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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat VII OE 72/75 Urteil Der im Jahre 1930 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er ist verheirate

Obsah (4)§ 55Art 1§ 2§ 132

Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 27. September 1978, I C 28.77, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Der im Jahre 1930 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat drei, i

§ 55Abs 3 Ausl

G enthält, folgt indessen aus dem (noch nicht zitierten) Bedingungssatz des Art 1 Abs 2 NV " ... , sofern nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit oder der Sittlichkeit entgegenstehen". Dieser Bedingungssatz hat nur dann einen Sinn, wenn - wie der Senat meint - durch Art 1 Abs 2 NV für griechische Staatsangehörige die allgemeine Verbotsnorm des § 2 Abs 1 AuslG ("Keine Aufenthaltserlaubnis, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt") abgeändert worden ist. Würde nämlich das Verbot, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, auch für griechische Staatsangehörige gelten, bedürfte es des Bedingungssatzes nicht. "Entgegenstehende Gründe der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit oder der Sittlichkeit"

Art 1Abs 2 NV sind nämlich stets auch Gründe, die der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs 1 Ausl

G entgegenstehen, weil sie ausnahmslos unter den dort verwendeten Begriff "Belange der Bundesrepublik Deutschland" fallen. In diesen vier Belangen (öffentliche Ordnung, Sicherheit, Volksgesundheit, Sittlichkeit) erschöpft sich der Begriff "Belange der Bundesrepublik Deutschland"

§ 2Abs 1 Ausl

G jedoch nicht; er reicht viel weiter. Dies hat zur Folge, daß die Beeinträchtigung aller anderen Belange der Bundesrepublik Deutschland, die nicht in Art 1 Abs 2 NV aufgeführt sind, zwar der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ausländer entgegensteht, die nicht - wie die Griechen - durch einen völkerrechtlichen Vertrag privilegiert sind; dagegen dürfen griechischen Staatsangehörigen aufgrund des Art 1 Abs 2 NV Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit und der Sittlichkeit, nicht aber wegen Beeinträchtigung sonstiger unter § 2 Abs 1 AuslG fallender Belange der Bundesrepublik Deutschland verwehrt bzw nach § 7 AuslG beschränkt werden. Die Worte "nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen" in Art 1 Abs 2 NV verlieren bei dieser Auslegung nicht ihren Sinn. Hierunter fallen alle übrigen Bestimmungen des Ausländergesetzes, soweit sie nicht durch den deutsch-griechischen Niederlassungsvertrag und Schiffahrtsvertrag abgeändert sind, und darüber hinaus die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie gleichfalls nicht in Widerspruch zu dem deutsch-griechischen Niederlassungsvertrag und Schiffahrtsvertrag steht oder ihm - wie das Grundgesetz - vorgeht. Randnummer 23 Für die Richtigkeit der Auslegung, die Art 1 Abs 2 NV durch den erkennenden Senat erfährt, spricht auch ein Vergleich dieser Regelung mit entsprechenden Regelungen in anderen Niederlassungsverträgen. Man kann diese Verträge in zwei Gruppen einteilen. Zur ersten Gruppe gehören die Verträge, die Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland abweichend von den §§ 2 und 7 AuslG regeln; zur zweiten Gruppe gehören die Verträge, die dies nicht tun, also Einreise und Aufenthalt in vollem Umfang den §§ 2 und 7 AuslG unterstellen. Randnummer 24 Beispiele für die erste Gruppe: Randnummer 25 Deutsch-italienischer Freundschaftsvertrag, Handelsvertrag und Schiffahrtsvertrag vom 21.11.1957, verkündet mit Gesetz vom 19.8.1959 (BGBl II S 949), in Kraft seit dem 19.10.

  1. Randnummer 26 Art 2 Abs 1 Satz 1: Randnummer 27 Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates können unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetzesvorschriften in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen, sich darin aufhalten, sich niederlassen. ... , es sei denn, daß im Einzelfall Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit oder der Sittlichkeit dem entgegenstehen. Randnummer 28 Deutsch-spanischer Niederlassungsvertrag vom 23.4.1970, verkündet mit Gesetz vom 7.9.1972 (BGBl II S 1041), in Kraft seit dem 26.11.
  2. Randnummer 29 Art 2 Abs 2 und 3: Randnummer 30 Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Vertrages niederlassen wollen, um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, werden die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sowie der Aufenthalt, die freie Wahl des Aufenthaltsorts und die Freizügigkeit nach Maßgabe der in diesem Gebiet gültigen Rechtsvorschriften gestattet. ... Randnummer 31 Die Absätze 1 und 2 lassen das Recht beider Vertragsparteien unberührt, den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei sowie den Familienangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Sittlichkeit zu verweigern (vgl hierzu auch die beiden Urteile des erkennenden Senats vom 2.12.1976 - VII OE 19/76 und 27/76). Randnummer 32 Beispiele für die zweite Gruppe: Randnummer 33 Deutsch-türkisches Niederlassungsabkommen vom 12.1.1927, verkündet mit Gesetz vom 15.3.1927 (RGBl II S 53), zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei in Kraft gemäß Bekanntmachung des BMAusw vom 29.5.1952 (BGBl II S 608). Randnummer 34 Art 2 Satz 3: Randnummer 35 Vorbehaltlich der Einwanderungsbestimmungen sollen sie völlige Freiheit zur Einreise und zur Niederlassung haben; sie werden demnach das Gebiet des anderen vertragsschließenden Teils betreten, verlassen und sich dort aufhalten können, sofern sie die in diesem Land geltenden Gesetze und Verordnungen beachten. Randnummer 36 Deutsch-dominikanischer Freundschaftsvertrag, Handelsvertrag und Schiffahrtsvertrag vom 23.12.1957, verkündet mit Gesetz vom 16.12.1959 (BGBl II S 1468), in Kraft seit dem 3.6.
  3. Randnummer 37 Art 2 Abs 1: Randnummer 38 Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates werden im Gebiet des anderen Vertragsstaates hinsichtlich Einreise, Aufenthalt, Niederlassung, Ausreise und Ausweisung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften behandelt. Randnummer 39 Durch die Formulierungen " ... , es sei denn, daß (im einzelnen aufgeführte) Gründe ... entgegenstehen" bzw "Die Artikel ... lassen das Recht ... unberührt, ... die Einreise aus (im einzelnen aufgeführten) Gründen zu verweigern" wird in den zur ersten Gruppe gehörenden Verträgen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck gebracht, daß aus anderen als den aufgeführten Gründen Einreise und Aufenthalt nicht verweigert oder beschränkt werden dürfen. Insofern weichen also die Bestimmungen dieser Verträge von den §§ 2 und 7 AuslG ab und gehen ihnen nach § 55 Abs 3 AuslG vor. In den Verträgen, die zur zweiten Gruppe gehören, fehlen derartige von den §§ 2 und 7 AuslG abweichende "Sofern-Regelungen", so daß es in diesen Fällen bei der vollen Anwendbarkeit des Ausländergesetzes verbleibt. Randnummer 40 Soweit der Senat bei den vorstehenden Darlegungen die Vorschrift des § 7 Abs 3 AuslG über die Zulässigkeit von Bedingungen und Auflagen zur Aufenthaltserlaubnis nicht als eigenständig neben § 2 AuslG stehende Bestimmung, sondern als unselbständige, die Grundvorschrift des § 2 AuslG über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich ergänzende und modifizierende Vorschrift behandelt hat, übersieht er nicht, daß das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in seinem Urteil vom 18.12.1969, Az I C 33.69 (ua in DVBl 1970, S 623 ) zum deutsch-griechischen Niederlassungsvertrag und Schiffahrtsvertrag die Befugnis der Ausländerbehörde, gemäß § 7 Abs 3 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis mit einer einschränkenden Auflage zu versehen, (zumindest scheinbar) losgelöst von der Befugnis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 2 AuslG erörtert hat. Dennoch ist der Senat der Meinung, daß er mit seiner dargelegten Auffassung nicht von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Wenn auch das Bundesverwaltungsgericht in § 7 Abs 3 AuslG eine von § 2 AuslG unabhängige, selbständige Ermächtigung der Ausländerbehörde zur Bestimmung von die Aufenthaltserlaubnis einschränkenden Auflagen sieht, so läßt doch der Gesamtzusammenhang der Begründung dieses Urteils keinen Zweifel daran, daß auch nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts die Vorschriften der §§ 2 und 7 Abs 3 AuslG letztlich eine Einheit bilden. So spricht schon der (2.) Leitsatz nicht von einer die Aufenthaltserlaubnis einschränkenden Auflage, sondern von der "Vereinbarkeit einer solchen Aufenthaltserlaubnis mit den aufenthaltsrechtlichen und wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Bestimmungen eines zwischenstaatlichen Vertrages". Auch ist bereits in den einleitenden Sätzen der Entscheidungsgründe nur von der "Aufenthaltserlaubnis" und nicht (davon losgelöst) von der "Auflage" die Rede, wenn das Bundesverwaltungsgericht ausführt: "Der Kläger ... bedarf gemäß § 2 AuslG ... für den Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes einer Aufenthaltserlaubnis. Die zuständige Ausländerbehörde verweigert sie ihm nicht, will sie ihm aber nicht uneingeschränkt erteilen. Die Behörde ist mit seinem Aufenthalt nur einverstanden, wenn er im Geltungsbereich des Ausländergesetzes kein (selbständiges) Gewerbe betreibt ... . Da er nicht jede Art von Gewerbe, sondern allein das Gaststättengewerbe ausüben möchte, ist in diesem Rechtsstreit darüber zu entscheiden, ob er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, die ihn berechtigt, sich im Geltungsbereich des Ausländergesetzes zur Ausübung des von ihm erstrebten Berufs aufzuhalten". Randnummer 41 Auch in den folgenden Ausführungen wird - unbeschadet der Hervorhebung der Eigenständigkeit der Ermächtigungsnorm des § 7 Abs 3 AuslG neben der des § 2 AuslG - der untrennbare Zusammenhang zwischen der Aufenthaltserlaubnis und der die Aufenthaltserlaubnis einschränkenden Auflage immer berücksichtigt, wenn auch einzelne Formulierungen den Anschein einer Verselbständigung der Auflage von der zugrundeliegenden Aufenthaltserlaubnis erwecken mögen. Spätestens die Darlegungen zur Abgrenzung des Aufenthaltsrechts als Kernstück des Ausländerrechts vom Wirtschaftsverwaltungsrecht zeigen indessen, daß auch das Bundesverwaltungsgericht der Auflage nach § 7 Abs 3 AuslG keine eigenständige Bedeutung neben der Aufenthaltserlaubnis nach § 2 AuslG beimißt, sondern sie lediglich als unselbständigen Bestandteil der Aufenthaltserlaubnis sieht, wenn es zB formuliert: "Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind allein die aufenthaltsrechtlichen Vertragsbestimmungen maßgebend. Eine Aufenthaltserlaubnis ist auch dann eine rein aufenthaltsrechtliche Maßnahme, wenn sie mit einer Auflage versehen worden ist, nach der der Erlaubnisinhaber eine bestimmte Art der Erwerbstätigkeit zu unterlassen hat". Randnummer 42 Insoweit stimmt der Senat folglich mit dem Bundesverwaltungsgericht überein. Randnummer 43 Nach alledem steht folgendes fest: Der Bundesgesetzgeber hat durch die Transformation des deutsch-griechischen Niederlassungsvertrages und Schiffahrtsvertrages in innerstaatliches Recht die §§ 2 und 7 AuslG über die Zulässigkeit von Einreise und Aufenthalt sowie deren Beschränkung für griechische Staatsangehörige in der Weise modifiziert, daß einem griechischen Staatsangehörigen die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und der Aufenthalt hier nur aus den in Art 1 Abs 2 NV enumerativ aufgeführten Gründen versagt oder durch Auflagen beschränkt werden darf. Für den Kläger folgt hieraus, daß ihm von der Ausländerbehörde der Beklagten eine die Ausübung des beabsichtigten Exportgewerbes hindernde Auflage nach § 7 Abs 3 AuslG nur "aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit oder der Sittlichkeit" erteilt werden darf. Beim derzeitigen Stand der Sachverhaltsaufklärung liegen diese Voraussetzungen, die eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Exportes von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen rechtfertigen könnten, beim Kläger nicht vor. Das ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Randnummer 44 Hier kämen als Versagungsgründe ohnehin nur solche der öffentlichen Ordnung sowie der Sicherheit in Betracht, weil Gründe der Volksgesundheit oder der Sittlichkeit, die dem Exportgewerbe des Klägers entgegenstehen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Randnummer 45 Gründe der öffentlichen Sicherheit würden dann eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des selbständigen Betriebs des beabsichtigten Exportgewerbes rechtfertigen, wenn aufgrund des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit die begründete Besorgnis bestünde, daß er in Zukunft - und zwar insbesondere im Hinblick auf seine Pflichten als selbständiger Gewerbetreibender - die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verletzen würde. Diese Besorgnis ist auf Grund der bisherigen Sachverhaltsfeststellungen nicht gegeben. Randnummer 46 In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß es nicht zur Zuständigkeit der Ausländerbehörden gehört, schon im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen griechischen Staatsangehörigen auch das Vorliegen der speziellen berufsrechtlichen bzw gewerberechtlichen Voraussetzungen, etwa für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach §§ 2ff des Gaststättengesetzes, zu prüfen und darüber zu entscheiden. Vielmehr ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde auf die Prüfung und Entscheidung der ausländerrechtlichen (Vorfrage) Frage beschränkt, ob dem griechischen Staatsangehörigen aus Gründen des Aufenthaltsrechts (unter Berücksichtigung des deutsch-griechischen Niederlassungsvertrages und Schiffahrtsvertrages) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Ausübung eines selbständigen Gewerbes versagt werden darf. Verneint die Ausländerbehörde diese Frage, so endet an diesem Punkt ihre Zuständigkeit; zugleich gilt von diesem Punkt an für den griechischen Staatsangehörigen - vorbehaltlich einer ausdrücklichen Beschränkung des anzuwendenden Rechts auf Deutsche wie etwa im öffentlichen Dienstrecht - grundsätzlich dasselbe spezielle Berufsrecht und Gewerberecht wie für Inländer. Da der Kläger für die von ihm beabsichtigte Exporthandelstätigkeit - worauf schon das Ordnungsamt der Beklagten in seiner Stellungnahme gegenüber der Ausländerbehörde zutreffend hingewiesen hat - keiner gewerberechtlichen Erlaubnis bedarf, ist er bei Erteilung einer auflagenfreien Aufenthaltserlaubnis zum Betreiben des Exportgewerbes berechtigt, solange ihm die zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde dies nicht nach § 35 GewO untersagt. Randnummer 47 Auch "Gründe für die öffentliche Ordnung"

Art 1

Abs 2 NV, die der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des selbständigen Betriebs eines Gewerbes entgegenstehen könnten, sind beim Kläger jedenfalls beim derzeitigen Stand der Sachaufklärung nicht gegeben. Insbesondere stellen die von der Beklagten zur Begründung ihrer Ablehnung vorgebrachten arbeitsmarktpolitischen und wirtschaftspolitischen Gesichtspunkte keine derartigen Gründe dar. Das zeigt ein Vergleich des deutsch-griechischen Niederlassungsvertrages und Schiffahrtsvertrages mit den entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Niederlassungsabkommens aus dem Jahre 1955 (EuNA, verkündet mit Gesetz vom 30.9.1959, BGBl II S 997, in Kraft getreten am 23.2.1965, vgl Bekanntmachung vom 30.7.1965, BGBl II S 1099). Das Europäische Niederlassungsabkommen unterscheidet in seinen Artikeln 1 und 2 zwischen denjenigen Gründen, die bereits einem nur vorübergehenden Aufenthalt in einem Vertragsstaat entgegenstehen, und sonstigen Gründen, aus denen ein längerer oder dauernder Aufenthalt abgelehnt werden kann. Dabei stimmen die in Art 1 aufgeführten Gründe, die bereits einem nur vorübergehenden Aufenthalt entgegenstehen, beinahe wörtlich mit den Gründen, von denen in Art 1 Abs 2 des deutsch-griechischen Niederlassungsvertrages und Schiffahrtsvertrages die Rede ist, überein, aus denen die Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland versagen könnte ("Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Sittlichkeit"). Demgegenüber nennt Art 2 EuNA als Gründe für die Versagung eines längeren oder dauernden Aufenthalts zusätzlich zu denen des Art 1 EuNA, die folglich auch nicht schon im Katalog des Art 1 mit enthalten sind, die "wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse" des Vertragsstaates. Dieses Nebeneinander von "Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" in Art 1 EuNA einerseits und "wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen" in Art 2 EuNA andererseits schließt zwingend eine Auslegung aus, nach der die "öffentliche Ordnung" eines Vertragsstaates bereits die "wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse" mit einschließt. Vielmehr geht aus dem Nebeneinander der Regelungen der Art 1 und 2 EuNA hervor, daß die "wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse" eines Vertragsstaates zusätzliche Gründe für die Versagung des Aufenthalts darstellen. Da der zeitlich später abgeschlossene deutsch-griechische Niederlassungsvertrag und Schiffahrtsvertrag in seinem Art 1 Abs 2 eine inhaltlich gleiche Formulierung verwendet wie Art 1 EuNA und da kein Grund dafür ersichtlich ist, daß die Vertragsstaaten des deutsch-griechischen Niederlassungsvertrages und Schiffahrtsvertrages mit ihrer Formulierung etwas anderes meinten als die Vertragsstaaten des EuNA, muß daher davon ausgegangen werden, daß auch der in Art 1 Abs 2 NV verwandte Begriff der "öffentlichen Ordnung" die "wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse" des jeweiligen Vertragsstaates nicht mit einschließt, daß folglich die "wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse" in der Bundesrepublik Deutschland keine "Gründe der öffentlichen Ordnung"

Art 1Abs 2 NV darstellen, die die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis oder ihre Beschränkung nach § 7 Abs 3 Ausl

G rechtfertigen könnten. Randnummer 48 Gegen die Richtigkeit der vorstehenden Auslegung des Art 1 Abs 2 NV spricht auch nicht die Befugnis der Ausländerbehörde, einen griechischen Staatsangehörigen mit Mitteln des Ausländerrechts an der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu hindern, wenn in dem betreffenden Gewerbezweig bereits ein ruinöser Wettbewerb herrscht oder wenn er durch die Zulassung weiterer Ausländer eingeleitet würde. Hier sind es dann in Wahrheit nicht die "wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse", die die Ausländerbehörde zur Verhinderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigen, sondern es sind Gründe der öffentlichen Ordnung, die der Zulassung weiterer Ausländer zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Diese Schranke der "Störung der öffentlichen Ordnung" als Folge der selbständigen Erwerbstätigkeit einer übergroßen Zahl von Ausländern und nicht die "wirtschaftlichen Verhältnisse" an sich hatte wohl letztlich auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits mehrfach angeführten Urteil zum deutsch-griechischen Niederlassungsvertrag und Schiffahrtsvertrag im Auge, als es die Entscheidung der Ausländerbehörde billigte, einem Griechen die Aufenthaltserlaubnis nur mit der einschränkenden Auflage zu erteilen, daß er kein selbständiges Gewerbe betreiben dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht hebt nämlich hervor, daß es der Ausländerbehörde nicht um einen Konkurrenzschutz zugunsten der deutschen Betriebe und Berufsbewerber, sondern ausschließlich darum gegangen sei, daß angesichts der großen Zahl der von Ausländern betriebenen Gaststätten im Falle einer Vermehrung dieser Gaststätten eine ausreichende behördliche Aufsicht nicht mehr möglich sei. Diese Begründung stützt sich somit nicht auf wirtschaftliche Erwägungen, sondern ausschließlich auf solche polizeilicher Natur mit dem erklärten Ziel, eine Störung der öffentlichen Ordnung zu verhindern. Nur so lassen sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts verstehen, und nur mit diesem Inhalt vermag der Senat der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zuzustimmen. Randnummer 49 Der ablehnende Bescheid der Beklagten sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in K. sind indessen nicht mit derartigen polizeilichen Erwägungen mit dem Ziel der Verhinderung einer konkret drohenden Störung der öffentlichen Ordnung, sondern maßgeblich mit wirtschaftlichen sowie arbeitsmarktpolitischen Überlegungen begründet. Insbesondere haben weder die Beklagte noch der Regierungspräsident in K. die Gefahr eines ruinösen Wettbewerbs oder auch die Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Beaufsichtigung des vom Kläger beabsichtigten Exportgewerbes als Folge der Zulassung des Klägers zum selbständigen Betrieb dieses Gewerbes geltend gemacht, geschweige denn durch konkrete Angaben nachgewiesen. Dann aber ist die Verweigerung einer auflagenfreien Aufenthaltserlaubnis für den Kläger mit der gegebenen Begründung durch die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Art 1 Abs 2 des deutsch-griechischen Niederlassungsvertrages ausgeschlossen und somit rechtswidrig. Randnummer 50 Wenn es demnach der Beklagten versagt war, die vom Kläger begehrte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des selbständigen Betriebs eines Exportgewerbes im wesentlichen aus arbeitsmarktpolitischen und wirtschaftspolitischen Gründen abzulehnen, kommt es für die Entscheidung auf die von der Beklagten im einzelnen angeführten Gründe nicht mehr an. Gleichermaßen erübrigt sich eine abschließende Prüfung (wie sie das Verwaltungsgericht angestellt hat), ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung die in Betracht kommenden arbeitsmarktpolitischen und wirtschaftspolitischen Gesichtspunkte möglicherweise unzutreffend beurteilt hat. Immerhin sei insoweit angemerkt, daß beim derzeitigen Mangel an Arbeitsplätzen für Arbeitnehmer das Argument der Beklagten, der Kläger sei seinerzeit als Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland gekommen und müsse daher im Interesse der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer bleiben, nicht richtig ist; denn im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers würden der Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung der Bundesrepublik Deutschland sogar entlastet. Randnummer 51 Außerdem hält der Senat an dieser Stelle folgende Hinweise für angebracht: Einem griechischen Staatsangehörigen eine Auflage nach § 7 Abs 3 AuslG mit der Begründung zu erteilen, ohne eine solche Auflage werde sein Einwanderungswille bestärkt, dies müsse vermieden werden, weil die Bundesrepublik Deutschland kein Einwanderungsland sei, stellt einen erheblichen Verstoß gegen den deutsch-griechischen Niederlassungsvertrag dar. In Art 1 Abs 2 NV werden ausdrücklich der vorübergehende, der längere und dauernde Aufenthalt gestattet. Diese Dreiteilung schließt es aus, unter einem dauernden Aufenthalt entgegen dem klaren Wortlaut nur einen längeren Aufenthalt zu verstehen. Sofern dauernder Aufenthalt und Einwanderung nicht ohnehin identisch sein sollten, kommt der Daueraufenthalt einer Einwanderung - hinsichtlich der Zeitdauer des Verbleibens in der Bundesrepublik Deutschland - doch so nahe, daß es gegenüber griechischen Staatsangehörigen nicht gerechtfertigt ist, eine Auflage nach § 7 Abs 3 AuslG zur Verhinderung der Bestärkung seines Einwanderungswillens zu erteilen. Randnummer 52 Da zu den in Art 1 Abs 2 NV aufgeführten Gründen, die eine Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs 3 AuslG zulassen, nicht das Ansehen der deutschen Automobilindustrie in Griechenland gehört, darf eine Auflage nach § 7 Abs 3 AuslG schließlich auch nicht mit dieser Begründung erteilt werden. Randnummer 53 Nach alledem ist die auf Aufhebung der Ablehnung der Beklagten sowie auf ihre Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrags des Klägers gerichtete Klage begründet. Dann aber hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben, so daß die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben kann. Bei der Neubescheidung ist die Beklagte an die Rechtsauffassung des Senats, die an die Stelle der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts getreten ist, gebunden. Das hat zur Folge, daß sie die Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis, deren Beseitigung der Kläger in dem Umfang begehrt, wie sie dem beabsichtigten Exportgewerbe entgegensteht, nur dann aufrechterhalten darf, wenn bei weiterer Sachaufklärung Tatsachen festgestellt werden sollten, die zur Bejahung wenigstens eines der in Art 1 Abs 2 NV aufgeführten Gründe ausreichen. Die Beklagte hat die Kosten des Randnummer 54 Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, § 154 Abs 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten erfolgt aus § 167 Abs 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr 7 ZPO. Randnummer 55 Die Revision gegen dieses Urteil ist zuzulassen, weil die Rechtssache

§ 132Abs 2 Nr 1 Vw

GO grundsätzliche Bedeutung hat. In seinem oben mehrfach zitierten Urteil vom 18.12.1969 zum deutsch-griechischen Niederlassungsvertrag und Schiffahrtsvertrag vom 18.3.1960 hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich unentschieden gelassen, "ob Art 1 Abs 2 NV besagt, daß die Aufenthaltserlaubnis nur versagt oder eingeschränkt werden darf, wenn und soweit ihr die dort genannten Gründe der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit oder der Sittlichkeit entgegenstehen". Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024167

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