gesucht mit dem Begehren, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seine vorzeitige Abberufung vorläufig nicht auf die Tagesordnung einer Kreistagssitzung zu setzen und dort auch nicht zu behandeln, hilfsweise ihnen zu untersagen, vorläufig die Neuwahl des
2 i.V.m. Abs. 1 Sätze 4 bis 6 HKO notwendige zweite Beschluß über seine Abberufung als 1. Kreisbeigeordneter gefaßt wird. Dieses Begehren ist als Antrag auf Erlaß einer Sicherungsanordnung
GO zulässig, die auch in einer kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitigkeit - wie sie hier vorliegt - ergehen kann (Kopp, VwGO, 6. Auflage, Rdnr. 1 zu § 123; Finkelnburg, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, z. Auflage, Rdnr. 28 m.w.N.). Der Antrag ist statthaft; denn ein
GO vorrangiger Antrag auf Wiederherstellung oder Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 3. Juni 1985 gegen den Beschluß des Antragsgegners zu 1. vom 31. Mai 1985
GO steht dem Antragsteller nicht offen. Dieser (erste) Beschluß über die vorzeitige Abberufung eines kommunalen Wahlbeamten stellt keinen Verwaltungsakt dar, der allein Gegenstand eines Verfahrens
GO sein kann. Denn die sich unmittelbar aus den Beschlüssen
1 und 2 HKO ergebenden beamtenrechtlichen Konsequenzen, die der Abberufung über einen "Akt kommunaler Selbstgestaltung" hinaus Verwaltungsaktqualität verleihen könnten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Januar r 1965, BVerwGE 20, 160, 162), treten gemäß § 49 Abs. 3 HKO erst mit Ablauf des Tages ein, an dem die Abberufung zum zweitenmal beschlossen wird. Gegen die erste Entschließung über die vorzeitige Abberufung
HKO ist daher kein Widerspruch zulässig, ohne daß es darauf ankommt, ob ein solcher Beschluß als unselbständiger Teil des zweistufigen Abberufungsverfahrens einer isolierten gerichtlichen Überprüfung völlig entzogen ist. Dem steht nicht das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) entgegen, weil der betroffene Wahlbeamte die Abberufung
der zweiten Beschlußfassung insgesamt anfechten oder - wenn die Verweisung auf den
träglichen Rechtsschutz eine effektive Rechtsverteidigung vereiteln würde - um vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz
suchen kann. Randnummer 4 Ein solcher Fall ist hier gegeben. Da der zweite Beschluß über die Abberufung des Antragstellers als
träglichen Anfechtung der Abberufung noch mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage im Hauptsacheverfahren erreichen, so daß sowohl das für den vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse (vgl. dazu Finkelnburg, a.a.O., Rdnr. 14) als auch ein Anordnungsgrund dafür bestehen, dem Antragsgegner zu 1. einstweilen zu untersagen, den
1 Satz 4 erforderlichen zweiten Beschluß über die Abberufung des Antragstellers zu fassen. Randnummer 5 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat jedoch keinen Erfolg, weil dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch mit der hohen Wahrscheinlichkeit zusteht, die erforderlich ist, wenn die einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt. Hier würde die einstweilige Anordnung im Falle ihres Erlasses eine Hauptsacheentscheidung erübrigen, weil der Antragsgegner zu 1. den Antragsteller mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder nur innerhalb von sechs Monaten
Beginn der Wahlzeit des Kreistages vorzeitig als
weisen aus der Rechtsprechung). Randnummer 6 Hier kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß dem Antragsteller gegen den Antragsgegner zu 1, ein Anspruch darauf zusteht, nicht als 1. Kreisbeigeordneter abberufen zu werden. Rechtsgrundlage für die Abberufung ist § 49 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Sätze 4 bis 6 HKO . Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung zu begründen.
5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluß vom
summarischer Prüfung noch gerecht. Da ein abberufener Wahlbeamter
3 Satz .3 HKO bis zum Ablauf seiner Amtszeit Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter erhält, ist er auch für den Fall der Abberufung ausreichend wirtschaftlich gesichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1978, BVerwGE 56, 163, 164 f.). Auch dem Erfordernis mehrfacher Abstimmungen ist durch § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Sätze 4 bis 6 HKO Rechnung getragen. Bedenklich ist allein, ob die
2 Satz 1 HKO für die vorzeitige Abberufung ausreichende Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages noch ein Mindestmaß an Unabhängigkeit des Wahlbeamten gewährleistet. Der Senat verkennt nicht, daß durch diese Regelung der Status der Landräte und hauptamtlichen Kreisbeigeordneten in hohem Maße von Schwankungen hinsichtlich der politischen Mehrheitsverhältnisse im Kreistag abhängig gemacht wird. Andererseits stellt aber auch die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages ein qualifiziertes Quorum dar (vgl. Schlempp, Praxis der Gemeindeverwaltung, Anm. V zu § 54 HGO ), das ein Mindestmaß an Unabhängigkeit der Wahlbeamten gewährleistet. Hinzu kommt, daß die vorzeitige Abberufung eines Wahlbeamten mit absoluter Mehrheit nur innerhalb von sechs Monaten
Beginn der Wahlzeit des Kreistages möglich ist / § 49 Abs. 1 Satz 1 HKO ), so daß eine vorzeitige Abberufung in der restlichen Legislaturperiode eine Zwei-Drittel-Mehrheit
1 Satz 3 HKO erfordert. Durch diese Systematik wird die Möglichkeit der vorzeitigen Abberufung an die neue Zusammensetzung des Kreistages
einer Kommunalwahl geknüpft, wodurch die Wahlbeamten weitgehend vor übereilten und von Stimmungen diktierten Entscheidungen während der ganz überwiegenden Wahlzeit des Kreistages geschützt werden. Der Senat vermag sich daher
summarischer Prüfung nicht den Stimmen anzuschließen, die § 49 Abs. 2 HKO für verfassungswidrig ansehen (so Klein, DÖV 80, 853, 860; v. Zezschwitz in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Erläuterung VI, 3 b zu Art. 138, der im übrigen einräumt, daß der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehindert ist, die Amtszeit der Wahlbeamten an die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft anzupassen). Randnummer 8 Die Befugnis des Kreistages, hauptamtliche Wahlbeamte
2 HKO mit absoluter Mehrheit abzuberufen, beinhaltet entgegen der Auffassung des Antragstellers keine rechtsstaatlich unzulässige Rückwirkung.
2 des Änderungsgesetzes vom
allem bestehen gegen die Vereinbarkeit des § 49 Abs. 2 HKO mit höherrangigem Recht jedenfalls keine so erheblichen Bedenken, daß sie den Erlaß einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung rechtfertigten. Auch die Anwendung dieser Bestimmung auf das bisherige Abberufungsverfahren ist
summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Randnummer 12 Der Antragsgegner zu 1. war nicht gehalten, in geheimer Abstimmung über die vorzeitige Abberufung des Antragstellers zu beschließen (vgl. Schlempp, a.a.O., Anm. III zu § 76; Schneider/Manz, Hessische Gemeindeordnung, Anm. 5 zu §§ 75, 76).
§ 54 Abs. 2 HGO sind geheime Abstimmungen unzulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind ausschließlich für die Fälle des § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO (Beschluß über die Vornahme einer Wiederwahl) und § 55 Abs. 3 HGO (Bürgermeister-Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Gemeindevertretung) zugelassen. Diese Ausnahmetatbestände lassen sich nicht analog auf die Abberufung
HGO , 49 HKO anwenden, auch wenn sich die Abberufung als Kehrseite der Wahl darstellt. Denn in der Gemeinde- und Landkreisordnung wird eindeutig zwischen Wahlen und Abberufungen unterschieden, so daß die für die Wahlen geltenden Vorschriften nicht auf das Abberufungsverfahren herangezogen werden dürfen. Die umfassende Bestimmung des §.54 Abs. 2 1. Halbsatz HGO verbietet es, insoweit von einer Gesetzeslücke auszugehen. Das gilt um so mehr, als an anderer Stelle, nämlich in § 25 Abs. 2 HGO , Wahlen und Abberufungen ausdrücklich gleichgestellt worden sind. Randnummer 13 Schließlich ist das bisherige Verfahren über die vorzeitige Abberufung des Antragstellers auch nicht wegen einer unzulässigen Mitwirkung des Antragstellers selbst zu beanstanden.
1 Satz 1 Nr. 1 HGO i.V. m. § 28 Abs. 2 HKO darf niemand in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder
teil erlangen kann. Da
2 HGO diese Regelung nicht für die Stimmabgabe bei Wahlen und Abberufungen gilt, könnte eine unzulässige beratende Mitwirkung nur hinsichtlich der Aussprache vorgelegen haben. Der Senat geht aber
summarischer Prüfung davon aus, daß die Tagesordnungspunkte 10 und 11 in der Kreistagssitzung am
dem zweimal über die Abberufung zu beraten und abzustimmen ist. Denn diese Vorschrift besagt nur, daß Gelegenheit zur Aussprache gegeben sein muß; wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, läßt das die Rechtmäßigkeit der Abberufung unberührt. Randnummer 14 Eine unzulässige Mitwirkung des Antragstellers liegt aber auch nicht deshalb vor, weil er während der Aussprache zu dem Tagesordnungspunkt 9 im Sitzungssaal anwesend war. Auch wenn diese Aussprache - wie der Antragsteller vorträgt - in Form einer Generaldebatte durchgeführt worden ist, betraf diese Erörterung unmittelbar nur die Person des Landrats. Der Antragsgegner zu
Auffassung des Senats erhebliche Bedenken, ob eine unzulässige Mitwirkung des Antragstellers in einer eigenen Angelegenheit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zum Erfolg verhelfen könnte. Auch der Rechtsschutz im Kommunalverfassungsstreitverfahren beschränkt sich auf die Abwehr individueller Rechtsverletzungen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. August 1984, DÖV 85, 155; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Mai 1984, NVwZ 84, 664). Das Mitwirkungsverbot
1 HGO dient aber nicht dem Schutz der organschaftlichen Interessen desjenigen, der in unzulässiger Weise an einer Entscheidung oder Beratung mitwirkt, obwohl für ihn
4 Satz 2 HGO die Verpflichtung besteht, den Beratungsraum zu verlassen. Insoweit kann auch nichts anderes gelten, wenn der Beschluß oder die Beratung gerade die Person zum Gegenstand hat, die gegen die Mitwirkungspflicht (Verpflichtung aus § 25 Abs. 4 HGO ) verstoßen hat. Randnummer 16 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zwangsläufig, daß die weiteren von dem Antragsteller gegen den Antragsgegner zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.