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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 Q 365/85 Beschluss Im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO kann eine Baugenehmigung n

Leitsatz Im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO kann eine Baugenehmigung nicht erstritten werden (Hess. VGH, Beschluß vom

  1. September 1973 - IV TG 42/73 BRS 27 Nr. 150; Beschluß vom
  2. Juni 1984 - 4 TG 506/84; ständige Rechtsprechung Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller führt von seiner Hofreite im Stadtgebiet von Büdingen aus einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit bisher ca. 52 Milchkühen, 80 Schweinen und 200 Legehennen. Er bewirtschaftet etwa 24 ha Ackerfläche und 41,5 ha Grünland. Randnummer 2 Am
  3. November 1982 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines 36 m x 18,75 m großen Liegeboxenstalles für 60 Kühe mit Laufstall für Jungvieh, Geräte- und Milchraum, Melkstand sowie Güllekellern von 600 cbm auf seinem Außenbereichsgrundstück von Büdingen im Anschluß an eine dort bereits vorhandene Scheune mit nachträglich genehmigter Maschinenhalle. Da die Beigeladene zu 1 wegen befürchteter Immissionen für das benachbarte Baugebiet und Freibad ihr Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben versagte, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom
  4. Juli 1983 den Bauantrag ab. Randnummer 3 Der hiergegen am
  5. Juli 1983 eingelegte Widerspruch wurde vom Regierungspräsidenten in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom
  6. Oktober 1983 zurückgewiesen. Randnummer 4 Am
  7. November 1983 erhob der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage und beantragte, unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Liegeboxenstalles auf dem Außenbereichsgrundstück in Büdingen, Flur 5, Flurstück 43/1 zu erteilen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hob das Gericht mit Urteil vom
  8. November 1984 die angegriffenen Bescheide auf und verpflichtete den Antragsgegner, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung war im wesentlichen ausgeführt, der geplante Liegeboxenstall sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbaugesetz - BBauG - zulässig. Öffentliche Belange, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme, stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Der Behörde bleibe es unbenommen, die zu erteilende Baugenehmigung mit Auflagen zu versehen. Randnummer 5 Gegen das am
  9. Januar 1985 zugestellte Urteil legte die Beigeladene zu 1 am
  10. Februar 1985 Berufung ein (Aktenzeichen 4 UE 279/85), über die noch nicht entschieden ist. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom
  11. Februar 1985 hat der Antragsteller beim Berufungsgericht den vorliegenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt und erstrebt, die Erteilung der Baugenehmigung. Zur Begründung trägt er vor, die Beigeladene zu 1 verweigere aus unsachlichen Gründen ihr Einvernehmen. Auch wenn die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorwegnehme, könne er dennoch auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht verzichten. Von dem landwirtschaftlichen Betrieb lebten zwei Familien. Die Baugenehmigung sei zur Existenzsicherung erforderlich. Müßte er zwei Jahre auf die Erteilung der Baugenehmigung warten, entstünde ihm ein Schaden in Höhe von ca. 464.000,-- DM durch zusätzliche Mietkosten, eine entgangene Investitionshilfe, Einnahmeverluste im Hinblick auf die Milch-Garantiemengenverordnung, Verluste durch vorzeitigen Verkauf von Bullen etc. . Eine entsprechende Aufstellung hat der Antragsteller beigefügt. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt im Urteil vom
  12. November 1984 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Liegeboxenstalles auf dem Außenbereichsgrundstück in Büdingen, Flur 5, Flurstück 43/1, zu erteilen. Randnummer 8 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 9 Er ist der Ansicht, daß eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache vorwegnehmen würde. Dies sei nicht zulässig. Randnummer 10 Die Beigeladene zu 1 nimmt im wesentlichen Bezug auf ihre Berufungsbegründungsschrift und ist der Auffassung, daß eine einstweilige Anordnung nicht ergehen könne. Der Antragsteller erstrebe nämlich eine endgültige Regelung, die dem Berufungsverfahren vorbehalten sei. Randnummer 11 Der Beigeladene zu 2 hat sich nicht geäußert. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Berufungsakte 4 UE 279/85 nebst zwei Heften Verwaltungsvorgänge und einer Broschüre "Melktechnik Projektplaner für Melkstände", die beigezogen worden sind und Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen. Randnummer 13 II. Dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, für den das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO zuständig ist, kann nicht entsprochen werden. Auch abgesehen davon , daß dem Antragsteller im Urteil des Verwaltungsgerichts vom
  13. November 1984 nur eine Neubescheidung seines Bauantrags zugesprochen worden ist - der darüber hinausgehende Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Baugenehmigung ist abgelehnt worden -, muß der Eilantrag bereits deshalb ohne Erfolg bleiben, weil weder nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Baugenehmigungsbehörde verpflichtet werden kann, eine Baugenehmigung zu erteilen (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom
  14. September 1973 - IV TG 42/73 - BRS 27 Nr. 150; Beschluß vom
  15. Juni 1984 - 4 TG 506/84 -; Beschluß vom
  16. Februar 1985 - 3 TG 292/85; BayVGH, BayVBl. 1976, 402; BayVGH, VerwRspr. 29, 253, jeweils mit weiteren Nachweisen). Randnummer 14 § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO scheidet als Anspruchsgrundlage von vornherein aus, denn dem Antragsteller geht es nicht darum, einer durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes drohenden Gefahr für die Verwirklichung eines Rechts entgegenzutreten. Vielmehr strebt er gerade selbst eine Veränderung des bestehenden Zustandes an. Randnummer 15 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint. Hier begehrt der Antragsteller jedoch eine einmalige Handlung des Antragsgegners, die Erteilung der Baugenehmigung, die in ihrer Wirkung nicht vorläufig, sondern endgültig ist. Die Hessische Bauordnung kennt, abgesehen von einer befristeten Baugenehmigung in einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluß vom
  17. Dezember 1984 - 3 TG 2896/84), eine einstweilige, vorläufige Baugenehmigung nicht. Denn wenn mit einer solchen Genehmigung gebaut werden dürfte, würde ein endgültiger, regelmäßig irreparabler Zustand geschaffen werden wie mit jeder normalen Baugenehmigung auch. Gegen die der Baugenehmigung wesensgemäße Endgültigkeit spricht auch nicht die Möglichkeit des Widerrufs gemäß § 101 HBO, denn diese Möglichkeit steht der Vorläufigkeit nicht gleich. Der Widerruf kann nur unter besonderen Voraussetzungen erfolgen und muß dann als neuer Verwaltungsakt ergehen. Randnummer 16 Die Baugenehmigung erlischt jedenfalls nicht von selbst mit Ausnahme der Fälle, in denen sie nicht fristgerecht ausgenutzt worden ist. Und selbst wenn die Baugenehmigung widerrufen wird, ändert das zunächst nichts am Bestand eines etwa zwischenzeitlich errichteten Bauwerks. Dieses kann nicht ohne weiteres beseitigt werden (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom
  18. September 1973, a.a.O.). Randnummer 17 Auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verleiht keinen Anspruch auf eine im Ergebnis endgültige Erfüllung in einem Gerichtsverfahren, das grundsätzlich nur der vorläufigen Sicherung eines bedrohten Rechts dient (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom
  19. September 1973, a.a.O.). BayVGH, BayVBI. 1976, 402). Soweit der Antragsteller auf mündliche Auskünfte hin bereits seinen Viehbestand in Erwartung der Baugenehmigung aufgestockt hat und dadurch in finanzielle und sonstige Schwierigkeiten geraten ist, hat er dies auf eigenes Risiko getan. Dies hat schon das Verwaltungsgericht festgestellt (vgl. Urteilsabdruck S. 9). Im übrigen bleibt es ihm unbenommen, gegebenenfalls für eingetretene Vermögensschäden von den seiner Ansicht nach verantwortlichen Stellen, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz oder Entschädigung zu verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 dem Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Denn die Beigeladene zu 1 ist durch den vorliegenden Eilantrag in ein nach ständiger Rechtsprechung von vornherein aussichtsloses Gerichtsverfahren hineingezogen worden und hat sich, im Gegensatz zum Beigeladenen zu 2 , auch schriftsätzlich geäußert und einen Bevollmächtigten bestellt. Für eine entsprechende Billigkeitsentscheidung hinsichtlich des Beigeladenen zu 2 sieht der Senat dagegen keinen Raum. Randnummer 18 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 25 GKG. Der Senat bemißt in baurechtlichen Streitigkeiten in ständiger Rechtsprechung das Interesse an der Errichtung eines Gebäudes nach Richtsätzen pro m3 umbautem Raum, die ihrerseits von der Art und Nutzung des Bauwerks und von dem mit der Klage oder dem Antrag verfolgten Ziel abhängig sind. Bei Klagen wegen der Verweigerung der Baugenehmigung für landwirtschaftliche Betriebsgebäude geht das Gericht derzeit von 1/5 eines Richtsatzes von 60,-- bis 180,-- DM pro cbm für den Substanzwert aus. Bei der Größe und Ausstattung des hier umstrittenen Liegeboxenstalles von 3.377 cbm umbauten Raumes hält der Senat 150,-- DM pro cbm für angemessen und ausreichend. Da keine nennenswerte Bodenwertsteigerung zu veranschlagen ist, beläuft sich der Hauptsachestreitwert danach auf 101.310,-- DM. Dieser Betrag ist im vorliegenden Eilverfahren auf zwei Drittel und damit auf 67.540,-- DM zu reduzieren: Randnummer 19 Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024200

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