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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat 2 TH 786/85 Beschluss Wer als Inhaber ein er Fahrschule Fahrschulfahrzeuge, von denen er weiß. daß sie ins

Leitsatz Wer als Inhaber ein er Fahrschule Fahrschulfahrzeuge, von denen er weiß. daß sie ins Ausland verkauft wurden, seiner Versicherung als gestohlen meldet sowie für ein weiteres Fahrschulfahrzeug einen überhöhten Schaden geltend macht und sich dadurch in betrügerischer Weise einen Vermögensvorteil von über 25.000,-- DM verschafft, ist zur Führung einer Fahrschule unzuverlässig. Ein derartiges Verhalten des Fahrschulinhabers rechtfertigt den Widerruf der Fahrschulerlaubnis und die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Aussetzungsverfahren gegen den Sofortvollzug des Widerrufs seiner Fahrschulerlaubnis. Er besitzt seit dem

  1. Mai 1964 die Fahrschulerlaubnis Nr. 140 in den Führerscheinklassen 1, 2 und 3 für die Hauptbetriebsstelle in Friedberg (Hessen) mit den Zweigstellen Wölfersheim und Heldenbergen. Nach einer Mitteilung des Finanzamtes Friedberg (Hessen) vom
  2. September 1984 hatte der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt Steuerrückstände von insgesamt 98.498,06 DM, die sich aus rückständiger Lohnsteuer einschließlich Nebenforderungen (2.799,94 DM ), Umsatzsteuer einschließlich Nebenforderungen (39.487,50 DM) und Einkommensteuer einschließlich Nebenforderungen (56.210,62 DM) zusammensetzen. Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - in Friedberg/Hessen vom
  3. August 1984 wurde der Antragsteller wegen Betrugs in drei Fällen sowie wegen Vortäuschens einer Straftat in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen in Höhe von je 100,-- DM verurteilt-Das Schöffengericht sah es als erwiesen an, daß der Antragsteller am
  4. März 1982 seiner Kraftfahrzeugversicherung die Beschädigung seines Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen FB-SM 45 anzeigte. Der Schadensmeldung legte er ein Gutachten über den Schaden an einem anderen Kraftfahrzeug bei, an dem zuvor die amtlichen Kennzeichen ausgetauscht waren. Anstelle einer Erstattung des an dem Fahrzeug mit dem (richtigen amtlichen) Kennzeichen FB-SM 45 entstandenen Schadens von ca. 3.000,-- bis 4.000,-- DM erhielt er von der Versicherung Schadensersatz von 8.972,64 DM. Randnummer 2 Am
  5. Juli 1982 meldete der Antragsteller bei dem Polizeikommissariat Friedberg den Diebstahl seines Pkw's FB-SM 45, obwohl er dieses Fahrzeug einem Bekannten übergeben hatte, der es - wie er wußte - nach Nordamerika verbracht hatte. Von seiner Fahrlehrerversicherung erhielt der Antragsteller hierfür eine Entschädigung von 10.375,-- DM. Schließlich meldete der Antragsteller den Diebstahl eines Krades der Marke HONDA, von dem er ebenfalls wußte, daß es nach Nordamerika verbracht worden war. Hierfür erhielt er eine Entschädigung von 10.300,-- DM. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  6. Oktober 1984 widerrief der Regierungspräsident in Darmstadt die dem Antragsteller erteilte Fahrschulerlaubnis und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung an. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom
  7. November 1984 Widerspruch erhoben, über den bisher noch nicht entschieden worden ist,. Randnummer 4 Nachdem das Finanzamt Friedberg (Hessen) dem Antragsgegner unter dem
  8. Januar 1985 mitgeteilt hatte, daß der Antragsteller noch 61.523,63 DM Abgabenrückstände habe, die sich jedoch noch um ca. 20.000,-- DM minderten/ und auf dem Grundstück der Eheleute S. in Rosbach wegen der Steuerrückstände Sicherungshypotheken für das Finanzamt eingetragen seien, hob der Antragsgegner mit Bescheid vom
  9. Januar 1985 den angeordneten Sofortvollzug auf. Randnummer 5 Bereits mit Bescheid vom
  10. Januar 1985 ordnete der Antragsgegner jedoch erneut den Sofortvollzug seines Bescheides vom
  11. Oktober 1984 mit der Begründung an, daß aufgrund der Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Friedberg die Gefahr bestehe, daß er weitere einschlägige Delikte begehe, solange er eine Fahrschule betreibe und als Halter über Fahrschulfahrzeuge bestimmen könne. Darüber hinaus habe er auch seine steuerlichen Verpflichtungen noch nicht erfüllt. Randnummer 6 Am
  12. Februar 1985 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, den das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom
  13. April 1985 abgelehnt hat. Randnummer 7 Gegen den ihm am
  14. April 1985 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am
  15. April 1985 Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, der Widerruf der Fahrschulerlaubnis sei rechtswidrig. Die Erfüllung seiner steuerrechtlichen Verpflichtungen habe keinen Einfluß auf die Ausbildung des Fahrschulbetriebes und rechtfertige nicht die von dem Antragsgegner getroffene Feststellung seiner Unzuverlässigkeit. Steuerrückstände kämen regelmäßig in Gewerbebetrieben vor, ohne daß sich daraus gleichzeitig die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ergäbe. Dies könne nur für den - hier nicht gegebenen - Fall einer hartnäckigen und andauernden Nichterfüllung steuerrechtlicher Pflichten bejaht werden. Zwischenzeitlich habe er seine Steuerschuld bis auf einen Betrag von 29.602,22 DM abgetragen. Auch die strafgerichtliche Verurteilung rechtfertige nicht den ausgesprochenen Widerruf, weil die begangenen Straftaten keinen Bezug zum Fahrschulbetrieb hätten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er erneut derartige Straftaten begehen werde, lägen nicht vor, Es bestehe kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses rechtswidrigen Bescheides. Randnummer 8 Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
  16. April 1985 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom
  17. November 1984 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
  18. Oktober 1984 wiederherzustellen. Randnummer 9 Der Antragsgegner beantragt, unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 10 Die Akten des Verwaltungsgerichts Darmstadt VI/1 H 2151/84 sowie zwei Hefte den Antragsteller betreffende Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners lagen vor und waren Gegenstand der Beratung. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. Randnummer 11 II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom
  19. Oktober 1984 zu Recht abgelehnt. Der von dem Antragsgegner am
  20. Januar 1985 angeordnete Sofortvollzug ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn der ausgesprochene Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig und sein Vollzug liegt im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Randnummer 12 Der angeordnete Sofortvollzug ist entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich begründet worden. Daß der Antragsgegner zunächst mit Bescheid vom
  21. Januar 1985 die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom
  22. Oktober 1984 aufgehoben hat, steht dem am
  23. Januar 1985 erneut angeordneten Sofortvollzug nicht entgegen. Die Behörde ist befugt, eine neue Vollzugsanordnung zu erlassen, wenn die von ihr angegebenen Gründe nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen. Es steht der Behörde daher auch offen, eine Vollzugsanordnung aufzuheben und - wie hier - durch eine ausführlich begründete Anordnung zu ersetzen. Randnummer 13 Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides ist § 21 Abs. 2 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom
  24. August 1969 (BGBl. I S. 1336) in der Fassung vom
  25. Juli 1980 (BGBl I S. 1141) - FahrlG -. Danach ist die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 11 Abs. 1 Nr. 1
  26. Halbsatz, Nrn. 2 und 5 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Aufgrund der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, daß der Antragsteller für die Führung einer Fahrschule erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Der Begriff der Unzuverlässigkeit, der in mehreren Rechtsgebieten verwendet wird, ist auch im Fahrlehrergesetz nicht definiert. Zwar bestimmt § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG, daß unzuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Erlaubnisinhaber insbesondere dann ist, wenn er wiederholt die Pflichten verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. jedoch zeigt die Verwendung des Wortes insbesondere, daß es sich hier nicht um eine abschließende gesetzliche Bestimmung des Begriffs Unzuverlässigkeit handelt. Da das Fahrschulerlaubnisrecht zum Gewerberecht zählt, sind daher allgemeine gewerberechtliche Grundsätze beim Fehlen besonderer Regeln ergänzend anzuwenden. Nach der Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, wenn in seiner Person Tatsachen vorliegen, die nach der Lebenserfahrung nahelegen, daß er das von ihm ausgeübte Gewerbe nicht ordnungsgemäß betreibt, die weitere Gewerbeausübung also eine Gefährdung des Eigentums, Vermögens oder sonstiger Rechtsgüter anderer mit sich bringt (BVerwGE 24, 34<35>, wobei auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen abzustellen ist und die speziellen Anforderungen des jeweiligen Gewerbes besonders zu berücksichtigen sind. Von den Gründen, aus denen sich im Einzelfall die Unzuverlässigkeit ergeben kann, steht an erster Stelle das Handeln des Gewerbetreibenden, das zu einer Straftat geführt hat. Von den Straftaten kommt dabei den Eigentumsdelikten eine besondere Bedeutung zu, denn wenn derartige Straftaten mehrfach und mit einer gewissen Intensität begangen werden und eine Wiederholung zu Lasten der Vertragspartner des Gewerbetreibenden möglich erscheint, muß dies in der Regel zu einer Verneinung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit führen. So liegt es auch hier. Für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist von entscheidender Bedeutung sein Verhalten, das der Verurteilung durch das Amtsgericht Friedberg/Hessen vom
  27. August 1984 zugrunde liegt. Der von dem Antragsteller unter Verwendung von Betriebsfahrzeugen in drei Fällen begangene Versicherungsbetrug, der ihm einen Vermögensvorteil von über 25.000,-- DM gebracht hat, stellt sich als gravierender, mit beachtlicher Intensität begangener Rechtsverstoß dar. Dieses wiederholte Fehlverhalten des Antragstellers zeigt, daß ihm das für seinen Beruf erforderliche Verantwortungsgefühl fehlt. Er ist nicht vertrauenswürdig und daher persönlich unzuverlässig. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Verhalten des Antragstellers, daß er nicht mehr die Gewähr dafür bietet, daß die Ausbildung in seiner Fahrschule den Anforderungen des § 6 Abs. 1 FahrlG gerecht wird. Der Antragsteller hat als Fahrschulinhaber gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FahrlG dafür zu sorgen, daß die Ausbildung der Fahrschüler den Anforderungen nach § 6 Abs. 1 entspricht. § 6 Abs. 1 Satz 3 FahrlG bestimmt, daß die Fahrschüler über die Folgen der Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu unterrichten sind. Wer sich jedoch - wie der Antragsteller - selbst dreimal in betrügerischer Weise unter Verwendung eigener Fahrschulfahrzeuge einen Vermögensvorteil von 25.000,-- DM verschafft, bietet nicht mehr die Gewähr dafür, daß er als Fahrschulinhaber die ihm nach § 16 Abs. 1 Satz FahrlG obliegende Verpflichtung gewissenhaft erfüllen wird. Das Verhalten des Antragstellers rechtfertigt vielmehr die Befürchtung, daß er hinsichtlich der Unterrichtung der Fahrschüler über die Folgen von Zuwiderhandlungen von Verkehrsvorschriften und die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen nicht in dem gebotenen Umfange Sorge trägt. Randnummer 14 Ob die Steuerrückstände des Antragstellers neben seinen Straftaten einen weiteren selbständigen Widerrufsgrund darstellen, bedarf keiner Entscheidung, weil es hierauf nicht mehr ankommt. Die nachhaltige Nichterfüllung steuerrechtlicher Pflichten ist allerdings grundsätzlich geeignet, die Unzuverlässigkeit eines Fahrschulinhabers zu begründen (vgl. Beschluß des Senats vom
  28. September 1974 - 2 OE 15/74 -; Bay. VGH GewArch 1979, 39; Eckhardt, Fahrlehrergesetz
  29. Aufl. 1983, § 21 Rdnr. 3). Im vorliegenden Fall führen die Steuerrückstände des Antragstellers jedenfalls zu einer Bestätigung seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Randnummer 15 Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Dabei ist im Rahmen der Abwägung der unterschiedlichen Interessen nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen, daß bei einer Gewerbeuntersagung in der Regel die Existenzgrundlage auf dem Spiel steht. Aus diesem Grund wird in der Rechtsprechung in Fällen der Gewerbeuntersagung wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit infolge Abgaberückständen ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nur dann bejaht, wenn absehbar ist, daß sich die Verbindlichkeiten während des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens weiter erheblich erhöhen (vgl. OVG Lüneburg Gew Arch 1983, 382 und Gew Arch 1984, 380). Im vorliegenden Fall stellen die von dem Antragsteller begangenen strafbaren Handlungen jedoch einen so schwerwiegenden Rechtsverstoß dar, daß es nicht hingenommen werden kann, ihm den Betrieb der Fahrschule bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens zu gestatten. Es liegt im öffentlichen Interesse, seine weitere gewerbliche Tätigkeit sofort zu unterbinden. Randnummer 16 Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 17 Der festgesetzte Streitwert entspricht gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 (analog) GKG der Bedeutung der Sache für den Antragsteller. Hierbei legt der Senat im Aussetzungsverfahren der vorliegenden Art die Hälfte des geschätzten Jahreseinkommens des Antragstellers zugrunde. Randnummer 18 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024217

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