Leitsatz Zur Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bauherrn nach Rücknahme eins auf Stillegung einer Baustelle gerichteten Antrags eines Nachbarn Gründe Randnummer 1 I. Im vorliegenden Verfahren hatte die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung der Bauarbeiten an dem Bauvorhaben der Beigeladenen betreiben. Das Verwaltungsgericht hat diese mit Beschluß vom 03.10.1984, zugestellt am 06.10.1984, zum Verfahren beigeladen. Mit Schriftsatz vom 04.10.1984, bei Gericht eingegangen am 08.10.1984, hat die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen. Randnummer 2 Mit Beschluß vom 09.10.1984, bei der Geschäftsstelle eingegangen am 11.10.1984 und der Beigeladenen am 19.10.1984 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und der Antragstellerin nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom 10.10.1984, bei Gericht eingegangen am 12.10.1984, haben die Rechtsanwälte Göring u. a. angezeigt, daß sie die Beigeladene vertreten und beantragt, den Antrag auf Erlaß eines Baustopps zurückzuweisen. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 31.10.1984 hat die Beigeladene beantragt, der Antragstellerseite auch die außergerichtlichen Kosten, aufzuerlegen. Randnummer 5 Mit Beschluß vom 21.12.1984 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antrag u.a. mit der Begründung abgelehnt, die Beigeladene habe zur Führung und zur Beendigung des Prozesses nichts beigetragen. Randnummer 6 Gegen den den Bevollmächtigten der Beigeladenen am 10.01.1985 zugestellten Beschluß haben diese mit Schriftsatz vom 18.01.1985, bei Gericht eingegangen am 21.01.1985 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Randnummer 7 Die Gerichtsakten liegen vor. Sie waren Gegenstand der Beratung. Randnummer 8 II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO). Zwar erklärt § 158 Abs. 1 VwGO die Anfechtung einer Entscheidung über den Kostenpunkt für unzulässig, "wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird". Das damit ausgesprochene Verbot einer gesonderten Anfechtung der Kostenentscheidung setzt aber voraus, daß das gerichtliche Erkenntnis eine Sachentscheidung enthält, die im Verhältnis zur Kostenentscheidung eine "Entscheidung in der Hauptsache" ist. Daran fehlt es, wenn das Gericht nach Klagerücknahme die gesetzlich zwingend vorgesehene prozessuale Folge der Verfahrenseinstellung ausspricht und - hier im Wege des Ergänzungsbeschlusses (§§ 122 Abs. 1, 120 VwGO - allein über die Kostenlast befindet (OVG Berlin, B. v.
- 1966 - II L 10/66 - MDR 1967, 432; Redeker/von Oertzen, VwGO,
- Aufl. § 158 Rdnr. 3 m. w. N.). Randnummer 9 Die Beschwerde ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß es nicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO geboten ist, daß der Beigeladenen außergerichtliche Kosten erstattet werden. Randnummer 10 Für die hier zu treffende Billigkeitsentscheidung stellt der Senat als maßgeblich auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rücknahmeerklärung , den 08.10.1984, ab. Zu diesem Zeitpunkt war die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf die Antragstellerin nicht gerechtfertigt, da nicht erkennbar war, daß der Beigeladenen außergerichtliche Kosten überhaupt entstanden waren, diese nichts zur Beendigung des Verfahrens beigetragen und sich ihrerseits auch nicht durch Stellung eines Sachantrages einem Kostenrisiko ausgesetzt hatte (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Schriftsatz der Beigeladenen ging erst am 12.10.1984 bei Gericht ein. Eine andere Entscheidung wäre nur gerechtfertigt, wenn in Fällen der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO - ein derartiger Fall liegt hier vor - eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten in jedem Fall unter dem Gesichtspunkt zu erfolgen hätte, daß die Antragstellerin die Kosten der Beigeladenen bereits durch ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung veranlaßt hat. Diese Auffassung vertritt der Senat nicht. Vielmehr kann es im Einzelfall neben dem genannten auf weitere Gesichtspunkte ankommen u. a. auch darauf, ob die Beigeladene ohne ihr Zutun in einen Prozeß hineingezogen wurde, in dem sie rechtmäßig ihr zustehende Interessen verteidigen mußte (Hess. VGH, B. v. 12.09.1978 - IV TE 65/78 -). Dieser Gesichtspunkt erschöpft sich nicht darin, daß die von der Beigeladenen in den Vordergrund gerückte Kausalität des Antrags der Antragstellerin für die Entstehung ihrer außergerichtlichen Kosten berücksichtigt wird, sondern umfaßt auch die Frage, ob der Bauherr nicht seinerseits mit einem Bauvorhaben, das öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht im vollen Umfang entspricht, Veranlassung für den Antrag, auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegeben hat. Randnummer 11 Diese Fragen stellen sich nach Auffassung des Senats regelmäßig erst, wenn das Verfahren unter Beteiligung der Beigeladenen weiter fortgeschritten ist. Hier waren Gesichtspunkte, die im vorstehenden Sinne zum Zeitpunkt der Rücknahme des Anordnungsantrags eine Kostenentscheidung zugunsten der Beigeladenen gerechtfertigt hätten, nicht erkennbar. Bereits in diesem Zeitpunkt hätte die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens und die Kosten ergehen können. In diesem Falle hätte der Beschluß über die Kostenlast wie dargelegt - in der Weise ergehen müssen, daß die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin nicht aufzuerlegen waren. Bei dieser Sachlage halt es der Senat im vorliegenden Fall nicht für billig, eine anders lautende Entscheidung zu treffen, weil die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten zu einem späteren Zeitpunkt ergeht. Denn jeder spätere Zeitpunkt, sei es der, zu dem tatsächlich über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten entschieden wird, sei es der Zeitpunkt, zu dem der Beschluß bei der Geschäftsstelle eingeht oder zu dem er den Beteiligten schließlich zugestellt wird, hängt von Umständen wie der Belastung des Spruchkörpers und Besonderheiten des Geschäftsablaufs ab. Verzögerungen in diesem Bereich haben aber nichts mit dem Inhalt der zu treffenden Kostenentscheidung zu tun. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 13 Der Beschwerdewert ergibt sich aus dem Interesse der Beigeladenen an der Erstattung der mit dem Antrag vom 23.10.1984 zum Zwecke der Kostenfestsetzung angemeldeten Gebühren und Auslagen. Randnummer 14 Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz I VwGO. 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024209