenen Verlust ihres Wahlrechts im Jahr
2 HPVG in seiner im Jahr 2008 geltenden Fassung und in der heute geltenden Fassung zum Grundrecht aus Art. 37 Abs. 1 HV in Widerspruch stehe. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom
2 HPVG mit Art. 37 Abs. 1 HV in Widerspruch stehe und nichtig sei. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. folgende Erwägungen angestellt: Randnummer 13 Das Verfahren sei nach wie vor gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - in Verbindung mit Art. 132 , 133 Abs. 1 HV , § 41 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - auszusetzen, um die Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die Frage herbeizuführen,
2 HPVG in seiner heute geltenden Fassung zum Grundrecht in Art. 37 Abs. 1 HV in Widerspruch stehe und deshalb für nichtig oder für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Hessen zu erklären sei ( § 41 Abs. 1 StGHG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 StGHG ). Randnummer 14 Bei Anwendung von § 9 Abs. 2 HPVG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG sei davon auszugehen, dass weder der Beteiligte zu 2) noch die Beteiligte zu 3) für den Beteiligten zu 1) im Mai 2012 wählbar gewesen seien. Randnummer 15 Der Antrag betreffend die Beteiligte zu 3) wäre allerdings nach Ansicht des vorlegenden Gerichts in einer erneuten mündlichen Verhandlung neu zu fassen, nämlich entsprechend der Fassung des Antrages betreffend den Beteiligten zu 2). Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin einem entsprechenden Hinweis des Gerichts (§ 139 der Zivilprozessordnung - ZPO -) entsprechen würde. Dies führe gleichzeitig zur redaktionellen Berichtigung der Vorlagefrage, die jetzt nur § 9 Abs. 2 HPVG in der Fassung betreffe, die diese Regelung durch Art. 2 des Gesetzes zur Reform des hessischen Reisekostenrechts und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom
darüber hinaus auch das aktive Wahlrecht beschränkt werden könne, spiele für das Ausgangs- und mithin auch für das Vorlageverfahren keine Rolle. Randnummer 32 V. Die Landesanwältin hat zu dem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 15. August 2011 die Ansicht vertreten, es bestünden Zweifel,
die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer konkreten Normenkontrolle erfüllt seien. Jedenfalls sei die Vorlage unbegründet. Randnummer 33 Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es sei nicht möglich, § 9 Abs. 2 HPVG allein auf das passive Wahlrecht zu beziehen, sei zweifelhaft. § 9 Abs. 2 HPVG differenziere zwar nicht ausdrücklich zwischen aktivem und passivem Wahlrecht. Gleichwohl sei es möglich, zwischen beiden Alternativen zu differenzieren. Die Vorschrift erscheine damit im Ausgangsverfahren nur insoweit als entscheidungserheblich, als sie das passive Wahlrecht regele. Randnummer 34 Dem Vorlagebeschluss ermangele es im Übrigen an einer differenzierten Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Gewährleistungsgehalt des Art. 37 Abs. 1 HV . Randnummer 35 Die konkrete Normenkontrolle sei darüber hinaus unbegründet. § 9 Abs. 2 HPVG stehe formell und materiell mit der Hessischen Verfassung im Einklang. Randnummer 36 Zu dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2012 erklärt die Landesanwältin, es bestünden nach wie vor Zweifel,
sich § 9 Abs. 2 HPVG nach den Darlegungen des Verwaltungsgerichts im zugrundeliegenden Fall als entscheidungserheblich erweise. Jedenfalls sei die Normenkontrolle nach wie vor unbegründet. Randnummer 37 Zwar seien vom Verwaltungsgericht bedenkenswerte Gründe für die Gewährleistung eines doppelten aktiven Wahlrechts bei Aufspaltung der Arbeitgeber- bzw. Dienstherrnbefugnisse durch eine Personalgestellung angeführt worden. Für die Entscheidung im Ausgangsverfahren erscheine dies allerdings nach wie vor unerheblich. Randnummer 38 Lege man die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu Grunde, bleibe es dabei, dass Beschränkungen des passiven Wahlrechts, auf die es im Ausgangsverfahren allein ankomme, als verfassungsgemäß angesehen würden. Der vom Verwaltungsgericht vorgetragene Gedanke, dass die Norm im entscheidungserheblichen Fall hinsichtlich ihrer Folgen für das passive Wahlrecht für unvereinbar mit der Hessischen Verfassung erklärt werden würde, trage insoweit nicht. Schon nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts sei bezüglich des passiven Wahlrechts nicht von einer Verfassungswidrigkeit auszugehen. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift sei, soweit sie das passive Wahlrecht betreffe, somit nicht hinreichend festgestellt. Überdies sei weiterhin davon auszugehen, dass die Normenkontrolle jedenfalls unbegründet wäre. Randnummer 39 VI. Die Beteiligten zu 1) bis 3) des Ausgangsverfahrens sind der Auffassung, § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG erfasse lediglich Zuweisungen, nicht aber Personalgestellungen. Diese seien etwas anderes, wie die Regelung in § 4 Abs. 2 und 3 TVöD zeige. Eine Zuweisung sei nur für eine vorübergehende Zeit und mit Zustimmung der Betroffenen zulässig, während eine Personalgestellung auf Dauer erfolge und ohne Zustimmung der Betroffenen zulässig sei. § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG verwende das Wort Personalgestellung nicht und könne nicht erweiternd ausgelegt werden. Eine Analogie sei unzulässig. Hilfsweise treten sie der Auffassung des vorlegenden Gerichts bei, dass § 9 Abs. 2 HPVG mit Art. 37 Abs. 1 HV unvereinbar sei, soweit aus § 9 Abs. 2 HPVG der Verlust des Wahlrechts folge. Randnummer 40 VII. Der Hessische Landtag hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 41 VIII. Die Akten des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - 23 K 863/11.F.PV - haben vorgelegen. Randnummer 42 B I. Die Vorlage ist unzulässig. Die Voraussetzungen einer konkreten Normenkontrolle durch den Staatsgerichtshof sind nicht erfüllt. Es fehlt an der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage. Insbesondere hat das vorlegende Gericht nicht nachvollziehbar begründet, warum eine verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 2 HPVG ausgeschlossen sein soll. Randnummer 43 1. Nach Art. 132 , 133 HV
liegt die Entscheidung darüber,
ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung des Landes Hessen in Widerspruch steht, allein dem Staatsgerichtshof. Randnummer 44 Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes darüber,
ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung in Widerspruch steht, kann nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 GG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 1 HV nur herbeigeführt werden, wenn ein Gericht ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, auf deren Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Die Gültigkeit des Gesetzes oder der Rechtsverordnung muss also für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Gericht des Ausgangsverfahrens bei Gültigkeit der zum Gegenstand der Vorlage gemachten Normen anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit. Randnummer 45 - Vgl. StGH, Beschluss vom 28.07.1976 - P.St. 790 -, StAnz. 1976, 1798 [1799]; Urteil vom 01.12.1976 - P.St. 812 -, StAnz. 1977, 110 [113]; Urteil vom 25.05.1983 - P.St. 933 -, ESVGH 34, 1 [3]; Urteil vom 13.03.1996 - P.St. 1175 -, StAnz. 1996, 1438 [1440]; Beschluss vom 04.04.2006 - P.St. 2027 -, NJOZ 2007, 1521 [1526]; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 41 Rdnr. 17 - Randnummer 46 Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist es dabei, diese Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage in seinem Vorlagebeschluss darzulegen, so dass dieser mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, dass und warum das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der beanstandeten Regelung zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit. Randnummer 47 - Vgl. StGH, Urteil vom 13.03.1996 - P.St. 1175 -, StAnz. 1996, 1438 [1140]; Beschluss vom 04.04.2006 - P.St. 2027 -, NJOZ 2007, 1521 [1526] - Randnummer 48 Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit kommt es grundsätzlich auf die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts an. Randnummer 49 - Vgl. StGH, Beschluss vom 28.07.1976 - P.St. 790 -, StAnz. 1976, 1798 [1799]; Beschluss vom 30.12.1981 - P.St. 914 -, ESVGH 32, 15 [18]; Beschluss vom 11.11.1987 - P.St. 1045 -, juris; Beschluss vom 20.02.1991 - P.St. 1107 -, StAnz. 1991, 792 [793]; BVerfGE 31, 47 [52]; 100, 209 [212]; 105, 61 [67]; BVerfG, Beschluss vom 02.05.2012 - 1 BvL 20/09 -, NJW 2012, 2176 - Randnummer 50 Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StGHG muss die Begründung des Vorlagebeschlusses neben der Entscheidungserheblichkeit ferner angeben, mit welcher Bestimmung der Verfassung die entscheidungserhebliche Rechtsvorschrift im Widerspruch steht. Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung genügt ein Vorlagebeschluss nur dann, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm nachvollziehbar darlegt und sich dabei jedenfalls mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt. Der Vorlagebeschluss hat dabei den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben. Ferner muss er sich eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen und dabei die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung und Prüfung der für verfassungswidrig gehaltenen Norm von Bedeutung sind. Randnummer 51 - Vgl. StGH, Beschluss vom 04.04.2006 - P.St. 2027 -, NJOZ 2007, 1521 [1526]; BVerfG (K), Beschluss vom 20.06.1994 - 1 BvL 12/94 -, NVwZ 1994, 894; Beschluss vom 17.06.2002 - 1 BvL 9/01 -, NJW 2003, 279; Beschluss vom 18.08.2011 - 1 BvL 10/11 -, FamRZ 2011, 1642 [1643]; Beschluss vom 06.09.2012 - 1 BvL 13/12 -, NVwZ 2013, 61 [62] - Randnummer 52 Sofern die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nahe liegt, muss das vorlegende Gericht diese Möglichkeit prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist. Randnummer 53 - Vgl. BVerfGE 85, 329 [333 f.]; 96, 315 [324 f.]; 121, 108 [117]; BVerfG, Beschluss vom 04.06.2012 - 2 BvL 9/08, 2 BvL 10/08, 2 BvL 11/08, 2 BvL 12/08 -, juris, Rdnr. 90; BVerfG (K), Beschluss vom 28.04.2011 - 1 BvL 1/10 -, NJOZ 2011, 1210 [1211]; Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.05.2012 - LVerfG 1/11 -, NordÖR 2012, 450 [452]; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 41 Rdnr. 12; Hamdorf, NordÖR 2011, 301 [304]; Lenz/Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2013, § 80 Rdnr. 109; Wernsmann, Jura 2005, 328 [335]; Gehb, Verfassung, Zuständigkeiten und Verfahren des Hessischen Staatsgerichtshofs, 1987, S. 188 - Randnummer 54 Der Staatsgerichtshof ist dabei nicht an die vom vorlegenden Gericht zugrunde gelegte Deutung der zu überprüfenden Norm gebunden, sondern kann seinerseits die angezweifelte Norm auslegen und über die Richtigkeit und Maßgeblichkeit der vom vorlegenden Gericht ermittelten Deutung entscheiden. Randnummer 55 - Vgl. BVerfG (K), Beschluss vom 30.11.2010 - 1 BvL 3/07 -, ZfWG 2011, 33 [37] - Randnummer 56 2. Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht gerecht. Randnummer 57 a) Auszugehen ist dabei von der Vorlage in der Form des Beschlusses vom 18. Juni 2012. Mit diesem Beschluss hat das vorlegende Gericht zum einen auf die ihm durch den Staatsgerichtshof übersandten Stellungnahmen der Staatskanzlei und der Landesanwältin reagiert. Es hat sich in den Gründen mit einzelnen der von den genannten Stellen vorgebrachten Einwände gegen die Zulässigkeit und Begründetheit der Vorlage auseinandergesetzt. Randnummer 58 - Vgl. etwa S. 45 des Beschlusses vom 18. Juni 2012 - Randnummer 59 Zum anderen hat das Verwaltungsgericht die Vorlagefrage neu formuliert.
es sich dabei um eine bloße Berichtigung eines Schreibfehlers handelt, wie das Verwaltungsgericht meint, kann an dieser Stelle offen bleiben. Randnummer 60 Entgegen der Auffassung der Staatskanzlei ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
die bei der Sachentscheidung anzuwendende Norm gültig oder verfassungswidrig ist. Randnummer 70 - Vgl. BVerfGE 16, 305 [305 f.]; 29, 178 [178 f.] - Randnummer 71 Die Sachentscheidung im ausgesetzten personalvertretungsrechtlichen Verfahren ist in der sich aus § 187 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 112 Abs. 3 HPVG ergebenden Besetzung zu treffen. Danach wird die Fachkammer in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HPVG berufenen Beisitzern tätig. Daher musste auch der ursprüngliche Aussetzungs- und Vorlagebeschluss in dieser Spruchkörperbesetzung getroffen werden. Nichts anderes kann für einen den ursprünglichen Vorlagebeschluss abändernden oder ergänzenden Beschluss gelten. Randnummer 72 - So für den Fall der Aufhebung eines Vorlagebeschlusses etwa auch BVerfGK 18, 290 [291]; Ulsamer, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand:
es bei seiner Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommen wird. Randnummer 76 - Vgl. BVerfGE 15, 211 [213], 79, 256 [264]; Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz,
die Antragstellerseite jedoch ihren Antrag in einer mündlichen Verhandlung in der von dem Verwaltungsgericht erwarteten Weise umstellen würde, kann nicht sicher vorhergesagt werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie zwischenzeitlich ihre Rechtsauffassung geändert hat, etwa unter dem Eindruck der Argumente des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in dem Verfahren 22 K 242/12.WI.PV. Dieses hat entschieden, dass die vergleichbare Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG im Falle einer Personalgestellung weder unmittelbar noch analog Anwendung finden könne. Randnummer 88 - VG Wiesbaden, Beschluss vom 02.03.2012 - 22 K 242/12.WI.PV, PersV 2012, 313 [315 f.] - Randnummer 89 Ebenso wenig ist es angesichts der personalvertretungspolitischen Dimension des Ausgangsverfahrens ausgeschlossen, dass der Wechsel in der Person des
erbürgermeisters zum 1. Juli 2012 zu einer veränderten Rechtsauffassung geführt hat. Ferner ist es zumindest denkbar, dass die Verfahrensbeteiligten in einer erneuten mündlichen Verhandlung eine gütliche Einigung (Vergleich, Klagerücknahme etc.) erzielt hätten. Vor diesem Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht vor der Abänderung des Vorlagebeschlusses zwingend mündlich verhandeln und in der mündlichen Verhandlung oder in deren Vorfeld der Antragstellerin den gegenüber dem Staatsgerichtshof angekündigten Hinweis erteilen müssen. Da das vorlegende Gericht dies nicht getan hat, kann schon deswegen die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage durch den Staatsgerichtshof nicht positiv festgestellt werden. Die durch das vorlegende Gericht zu treffende Entscheidung hängt nämlich nicht ausschließlich von der Gültigkeit der Norm ab, sondern zugleich auch von der Reaktion der Antragstellerin auf einen ihr noch zu erteilenden Hinweis. Randnummer 90 bb) Es fehlt auch unter einem weiteren Gesichtspunkt an der Entscheidungserheblichkeit der Vorlage. Randnummer 91 Für das Ausgangsverfahren ist allein von Bedeutung,
den Beteiligten zu 2) und 3) das passive Wahlrecht zusteht. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass ein Ausschluss der Wählbarkeit in den hier relevanten Fällen verfassungsrechtlich möglicherweise nicht zu beanstanden ist. Verfassungsrechtliche Bedenken hegt es nur insofern, als § 9 Abs. 2 HPVG auch das aktive Wahlrecht ausschließt. Auf diese Frage kommt es im Ausgangsverfahren indes gar nicht an. Damit fehlt dem Gericht die Überzeugung, die streitentscheidende Norm sei verfassungswidrig. Randnummer 92 Das Anliegen des Gerichts, § 9 Abs. 2 HPVG gleichwohl auch insoweit durch den Staatsgerichtshof überprüfen zu lassen, als die Bestimmung lediglich das aktive Wahlrecht betrifft, verkennt den Zweck des Vorlageverfahrens. Es soll ein Gericht in die Lage versetzen, ein bei ihm anhängiges Verfahren in Übereinstimmung mit der Hessischen Verfassung zu entscheiden. Nur wenn sich ein Gericht dazu außerstande sieht, ist es befugt, den Staatsgerichtshof anzurufen. Randnummer 93 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber die tatbestandlichen Voraussetzungen des passiven Wahlrechts in § 10 Abs. 1 HPVG durch eine implizite Bezugnahme auf die Regelungen über das aktive Wahlrecht normiert hat. Das zeigt die von der Staatskanzlei angestellte Kontrollüberlegung: Hätte der Gesetzgeber das passive Wahlrecht in einer eigenständigen Bestimmung, im Übrigen aber inhaltlich unverändert geregelt, so wäre dies auch nach dem Gedankengang des vorlegenden Gerichts verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Gericht hätte in diesem Fall keinen Grund und keine verfassungsprozessuale Möglichkeit, die Regelung über das aktive Wahlrecht durch den Staatsgerichtshof überprüfen zu lassen. Randnummer 94 Allein die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 HPVG eine abweichende Regelungstechnik, nämlich den Weg einer impliziten Bezugnahme, gewählt hat, verändert weder Voraussetzungen noch Umfang der Vorlagebefugnis. Andernfalls würde aus der konkreten Normenkontrolle zur Beilegung eines konkreten Rechtsstreits eine vom Streitfall losgelöste und mithin abstrakte Normenkontrolle. Diese Möglichkeit eröffnet Art. 133 Abs. 1 HV den Gerichten aber gerade nicht. Randnummer 95 cc) Schließlich ist die Vorlage aber auch deshalb unzulässig, weil der Vorlagebeschluss nicht ausreichend begründet, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen sein soll. Randnummer 96 Als verfassungskonforme Auslegung käme hier etwa in Betracht, § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG auf Zuweisungen im Sinne von § 123a BRRG, § 20 BeamtStG zu begrenzen. Für diese von den Beteiligten zu 1) bis 3) des Ausgangsverfahrens präferierte Auslegung spricht bereits der Umstand, dass der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG Personalgestellungen unmittelbar gar nicht erfasst, wie auch die Vorlage konzediert. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass den Beteiligten zu 2) bis 3) des Ausgangsverfahrens das aktive Wahlrecht und in Folge dessen auch das passive Wahlrecht zustände, ohne dass es auf eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG ankäme. Randnummer 97 Das vorlegende Gericht hat die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung angesprochen, jedoch die Auffassung vertreten, die sich daraus ergebende Differenzierung allein nach dem Status der Betroffenen würde sowohl gegen Art. 3 Abs. 1 GG wie auch gegen Art. 1 , Art. 29 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 HV verstoßen, da für eine solche Unterscheidung kein tragfähiger sachlicher Grund erkennbar sei. Sie widerspräche zugleich dem in Art. 29 Abs. 1 HV enthaltenen Grundsatz, der nach Art. 135 HV im öffentlichen Dienst ebenfalls zu beachten sei. Randnummer 98 Diese Ansicht des vorlegenden Gerichts beruht auf einer unzureichenden Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten verfassungskonformer Auslegung. Die Vorlage enthält keine ausreichende Begründung dafür, dass eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen sein soll. Randnummer 99 Das Hessische Personalvertretungsgesetz unterscheidet an anderer Stelle deutlich die Begriffe der (Personal-)Gestellung und der Zuweisung. So spricht § 98 Abs. 3 Satz 1 HPVG von Personal, das von der Universität dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform gestellt oder zugewiesen worden ist. Demgegenüber geht das vorlegende Gericht davon aus, dass der Begriff der Zuweisung in § 9 Abs. 2 HPVG gerade auch die Fälle der Personalgestellung erfassen soll. Die Vorlage verhält sich aber nicht dazu, warum der Gesetzgeber – wenn er denn ein derartiges Begriffsverständnis gehabt hätte – in § 98 Abs. 3 Satz 1 HPVG sowohl den Fall der Zuweisung als auch den der Personalgestellung erwähnt. Auf der Basis des Begriffsverständnisses des vorlegenden Gerichts hätte es vielmehr ausgereicht, wenn der Gesetzgeber in § 98 Abs. 3 Satz 1 HPVG lediglich von zugewiesenem Personal gesprochen hätte. Randnummer 100 Zwar ist anerkannt, dass demselben Gesetzesbegriff – je nach normativem Kontext – ein unterschiedlicher Bedeutungsgehalt zukommen kann. Randnummer 101 - Vgl. BVerfGE 115, 205 [245]; BAG, Urteil vom 18.10.2011 - 1 AZR 335/10 -, NZA 2012, 221 [222]; BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - IX ZB 191/11 -, NZI 2012, 852; Kaufmann, Jura 1992, 631 [632]; Koenig/Koch/Braun, K&R 2002, 289 [291 f.] - Randnummer 102 Verwendet jedoch ein und dasselbe Gesetz einen Begriff an mehreren Stellen, so wird in aller Regel davon auszugehen sein, dass der Gesetzgeber dabei einem einheitlichen Begriffsverständnis folgte. Randnummer 103 - Vgl. BAG, Urteil vom 26.07.2012 - 6 AZR 701/10 -, juris; BGH, Urteil vom 12.07.1990 - I ZR 62/89 -, NVwZ 1991, 298 [299]; BVerwG, Beschluss vom 19.03.1996 - 4 B 30/96 -, juris; Beschluss vom 20.02.2002 - 4 B 12/02 -, NuR 2003, 351 [352];
erverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2012 - OVG 12 B 6.12 -, juris; s. auch BAG, Beschluss vom 19.09.2006 - 1 ABR 53/05 -, NJW 2007, 1018 [1020 f.]; als Gegenbeispiel s. BAG, Urteil vom 18.10.2011 - 1 AZR 335/10 -, NZA 2012, 221 [222]; vgl. ferner zum unterschiedlichen Inhalt des Begriffes „öffentliche Gewalt“ in Art. 19 Abs. 4 GG einerseits und in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG andererseits Detterbeck, Öffentliches Recht, 9. Aufl. 2013, Rdnr. 597 mit Fußn. 36 - Randnummer 104 Welche Gründe hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz tragen könnten, wird in der Vorlage nicht angesprochen. Randnummer 105 Überdies geht das vorlegende Gericht davon aus, dass Art. 29 Abs. 1 und Art. 135 HV der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung entgegenstünden. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind Art. 29 Abs. 1 und Art. 135 HV jedoch mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig, soweit sie eine arbeits- und dienstrechtliche Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten einerseits sowie Beamten andererseits fordern sollten. Randnummer 106 - Vgl. StGH, Urteil vom 10.12.2007 - P.St. 2016 -, LVerfGE 18, 279 [306]; s. ferner bereits StGH, Beschluss vom 12.07.1972 - P.St. 640 -, ESVGH 22, 209 [214 f.]; Urteil vom 06.09.1972 - P.St. 647 -, StAnz. 1972, 1817 [1822 f.] - Randnummer 107 Von der Nichtigkeit von Art. 29 Abs. 1 und Art. 135 HV gehen auch der Bundesgerichtshof und die wohl herrschende Auffassung in der Literatur aus. Randnummer 108 - Vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1953 - III ZR 226/51 -, BGHZ 9, 322 [328]; Hinkel, Verfassung des Landes Hessen, 1999, Erläuterung zu Art. 29 und zu Art. 135; Bull, NordÖR 2008, 49 - Randnummer 109 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorlage hier die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht mit dem Hinweis auf Normen der Hessischen Verfassung ausschließen, die nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nichtig sind, ohne sich mit dieser Rechtsprechung dezidiert auseinanderzusetzen. Das vorlegende Gericht hat mithin nicht hinreichend dargelegt, dass eine verfassungskonforme Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG im Sinne einer Begrenzung auf Zuweisungen im Sinne von § 123a BRRG, § 20 BeamtStG nicht möglich ist. Randnummer 110 Einer solchen Auslegung stünde hier weder der Wortlaut des Gesetzes noch ein eindeutig anderslautender Wille des Gesetzgebers entgegen. Randnummer 111 - Vgl. zu diesen Grenzen der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung etwa BVerfGE 18, 97 [111]; 122, 39 [60 f.]; BVerfGK 18, 222 [247] - Randnummer 112 Im Gegenteil: Der Wortlaut von § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG spricht eher für eine Begrenzung auf Zuweisungen im Sinne von § 123a BRRG, § 20 BeamtStG, da in § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG allein von den „Fällen einer Zuweisung“ und eben nicht von „Fällen einer Personalgestellung“ die Rede ist. Auch eine systematische Auslegung spricht mit Blick auf den bereits erwähnten § 98 Abs. 3 Satz 1 HPVG , der – anders als § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG – sowohl Fälle der Zuweisung als auch Fälle der Personalgestellung erwähnt, für eine solche Begrenzung. Randnummer 113 Aus einer historischen Auslegung ergibt sich nichts anderes. Nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung sollte mit der Streichung der Worte „nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung“ ein „redaktionelles Versehen des Beamtenrechtsanpassungsgesetzes im Hessischen Personalvertretungsgesetz“ bereinigt werden. Die Verweisung auf § 123a BRRG sei „nicht mehr zutreffend, da für die beamtenrechtliche Zuweisung nunmehr § 20 des Beamtenstatusgesetzes maßgeblich“ sei. An dieser Stelle reiche es aber aus, „lediglich auf die Zuweisung abzustellen, da diese sowohl im Beamtenrecht wie auch im Tarifrecht eindeutig definiert sei“. Randnummer 114 - Vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Reform des hessischen Reisekostenrechts und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, LT-Drs. 18/860, S. 16 - Randnummer 115 Das Tarifrecht wiederum unterscheidet begrifflich zwischen Zuweisung einerseits und Personalgestellung andererseits. Erstere wird als vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten verstanden (§ 4 Abs. 2 TVöD und die dazugehörige Protokollerklärung), letztere als auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten (§ 4 Abs. 3 TVöD und die dazugehörige Protokollerklärung). Vor diesem Hintergrund spricht auch eine historische Auslegung eher für als gegen eine Begrenzung des § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG auf Zuweisungen im Sinne von § 123a BRRG, § 20 BeamtStG. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass ein eindeutig anderslautender Wille des Gesetzgebers der
en näher skizzierten verfassungskonformen Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 3 HPVG entgegenstünde. Randnummer 116 Es ist nicht die Aufgabe des Staatsgerichtshofes, in einem Normenkontrollverfahren darüber zu befinden,
im fachgerichtlichen Verfahren eine mögliche verfassungskonforme Auslegung vorzunehmen ist oder
bessere Gründe dafür sprechen, von einer derartigen Auslegung abzusehen. Der Staatsgerichtshof hat auch keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren darüber zu befinden,
die von dem vorlegenden Gericht vertretene Auslegung von Art. 37 HV zutreffend ist. Für das vorliegende Normenkontrollverfahren entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass das vorlegende Gericht eine denkbare verfassungskonforme Auslegung nicht mit einer ausreichenden Begründung ausgeschlossen hat. Auch deshalb ist die Vorlage unzulässig. Randnummer 117
die Vorlage auch noch unter weiteren – zum Beispiel den von der Staatskanzlei und der Landesanwältin aufgezeigten – Gesichtspunkten, wie etwa der möglicherweise unzureichenden Auseinandersetzung der Vorlage mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art. 37 Abs. 1 HV , unzulässig ist. Randnummer 124 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Randnummer 125 Die Verfahrensbeteiligten des Ausgangsverfahrens sind vor dem Staatsgerichtshof nach § 41 Abs. 2 Satz 2 StGHG angehört worden, ohne indes die Rechtsstellung von Beteiligten im vorliegenden Normenkontrollverfahren erlangt zu haben, so dass eine Erstattung ihrer Auslagen nicht in Betracht kommt. Randnummer 126 - Vgl. StGH, Urteil vom 13.03.1996 - P.St. 1174 -, LVerfGE 4, 231 [239] - Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022617
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