G enthält, folgt indessen aus dem (noch nicht zitierten) Bedingungssatz des Art 1 Abs 2 NV " ... , sofern nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit oder der Sittlichkeit entgegenstehen". Dieser Bedingungssatz hat nur dann einen Sinn, wenn - wie der Senat meint - durch Art 1 Abs 2 NV für griechische Staatsangehörige die allgemeine Verbotsnorm des § 2 Abs 1 AuslG ("Keine Aufenthaltserlaubnis, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt") abgeändert worden ist. Würde nämlich das Verbot, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, auch für griechische Staatsangehörige gelten, bedürfte es des Bedingungssatzes nicht. "Entgegenstehende Gründe der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit oder der Sittlichkeit"
G entgegenstehen, weil sie ausnahmslos unter den dort verwendeten Begriff "Belange der Bundesrepublik Deutschland" fallen. In diesen vier Belangen (öffentliche Ordnung, Sicherheit, Volksgesundheit, Sittlichkeit) erschöpft sich der Begriff "Belange der Bundesrepublik Deutschland"
G jedoch nicht; er reicht viel weiter. Dies hat zur Folge, daß die Beeinträchtigung aller anderen Belange der Bundesrepublik Deutschland, die nicht in Art 1 Abs 2 NV aufgeführt sind, zwar der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ausländer entgegensteht, die nicht - wie die Griechen - durch einen völkerrechtlichen Vertrag privilegiert sind; dagegen dürfen griechischen Staatsangehörigen aufgrund des Art 1 Abs 2 NV Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit und der Sittlichkeit, nicht aber wegen Beeinträchtigung sonstiger unter § 2 Abs 1 AuslG fallender Belange der Bundesrepublik Deutschland verwehrt bzw nach § 7 AuslG beschränkt werden. Die Worte "nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen" in Art 1 Abs 2 NV verlieren bei dieser Auslegung nicht ihren Sinn. Hierunter fallen alle übrigen Bestimmungen des Ausländergesetzes, soweit sie nicht durch den deutsch-griechischen Niederlassungsvertrag und Schiffahrtsvertrag abgeändert sind, und darüber hinaus die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie gleichfalls nicht in Widerspruch zu dem deutsch-griechischen Niederlassungsvertrag und Schiffahrtsvertrag steht oder ihm - wie das Grundgesetz - vorgeht. Randnummer 23 Für die Richtigkeit der Auslegung, die Art 1 Abs 2 NV durch den erkennenden Senat erfährt, spricht auch ein Vergleich dieser Regelung mit entsprechenden Regelungen in anderen Niederlassungsverträgen. Man kann diese Verträge in zwei Gruppen einteilen. Zur ersten Gruppe gehören die Verträge, die Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland abweichend von den §§ 2 und 7 AuslG regeln; zur zweiten Gruppe gehören die Verträge, die dies nicht tun, also Einreise und Aufenthalt in vollem Umfang den §§ 2 und 7 AuslG unterstellen. Randnummer 24 Beispiele für die erste Gruppe: Randnummer 25 Deutsch-italienischer Freundschaftsvertrag, Handelsvertrag und Schiffahrtsvertrag vom 21.11.1957, verkündet mit Gesetz vom 19.8.1959 (BGBl II S 949), in Kraft seit dem 19.10.
Abs 2 NV, die der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des selbständigen Betriebs eines Gewerbes entgegenstehen könnten, sind beim Kläger jedenfalls beim derzeitigen Stand der Sachaufklärung nicht gegeben. Insbesondere stellen die von der Beklagten zur Begründung ihrer Ablehnung vorgebrachten arbeitsmarktpolitischen und wirtschaftspolitischen Gesichtspunkte keine derartigen Gründe dar. Das zeigt ein Vergleich des deutsch-griechischen Niederlassungsvertrages und Schiffahrtsvertrages mit den entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Niederlassungsabkommens aus dem Jahre 1955 (EuNA, verkündet mit Gesetz vom 30.9.1959, BGBl II S 997, in Kraft getreten am 23.2.1965, vgl Bekanntmachung vom 30.7.1965, BGBl II S 1099). Das Europäische Niederlassungsabkommen unterscheidet in seinen Artikeln 1 und 2 zwischen denjenigen Gründen, die bereits einem nur vorübergehenden Aufenthalt in einem Vertragsstaat entgegenstehen, und sonstigen Gründen, aus denen ein längerer oder dauernder Aufenthalt abgelehnt werden kann. Dabei stimmen die in Art 1 aufgeführten Gründe, die bereits einem nur vorübergehenden Aufenthalt entgegenstehen, beinahe wörtlich mit den Gründen, von denen in Art 1 Abs 2 des deutsch-griechischen Niederlassungsvertrages und Schiffahrtsvertrages die Rede ist, überein, aus denen die Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland versagen könnte ("Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Sittlichkeit"). Demgegenüber nennt Art 2 EuNA als Gründe für die Versagung eines längeren oder dauernden Aufenthalts zusätzlich zu denen des Art 1 EuNA, die folglich auch nicht schon im Katalog des Art 1 mit enthalten sind, die "wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse" des Vertragsstaates. Dieses Nebeneinander von "Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" in Art 1 EuNA einerseits und "wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen" in Art 2 EuNA andererseits schließt zwingend eine Auslegung aus, nach der die "öffentliche Ordnung" eines Vertragsstaates bereits die "wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse" mit einschließt. Vielmehr geht aus dem Nebeneinander der Regelungen der Art 1 und 2 EuNA hervor, daß die "wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse" eines Vertragsstaates zusätzliche Gründe für die Versagung des Aufenthalts darstellen. Da der zeitlich später abgeschlossene deutsch-griechische Niederlassungsvertrag und Schiffahrtsvertrag in seinem Art 1 Abs 2 eine inhaltlich gleiche Formulierung verwendet wie Art 1 EuNA und da kein Grund dafür ersichtlich ist, daß die Vertragsstaaten des deutsch-griechischen Niederlassungsvertrages und Schiffahrtsvertrages mit ihrer Formulierung etwas anderes meinten als die Vertragsstaaten des EuNA, muß daher davon ausgegangen werden, daß auch der in Art 1 Abs 2 NV verwandte Begriff der "öffentlichen Ordnung" die "wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse" des jeweiligen Vertragsstaates nicht mit einschließt, daß folglich die "wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse" in der Bundesrepublik Deutschland keine "Gründe der öffentlichen Ordnung"
G rechtfertigen könnten. Randnummer 48 Gegen die Richtigkeit der vorstehenden Auslegung des Art 1 Abs 2 NV spricht auch nicht die Befugnis der Ausländerbehörde, einen griechischen Staatsangehörigen mit Mitteln des Ausländerrechts an der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu hindern, wenn in dem betreffenden Gewerbezweig bereits ein ruinöser Wettbewerb herrscht oder wenn er durch die Zulassung weiterer Ausländer eingeleitet würde. Hier sind es dann in Wahrheit nicht die "wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse", die die Ausländerbehörde zur Verhinderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigen, sondern es sind Gründe der öffentlichen Ordnung, die der Zulassung weiterer Ausländer zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Diese Schranke der "Störung der öffentlichen Ordnung" als Folge der selbständigen Erwerbstätigkeit einer übergroßen Zahl von Ausländern und nicht die "wirtschaftlichen Verhältnisse" an sich hatte wohl letztlich auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits mehrfach angeführten Urteil zum deutsch-griechischen Niederlassungsvertrag und Schiffahrtsvertrag im Auge, als es die Entscheidung der Ausländerbehörde billigte, einem Griechen die Aufenthaltserlaubnis nur mit der einschränkenden Auflage zu erteilen, daß er kein selbständiges Gewerbe betreiben dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht hebt nämlich hervor, daß es der Ausländerbehörde nicht um einen Konkurrenzschutz zugunsten der deutschen Betriebe und Berufsbewerber, sondern ausschließlich darum gegangen sei, daß angesichts der großen Zahl der von Ausländern betriebenen Gaststätten im Falle einer Vermehrung dieser Gaststätten eine ausreichende behördliche Aufsicht nicht mehr möglich sei. Diese Begründung stützt sich somit nicht auf wirtschaftliche Erwägungen, sondern ausschließlich auf solche polizeilicher Natur mit dem erklärten Ziel, eine Störung der öffentlichen Ordnung zu verhindern. Nur so lassen sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts verstehen, und nur mit diesem Inhalt vermag der Senat der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zuzustimmen. Randnummer 49 Der ablehnende Bescheid der Beklagten sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K. sind indessen nicht mit derartigen polizeilichen Erwägungen mit dem Ziel der Verhinderung einer konkret drohenden Störung der öffentlichen Ordnung, sondern maßgeblich mit wirtschaftlichen sowie arbeitsmarktpolitischen Überlegungen begründet. Insbesondere haben weder die Beklagte noch der Regierungspräsident in K. die Gefahr eines ruinösen Wettbewerbs oder auch die Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Beaufsichtigung des vom Kläger beabsichtigten Exportgewerbes als Folge der Zulassung des Klägers zum selbständigen Betrieb dieses Gewerbes geltend gemacht, geschweige denn durch konkrete Angaben nachgewiesen. Dann aber ist die Verweigerung einer auflagenfreien Aufenthaltserlaubnis für den Kläger mit der gegebenen Begründung durch die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Art 1 Abs 2 des deutsch-griechischen Niederlassungsvertrages ausgeschlossen und somit rechtswidrig. Randnummer 50 Wenn es demnach der Beklagten versagt war, die vom Kläger begehrte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des selbständigen Betriebs eines Exportgewerbes im wesentlichen aus arbeitsmarktpolitischen und wirtschaftspolitischen Gründen abzulehnen, kommt es für die Entscheidung auf die von der Beklagten im einzelnen angeführten Gründe nicht mehr an. Gleichermaßen erübrigt sich eine abschließende Prüfung (wie sie das Verwaltungsgericht angestellt hat), ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung die in Betracht kommenden arbeitsmarktpolitischen und wirtschaftspolitischen Gesichtspunkte möglicherweise unzutreffend beurteilt hat. Immerhin sei insoweit angemerkt, daß beim derzeitigen Mangel an Arbeitsplätzen für Arbeitnehmer das Argument der Beklagten, der Kläger sei seinerzeit als Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland gekommen und müsse daher im Interesse der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer bleiben, nicht richtig ist; denn im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers würden der Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung der Bundesrepublik Deutschland sogar entlastet. Randnummer 51 Außerdem hält der Senat an dieser Stelle folgende Hinweise für angebracht: Einem griechischen Staatsangehörigen eine Auflage nach § 7 Abs 3 AuslG mit der Begründung zu erteilen, ohne eine solche Auflage werde sein Einwanderungswille bestärkt, dies müsse vermieden werden, weil die Bundesrepublik Deutschland kein Einwanderungsland sei, stellt einen erheblichen Verstoß gegen den deutsch-griechischen Niederlassungsvertrag dar. In Art 1 Abs 2 NV werden ausdrücklich der vorübergehende, der längere und dauernde Aufenthalt gestattet. Diese Dreiteilung schließt es aus, unter einem dauernden Aufenthalt entgegen dem klaren Wortlaut nur einen längeren Aufenthalt zu verstehen. Sofern dauernder Aufenthalt und Einwanderung nicht ohnehin identisch sein sollten, kommt der Daueraufenthalt einer Einwanderung - hinsichtlich der Zeitdauer des Verbleibens in der Bundesrepublik Deutschland - doch so nahe, daß es gegenüber griechischen Staatsangehörigen nicht gerechtfertigt ist, eine Auflage nach § 7 Abs 3 AuslG zur Verhinderung der Bestärkung seines Einwanderungswillens zu erteilen. Randnummer 52 Da zu den in Art 1 Abs 2 NV aufgeführten Gründen, die eine Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs 3 AuslG zulassen, nicht das Ansehen der deutschen Automobilindustrie in Griechenland gehört, darf eine Auflage nach § 7 Abs 3 AuslG schließlich auch nicht mit dieser Begründung erteilt werden. Randnummer 53 Nach alledem ist die auf Aufhebung der Ablehnung der Beklagten sowie auf ihre Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrags des Klägers gerichtete Klage begründet. Dann aber hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben, so daß die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben kann. Bei der Neubescheidung ist die Beklagte an die Rechtsauffassung des Senats, die an die Stelle der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts getreten ist, gebunden. Das hat zur Folge, daß sie die Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis, deren Beseitigung der Kläger in dem Umfang begehrt, wie sie dem beabsichtigten Exportgewerbe entgegensteht, nur dann aufrechterhalten darf, wenn bei weiterer Sachaufklärung Tatsachen festgestellt werden sollten, die zur Bejahung wenigstens eines der in Art 1 Abs 2 NV aufgeführten Gründe ausreichen. Die Beklagte hat die Kosten des Randnummer 54 Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, § 154 Abs 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten erfolgt aus § 167 Abs 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr 7 ZPO. Randnummer 55 Die Revision gegen dieses Urteil ist zuzulassen, weil die Rechtssache
GO grundsätzliche Bedeutung hat. In seinem oben mehrfach zitierten Urteil vom 18.12.1969 zum deutsch-griechischen Niederlassungsvertrag und Schiffahrtsvertrag vom 18.3.1960 hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich unentschieden gelassen, "ob Art 1 Abs 2 NV besagt, daß die Aufenthaltserlaubnis nur versagt oder eingeschränkt werden darf, wenn und soweit ihr die dort genannten Gründe der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit oder der Sittlichkeit entgegenstehen". Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024167
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