Leitsatz Zur Zurückweisung eines Asylbewerbers an der Grenze bei offensichtlich gegebenem anderweitigen Verfolgungsschutz (hier: eines Iraners in Israel). Gründe Randnummer 1 I. Der 1956 geborene Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Bahai an. Seinen Angaben zufolge verließ er den Iran nach der Entlassung aus dem Militärdienst im Jahre 1979 und begab sich in die Bundesrepublik Deutschland, wo damals sein Bruder S. und seine Tante I. S. lebten. Am
- Juli 1980 beantragte er bei der Landeshauptstadt Wiesbaden eine Aufenthaltserlaubnis, meldete sich aber bei der dortigen zentralen Meldestelle am
- August 1980 "nach Iran" ab. Seinen Angaben zufolge verließ er im Jahre 1981 die Bundesrepublik und reiste nach Israel, wo er seinen Lebensunterhalt mit der selbständigen Verwaltung eines Parkplatzes verdiente. Am
- Juli 1984 erhielt er von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tel Aviv einen vom
- bis
- August 1984 gültigen Sichtvermerk zu Besuchszwecken. Bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle am Flughafen Frankfurt am Main am
- August 1984 legte er eine in deutscher Sprache abgefaßte "Flüchtlings-Erklärung" vor, mit der er um die Gewährung politischen Asyls nachsuchte. Randnummer 2 Nach telefonischer Rücksprache mit der Botschaft der Bundesrepublik in Tel Aviv wurde dem Antragsteller am
- August 1984 mündlich die Einreise mit der Begründung verweigert, sein Asylantrag sei unbeachtlich. Gleichzeitig wurde der Sichtvermerk mit "ungültig" gestempelt. Am
- August 1984 verließ der Antragsteller die Bundesrepublik auf dem Luftweg nach Tel Aviv. Randnummer 3 Am
- August 1984 legte der Antragsteller gegen die Zurückweisungsverfügung vom
- August 1984 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vorläufigen Rechtsschutz. Dazu machte er geltend, er habe in Israel nicht offensichtlich Schutz vor Verfolgung gefunden. Er besitze dort keine förmliche Aufenthaltserlaubnis und sei nach Ablauf von drei Jahren schriftlich aufgefordert worden, seine Einbürgerung zu beantragen. Er befürchte, nach einer Einbürgerung an militärischen Aktionen des israelischen Staates teilnehmen zu müssen, obwohl ihm dies als Mitglied der Bahai-Gemeinschaft untersagt sei und er bei einer Beteiligung an militärischen Aktionen aus seiner Religionsgemeinschaft ausgeschlossen werde. Randnummer 4 Er beantragte,
- die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen und
- die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Wiedereinreise in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes zu ermöglichen und ihn zum Zwecke der Asylantragstellung an die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises weiterzuleiten sowie die Kosten seiner Wiedereinreise zu tragen. Randnummer 5 Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzulehnen. Randnummer 6 Sie bestritt, daß der Antragsteller in Israel nicht nach den ethischen Vorstellungen der Bahai-Gemeinschaft leben könne. Nach den Auskünften der Botschaft in Tel Aviv besitze der Antragsteller eine israelische Identity-Card und eine Temporary Residence. Randnummer 7 Nachdem sich das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf Antrag des Antragstellers mit Beschluß vom
- September 1984 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen hatte, verpflichtete dieses die Antragsgegnerin unter Ablehnung des Antrag im übrigen mit Beschluß vom
- Dezember 1984 im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller die Wiedereinreise in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes zu gestatten und ihn zum Zwecke der Asylantragstellung an die zuständige Ausländerbehörde weiterzuleiten. Zur Begründung ist ausgeführt, der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Wiederherstellung, der aufschiebenden Wirkung sei seinem Zweck entsprechend als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung anzusehen und, von der Kostenpflicht der Antragsgegnerin für die Wiedereinreise abgesehen, auch begründet. Der Antragsteller sei berechtigt, zur Durchführung seines Asylverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, weil es nicht offensichtlich sei, daß er in Israel Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, daß sich der Antragsteller auch in Zukunft in Israel werde aufhalten können und ihm dies zuzumuten sei, obwohl er dort Militärdienst leisten müsse und dies mit seinem Bahai-Glauben nicht vereinbar sei. Es sei unklar, wie der Staat Israel mit ihm verfahren werde, wenn er den Militärdienst verweigere und ihm dann ein Daueraufenthaltsrecht in Israel nicht zustehe. Randnummer 8 Gegen diese ihr am
- Dezember zugestellte Entscheidung hat die Antragsgegnerin am
- Dezember 1984 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Sie macht im wesentlichen geltend, die israelischen Behörden hätten dem Antragsteller in erkennbarer Weise zumindest faktisch Schutz vor Verfolgung gewährt. Randnummer 9 Sie beantragt sinngemäß, den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses in vollem Umfang abzulehnen. Randnummer 10 Der Antragsteller verteidigt den angefochtener: Beschluß und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 11 Hilfsweise beantragt er die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Oberverwaltungsgericht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. Randnummer 12 II. Die Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1, 148 VwGO). Die Antragsgegnerin wendet sich erkennbar mit der Beschwerde unbeachtet des insoweit uneingeschränkt formulierten Antrags in dem Schriftsatz vom
- Dezember 1984 lediglich gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und befaßt sich nicht mit der Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die Wiedereinreise. Randnummer 13 Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in vollem Umfang. Randnummer 14 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden, ohne dies auszuführen, seine örtliche Zuständigkeit angenommen. Dies zu überprüfen hält sich der Senat für verpflichtet; selbst wenn die Vorschrift des § 512 a ZPO gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozeß entsprechend anwendbar ist, greift sie nicht ein, weil es sich bei dem Begehren des Antragstellers nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (so auch OVG Hamburg, EZAR 611 Nr. 3 = NVwZ 1983, 434). Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat sich zutreffend für örtlich zuständig gehalten; denn es war aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- September 1984 daran gehindert, seinerseits den örtlichen Gerichtsstand zu überprüfen (§ 83 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Danach kann hier offenbleiben, ob der letzte Wohnort des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland - allem Anschein nach im Jahre 1980 in Wiesbaden - als Wohnsitz im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO anzusehen ist und wo die von ihm begehrte Entscheidung über die Einreise am Flughafen in Frankfurt am Main zu "erlassen" ist (vgl. § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 i. V. m. Nr. 3 Sätze 1 und 5 VwGO und dazu auch OVG Hamburg, a, a. O.). Randnummer 15 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner die Anträge in dem Schriftsatz vom
- August 1984 gemäß § 88 VwGO dahin ausgelegt, daß der Antragsteller u. a. die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm die Wiedereinreise in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes zu ermöglichen und ihn an die zuständige Ausländerbehörde zur Asylantragstellung weiterzuleiten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, verlangt der Antragsteller verfahrensrechtlich eine Begünstigung, da er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Status eines zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland Berechtigten erwerben will. Asylrecht genießt der politisch Verfolgte zwar Kraft Verfassungsrechts; er bedarf aber hierzu einer Feststellung des Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren, für dessen nähere Ausgestaltung dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zur Verfügung steht (BVerfGE 56, 216 [236] = EZAR 221 Nr. 4; BVerfGE 60, 253 /957 = EZAR 610 Nr. 14). Das Asylanerkennungsverfahren ist so ausgestaltet, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylberechtigung in einem Anerkennungsbescheid feststellt; im Gerichtsverfahren ist das Asylgesuch im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen (Hess. VGH, EZAR 210 Nr . 2 = ESVGH 31, 259, bestätigt durch BVerwG, EZAR 610 Nr. 15). Außerdem entsteht der Anspruch auf Asyl erst, wenn der politisch Verfolgte das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht hat (BVerwG, EZAR 200 Nr. 10 = Buchholz 402.25 § 8 AsylVfG Nr. 2). Mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren wäre die Annahme, die Grenzbehörde greife bei der Zurückweisung eines Asylbewerbers an der Grenze in eine diesem zustehende Rechtsposition ein und hiergegen sei Rechtsschutz im Wege der Anfechtungsklage und des Antrags auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes ist ohnehin allein ausschlaggebend, daß mit dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG hinreichend Rechnung getragen werden kann. (so auch OVG Hamburg, a. a. O.; zum Verhältnis von § 80 Abs. 5 zu § 123 VwGO vgl. BVerfGE 51, 268 ff. ). Randnummer 16 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die begehrte einstweilige Anordnung nicht notwendig, um die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers zu sichern und wesentliche Nachteile von ihm abzuwenden. Der beschließende Senat hat keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der der Zurückweisung des Antragstellers an der Grenze zugrundliegenden Annahme, dieser habe offensichtlich bereits in Israel Schutz vor der ihm im Iran drohenden politischen Verfolgung gefunden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Absätze 2 und 3 AsylVfG). Randnummer 17 Wer offensichtlich Schutz vor Verfolgung in einem anderen Staat gefunden hat, darf als Asylsuchender an der Grenze zurückgewiesen werden, weil sein Asylantrag unbeachtlich ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 AsylVfG). Anderweitiger Verfolgungsschutz im Sinne von § 2 Abs. 2 AsylVfG setzt ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken zwischen Flüchtling und Aufnahmestaat, einen rechtlich gesicherten nicht nur vorübergehenden Aufenthalt und eine Bewegungsfreiheit mit der Möglichkeit voraus, eine Lebensgrundlage nach Maßgabe der im Aufnahmestaat bestehenden Verhältnisse zu finden (BVerwG, EZAR 205 Nr. 2 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1983, 432; Hess. VGH, DVBl. 1984, 102 = InfAuslR 1983, 295). Ein länger dauernder Aufenthalt in einem Drittstaat allein genügt nicht für die Annahme anderweitigen Verfolgungsschutzes (BVerwG, Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG fr. 2). Schließlich ist die Asylanerkennung dann nicht ausgeschlossen, wenn dem Verfolgten die in einem anderen Staat zunächst gegebene Lebensgrundlage später wieder entzogen wird und deshalb die Schutzbedürftigkeit des Verfolgten wiederauflebt (BVerwG, EZAR 205 Nr. 3 = DVBl. 1985, 239). "Offensichtlich" im Sinne von § 7 Abs. 2 AsylVfG ist ein anderweitiger Verfolgungsschutz nicht schon dann erlangt, wenn, wie die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom
- November 1984 zunächst gemeint hat, nach den Umständen des Einzelfalles die überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür spricht. Ähnlich wie im Falle der inzwischen außer Kraft getretenen Vorschrift des § 34 Abs. 1 AuslG (vgl. dazu BVerwG, EZAR 610 Nr. 2 = DÖV 1979, 902 und 610 Nr. 11 = NJW 1982, 1244 ) , des § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG (vgl. BVerfGE 65, 76 = EZAR 630 Nr. 4) und des § 11 Abs. 1 AsylVfG (vgl. BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1 = ZAR 1984, 160 f.) ist vielmehr für eine Entscheidung nach § 7 Abs. 2 AsylVfG die Erkenntnis zu verlangen, daß an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen über den anderweitigen Verfolgungsschutz vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich nach allgemeiner Auffassung die Annahme anderweitigen Verfolgungsschutzes geradezu aufdrängt. Randnummer 18 Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller erfüllt. Dieser hält sich mit Sicherheit seit mindestens drei Jahren in Israel auf; die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom
- August 1984 über seine Einreise nach Israel im Jahre 1981 und über einen damals schon mehr als dreijährigen Aufenthalt in diesem Land lassen sogar den Schluß zu, daß es inzwischen etwa vier Jahre sind. Nach der im Laufe des Verfahrens unwidersprochen gebliebenen Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik in Tel Aviv besitzt der Antragsteller eine israelische Identity-Card und eine Temporary Residence. Eine förmliche Aufenthaltserlaubnis hat er eigenen Angaben zufolge nur deshalb nicht, weil diese in Israel gegenüber iranischen Staatsangehörigen nicht üblich ist. Der Antragsteller ist zwar seinen Erklärungen zufolge schon mehrmals aufgefordert worden, seine Einbürgerung in Israel zu beantragen; von irgendwelchen Zwangsmaßnahmen oder Drohungen hat er jedoch nicht berichtet. Die von ihm geäußerte Befürchtung, seine Weigerung, eine Einbürgerung zu beantragen, hätte möglicherweise zur Abschiebung aus Israel führen können, ist eine reine Vermutung. Dafür, daß Iraner von Israel aus in solchen Fällen zwangsweise in ihre Heimat verbracht worden sind oder werden könnten, hat der Antragsteller selbst keinen Hinweis gebracht. Anhaltspunkte hierfür sind auch weder vom Verwaltungsgericht genannt noch dem beschließenden Senat bekanntgeworden. Mit der in Übersetzung vorgelegten Bescheinigung vom
- August 1984 ist zwar nachgewiesen, daß der Antragsteller bei seiner Wiedereinreise "als zeitweiliger Einwohner für einen Monat" behandelt worden ist. Diese Verfahrensweise erklärt sich aber daraus, daß der Antragsteller nach seiner Zurückweisung am Flughafen in Frankfurt am Main wieder nach Israel zurückkehren mußte; sie hat offensichtlich nicht zur Folge gehabt, daß der Antragsteller sein früheres Aufenthaltsrecht in Israel durch seinen Versuch, in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen, verloren hat. Ob er tatsächlich eine Strafe in Höhe von 100,-- US-Dollar zu leisten hatte, hat der Antragsteller trotz seiner Ankündigung in dem Schriftsatz vorn
- September 1994 nicht weiter aufzuklären verstanden. Im übrigen ließe sich aus einer derartigen Bestrafung noch kein sicherer Schluß auf eine Veränderung der aufenthaltsrechtlichen Position des Antragstellers in Israel herleiten. Es könnte zwar die Behauptung des Antragstellers zutreffen, daß er sowohl bei einer Einbürgerung als auch bei einem sonstigen längeren Verbleib in Israel zum Militärdienst herangezogen werden könnte. Ob dies in absehbarer Zeit hinreichend wahrscheinlich ist, ist mangels konkreter auf die Person des Antragstellers bezogener Anhaltspunkte indes überaus fraglich. Der Antragsteller hat selbst keinerlei Auskunft darüber gegeben, wie die anderen Angehörigen der Bahai-Glaubensgemeinschaft in Israel hinsichtlich des Militärdienstes behandelt werden. Wenn auch nur wenigen Bahai-Anhängern von ihrer Glaubensgemeinschaft der Aufenthalt in Israel ausdrücklich "gestattet" wird, wäre es von Bedeutung zu erfahren, wie es die israelischen Militärbehörden bei ihnen mit dem Wehrdienst halten. Soweit es im übrigen die Einstellung der Bahai-Glaubensgemeinschaft gegenüber den Anhängern angeht, die sich ohne eine derartige "Gestattung" in Israel aufhalten, ist wenig wahrscheinlich, daß man dem Antragsteller die Anwesenheit in Israel zum Vorwurf macht; denn ihm steht eine freie Wahl des Aufenthaltslandes - bisher - nicht offen. Für einen zwangsweisen Ausschluß des Antragstellers aus seiner Glaubensgemeinschaft im Falle eines längeren Verbleibs und einer Wehrdienstleistung in Israel hat der Antragsteller nichts Konkretes vorgetragen. Randnummer 19 Unter diesen Umständen drängt sich nach Überzeugung des Senats die Annahme auf, der Antragsteller habe vor einer ihm im Iran drohenden Verfolgung ausreichend Schutz in Israel gefunden. Nachdem für die Vergangenheit hieran kein Zweifel besteht, hätte der Kläger, um sich mit Erfolg auf den Wegfall des einmal gewährten Verfolgungsschutzes berufen zu können, wenigstens schlüssig dartun und im Verfahren nach § 123 VwGO glaubhaft machen müssen, aus welchen Gründen ihm in absehbarer Zukunft der Entzug des anderweitigen Schutzes in Israel droht. Gegen die Fortdauer des Abschiebungsschutzes, des Kerns des anderweitigen Schutzes, spricht nichts, eine Verschlechterung der Aufenthaltsbedingungen durch den Zwang zur Einbürgerung und zum Militärdienst steht dem Antragsteller nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen wahrscheinlich nicht bevor, und im übrigen wären die Folgen einer Militärdienstpflicht für den Antragsteller auch nicht ohne weiteres mit der Gefahr menschenunwürdiger Existenzbedingungen oder gar asylrelevanter Verfolgung gleichzusetzen. Randnummer 20 Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Wegen der Kosten vor dem VG Frankfurt am Main wird auf § 155 Abs. 4 VwGO verwiesen. Randnummer 21 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Randnummer 22 Heitsch Mallmann Renner Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024195