Abschiebungsandrohung wegen unbeachtlichem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens Gründe Randnummer 1 I. Der 1955 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und beantragte nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Mai 1978 seine Anerkennung als Asylberechtigter, weil er als kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei politisch verfolgt werde. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom
- April 1980 abgelehnt; die hiergegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Unter dem
- Dezember 1981 beantragte der Antragsteller daraufhin unmittelbar beim Bundesamt die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bezugnahme auf neuere Erkenntnisse über eine politische Verfolgung der kurdischen Minderheit in der Türkei. Diesen Antrag übersandte das Bundesamt mit Schreiben vom
- Juli 1982 der zuständigen Ausländerbehörde des Antragsgegners und wies darauf hin, bei dem Antrag vom
- Dezember 1981 handele es sich um einen Neuantrag, da er jedenfalls auch mit der nach Abschluß des ersten Asylverfahrens entstandenen Lage in der Türkei begründet sei. In übrigen führte das Bundesamt aus, der Antragsteller habe in der Türkei weder wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit noch wegen seines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen; seiner Abschiebung stünden daher auch keine Hindernisse in Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG entgegen. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
- Oktober 1982 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller daraufhin mit, er sei gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet, weil sein Folgeantrag gemäß § 14 AsylVfG wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 VwVfG unbeachtlich sei; für den Fall, daß der Antragsteller seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung nachkomme, wurde ihm die Abschiebung nach § 13 Abs. 1 AuslG angedroht. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller brauche nach wie vor wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit nicht mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen; seinem Vortrag seien auch Anhaltspunkte dafür, daß gegen ihn Ermittlungsverfahren anhängig seien oder ihm drohen könnten, nicht zu entnehmen. Schließlich treffe es nicht zu, daß in die Türkei zurückkehrende ehemalige Asylbewerber wegen ihrer Antragstellung bestraft würden. Dem neuerlichen Vortrag des Antragstellers könnten auch unter Berücksichtigung der im Erstverfahren geltend gemachten Gründe und der neueren politischen Entwicklung in der Türkei keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, daß er bei einer Rückkehr in seine Heimat mit politischer Verfolgung rechnen müsse. Randnummer 3 Gegen diesen ihm am
- Oktober 1982 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am
- Oktober 1982 Klage und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Dazu machte er geltend, bei einem vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes gestellten Folgeantrag dürfe die Ausländerbehörde keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach § 10 AsylVfG ergreifen. Randnummer 4 Er beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
- Oktober 1982 anzuordnen. Randnummer 5 Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzulehnen. Randnummer 6 Er vertrat die Auffassung, die Ausländerbehörde habe den Folgeantrag auch vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes auf seine Beachtlichkeit hin überprüfen dürfen. Nach rechtskräftiger Ablehnung eines Asylantrags könne sich ein Asylbewerber nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, asylberechtigt zu sein; hieran könnten Wiederaufnahme- und Wiederholungsanträge nichts ändern. Auch wenn ein Asylantrag zunächst dem Bundesamt zugeleitet werde, folge hieraus keine bessere aufenthaltsrechtliche Position des Asylbewerbers. Der Gesetzgeber habe nicht geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt die Ausländerbehörde Maßnahmen nach § 10 AsylVfG treffen dürfe. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluß vom
- Juni 1983 die aufschiebende Wirkung der Klage an, weil sich der angegriffene Bescheid nach summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig erweise. Der Antragsgegner sei nicht befugt gewesen, das erneute Asylbegehren nach §§ 10, 14 AsylVfG zu behandeln. Es sei bereits zweifelhaft, ob sich § 14 AsylVfG auch auf vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes gestellte Anträge beziehe. Der Antragsteller habe sein erneutes Asylbegehren ausdrücklich auf § 36 AuslG gestützt und damit rechnen können, daß dieser Antrag entsprechend behandelt werde. Außerdem ergebe sich aus dem Zusammenhang der Vorschriften der §§ 8, 10 und 14 AsylVfG, daß eine Abschiebungsandrohung wegen Unbeachtlichkeit des Asylantrags nur vor der Zu- bzw. Rückleitung des Asylantrags an das Bundesamt vorgesehen sei. Da das Bundesamt hier bereits vor Erlaß des angegriffenen Bescheides mit dem zweiten Asylbegehren des Antragstellers befaßt gewesen sei, habe die Ausländerbehörde diesen Antrag nicht mehr als unbeachtlichen Folgeantrag behandeln dürfen. Randnummer 8 Der Antragsgegner hat gegen diesen ihm am
- Juli 1983 zugestellten Beschluß am
- Juli 1983 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Er vertritt die Auffassung, daß bei Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes bereits begonnene Asylverfahren auch in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen seien und dies nicht etwa nur für Verfahren vor dem Bundesamt gelte. Im übrigen habe der Folgeantrag hier der Ausländerbehörde zum maßgeblichen Stichtag am
- August 1982 bereits vorgelegen. Der Antrag vom
- Dezember 1981 sei insbesondere auch deshalb unbeachtlich, weil der Antragsteller nicht einmal den Versuch unternommen habe, einen individuellen Verfolgungstatbestand schlüssig vorzutragen. Auch unter dem derzeit herrschenden Militärregime gebe es keine politische Verfolgung aller Türken kurdischer Volkszugehörigkeit. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 51 VwVfG hier eindeutig nicht vor. Schließlich bleibe die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides davon unberührt, daß die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist inzwischen abgelaufen sei; denn durch den vor Fristablauf erhobenen Eilantrag sei die Abschiebung bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Eilverfahren ausgesetzt. Die Ausreisefrist von zwei Wochen nach Zustellung des angegriffenen Bescheides sei ausreichend und angemessen, zumal der Gesetzgeber erkennbar von einer Mindestfrist von nur einer Woche ausgehe. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Ausländerakten des Antragsgegners verwiesen. Randnummer 10 II.
- Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO). Zwar hat der Gesetzgeber mit verschiedenen verfahrensrechtlichen Sonderregelungen des am
- August 1982 in Kraft getretenen Asylverfahrensgesetzes eine wirksame Beschleunigung der Asylstreitverfahren bewirken wollen, zu diesem Zweck den Rechtsschutz unter Ausschluß des Widerspruchsrechts teilweise in das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren mit Antragsfristen von einer Woche (§ 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG) verlagert und für den Eilantrag bei einem als unbeachtlich zu wertenden Erst- oder Folgeantrag sogar vorgesehen, daß dieser unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten ist und die Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde sofort unwirksam wird, wenn dem Eilantrag stattgegeben wird (§§ 10 Abs. 4, 14 Abs. 2 AsylVfG). Der Gesetzgeber hat aber mit Wirkung vom
- Januar 1983 die Vorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO aufgehoben (Drittes Gesetz zur Änderung der VwGO vom
- Dezember 1982) und damit auch für das Asylverfahren bei erfolgreichen Eilanträgen nach § 10 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO den Beschwerdeweg mit der Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 147 VwGO) eröffnet mit der Folge, daß die in § 10 Abs. 4 AsylVfG angeordneten, das Asylverfahren insgesamt beschleunigenden Wirkungen nur bei einer Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht eintreten. Randnummer 11 Die Beschwerde des Antragsgegners ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
- Oktober 1982 zu Recht stattgegeben. Denn dieser Bescheid erweist sich bei summarischer Überprüfung als offenbar rechtswidrig. Randnummer 12 a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, war es der zuständigen Ausländerbehörde des Antragsgegners verwehrt, den vor dem Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes gestellten Asylantrag auf seine Beachtlichkeit hin zu überprüfen und sodann aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 AsylVfG mit der Begründung zu erlassen, es handele sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG, der die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfülle. Randnummer 13 Gemäß § 10 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer, der einen unbeachtlichen Folgeantrag stellt, zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet, wenn er nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist oder wenn ihm nicht ungeachtet der Entscheidung über seinen Asylantrag der Aufenthalt im Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ermöglicht wird. Die Ausländerbehörde leitet einen unbeachtlichen Folgeantrag nicht an das Bundesamt weiter, sondern setzt die gesetzliche Ausreiseverpflichtung nach einer Abschiebungsandrohung notfalls zwangsweise durch (vgl. §§ 8 Abs. 5, 10 Abs. 2, 14 Abs. 2 AsylVfG). Ein unbeachtlicher Asylantrag vermittelt keine Aufenthaltsgestattung nach § 20 AsylVfG., sondern ermöglicht im Gegenteil aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Bei unbeachtlichen Folgeanträgen, die vor dem
- August 1982 gestellt und vom Bundesamt noch nicht beschieden sind, ist nicht nach diesen Vorschriften zu verfahren. Wenn § 43 Nr. 2 AsylVfG vorschreibt, daß bereits begonnene Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes "zu Ende zu führen" sind, dann bedeutet dies nach Auffassung des Senats, daß das neue Verfahrensrecht "alte" Asylanträge in dem am
- August 1982 erreichten Verfahrensstand erfaßt und sie sofort den neuen Regeln unterwirft. Dies hat aber nicht zur Folge, daß Asylanträge, die nach der alten Rechtslage allein der Sachentscheidungskompetenz des Bundesamts unterlagen, nunmehr nachträglich der Zuständigkeit der Ausländerbehörde zur Prüfung der Beachtlichkeit unterstellt werden (so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, B. v.
- März 1983 - 19 B 20.067/83 -; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1983, 172 = DÖV 1983, 209; VG Wiesbaden, B. v.
- Dezember 1982 - IV/1 E 20006/82-H.; A.A.: Bayer. VGH, B. v.
- Februar 1983 - 21 CS 83 C.30 - und v.
- Juni 1983 - 21 CS 83 C.423 - sowie OVG Hamburg, B. v.
- März 1983 - Bs. VII 182/83 -). Während nach der früheren Rechtslage der Ausländerbehörde keine eigene Prüfungs- und Sachentscheidungskompetenz über Asylanträge zustand, hat § 10 AsylVfG für unbeachtliche Anträge eine beschränkte Zuständigkeit der Ausländerbehörde, im Rahmen der Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen die Unbeachtlichkeit von Anträgen festzustellen, neu geschaffen. Außerdem hat das Asylverfahrensgesetz die Kategorie des Folgeantrags neu in das Verfahrensrecht eingeführt, um die Unterscheidung zwischen Wiederaufnahmeanträgen nach § 36 AuslG und anderen nach Abschluß eines Verfahrens gestellten Asylanträgen mit ausschließlich oder teilweise neuem Vorbringen oder aber mit einer bloßen Wiederholung früherer Behauptungen überflüssig zu machen; dabei ist allerdings anzumerken, daß dadurch nicht die Möglichkeit entfallen ist, nach rechtskräftigem Abschluß eines gerichtlichen Asylstreitverfahrens dessen Wiederaufnahme nach den Vorschriften des § 153 VwGO i.V.m. §§ 579 ff. ZPO zu beantragen (so auch BVerwG, B. v.
- Dezember 1982 - 9 A 2.81 -). Unter dem früheren Verfahrensrecht unmittelbar beim Bundesamt oder bei der Ausländerbehörde gestellte Erst-, Wiederaufnahme- oder sonstige Asylanträge befanden sich, wenn sie am
- August 1982 vorn Bundesamt noch nicht beschieden waren, in einem ähnlichen Verfahrensstadium wie Neuanträge, für die nach dem Asylverfahrensgesetz der Ausländerbehörde erstmals ein eigenes Prüfungsrecht zusteht; hierbei kommt es nicht darauf an, bei welcher Behörde der Antrag abgegeben war, ob die Ausländerbehörde beim Antragseingang eine Überprüfung etwa nach § 14 Abs. 1 AuslG vorgenommen hatte und ob sich das Bundesamt gutachterlich oder sonst zu den Erfolgsaussichten des Asylantrags geäußert hatte. Wenn begonnene Asylverfahren nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt werden sollen, bedeutet dies nur, daß für das Verfahren vor Behörden und Gerichten die neuen Regeln sofort gelten; es treten für sie aber nicht etwa auch die neuen Aufgaben- und Zuständigkeitszuweisungen mit der Folge in Kraft, daß die Ausländerbehörden auch für "Altanträge" nachträglich Befugnisse erhalten und wahrzunehmen haben. Danach ist die Ausländerbehörde bei einem "alten" unbeachtlichen Folgeantrag nicht zu Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 AsylVfG befugt. Hätte der Gesetzgeber eine andere Überleitung bereits anhängiger Verfahren anordnen wollen, hätte es einer ausdrücklichen Vorschrift über die Erstreckung der neuen Kompetenzordnung auf Altverfahren bedurft. Dem Bedürfnis, auch die Erledigung "alter" Asylverfahren zu beschleunigen, kann durch Anwendung des § 11 Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt in dafür geeigneten Fällen Genüge getan werden. Randnummer 14 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Art der Sachbehandlung durch das Bundesamt und die zuständige Ausländerbehörde des Antragsgegners kein Anhaltspunkt dafür, daß hier etwa aus besonderen Gründen des Einzelfalls von dem Grundsatz abzuweichen wäre, daß in am
- August 1982 bereits anhängigen Asylverfahren eine Beachtlichkeitsprüfung durch die Ausländerbehörde nicht stattfindet. Der Antrag vom
- Dezember 1981 war vom Antragsteller ordnungsgemäß an das Bundesamt gerichtet, und eingereicht und nur in Fotokopie der Ausländerbehörde zur Kenntnis gegeben worden; damit hatte der Antragsteller seinerseits die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die von ihm begehrte Wiederaufnahme durch den Leiter des Bundesamts (§ 36 AuslG) und für seine aufenthaltsrechtliche Behandlung durch die Ausländerbehörde (Aufenthaltserlaubnis oder Duldung) geschaffen. Wenn das Bundesamt daraufhin mit Schreiben vom
- Juli 1982 die Auffassung vertreten hat, es handele sich um einen Neuantrag und Gründe, gemäß § 14 Abs. 1 AuslG von einer Abschiebung abzusehen., lägen nicht vor, so mag dies der Vorstellung entsprungen sein, die Ausländerbehörde dürfte entsprechend der Entscheidung eines Richterausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juni 1981 (NJW 1981, 1896 = EZAR 221 Nr. 10) bei Folgeanträgen unter Beachtung des § 14 AuslG aufenthaltsbeendende Maßnahmen bereits vor einer Entscheidung über den Asylantrag treffen und eine derartige Entscheidung werde sich nach einer Abschiebung des Antragstellers erübrigen. Näher liegt allerdings der Gedanke, das Bundesamt habe die Ausländerbehörde mit den dort am
- Juli 1982 eingegangenen umfangreichen Ausführungen zur Unbegründetheit des Antrags zu einer Überprüfung auf der Grundlage des vier Tage später in Kraft tretenden Asylverfahrensgesetzes anregen und befähigen wollen. Die Tatsache, daß der angegriffene Bescheid erst über zwei Monate danach ergangen ist, ist wohl weniger auf Schwierigkeiten bei der sachlichen Überprüfung der Angelegenheit als darauf zurückzuführen, daß dem Antragsteller erst am
- Juli 1982 eine bis
- Oktober 1982 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war und deren Ablauf abgewartet werden sollte. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, daß allein das Bundesamt zu entscheiden hatte und die Ausländerbehörde zu Unrecht eine Kompetenz zur nachträglichen Beachtlichkeitsprüfung in Anspruch genommen hat. Ob der angefochtene Bescheid auch auf die Vorschrift des § 21 AsylVfG hatte gestützt werden dürfen, kann hier offen bleiben, weil er seinem gesamten Inhalt nach einer dahingehenden Auslegung nicht zugänglich ist. Randnummer 15
- Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Randnummer 16 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024179