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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat 10 TH 227/83 Beschluss Zum Sofortvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen; Abschiebungsandrohung und Anordn

Zum Sofortvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen; Abschiebungsandrohung und Anordnung aufschiebender Wirkung der Klage Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 25. Februar 1983, III/V E 5227/83-H Gründe Randnummer 1 Nachdem der im Dezember 1979 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers, eines 1954 geborenen pakistanischen Staatsangehörigen, mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Juli 1980 abgelehnt worden war und der Beschwerdeführer hiergegen erfolglos geklagt hatte (Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 1982), beantragte der Beschwerdeführer im August 1982 unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 5. April 1981 und eine Veröffentlichung von amnesty international vom 13. Januar 1982 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei seiner persönlichen Anhörung gab er mehrere schriftliche Unterlagen zu den Akten. Mit Bescheid vom 8. Dezember 1982 wurde der erneute Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil der Beschwerdeführer als Mitglied oder Anhänger der PPP bei einer Rückkehr nach Pakistan auch unter Berücksichtigung der seit Frühjahr 1981 weiter verschärften politischen Lage keine asylrechtlich erhebliche Verfolgung zu befürchten habe. Randnummer 2 Daraufhin drohte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 9. Februar 1983 die Abschiebung für den Fall an, daß er seiner Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen der Bundesrepublik nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides nachkomme. Am 17. Februar 1983 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 12. Februar 1983 gemeinsam zugestellten Bescheide vom 8. Dezember 1982 und 9. Februar 1983 Klage und machte geltend, alle aktiven Mitglieder der PPP seien akuter Verfolgungsgefahr ausgesetzt, wie sich aus den bei der Ablehnung des Asylantrags nicht berücksichtigten Gutachten des Orient-Instituts und von amnesty international ergebe. Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 1983 anzuordnen. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag mit am 1. März 1983 zugestelltem Beschluß vom 25. Februar 1983 zurück. Hiergegen richtet sich die am 9. März 1983 eingelegte Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat und mit der sich der Beschwerdeführer vor allem gegen die Ansicht wendet, nur hohe Funktionäre oppositioneller Gruppen hätten in Pakistan mit politischer Verfolgung zu rechnen. Randnummer 4 Er beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 9. Februar 1983 anzuordnen. Randnummer 5 Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin und des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - 461/00304/82 - Bezug genommen. Randnummer 7 II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 9. Februar 1983 zu Recht abgelehnt. Randnummer 8 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war rechtzeitig innerhalb einer Woche nach Zustellung der Abschiebungsandrohung gestellt worden und auch sonst zulässig (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 AsylVfG; § 80 Abs. 5 VwGO). Da die Anfechtungsklage gegen die auf § 11 Abs. 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung zeitigt (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG), war der Beschwerdeführer, um seine Abschiebung während des Rechtsstreits über die Asylanerkennung zu verhindern, gehalten, die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage zu beantragen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob dem Beschwerdeführer am 24. September 1982 zu Recht eine bis zum 23. März 1983 befristete Aufenthaltsgestattung nach § 20 AsylVfG erteilt und später durch einen Stempelaufdruck für ungültig erklärt worden ist; dies berührte nämlich das Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nicht. Im übrigen hätte es der Zusage der Beschwerdeführerin vom 25. März 1983, bis zur Entscheidung über die Beschwerde von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, nicht bedurft; denn eine Abschiebung ist der Ausländerbehörde in den Fällen der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 AsylVfG erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG und im Falle eines Stopantrags erst nach einer unanfechtbaren Entscheidung hierüber gestattet(§ 10 Abs. 3 letzter Satz AsylVfG), ohne daß hierzu noch eine schriftlicht Duldung nach § 17 Abs. 1 AuslG oder eine sonstige Erklärung der Ausländerbehörde erforderlich ist. Randnummer 9 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufigen Rechtsschutz kann keinen Erfolg haben, weil die gesetzlichen Regeln über den Sofortvollzug von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach Abweisung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind und weil für die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 9. Februar 1983 ein überwiegendes öffentliches Interesse spricht. Randnummer 10

  1. a)Das Asylverfahrensgesetz sieht für den Fall der Ablehnung eines Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet vor, daß der Asylsuchende grundsätzlich zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet ist und hierzu erforderlichenfalls nach Androhung durch seine Abschiebung gezwungen wird, wenn nicht die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung auf einen binnen Wochenfrist zu stellenden Antrag des Asylbewerbers hin gerichtlich angeordnet wird (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 u. 3 AsylVfG). Diese Regelung hält der Senat nicht für verfassungswidrig, insbesondere verstößt sie seiner Ansicht nach nicht gegen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 oder Art. 19 Abs. 4 GG (so ebenfalls: OVG Hamburg, Beschluß vom 15. November 1982 - Bs VII 109/82 - und OVG des Saarlandes, Beschluß vom 9. Februar 1983 - 3 W 2046/82 - sowie Baumüller/Brunn/Fritz/Hillmann, AsylVfG, Anm. 2 ff. zu § 11; a.A.: Huber, NJW 1982, 1914 [1919] und Marx/Strate, AsylVfG, Rdnrn. 17 ff. zu § 11). Randnummer 11 Im ungünstigsten Fall ist nach diesem Regelungssystem allerdings eine Abschiebung vor endgültiger Entscheidung über die Asylberechtigung allein auf der Grundlage einer summarischen gerichtlichen Überprüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich. Bei der Bewertung dieses asylrechtlichen Rechtsschutzes eingeschränkter Art ist indes zu beachten: Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet nach allgemeiner Auffassung lediglich einen Abschiebungsschutz (vgl. z.B.: Gusy, Asylrecht und Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland, 1980, S. 10 f., 165 ff., 198 ff.; Kimminich, Asylrecht, 1968, S. 74; Kimminich, Der Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland, 1980, S. 142 f., 162 f.; BVerwGE 49, 202 [207] = NJW 1976, 490 = EZAR 134 Nr. 1; BVerwGE 62, 206 = Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 22 = EZAR 221 Nr. 7), die offensichtliche Unbegründetheit im Sinne des § 11 Abs. 1 AsylVfG schließt ebenso wie § 34 Abs. 1 AuslG vernünftige Zweifel an der Erfolglosigkeit aus (BVerwG, Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 1 = DÖV 1979, 902 = EZAR 610 Nr. 2), und der asylrechtliche Stopantrag nach § 10 Abs. 3 AsylVfG zwingt zu einer sehr weitgehenden materiellen Prüfung der Abschiebungsandrohung und der Asylablehnung und muß bereits dann Erfolg haben, wenn der Asylantrag nicht offensichtlich, sondern nur "schlicht" unbegründet ist (Beus , ZAR 1982, 191 f..; Pagenkopf, NVwZ 1982, 590 [595]; OVG des Saarlandes, InfAuslR 1983, 79 und Beschl. vom 9. Februar 1983 - 3 W 2046/82 -). Dennoch bleibt das Risiko, das jedem Sofortvollzug von Verwaltungsakten innewohnt, daß nämlich der Vollzug Wirkungen zeitigt, die bei einem für den Betroffenen erfolgreichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht mehr rückgängig zu machen sind. Wegen dieser irreparablen Folgen muß der Sofortvollzug im Verwaltungsrecht die Ausnahme sein und bleiben, er darf aber vom Gesetzgeber dennoch für bestimmte Fallgruppen allgemein oder nach Maßgabe einer behördlichen Anhörung vorgesehen werden, wenn nur der Vollzug eines angefochtenen Verwaltungsakts nötigenfalls in einem rechtsstaatlich geordneten geeigneten Verfahren suspendiert werden kann (BVerfGE 51, 268 [284 ff.]; BVerfG [Richterausschüsse], NVwZ 1982, 241 [2 Beschlüsse] und InfAuslR 1981, 239 = EZAR 620 Nr. 5). Die Abschiebung eines Asylbewerbers vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens kann Gefahren für Leib, Leben und Freiheit heraufbeschwören. Die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren vor Ausländerbehörde und Bundesamt und über das zwei-instanzliche gerichtliche Eilverfahren (§§ 7 ff. AsylVfG) garantieren jedoch das rechtliche Gehör und ermöglichen eine umfassende Prüfung der Asylgründe und der dem Ausländer nach der Abschiebung drohenden Beeinträchtigungen. Durch die Mitwirkung zweier Behörden bei der Sachverhaltsaufklärung, infolge der ausländer- und asylrechtlichen Kontrolle zweier Gerichtsinstanzen und wegen der Besonderheit, daß dem Eilantrag u.a. schon bei Zweifeln an der Offensichtlichkeit der Unbegründetheit des Asylantrags stattgegeben werden muß, ist so gut wie ausgeschlossen, daß ein Asylsuchender mit der Abschiebung tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung preisgegeben wird. Randnummer 12
  2. b)Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung übersteigt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; denn der Bescheid der Beschwerdegegnerin erweist sich bei summarischer Überprüfung als offenbar rechtmäßig. Nachdem der im August 1982 gestellte Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war, durfte die Ausländerbehörde dem Beschwerdeführer die Abschiebung unter Einräumung einer Ausreisefrist von 14 Tagen mit der Begründung androhen, er sei nicht aus asylverfahrensunabhängigen Gründen zum Aufenthalt in der Bundesrepublik befugt und benötige zur Vorbereitung der freiwilligen Ausreise nicht mehr als 14 Tage (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG). Der dieser ausländerrechtlichen Maßnahme zugrundeliegende asylrechtliche Bescheid ist nicht zu beanstanden, weil sich dem Bundesamt die Ablehnung des zweiten Asylantrags nach den vom Bundesverwaltungsgericht für die Anwendung des § 34 Abs. 1 AuslG entwickelten Kriterien (vgl. oben unter II 2
  3. a)geradezu aufdrängen durfte. Wie in dem Bescheid vom 8. Dezember 1982 unter Verwertung verschiedener Auskünfte und Gutachten im einzelnen begründet und festgestellt ist, drohte einfachen Mitgliedern und Sympathisanten der PPP auch unter Geltung des verschärften Kriegsrechts im Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Gefahr politischer Verfolgung. Die von dem Beschwerdeführer angeführten Informationen aus dem Gutachten des Orient-Instituts vom 5. April 1981 und von amnesty international vom 13. Januar 1982 sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in diesem Bescheid hinreichend berücksichtigt worden. Das erwähnte Gutachten war einschließlich der mündlichen Erläuterung des Sachverständigen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 9. Juli 1981 schon Gegenstand des rechtskräftig gewordenen Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 1982; dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer zitierten Angaben von amnesty international in der Veröffentlichung vom 13. Januar 1982, da diese erkennbar im wesentlichen übereinstimmen mit den Angaben im Gutachten vom 30. Juli 1981, das vom Verwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil ebenfalls schon berücksichtigt worden ist. Wenn die Auskünfte, auf die sich der Beschwerdeführer in dem Wiederaufnahmeantrag berufen hat, in dem Ablehnungsbescheid nicht im einzelnen den dort ebenfalls verwerteten Auskünften und Berichten anderer Personen und Institutionen gegenübergestellt worden sind, so ist dies deswegen nicht zu beanstanden, weil sie bei der Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers ausdrücklich wiedergegeben sind und sich aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung ergibt, daß ihr Inhalt bei der Entscheidung berücksichtigt worden ist. Bedenken könnten zwar dagegen bestehen, daß den den Kläger persönlich betreffenden Schriftstücken deswegen kein Beweiswert beigemessen worden ist, weil sich nach den Erfahrungen des Bundesamtes die in ähnlichen Asylverfahren eingeführten Dokumente und Schriftstücke ausnahmslos als Fälschungen herausgestellt hätten. Da sich der Beschwerdeführer jedoch weder in dem Klageschriftsatz noch während des Beschwerdeverfahrens gegen den damit erhobenen Täuschungsvorwurf, gewehrt hat, sieht der Senat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Feststellung des Bundesamts zu zweifeln, soweit es den Beschwerdeführer angeht. Schließlich durfte auch unbedenklich zuungunsten des Beschwerdeführers verwertet werden, daß er seine Heimat ohne Schwierigkeit mit einem gültigen Paß und einer Staatsbankbescheinigung verlassen hat. Randnummer 13 Nach alledem kommt es für die Entscheidung über die Beschwerde nicht darauf an, welche Bedeutung dem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 14 Abs. 2 AsylVfG und § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG beizumessen ist. Denn weder das Bundesamt noch die Ausländerbehörden haben den "Wiederaufnahmeantrag" des Beschwerdeführers als unbeachtlichen Folgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 (nicht: Abs. 2) AsylVfG behandelt. Randnummer 14 Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1 Satz 2,20 Abs. 3 GKG. Randnummer 15 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024175

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