← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 TG 557/85 Beschluss Rechtsschutz gegen Verkauf von Interventionsware Art 189 Abs 4 EWGVtr, § 13 GVG, § 12

Rechtsschutz gegen Verkauf von Interventionsware Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde der Antragsgegnerin muß Erfolg haben. Ihr ist stattzugeben. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin entsprochen und die beantragte einstweilige Anordnung erlassen. Dies durfte nicht geschehen, weil für das Begehren der Antragstellerin der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Die Streitigkeit fällt vielmehr gemäß § 13 GVG in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, so daß für sie der Zivilrechtsweg gegeben ist. Randnummer 2 Die Antragstellerin will, daß mittels der von ihr im Verwaltungsrechtsweg erstrebten einstweiligen Anordnung eine Maßnahme zur Förderung des Absatzes von Butter, die in Berlin (West) durchgeführt werden soll, verhindert wird. Von Bedeutung ist aber, daß diese Maßnahme durch eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG) vom 25.2.1985 angeordnet worden ist. Danach sollen 900 Tonnen Butter von der Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Interventionsstelle der Bundesrepublik Deutschland aus öffentlichen Beständen für den Markt von Berlin (West) einzelnen Handelsunternehmen, die bestimmte Qualifikationsmerkmale aufweisen müssen, zur Verfügung gestellt werden (Art. 1 und 2 der genannten Entscheidung der Kommission der EG). Diese Butter ist ausschließlich zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt und in der Art von den betreffenden Handelsunternehmen an die Verbraucher abzugeben,daß jeweils eine Butter-Packung mit einem Nettogewicht von 25o Gramm einer gleich umfangreichen Packung hinzugefügt und in einer einheitlichen Verpackung an den Verbraucher verkauft wird, wobei der Verkaufspreis dieser (Gesamt-)Verpackung den normalen Preis für 25o Gramm Butter nicht überschreiten darf. Diese Verkaufsaktion ist in der Zeit vom 15.

  1. bis spätestens 30.6.1985 in Berlin (West) durch die betreffenden Handelsunternehmen durchzuführen (Art. 3 und 4 o. a. Kommissionsentscheidung). Schließlich ist in dieser Entscheidung bestimmt, daß die Antragsgegnerin mit den interessierten Handelsunternehmen einen Vertrag zu schließen hat. Randnummer 3 Die vorerwähnte Entscheidung der Kommission der EG vom 25.2.1985 hat die Butterabgabeaktion also hinsichtlich aller entscheidenden Modalitäten festgelegt. Sie hat im einzelnen die abzugebende Buttermenge, den örtlichen Bereich der Maßnahme, den Preis, zu dem die einzelne Verpackung an den Verbraucher verkauft werden muß, die Modalitäten der Verpackung und die Art, in der die Abgabe der Interventionsware an solche Handelsunternehmen zu erfolgen hat, die bestimmte Qualifikationsmerkmale aufweisen müssen, bezeichnet. Randnummer 4 Nach Artikel 189 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) vom
  2. 1957 (veröffentlicht in BGBl. Teil II S . 766) -EWG-Vertrag- handeln die Organe der EG in verschiedener Weise, nämlich durch Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen. Während. die Empfehlungen und Stellungnahmen gemäß Artikel 189 Abs. 5 des EWG-Vertrages nicht verbindlich sind, kommt den Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen eine - jeweils unterschiedliche - Verbindlichkeit für die einzelnen Mitgliedstaaten der EG zu (vgl. Artikel 189 Absätze 2, 3 und 4 des EWG-Vertrages). Während Verordnungen nach Artikel 189 Abs. 2 a.a.O., da sie mehr oder weniger abstrakt-generelle Regelungen zum Inhalt haben, in aller Regel noch der Umsetzung durch ein öffentlich-rechtliches Handeln der einzelnen Mitgliedstaaten bedürfen und auch Richtlinien gemäß Artikel 189 Abs. 3 des EWG-Vertrages nur hinsichtlich des in ihnen genannten Zieles verbindlich sind, die Wahl der Form und Mittel zur Erreichung dieses Zieles aber den Mitgliedstaaten überlassen, werden durch Entscheidungen nach Artikel 189 Abs. 4 a.a.O. konkrete Anordnungen in bezug auf Mitgliedstaaten getroffen, die dann in allen Teilen für denjenigen, an den sie gerichtet werden, verbindlich sind. Randnummer 5 Im vorliegenden Falle ist die von der Kommission der EG erlassene Entscheidung vom 25.2.1985 gemäß ihrem Artikel 9 an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet und dieser am 27.2.1985 zugestellt worden. Die genannte Entscheidung ist damit gemäß Artikel 189 Abs. 4 des EWG-Vertrages in allen ihren Teilen, also mit ihrem gesamten Inhalt, für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich geworden. Randnummer 6 Da, wie bereits dargelegt, die Kommission der EG in ihrer Entscheidung vom 25.2.1985 alle für die Butterabgabeaktion in Berlin (West) maßgeblichen Modalitäten selbst und für die Antragsgegnerin in verbindlicher Weise festgelegt hat, besteht für eine noch von der Antragsgegnerin vorzunehmende Regelung öffentlich-rechtlicher Art keinerlei Notwendigkeit mehr. Die Antragstellerin irrt, wenn sie meint, die Antragsgegnerin müßte gleichwohl noch eine solche Regelung in Form einer Subventionierung der von ihr für die Verkaufsaktion auszuwählenden Handelsunternehmen treffen. Etwas derartiges ist seitens der Antragsgegnerin nicht mehr nötig, und die Antragsgegnerin will auch nach den eindeutigen Erklärungen, die sie im vorliegenden Rechtsstreit abgegeben hat, zukünftig keine derartige öffentlich-rechtliche Regelung mehr treffen. Der Rechtsstreit ist also dadurch gekennzeichnet, daß alle erforderlichen Regelungen bereits mit unmittelbarer und verbindlicher Wirkung von der Kommission der EG in ihrer Entscheidung vom 25.2.1985 für die Bundesrepublik Deutschland erfolgt sind. Was für die Antragsgegnerin notwendigerweise noch zu tun übrig bleibt, ist (lediglich) die Aufforderung an den Handel, Vertragsangebote für die Verkaufsaktion abzugeben, und die anschließende Prüfung, ob diese jeweiligen abgegebenen Angebote angenommen werden sollen. Diese Tätigkeit braucht die Antragsgegnerin aber - wie noch auszuführen sein wird - nicht mit den Mitteln des öffentlichen Rechts vorzunehmen. Sie kann und will sich vielmehr bei diesen von ihr noch durchzuführenden Maßnahmen der Möglichkeiten des Privatrechts bedienen. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht ist bei seiner angefochtenen Entscheidung vom 2o.3.1985 rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Antragsgegnerin trotz der Entscheidung der EG-Kommission noch eine Regelung dahin vorzunehmen habe, "ob die Maßnahme überhaupt durchgeführt werden muß." Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie verkennt nämlich, daß die Entscheidung der Kommission der EG vom 25.2.1985 kraft des Artikels 189 Abs. 4 des EWG-Vertrages für die Bundesrepublik Deutschland und damit auch für die Antragsgegnerin verbindlich ist. Die in dieser Entscheidung in örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht abschließend festgelegte Butterabgabeaktion muß also in der von der Kommission der EG bestimmten Art und Weise von der Antragsgegnerin durchgeführt werden. Eine Entscheidung darüber, "ob diese Maßnahme überhaupt durchgeführt werden muß", steht der Antragsgegnerin folglich nicht zu. Damit entfällt aber der Ansatzpunkt für die vom Verwaltungsgericht noch für erforderlich gehaltene Subventionsentscheidung der Antragsgegnerin. Da eine solche öffentlich-rechtliche Regelung der Antragsgegnerin wegen der in allen Teilen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Entscheidung der EG-Kommission nicht mehr erforderlich ist; und die Antragsgegnerin eine derartige Regelung auch nach ihren eindeutigen Bekundungen künftig nicht beabsichtigt, besteht keinerlei Anlaß für die Annahme, daß die Antragsgegnerin gleichwohl noch eine solche hoheitliche Maßnahme (die nur aus einer inhaltlichen Wiederholung der EG-Entscheidung bestehen könnte) treffen wird. Randnummer 8 Zusammenfassend ist also festzustellen: Kraft ihrer Verbindlichkeit für die Bundesrepublik Deutschland muß die Antragsgegnerin die Entscheidung der Kommission der EG vom
  3. z. 1985 in allen ihren Teilen durchführen. Wegen. dieses unmittelbar wirkenden Rechtes der EG besteht für die Antragsgegnerin keine Notwendigkeit mehr, ihrerseits eine öffentlich-rechtliche Regelung subventionsrechtlicher Art zu treffen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt eine solche Maßnahme auch nicht. Folglich scheidet die Annahme eines zukünftigen Verwaltungsaktes der Antragsgegnerin im Rahmen der Butterabgabeaktion aus. Randnummer 9 Nach Artikel 8 Buchst. b der EG-Entscheidung vom 25.2.1985 muß die Antragsgegnerin Verträge mit Handelsunternehmen abschließen, die sich an der Butterabgabeaktion beteiligen wollen. Welcher Rechtsnatur diese Verträge sein sollen, ist in der EG-Entscheidung offen geblieben. Folglich ist es der Antragsgegnerin überlassen, ob sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verträge mit den jeweiligen Handelsunternehmen abschließen will, es sei denn, daß die Rechtsordnung ein privatrechtliches Handeln der Antragsgegnerin verbieten würde. Für den vorliegenden Rechtsstreit wäre der Verwaltungsrechtsweg also dann eröffnet, wenn die Antragsgegnerin nach der geltenden Rechtsordnung (zwingend) gehalten wäre, allein öffentlich-rechtliche Verträge abzuschließen. Es gibt jedoch keine derartige Rechtsnorm, die der Antragsgegnerin etwas derartiges vorschreiben würde. Der Umstand, daß die Antragsgegnerin bei dem jeweiligen Vertragsabschluß in ihrer Eigenschaft als Interventionsstelle handelt und die Butter den Handelsunternehmen aus Interventionsbeständen zur Verfügung stellt, besagt für die Rechtsnatur der von ihr abzuschließenden Verträge nichts. Denn zur Erreichung öffentlicher Ziele (hier, die Verminderung der Interventionsbestände von Butter auf dem Inlandsmarkt zu fördern) kann sich die Verwaltung auch der Mittel und Möglichkeiten des Privatrechts bedienen, es sei denn, daß die Rechtsordnung ein solches privatrechtliches Handeln ausschließt. Das ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Bundesgerichtshofes bei der Abgabe von Getreide aus der seinerzeitigen Bundesreserve bzw. bei der Abgabe von Interventionsware nicht der Fall. Diese Gerichte vertreten nämlich in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß hierbei von der Verwaltung Verträge privatrechtlicher Art abgeschlossen werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1958, BVerwGE 7, 264 und auch BGH, vgl. zum Beispiel die Urteile vom 16.2.1956, BGHZ 2o, 77; vom 10.7.1974, Az. KZR 24/72 und KZR 13/73; vom 14.11.1978, NJW 1979 , 49o und vom 22.9.1982 , NJW 1983 , 519) . Sonach hat auch der Bundesgerichtshof bei Streitigkeiten aus Verkäufen der seinerzeitigen Einfuhr- und Vorratsstellen über die von ihr zu verwaltenden Lebensmittelbestände stets die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges bejaht. Derartiges muß auch für den vorliegenden Fall gelten, da die Antragsgegnerin - wie dargelegt - bei der Durchführung ihrer Verkäufe privatrechtlich tätig werden darf und nach ihren eindeutigen Bekundungen auch privatrechtlich tätig werden will. Die Beispiele, mit denen die Antragstellerin dem entgegentritt, gelten für den vorliegenden Fall nicht. Denn bei diesen Beispielen lagen stets bereits nationalstaatliche Subventionsentscheidungen, also Verwaltungsakte, vor, oder es waren solche Verwaltungsakte zu erwarten, während hier ein solcher nationalstaatlicher Verwaltungsakt wegen der EG-Entscheidung vom
  4. z. 1985 weder notwendig noch von der Antragsgegnerin beabsichtigt ist. Zu Recht haben deshalb in Erkenntnis dessen drei. andere Firmen der Margarine-Industrie wegen der hier in Rede stehenden Butterverkaufsaktion den Zivilrechtsweg beschritten, und haben sowohl das Landgericht Frankfurt am Main (vgl. das Urteil vom 11.3.1985, Az.: 2/6 0 1o1/85) als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Rechtsmittelgericht (vgl. das Urteil vom 28.3.1985, Az.: 6 U 34/85) zutreffend für die von diesen Firmen gestellten Anträge auf Erlaß von einstweiligen Verfügungen, mit denen der Sache nach wie im vorliegenden Falle der Antragsgegnerin Verkäufe an interessierte Handelsunternehmen Untersagt werden sollen, den ordentlichen Rechtsweg bejaht. Randnummer 10 Demgegenüber verfangen die von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges angeführten Gründe nicht. Denn für die Rechtsnatur der Verträge, welche die Antragsgegnerin mit denjenigen Handelsunternehmen abschließen will, die sich an der Butterabgabeaktion beteiligen wollen, spielt es keine Rolle, daß die jeweilige Ware deshalb zu einem ermäßigten Preis an die Endverbraucher verkauft wird, weil nach der Entscheidung der Kommission der EG vom 25.2.1985 die Hälfte des Inhalts der jeweiligen Verpackung (nämlich eine Packung von 25o Gramm Butter) unentgeltlich an den betreffenden Käufer abgegeben werden muß. Daß für die jeweilige Gesamtverpackung mit je zwei 250-Gramm-Packungen mithin nur die Hälfte des normalen Butterpreises als Kaufpreis verlangt werden darf,. besagt nämlich nicht, daß die Antragsgegnerin daran gehindert ist, mit den Handelsunternehmen, die sie in die Verkaufsaktion einschalten will, privatrechtliche Verträge abzuschließen. Ebensowenig steht einem solchen privatrechtlichen Handeln der Antragsgegnerin entgegen, daß durch solche Verträge Konkurrenten dieser Handelsunternehmen wirtschaftlich beeinträchtigt werden. Denn es gibt viele Vertragsgestaltungen des Privatrechts, die den jeweiligen Vertragspartner gegenüber seinen Konkurrenten begünstigen, ohne daß dies auf die privatrechtliche Rechtsnatur dieser Verträge von Einfluß ist. Mithin ist es auch im vorliegenden Falle der Antragsgegnerin nicht etwa deshalb untersagt, mit an der Butterabgabeaktion interessierten Handelsunternehmen privatrechtliche Verträge abzuschließen, weil dies für die Antragstellerin und sonstige Unternehmen, die Margarine produzieren oder mit Margarine handeln, wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen wird. Klarstellend ist allerdings hierbei zu bemerken, daß die Verwaltung bei der Wahl des Privatrechtes zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben von den Schranken des öffentlichen Rechts nicht frei wird. Dies zu prüfen ist aber dann Aufgabe der Zivilgerichte. Randnummer 11 Sonach ist festzuhalten: Nach Art. 8 Buchst. b der Entscheidung der Kommission der EG vom 25.2.1985 hat die Antragsgegnerin mit an der Butterabsatzaktion interessierten Handelsunternehmen Verträge abzuschließen. Es ist der Antragsgegnerin in dieser Entscheidung überlassen, ob sie beim Abschluß dieser Verträge öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich handeln will. Da der Antragsgegnerin privatrechtliches Handeln durch die Rechtsordnung nicht untersagt ist und die Antragsgegnerin nach ihren eindeutigen Bekundungen nur privatrechtliche Verträge mit den betreffenden Handelsunternehmen abschließen will, ist für das Bestreben der Antragstellerin, diese bevorstehenden Vertragsabschlüsse im vorliegenden Eilverfahren gerichtlicherseits verhindern zu lassen, nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern allein der Zivilrechtsweg gegeben. Dann kommt aber auch der Handlungsweise, die die Antragsgegnerin im Vorfeld dieser Vertragsabschlüsse entfalten wird, zum Beispiel die einzelnen in die Aktion einzuschaltenden Handelsunternehmen auszuwählen, in bezug auf den Rechtsweg keine andere Bedeutung zu. Denn die Aufforderung der Antragsgegnerin an interessierte Handelsunternehmen, Vertragsangebote abzugeben, ist - da sie auf den Abschluß privatrechtlicher Verträge ausgerichtet ist - ebenso privatrechtlicher Natur, wie es die in Ausführung dieser Aufforderung abgeschlossenen Verträge ihrerseits sind. Randnummer 12 Neben dem Beschreiten des Zivilrechtswegs steht es der Antragstellerin möglicherweise auch offen, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit einer Klage gegen die EG-Entscheidung vom 25.2.1985 anzurufen. Denn da diese EG-Entscheidung unmittelbar geltendes, für die Antragsgegnerin verbindliches Recht ist, ist es denkbar, daß der EuGH auch eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit des Personenkreises, der durch diese EG-Entscheidung rechtlich beeinträchtigt ist, annehmen und deshalb gemäß Artikel 173 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des EWG-Vertrages ein Klagerecht solcher Personen und damit auch der Antragstellerin bei ihm bejahen könnte. Der EuGH hat es nämlich in seiner bisherigen Rechtsprechung für nicht ausgeschlossen erklärt, daß Personen durch eine gemäß Artikel 189 Abs. 4 des EWG-Vertrages an einen Mitgliedstaat der EG gerichtete und sie begünstigende Entscheidung im Sinne des Artikels 177 Abs. 2 des EWG-Vertrages unmittelbar und individuell betroffen sein können (vgl. die Urteile des EuGH vom 6.1o.197o und vom 21.10.1970 <Sammlung der Rechtsprechung des EuGH, Band XVI S. 825, 838 und S. 861, 874>). Dann ist es aber umgekehrt auch denkbar, daß der EuGH eine solche Betroffenheit dann annehmen kann, wenn statt einer Begünstigung die Benachteiligung einer Person, durch eine Entscheidung der EG herbeigeführt wird. In diesem Falle wäre es nach einer entsprechenden Klageerhebung bei dem EuGH diesem Gericht gemäß Artikel 185 des EWG-Vertrages auch möglich, die Durchführung der betreffenden EG-Entscheidung auszusetzen oder gemäß Artikel 186 a.a.O. eine einstweilige Anordnung zu treffen (vgl. insoweit auch die Artikel 83 ff. der Verfahrensordnung des EuGH vom 4.12.1974 (ABl. der EG Nr. L 350/1/). Doch kann derartiges hier nur angedeutet werden, da es für den Senat nicht voraussehbar ist, ob der EuGH in dem angegebenen Sinne entscheiden würde. Randnummer 13 Jedenfalls ist der Antragstellerin aber für das von ihr geltend gemachte Begehren,- wie dargelegt - der Zivilrechtsweg eröffnet und damit der erforderliche Rechtsschutz gewährleistet. Da es sich hier - wie ebenfalls ausgeführt - um eine Streitigkeit auf dem Gebiete des Privatrechts handelt und die Antragstellerin keinen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an die ordentlichen Gerichte gestellt hat, erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob eine solche Verweisung im Eil-Verfahren des § 123 VwG0 erfolgen könnte. Es waren vielmehr der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 2o.3.1985 stattzugeben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwG
  5. Randnummer 15 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024199

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.