Verrechnung einer Kontogutschrift über Sozialleistungen wegen Überziehung des Postgirokontos Gründe Randnummer 1 Auf die Beschwerde des Antragstellers ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts, in welchem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen wurde, abzuändern und eine einstweilige Anordnung mit dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Inhalt zu erlassen. Eine solche Entscheidung erweist sich als nötig, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom Antragsteller abzuwenden. Diese, dem Antragsteller bereits erwachsenen oder jedenfalls unmittelbar drohenden Nachteile liegen zum einen darin, daß die Antragsgegnerin die dem Antragsteller auf seinem Postgirokonto am
(115)zum Ausdruck kommt (so aber beispielsweise Hauck/Haines, a.a.O.; Liesecke, a.a.O.; vgl. auch LG Stuttgart, a.a.O.; LG Aurich, a.a.O.; Jene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist maßgeblich von dem Gedanken getragen, daß unpfändbare und damit im Grundsatz auch nicht abtretbare (§ 400 BGB) Forderungen dennoch zulässigerweise abgetreten werden könnten, wenn der Abtretende nichtschutzbedürftig sei, weil er nämlich für die Abtretung einen vollen Gegenwert erhalten habe und diesen auch behalte. Bereits diese auf die Entbehrlichkeit der Schutzfunktion des § 400 BGB in Ausnahmefällen abstellende Erwägung macht den Unterschied zwischen den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen und denen der vorliegenden Art deutlich, in denen der Hilfeempfänger und Kontoinhaber für die vom Geldinstitut im Wege der Verrechnung einbehaltene Sozialleistung zwar einen der Höhe dieser Leistung entsprechenden Gegenwert als Folge einer früher erfolgten Überziehung erhalten hatte. Da diese Überziehung aber möglicherweise Monate zurückliegen kann, hätte der Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Verrechnung durch das Geldinstitut keinen finanziellen Ausgleich mehr für den im Wege der Verrechnung einbehaltenen Betrag. Der Schutzfunktion des § 55 SGB-AT, die auch dahin geht, dem Hilfeempfänger die ihm zustehenden Leistungen zum jeweils maßgeblichen Zahlungszeitpunkt zu verschaffen wäre damit nicht mehr entsprochen. Randnummer 11 Das vorliegend für zutreffend gehaltene Ergebnis findet letztlich auch eine Stütze in der Heranziehung der Materialien zu einer der Vorläufernormen des § 55 SGB-AT. Eine dieser Vorschrift entsprechende Regelung traf vor Inkrafttreten des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuchs § 149 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Diese Bestimmung ist auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit in das Gesetz aufgenommen worden, wobei der Ausschuß in seinem Schriftlichen Bericht zu § 147 a Abs. 2 (dem späteren § 149) ausdrücklich auch die Fälle erfaßt wissen wollte, in denen das Konto einen Debetsaldo ausweist (Deutscher Bundestag, zu Drucksache V/4110, S. 23). Da ein solcher Debetsaldo im Regelfall durch "Überziehung" des Kontos, also durch einen "Vorschuß" des Geldinstituts im Sinne der hier abgelehnten Rechtsansicht, entsteht, kann unterstellt werden, daß jedenfalls nach Auffassung des zuständigen Ausschusses die schlichte Überziehung" eines Kontos nicht unter Heranziehung eines rechtlich unscharf konturierten "Vorschuß"-Begriffs zur Zulässigkeit einer Verrechnung durch das Geldinstitut führen dürfe. Wenn der Gesetzgeber des Sozialgesetzbuchs diese Regelung, wie sie zuvor im Arbeitsförderungsgesetz enthalten war, wörtlich und ohne Einschränkungen übernimmt, wobei unterstellt werden kann, daß ihm die Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit zu § 149 AFG bekannt war, so spricht auch dies für die vom Senat befürwortete und dem Schutzzweck des § 55 Abs. 1 SGB-AT voll zum Durchbruch verhelfende Auffassung. Randnummer 12 Insoweit verkennt der Senat auch keineswegs, daß dieses Ergebnis in verwaltungsmäßiger Hinsicht Belastungen für die betroffenen Geldinstitute mit sich bringt, da sie Gefahr laufen, bei Überziehung eines Kontos durch einen Empfänger von Hilfeleistungen, die unter das Sozialgesetzbuch fallen, den entsprechenden Ausgleich nicht mehr durch bloße Verrechnung herbeiführen zu können. Indes erweist es sich organisatorisch keineswegs als unzumutbar oder gar als unmöglich - die Antragsgegnerin hat dies auch nicht behauptet -, in dieser Art Vorsorge zu treffen und eine Überziehung des fraglichen Kontos auszuschließen. Jedenfalls können Belastungen dieser Art, die mit der Regelung des § 55 Abs. 1 SGB-AT zwangsläufig einhergehen, nicht dazu führen, den eindeutigen Gesetzeswillen zu umgehen. Randnummer 13 Nach alledem war dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im wesentlichen stattzugeben. Die Antragsgegnerin ist zur Auszahlung der einbehaltenen Arbeitslosenunterstützung verpflichtet, da der Antragsteller unstreitig innerhalb der Sieben-Tages-Frist des § 55 Abs. 1 SGB-AT seine Forderung geltend gemacht hat. Insoweit vermag der Senat auch nicht der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster im bereits erwähnten Urteil vom
- März 1984 a.a.O.; zu folgen, wonach - selbst wenn eine Verrechnung innerhalb der Sieben-Tages-Frist unzulässig wäre - diese zunächst nur schwebend unwirksame Maßnahme nach Fristablauf wirksam werde, soweit die Auszahlungsforderung - aus welchen Gründen auch immer, also auch infolge bloßer Verweigerung der Auszahlung durch das Geldinstitut - noch nicht erfüllt sei. Diese Auffassung erweist sich nach Ansicht des Senats schon deswegen als unzutreffend, weil nach ihr das Geldinstitut durch bloße Verweigerung der Auszahlung innerhalb der Sieben-Tages-Frist stets die Schutzfunktion des § 55 Abs. 1 SGB-AT unterlaufen könnte. Randnummer 14 Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag nicht nur die Auszahlung des einbehaltenen Betrages in Höhe von 408,48 DM begehrt, sondern auch die Auszahlung künftig eingehender Sozialleistungen innerhalb der Sieben-Tages-Frist an ihn verlangt, ist dem Antrag in der Weise stattzugeben, daß der Antragsgegnerin untersagt wird, eventuell künftig noch eingehende, dem Sozialgesetzbuch unterfallende Geldleistungen mit dem derzeit noch bestehenden Schuldsaldo zu verrechnen, den die Antragsgegnerin auf 230,92 DM beziffert. Für eine weitergehende Anordnung ist derzeit ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich, da nicht absehbar ist, ob es über den derzeit bestehenden Debetsaldo hinaus zu weiteren Kontoüberziehungen kommen wird. Randnummer 15 Nicht entsprochen hat der Senat auch dem Antrag des Antragstellers der Antragsgegnerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die von ihm beantragte Anordnung Zwangsmaßnahmen anzudrohen. Insoweit folgt der Senat der Rechtsauffassung des
- Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluß vom
- August 1985 - 9 TG 2605/84 -) wonach von Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts angesichts ihrer verfassungsmäßig verankerten festen Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung von gerichtlichen Entscheidungen auch ohne dahinterstehenden Vollstreckungsdruck erwarten werden dürfe, so daß ein berechtigtes Interesse daran, daß die Antragsgegnerin durch die Androhung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zum Vollzug der ihr aufgegebenen Verpflichtung angehalten wird, nicht gegeben ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Antragsgegnerin der ihr im Wege der einstweiligen Anordnung aufgelegten Verpflichtung nicht nachkommen wird. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller ist mit seinem Antrag nur zu einem geringen Teil unterlegen, so daß seine Belastung mit Kosten nicht gerechtfertigt ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Randnummer 17 Da dem Antragsteller für das vorläufige Rechtsschutzverfahren somit Kosten nicht erwachsen sind, ist sein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit eingelegte Beschwerde gegenstandslos. Randnummer 18 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Begründung der Streitwertentscheidung erster Instanz, wobei sich die Differenz hinsichtlich des Betrages daraus ergibt, daß die Antragsgegnerin den auf dem Konto des Klägers noch bestehenden Schuldsaldo im Beschwerdeverfahren mit 230,02 DM angegeben hat, während das Verwaltungsgericht insoweit von einem Betrag in Höhe von 229,60 DM ausging. Randnummer 19 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024226