Anspruch auf kommerzielle Nutzung einer öffentlichen Einrichtung Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Anordnungsverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr die Viehversteigerungshalle "Hessen" - im folgenden Hessenhalle genannt - in Gießen für die Veranstaltung einer Baufachmesse vom
- bis
- März 1985 zu überlassen. Randnummer 2 Die Hessenhalle ist nach § 1 Satz 1 der vom Magistrat der Antragsgegnerin erlassenen Benutzungsordnung vom
- März 1980 - BenutzO - eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin, "die der Abhaltung von Viehabsatzversteigerungen, Tiermärkten und -schauen gewidmet ist." Nach § 1 Satz 2 BenutzO kann sie "daneben für kulturelle, sportliche oder wirtschaftliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, soweit sie von ihrer Anlage und Einrichtung her hierfür geeignet ist." Die Halle wird im Auftrag des Magistrats durch den Schlacht- und Viehhof der Antragsgegnerin betrieben und verwaltet (§ 2 Abs. 1 BenutzO ).Bei terminlichen Überschneidungen soll der frühere Antrag zuerst berücksichtigt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BenutzO). Randnummer 3 In der Hessenhalle wird seit mehreren Jahren in einem zweijährigen Turnus die Mittelhessenschau veranstaltet. Die nächste Mittelhessenschau soll vom
- bis
- Oktober 1985 stattfinden. Zu diesem Zweck schlossen die Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Industrieaufbau mbH Gießen, die die Mittelhessenschau im Auftrag des Magistrats der Antragsgegnerin ausrichtet, und die Messen- und Ausstellungsgesellschaft H. J. H. und D. U. mbH, Fulda, - im folgenden Messen- und Ausstellungsgesellschaft genannt - im April 1983 einen Vertrag, nach dem die Messen- und Ausstellungsgesellschaft die organisatorische und technische Vorbereitung und Durchführung der Mittelhessenschauen 1985, 1987 und 1989 im Auftrag der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Industrieaufbau auf eigene Rechnung übernimmt (§ 1 Abs. 3 des Vertrages). Nach § 3 dieses Vertrages soll die Mittelhessenschau die wirtschaftliche Struktur des mittelhessischen Raumes mit der Stadt Gießen als seinem Kultur-, Wirtschafts- und Verkehrszentrum sichtbar machen und die weitere Entwicklung zu einem einheitlichen Wirtschaftsraum fördern. Die ideelle Trägerschaft ist nach § 1 Abs. 2 des Vertrages der Antragsgegnerin und dem Landesfachverband holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk Hessen anzutragen. Die Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Industrieaufbau verpflichtete sich, der Messen- und Ausstellungsgesellschaft für die Durchführung der Ausstellung die Hessenhalle zur Verfügung zu stellen (§ 4). Die Messen- und Ausstellungsgesellschaft räumte der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Industrieaufbau u.a. Mitwirkungs- und Informationsrechte ein (vgl. § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Vertrages). Ferner übernahm sie die Verpflichtung, der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Industrieaufbau Ausstellungsraum für repräsentative Lehr- und Sonderschauen ohne kommerziellen Zweck kostenlos zur Verfügung zu stellen. Auf einen entsprechenden Ergänzungsantrag der Messen- und Ausstellungsgesellschaft gab die Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Industrieaufbau durch ihren Geschäftsführer mit Schreiben vom
- April 1983 die Erklärung ab, daß die Antragsgegnerin "in den Jahren 1984, 1986 und 1988 keine ähnlich gelagerten Veranstaltungen zulassen" werde. Bereits mit Beschluß vom
- März 1983 ermächtigte der Magistrat der Antragsgegnerin die Geschäftsführung der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Industrieaufbau, mit der Messen- und Ausstellungsgesellschaft einen Vertrag über die Ausrichtung der Mittelhessenschauen 1985 bis 1989 nach Maßgabe des Vertrages für die Mittelhessenschau 1983 abzuschließen. Randnummer 4 Die Antragstellerin veranstaltete in den Jahren 1983 und 1984 jeweils im Frühjahr eine als Baufachmesse bezeichnete Verkaufsausstellung. 1983 fand die Messe im Bürgerhaus des Stadtteils Wieseck der Antragsgegnerin statt. Für die "Bau '84" stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Hessenhalle zur Verfügung, nachdem sie zunächst eine Überlassung dieser Halle im Hinblick auf die mit der Messen- und Ausstellungsgesellschaft getroffenen Vereinbarungen abgelehnt hatte. Die Baufachmesse 1984 wurde nach Angaben der Antragstellerin von ca. 80 Ausstellern und ca. 15.000 Interessenten besucht. Bereits mit Schreiben vom
- März 1984 meldete die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Baufachmessen unter dem Thema "Profi/Hobby/Freizeit - bauen, renovieren, einrichten" für die Jahre 1985 bis 1988 an und bat, diese Anmeldung bei der Jahresdisposition für die Hessenhalle zu berücksichtigen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
- August 1984 an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin äußerte die Industrie- und Handelskammer Gießen Bedenken gegen die Durchführung einer Baufachmesse im Frühjahr
- Sie führte aus, eine solch dichte Veranstaltungsfolge werde weder von den Besuchern noch von den Ausstellern angenommen werden. Es bestünde die Gefahr, daß zumindest eine dieser Veranstaltungen auf Dauer nicht lebensfähig sein werde; möglicherweise könnte dies aber auch für beide gelten. Alle Sparten, die die Baufachmesse nach dem Willen des Veranstalters abdecken solle (Bauen, Instandsetzung, Renovieren, Raumausstattung, Gartenbau, Freizeit und Hobby) seien auch auf der Mittelhessenschau vertreten und stellten dort einen wesentlichen und unverzichtbaren Teil des Angebots dar. Da jeder Veranstalter versuchen werde, die Aussteller für seine Veranstaltung zu gewinnen, entstehe ein ungesunder Konkurrenzkampf. Die Mittelhessenschau habe sich insbesondere nach Einführung des Zwei-Jahres-Turnus bewährt und müsse deshalb erhalten bleiben und mit allen Kräften gefördert werden. Diesem Ziel dienten Veranstaltungen wie die Baufachmesse nicht; zumal diese Messe - wie schon im Jahre 1984 auch auf Aussteller aus anderen Gebieten angewiesen sei. Die Einrichtung einer Baufachmesse könne eine Gefahr für die Mittelhessenschau sein. Den etwa 40 an einer Baufachmesse interessierten Unternehmern stünden aber die Interessen von ca. 400 Ausstellern gegenüber, die sich an der Mittelhessenschau beteiligen möchten. Die Mittelhessenschau 1983 sei von ca. 137.000 Besuchern frequentiert worden. Ähnliche Einwendungen gegen die Veranstaltungen einer Baufachmesse als "Nachbildung der Mittelhessenschau auf dem Bausektor" hatte schon der Landesfachverband holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk Hessen im April 1984 erhoben. Randnummer 6 Nachdem die Antragstellerin vorbereitende Maßnahmen für die Durchführung einer Baufachmesse im Frühjahr 1985 ergriffen hatte, teilte ihr die Antragsgegnerin mit Schreiben vom
- Oktober 1984 mit, daß sie nicht mit einer Überlassung der Hessenhalle für diese Veranstaltung rechnen könne. Unter dem
- Dezember 1984 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin, ihr die Hessenhalle in der Zeit vom
- bis
- März 1985 zur Durchführung einer Baufachmesse zur Verfügung zu stellen. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom
- Januar 1985 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern Gießen - um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und zur Begründung vorgetragen, die Antragsgegnerin habe ihr Auswahlermessen bei der Vergabe der Hessenhalle, die eine öffentliche Einrichtung darstelle, fehlerhaft ausgeübt und damit ihre Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt. Die ablehnende Haltung der Antragsgegnerin beruhe letztlich auf den vertraglichen Verpflichtungen, die sie gegenüber der Messen- und Ausstellungsgesellschaft eingegangen sei. Dieser Vertrag führe - so wie er von der Antragsgegnerin ausgelegt werde - zu einem Ausstellungs- und Belegungsmonopol für die Messen- und Ausstellungsgesellschaft, weil die Mittelhessenschau zahlreiche Branchen repräsentiere und keine dieser Branchen dann noch fachspezifische Ausstellungen durchführen dürfe. Die Weigerung der Antragsgegnerin, ihr die Hessenhalle für die Baufachmesse 1985 zu überlassen, verstoße eklatant gegen die Pflicht zur Wettbewerbsneutralität. Im übrigen beeinträchtige die Baufachmesse auch nicht die Mittelhessenschau. Die von ihr geplante Ausstellung stelle eine reine Fachmesse für den Raum Gießen dar. Das werde dadurch belegt, daß nahezu alle 80 Aussteller der Bau '84 aus dem Gießener Einzugsbereich stammten und nur ein Viertel dieser Unternehmer auch an der vorangegangenen Mittelhessenschau 1983 teilgenommen hätten. Dagegen sei die Mittelhessenschau von 419 Ausstellern aus dem gesamten mittelhessischen Raum besucht worden, die nur zu einem geringen Teil der Baubranche angehörten. Sie, die Antragstellerin, wolle eine reine Baufachmesse durchführen, wie sich aus der (beigefügten) vorläufigen Teilnehmerliste ergebe. Die Baubranche sei an einer solchen Veranstaltung stark interessiert, zumal der Zeitpunkt der geplanten Baumesse mehr auf die Bedürfnisse der Bauwirtschaft zugeschnitten sei als eine Veranstaltung im Herbst. Randnummer 8 Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin das Gelände der Viehversteigerungshalle Hessen nebst der drei darauf befindlichen Hallen, August-Balzer-Weg, 6300 Gießen, in der Zeit vom
- bis
- März 1985 zur Durchführung einer Baufachmesse zur Verfügung zu stellen. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin hat beantragt,
- die Messen- und Ausstellungsgesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer H. J. H., sowie den Landesfachverband Holz- und Kunststoffverarbeitendes Handwerk Hessen, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. S, zu dem Verfahren beizuladen, und
- den Antrag abzulehnen. Randnummer 10 Sie hat erwidert, die Mittelhessenschau stelle eine traditionelle Informations- und Leistungsschau in Form einer Gemeinschaftsveranstaltung dar, in der sich die heimische Wirtschaft, die Träger öffentlicher Verwaltung und andere öffentliche Institutionen wie gemeinnützige Verbände einem interessierten Publikum darstellen und für ihre Zwecke werben könnten. Die Mittelhessenschau sei aus der früheren Herbstausstellung hervorgegangen, die sie, die Antragsgegnerin, noch selbst jährlich ausgerichtet habe. Nunmehr habe sie die Leitung der Veranstaltung - in erster Linie aus organisatorischen Gründen - der Messen- und Ausstellungsgesellschaft übertragen, in der sie einen erfahrenen und bewährten Vertragspartner gefunden habe. Sie sei immer noch ideeller Träger dieser Leistungsschau. Die Mittelhessenschau werde seit 1977 im Einvernehmen mit den Ausstellern nur noch alle zwei Jahre veranstaltet, weil nur ein sinnvoller Abstand zwischen den Leistungsschauen die Überregionalität und Attraktivität der Veranstaltung gewährleiste. Neben der Mittelhessenschau werde eine Baufachmesse, wie sie von der Antragstellerin geplant sei, nicht angenommen. Obwohl die Antragstellerin die Baufachmesse 1984 als Spezialmarkt habe durchführen wollen, seien dort auch Firmen für Raumausstattung, Gartenbau, Computertechnik, Aquaristik und Gebäudereinigung vertreten gewesen. Andererseits kämen. ca. 40 % der Aussteller der Mittelhessenschau aus der Baubranche. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin seien nicht 25 %, sondern 55 96 der Teilnehmer der Baufachmesse '84 auf der Mittelhessenschau 1983 vertreten gewesen. Die für 1985 geplante Baufachmesse gefährde daher eine dem Gemeinwohl dienende Veranstaltung, wie sich auch aus der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Gießen ergebe. Sie, die Antragsgegnerin, sei daher trotz grundsätzlicher Verpflichtung zur Wettbewerbsneutralität gehalten, zum Schutze der Mittelhessenschau innerhalb einer angemessenen Frist keine ähnlichen Veranstaltungen in derselben öffentlichen Einrichtung zuzulassen. Der Anspruch auf Zulassung zu einer kommunalen Einrichtung stehe auch nicht Unternehmern zu, die - wie die Antragstellerin - die gemeindliche Einrichtung lediglich als Instrument benutzten, ihre Waren in Gestalt von Dienstleistungen umzusetzen. Die Antragstellerin bemühe sich auch, über die Baufachmesse Kunden für ihr ursprüngliches Geschäft, nämlich Tätigkeit auf dem Gebiet der Werbung, zu gewinnen; für diese Betriebsart sei die Antragstellerin auch in das Gewerberegister eingetragen. Dagegen diene die Mittelhessenschau primär dem Interesse der Einwohner. Das habe sie, die Antragsgegnerin, durch mehrere Regelungen in dem Vertrag mit der Messen- und Ausstellungsgesellschaft sichergestellt. Insbesondere sei der ihr für repräsentative Lehr- und Sonderschauen kostenlos zur Verfügung gestellte Ausstellungsraum zum Zwecke der Information der Bevölkerung an die Polizei, den Bundesgrenzschutz, das Deutsche Rote Kreuz, die Hausfrauenverbände und die Sozialversicherungsträger vergeben worden. Diese Stände könnten nur von den Unternehmen mitgetragen werden, wenn eine ausreichende Zahl von Ausstellern an der Mittelhessenschau teilnehme. Das wiederum sei nur gewährleistet, wenn nur eine Veranstaltung dieser Art im Jahr stattfinde. Diese Auffassung führe auch nicht zu einem Ausstellungsmonopol der Messen- und Ausstellungsgesellschaft, weil sie, die Antragsgegnerin, andere Verkaufsveranstaltungen bzw. Spezialmärkte z.B. für Automobile, Motorräder, Antiquitäten und Kunsthandwerk zugelassen habe, obwohl diese Produkte zum Teil auch auf der Mittelhessenschau angeboten würden. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom
- Januar 1985 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidung über die Vergabe ihrer öffentlichen Einrichtungen habe die Antragsgegnerin nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Widmungszweckes zu treffen. Es könne hier dahingestellt bleiben, ob die von der Antragstellerin angestrebte Nutzung der Hessenhalle von dem Widmungszweck mit umfaßt sei, weil die von der Antragsgegnerin angeführten Versagungsgründe nicht als ermessensmißbräuchlich anzusehen seien. Es sei nicht zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin ihre Einrichtungen nicht für Veranstaltungen vergebe, die ihrer eigenen wirtschaftspolitischen Betätigung zuwiderliefen. Daß die beabsichtigte Baufachmesse die Anziehungskraft der traditionellen Mittelhessenschau gefährde, sei nicht von der Hand zu weisen. Das ergebe sich im übrigen auch aus der Zahl der Aussteller der Mittelhessenschau aus der Baubranche (ca. 40 %), der zeitlichen Nähe der geplanten Veranstaltungen und der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer vom
- August
- Randnummer 12 Gegen diesen ihr am
- Januar 1985 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am selben Tage Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Randnummer 13 Die Antragstellerin vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, von den 419 Ausstellern der Mittelhessenschau 1983 seien lediglich 106 dem Baufachbereich zuzuordnen, wovon 47 nicht aus dem Einzugsbereich von Gießen stammten. Zahlreiche Unternehmen aus dem Raum Gießen hätten Interesse an einer Baufachmesse geäußert, wie die vorgelegten Erklärungen belegten. Die Antragsgegnerin habe die Hessenhalle auch für eine Auto- und Motorradzubehör-Messe im April 1985 zur Verfügung gestellt, obwohl auch diese Sparte auf der Mittelhessenschau vertreten sei. Die Antragsgegnerin verschaffe sich über die Vergabe der Hessenhalle einen Ermessensspielraum, der ihr gewerberechtlich bei der Festsetzung der Veranstaltung nicht zustehe. Randnummer 14 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Kammern Gießen - vom
- Januar 1985 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Viehversteigerungshalle Hessen, August-Balzer-Weg, 6300 Gießen, mit Nebenanlagen in der Zeit vom
- bis
- März 1985 zur Durchführung einer Baufachmesse zur Verfügung zu stellen. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und erwidert, sie sei alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Industrieaufbau. Wenn die auf der Baufachmesse 1984 vertretenen Firmen der Baubranche zugerechnet würden, seien 144 Aussteller dieses Wirtschaftszweiges auf der Mittelhessenschau 1983 vertreten gewesen; das entspreche fast der Hälfte der 319 kommerziellen Aussteller der letzten Mittelhessenschau. Dort seien auch Artikel angeboten worden, die der Sparte Bauzubehör und Baustoffe zuzuordnen seien. Auch die Baufachmesse 1984 sei von 23 Ausstellern besucht worden, die nicht aus dem Einzugsbereich von Gießen stammten. Die Entscheidung über die Vergabe einer öffentlichen Einrichtung hänge nicht von gewerberechtlichen Erwägungen ab. Randnummer 17 Die Behördenakte der Antragsgegnerin, die Benutzungsbestimmungen für die Hessenhalle und der Vertrag zwischen der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Industrieaufbau und der Messen- und Ausstellungsgesellschaft vom April 83 nebst Zusatzvereinbarungen sind beigezogen worden und waren Gegenstand der Beratung. II. Randnummer 18 Die Beschwerde ist zulässig und begründet; denn die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung. Randnummer 19 Vorab ist zu bemerken, daß eine Beiladung Dritter nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung über den Erlaß der einstweiligen Anordnung berührt keine rechtlichen Interessen des Landesfachverbandes holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk Hessen oder der Messen- und Ausstellungsgesellschaft. Die Nutzung der Hessenhalle für eine Baufachmesse im März 1985 tangiert unmittelbar weder die Rechtsposition der Messen- und Ausstellungsgesellschaft als Veranstalterin der Mittelhessenschau im Oktober 1985 noch die Rechtsposition des Landesfachverbandes holz- und kunststoffverarbeitendes Handwerk Hessen als eines der ideellen Träger dieser Leistungsschau. Die Berührung rein wirtschaftlicher Belange, wie sie hier als möglich erscheint, rechtfertigt keine Beiladung (vgl. Kopp, VwGO,
- Auflage, Anm. 9 zu § 65). Randnummer 20 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und auch begründet, weil die Antragstellerin einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsgrund folgt schon daraus, daß die Antragstellerin bis zu dem Zeitraum, in dem die geplante Baufachmesse stattfinden soll, in einem Klageverfahren nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstreiten könnte, ihr dafür die Hessenhalle zu überlassen. Um der Antragstellerin überhaupt den durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gebotenen effektiven Rechtsschutz gewähren zu können, darf die einstweilige Anordnung hier auch die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Randnummer 21 Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 20 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom
- April 1981 - HGO - (GVBl. I S. 66). Danach sind die Einwohner der Gemeinde im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Die Antragstellerin ist zwar keine Einwohnerin der Antragsgegnerin, sie ist aber nach § 20 Abs. 3 HGO als ortsansässige juristische Person insoweit den Einwohnern der Antragsgegnerin gleichgestellt. Die Hessenhalle ist auch eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 20 Abs. 1 HGO . Denn sie dient nach den Verwendungsmöglichkeiten, für die sie nach § 1 BenutzO vorgesehen ist und auch von der Antragsgegnerin in ständiger Verwaltungspraxis vergeben wird, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge. Der Widmungszweck der Hessenhalle ist nicht - wie die unterschiedliche Fassung der beiden Sätze des § 1 BenutzO nahelegen könnte - auf die in Satz 1 dieser Bestimmung genannten Verwendungsmöglichkeiten - das Abhalten von Viehabsatzversteigerungen, Tiermärkten und Tierschauen - beschränkt. Vielmehr umfasst der Bestimmungszweck der Hessenhalle auch wirtschaftliche Veranstaltungen wie die hier geplante Verkaufsausstellung. Die Antragsgegnerin hat zwar die Vergabe der Hessenhalle für solche Veranstaltungen nach § 1 Satz 2 BenutzO in ihr Ermessen gestellt; die Frage aber, in welchem Umfang eine kommunale Einrichtung der Öffentlichkeit zugänglich sein soll, hängt auch wesentlich von der Vergabepraxis ab, die zweckerweiternd wirken kann (Ossenbühl, Rechtliche Probleme der Zulassung zu öffentlichen Stadthallen, DVBl. 73, 289, 296). Wenn - wie hier - eine gemeindliche Einrichtung über den in erster Linie vorgesehenen Verwendungszweck hinaus nach dem in der Benutzungsordnung zum Ausdruck gebrachten Willen des Einrichtungsträgers grundsätzlich auch für kommerzielle Nutzungen zur Verfügung stehen soll und in ständiger Verwaltungspraxis von dem Einrichtungsträger für solche Veranstaltungen vergeben wird, erstreckt sich der Widmungszweck auch auf diese Form der Nutzung der Halle mit der Folge, daß ein in der Benutzungsordnung insoweit enthaltener Ermessensvorbehalt wegen Unvereinbarkeit mit § 20 Abs. 1 HGO unbeachtlich wird. Es liegt zwar im Ermessen der Gemeinde, welche Anlagen sie schafft und in welchem Umfang sie diese der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt; sie ist aber durch § 20 Abs. 1 HGO gehindert, sich bei einer kommunalen Einrichtung, die sie grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, hinsichtlich der Zulassung im Einzelfall einen Ermessensspielraum offen zu halten (vgl. Ossenbühl, a.a.O., S. 2,5, und Schneider/Marz, Hessische Gemeindeordnung, Anm. 3 zu § 20). Denn anderenfalls hätte es die Gemeinde in der Hand, einer durch Gesetz begründeten (strikten) Rechtsanspruch auf Benutzung der kommunalen Einrichtung durch Satzung oder schlichten Beschluß auf einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu reduzieren. Die unterschiedliche Regelung der Nutzungsarten der Hessenhalle in § 1 Satz 1 BenutzO einerseits und Satz 2 dieser Bestimmung andererseits kann daher allenfalls als Kollisionsnorm für den Fall terminlicher Überschneidungen bedeutsam sein. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Antragsgegnerin aber hinsichtlich der Entscheidung über das Zulassungsbegehren der Antragstellerin kein Ermessensspielraum zu. Da auch keine Vorschriften im Sinne des § 20 Abs. 1 HGO ersichtlich sind, die der von der Antragstellerin geplanten Nutzung der Hessenhalle entgegenstehen könnten, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des Zulassungsanspruchs vor. Randnummer 22 Der Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung nach § 20 Abs. 1 HGO unterliegt allerdings über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus weiteren Einschränkungen, die sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben. Aber auch solche Begrenzungen des Rechts auf Benutzung kommunaler Einrichtungen stehen hier nicht dem Begehren der Antragstellerin entgegen. Der Anspruch der Antragstellerin auf Überlassung der Hessenhalle scheitert nicht an mangelnder Kapazität der Einrichtung, weil die Hessenhalle vom
- bis
- März 1985 nicht anderweitig belegt ist. Der erkennende Senat folgt nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom
- März 1969, NJW 69, 1078 = BayVBl. 69, 249 mit ablehnender Anmerkung Meier), daß bei Zulassung einer kommerziellen Veranstaltung die Kapazität der Einrichtung nicht nur für den Zeitraum der geplanten Veranstaltung selbst, sondern auch für die Dauer einer sogenannten Schutzfrist vor (oder auch nach) der Veranstaltung verbraucht sein kann, innerhalb der keine konkurrierenden Unternehmen zugelassen werden sollen, um die Anziehungskraft dieser Veranstaltung zu steigern. Die Begrenzung des kommunalrechtlichen Zulassungsanspruchs durch die Kapazität der Einrichtung findet ihre Rechtfertigung in dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß die Gemeinde nicht zu einer ihr unmöglichen Leistung verpflichtet werden darf (vgl. Brehm, Benutzungsregelungen gemeindlicher öffentlicher Einrichtungen, 1975, S. 123 m.w.N.). Eine zugunsten einer anderen Veranstaltung gewünschte oder gar vertraglich vereinbarte Schutzfrist hindert aber die Gemeinde weder tatsächlich noch öffentlich-rechtlich, die Einrichtung während der Sperrfrist einem Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen. Dem Zulassungsbegehren der Antragstellerin darf daher nicht mit dem Einwand begegnet werden, die Kapazität der Hessenhalle sei in dem Zeitraum vom
- bis
- März 1985 im Hinblick auf die geplante Mittelhessenschau erschöpft. Insoweit ist auch unerheblich, ob die Antragsgegnerin durch die Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Industrieaufbau einerseits und der Messen- und Ausstellungsgesellschaft andererseits vertraglich verpflichtet ist, im März 1985 keine der Mittelhessenschau vergleichbare Veranstaltung zuzulassen. Denn durch eine vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten kann sich die Antragsgegnerin nicht ihren gesetzlichen Pflichten aus § 20 Abs. 1 HGO entziehen. Randnummer 23 Die Antragstellerin kann ihre ablehnende Haltung auch nicht mit Erfolg auf die Auffassung Ossenbühls (DVBl. 73, 299 f. und Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, z. Auflage, Band 1 S. 383) stützen, daß der Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung nicht einem Gewerbetreibenden zustehe, der die gemeindliche Anlage im Rahmen seines Unternehmens instrumentalisiere, sie als Produktionsfaktor in seinen Gewerbebetrieb einbeziehe und damit nicht be- sondern ausnutze. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat nicht an. Sie läßt sich zum einen nicht mit § 20 Abs. 2 HGO vereinbaren, der gerade davon ausgeht, daß der Anspruch auf Benutzung öffentlicher Einrichtungen im Rahmen des Widmungszweckes grundsätzlich auch Gewerbetreibenden zustehen kann. Zum anderen wird mit der Differenzierung zwischen zulässigem Benutzen und mißbräuchlichem Ausnutzen einer Einrichtung allenfalls eine graduelle, aber keine solche Unterscheidung getroffen, die sich an dem Verwendungszweck der Anlage orientiert. Es mag sein, daß bestimmte kommunale Einrichtungen nach ihrem Widmungszweck nicht Gewerbetreibenden offenstehen sollen; dies gilt aber nicht für Hallen, die - wie hier - auch für kommerzielle Veranstaltungen vorgesehen sind und auch vergeben werden. Randnummer 24 Dem Begehren der Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Ausrichtung einer Baufachmesse im März 1985 werde die Existenz der im öffentlichen Interesse liegenden Mittelhessenschau gefährdet. Allerdings geht die Antragsgegnerin zu Recht davon aus, daß die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung nicht die Nutzung der Anlage für andere Veranstaltungen ausschließen oder nachhaltig beeinträchtigen darf, die zumindest auch dem Interesse der Allgemeinheit dienen. Auszugehen ist davon, daß durch Art und Zahl kommerzieller Veranstaltungen, wie z.B. Verkaufsausstellungen, öffentliche Belange berührt werden können, die bei einer Vergabe der Anlage nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Es liegt im Interesse der Allgemeinheit, daß kommerzielle Veranstaltungen in der Gemeinde ausgewogen und abwechslungsreich sind. Die Attraktivität einzelner Veranstaltungen dient auch der sinnvollen Nutzung der Einrichtung selbst und damit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Darüber hinaus erfüllt die Gemeinde mit der Durchführung oder Unterstützung von Verkaufsmessen eine öffentliche Aufgabe auf dem Gebiet der kommunalen Wirtschaftsförderung. Nach diesen Erwägungen geht die Antragsgegnerin zu Recht davon aus, daß es im öffentlichen Interesse liegt, die Mittelhessenschau als regionale Leistungsschau im Interesse der Bewohner, der Aussteller und der wirtschaftlichen Nutzung der Hessenhalle zu unterstützen und zu erhalten, zumal den Besuchern ein ausführliches Rahmenprogramm geboten und öffentlichen Institutionen Gelegenheit zur Selbstdarstellung eingeräumt wird. Auf der anderen Seite bleibt die Mittelhessenschau eine kommerzielle Veranstaltung, die von der Messen- und Ausstellungsgesellschaft auf eigene Rechnung mit der Absicht organisiert wird, einen wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Es besteht aber auch ein - wenn auch graduell abgestuftes - Interesse der Bevölkerung und der Unternehmen aus der Baubranche an der Durchführung einer Baufachmesse, wie die Besucher- und Ausstellerzahlen der letzten Messen dieser Art belegen. Die geplante Fachmesse dient auch der wirtschaftlichen Ausnutzung der Hessenhalle. Einerseits ist die Antragsgegnerin daher berechtigt, die Mittelhessenschau zu fördern, andererseits darf sie mit der Entscheidung über die Vergabe der Hessenhalle für kommerzielle Zwecke nicht in den freien Wettbewerb zwischen konkurrierenden Unternehmern eingreifen. Bei der Abwägung dieser gegenläufigen Belange kommt dem gesetzlichen Zulassungsanspruch nach § 20 Abs. 1 HGO ein besonderes Gewicht zu. Danach darf die Vergabe einer Einrichtung für eine geplante Verkaufsmesse nur dann zum Schutze einer anderen Veranstaltung abgelehnt werden, wenn beide Vorhaben in dem Sinne materiell unverträglich sind, daß bei Durchführung beider Messen diejenige Veranstaltung in ihrem Bestand gefährdet wird, die im öffentlichen Interesse liegt und vorrangig zugelassen oder verbindlich angemeldet ist. Nur dann werden das öffentliche Interesse an einem abwechslungsreichen und attraktiven Veranstaltungsprogramm sowie die Belange der Antragsgegnerin an einer wirtschaftlichen Ausnutzung der Hessenhalle so deutlich beeinträchtigt, daß ein Eingriff in den Wettbewerb zwischen den konkurrierenden Veranstaltern gerechtfertigt und geboten ist. Eine solche Gefährdung ist von dem Träger der Halle darzulegen und in dem einstweiligen Anordnungsverfahren glaubhaft zu machen, weil die Versagung der Zulassung wegen Unverträglichkeit mit einer anderen Veranstaltung dem Benutzungsanspruch als Einwendung entgegengehalten wird. Randnummer 25 Unter diesen Voraussetzungen ist die Antragsgegnerin hier nicht berechtigt, die Vergabe der Hessenhalle für eine Baufachmesse wegen Unverträglichkeit mit der Mittelhessenschau abzulehnen. Die Antragsgegnerin stützt diese Befürchtung hauptsächlich auf die Behauptung, daß die auf der Mittelhessenschau ausgestellten und vertriebenen Produkte zu annähernd 50 % dem Bausektor zuzuordnen seien, so daß zwischen der Mittelhessenschau und der Baufachmesse eine weitgehende Deckung auf der Angebotsseite bestehe. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob - was die Antragstellerin bestreitet - nahezu die Hälfte der Aussteller der Mittelhessenschau 1983 aus der Baubranche stammt. Denn selbst wenn eine solche Beteiligung des Baubereiches an der Mittelhessenschau 1983 bestanden hätte, rechtfertigte das nicht die Annahme, die Durchführung der Baufachmesse 1985 gefährde die Mittelhessenschau in ihrem Bestand. Denn beide Veranstaltungen unterscheiden sich trotz unverkennbarer Überschneidungen wesentlich nach Größe, Art und Zielrichtung. Die Baufachmesse ist als viertägige Veranstaltung nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin 1984 von ca. 80 Ausstellern und 15.000 Interessenten besucht worden, während die zehntägige Mittelhessenschau 1983 320 gewerbliche Aussteller, 23 nicht kommerzielle Teilnehmer und - nach den Angaben der Industrie- und Handelskammer Gießen - ca. 137.000 Besucher zu verzeichnen hatte. Die Mittelhessenschau richtet sich wegen der Vielzahl der dort vertretenen Produkte und wegen des umfangreichen Rahmenprogrammes an nahezu alle Bevölkerungskreise und geht damit weit über den Rahmen einer fachgebundenen Verkaufsausstellung hinaus. Die Baufachmesse dagegen will Bürger ansprechen, die speziell an Produkten aus der Baubranche interessiert sind, und Unternehmern des Bausektors Gelegenheit verschaffen, einen unmittelbaren Kontakt mit Bauinteressenten herzustellen. Auch der Zeitpunkt der Veranstaltung der Baufachmesse im Frühjahr zielt mehr als eine Herbstausstellung auf unmittelbare Verkaufsgespräche zwischen Ausstellern und Besuchern ab. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Veranstaltungen ist nicht so gering, daß ohne weiteres davon auszugehen wäre, daß potentielle Besucher und Aussteller nicht an beiden Messen teilnehmen würden, wie die Durchführung der Bau '84 im Frühjahr 1984 nach der Mittelhessenschau im Herbst 1983 beweist. Schon diese grundsätzlichen Unterschiede zwischen der geplanten Baufachmesse und der Mittelhessenschau verbieten es, aus dem Maß der Beteiligung der Baubranche an der Mittelhessenschau die Schlußfolgerung zu ziehen, die Baufachmesse gefährde den Bestand der Mittelhessenschau. Randnummer 26 Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Gießen vom
- August 1984, auf die sich die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht bezogen haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch in dieser Stellungnahme wird die Befürchtung, daß die Mittelhessenschau und die Baufachmesse nicht nebeneinander existieren könnten, lediglich damit begründet, daß alle Sparten der Baufachmesse auch auf der Mittelhessenschau vertreten seien und dort einen unverzichtbaren Teil des Angebots darstellten. Dieser Annahme stehen - wie oben dargelegt - die grundsätzlichen Unterschiede zwischen den beiden Veranstaltungen entgegen. Auch die Vermutung der Industrie- und Handelskammer, zwischen den Veranstaltern entstehe ein ungesundes Konkurrenzverhältnis, um die Aussteller für die jeweils eigene Veranstaltung zu gewinnen, läßt keinen sicheren Schluß zu, wieviele Aussteller aus der Baubranche sich künftig wegen der Baufachmesse nicht mehr an der Mittelhessenschau beteiligen werden. Randnummer 27 Der Senat verkennt nicht, daß die Mittelhessenschau infolge der Baufachmesse an Anziehungskraft verlieren kann; dieser Nachteil allein ist aber nicht geeignet, den Anspruch der Antragstellerin auf Benutzung der Hessenhalle wegen Unvereinbarkeit der Baufachmesse mit der Mittelhessenschau auszuschließen. Anderenfalls würde dem Träger der Einrichtung die Befugnis eingeräumt, eine von ihm geförderte Veranstaltung gegen jeden Konkurrenten zu schützen. Darin läge ein Verstoß gegen die Pflicht zur Wettbewerbsneutralität, weil, wie dargelegt, ein Nebeneinander von Mittelhessenschau einerseits und Baufachmesse andererseits weder die Interessen der Einwohner noch die Belange der Antragsgegnerin als Trägerin der Hessenhalle wesentlich tangiert. Randnummer 28 Die Befürchtung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin könne die geplante Verkaufsausstellung durch die Einbeziehung branchenfremder Produkte über den Rahmen einer reinen Fachmesse hinaus ausweiten und allmählich der Mittelhessenschau annähern, rechtfertigt es nicht, ihren Antrag auf Überlassung der Hessenhalle abzulehnen. Denn die Antragsgegnerin kann durch Anordnung geeigneter Auflagen sicherstellen, daß der Charakter der geplanten Veranstaltung als Fachverkaufsmesse gewahrt wird. Da die geplante Baufachmesse neben der Mittelhessenschau durchgeführt werden kann, ohne deren Bestand zu gefährden, kann hier dahingestellt bleiben, ob die Hessenhalle für die Durchführung der Mittelhessenschau im Oktober 1985 durch den Vertrag zwischen der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Industrieaufbau einerseits und der Messen- und Ausstellungsgesellschaft andererseits vom April 1983 in Verbindung mit dem Magistratsbeschluß vom März 1983 überhaupt wirksam an die Messen- und Ausstellungsgesellschaft vergeben worden ist. Randnummer 29 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß der Antragstellerin die beabsichtigte Hallenbenutzung auch nicht mit der Begründung versagt werden darf, die Gemeinde dürfe über den kommunalrechtlichen Zulassungsanspruch nicht dazu verpflichtet werden, sich selbst zu schädigen (vgl. Bay.VGH, Beschluß vom
- März 1969, a.a.O.). Wenn sich die Gemeinde - wie hier die Antragsgegnerin - zumindest mittelbar an einer kommerziellen Veranstaltung beteiligt, für die sie eine kommunale Einrichtung zur Verfügung stellt, nimmt sie an dem privaten Wirtschaftsleben teil und darf sich auch keinen eigenen Wettbewerbsvorteil verschaffen, indem sie Konkurrenten von einer gleichartigen Nutzung der Einrichtung ausschließt. Randnummer 30 Nach allem ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung begründet. Die Antragsgegnerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes bleibt einem besonderen Beschluß vorbehalten, weil insoweit noch der Sachverhalt aufzuklären ist, während die Entscheidung in der Sache keinen Aufschub erlaubt. Randnummer 31 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024191