Unterzeichnung der Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung in Personalvertretungssachen Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller und der Beteiligte streiten im Beschlußverfahren um die Frage, ob der Abteilungsbefehl Nr. 15 vom 27.09.1983 "Anordnung zur Durchführung des Tages der offenen Tür" hinsichtlich Ziffer 6 der Mitbestimmung unterliegt. Die genannte Ziffer legt den Dienstbeginn am 01.10.1983 auf 8.00 Uhr fest. Das Verwaltungsgericht Kassel - Fachkammer für Personalvertretungssachen Bund), hat dem Antrag des Antragstellers mit Beschluß vom 09.03.1984 stattgegeben und festgestellt, daß der genannte Abteilungsbefehl mit seiner Ziffer 6 der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. ä Nr. 1 BPersVG unterliegt. Randnummer 2 Der Beteiligte hat gegen diesen ihm am 13.05.1985 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz vom 03.06.1985 - beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am folgenden Tag - Beschwerde eingelegt. Die Rechtsmittelschrift ist vom Beteiligten persönlich unterschrieben: "C., PD i.BGS u. Abteilungskommandeur". Randnummer 3 Unter dem 19.06.1985 hat der Beteiligte dem Polizeidirektor im Bundesgrenzschutz K. B. beim Stab Grenzschutzkommando Mitte Vollmacht erteilt. Der Bevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 01.07.1985 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am folgenden Tag - erneut Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Der Beteiligte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Randnummer 4 Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 5 Wegen des Sachverhalts und des Streitstands im übrigen wird auf den angefochtenen Beschluß sowie die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten Bezug genommen. II. Randnummer 6 Die Beschwerde ist unzulässig. Randnummer 7 Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 89 Abs. 1 ArbGG muß die Beschwerde von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. Die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG besagt, daß vor den Landesarbeitsgerichten (hier sinngemäß: Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen) auch Vertreter von-Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände unter den dort genannten Voraussetzungen handeln können. Diese Vorschriften gelten nicht nur, wenn ein Personalrat Beschwerde einlegt, sondern auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie im vorliegenden Falle - von einem beteiligten Dienststellenleiter verfolgt wird. Ihnen wird weder die Beschwerdeschrift vom 03.06.1985 noch die Beschwerdeschrift vom 01.07.1985 gerecht, obwohl die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auf das Formerfordernis zutreffend hinweist. Randnummer 8 Ist die Beschwerde allerdings formgerecht eingelegt und begründet, so kann der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Rechtsmittelverfahrens sich auch anderweit vertreten lassen oder gar selbst auftreten (vgl.im einzelnen Dütz, Aktuelle Fragen zur Arbeitsgerichts-Novelle 1979, Recht der Arbeit 1980 S. 82 <100> sowie Grunsky, ArbGG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.