Leitsatz Einzelfall einer unzulässigen Klageänderung Tatbestand Randnummer 1 Der am ....1901 geborene Kläger teilte dem Regierungspräsidenten in Darmstadt mit Schreiben vom 12.04.1984 mit, daß er beabsichtige, Anfang Juni 1984 eine stationäre Sanatoriumsbehandlung durchzuführen. Der Amtsarzt der Landeshauptstadt Wiesbaden hielt in seinem Gutachten vom 02.05.1984 eine derartige Behandlung zwar für wünschenswert, aber nicht für dringend erforderlich. Der Regierungspräsident in Darmstadt lehnte daraufhin mit Bescheid vom 14.05.1984, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, die Beihilfefähigkeit einer stationären Sanatoriumsbehandlung ab. Hiergegen legte 14.10.1984 Widerspruch ein, den der Regierungspräsident in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.1984 zurückwies. Randnummer 2 Am 02.11.1984 hat der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Wiesbaden Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 14.05.1984 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 26.10.1984 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer beabsichtigten stationären Sanatoriumsbehandlung anzuerkennen. Randnummer 3 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Gerichtsbescheid vom 02.04.1985 - VIII/2 E 924/84 - die Klage abgewiesen, weil der Kläger entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 HBeihVO im Sommer 1984 eine zweiwöchige Sanatoriumsbehandlung durchgeführt habe, ohne daß deren Beihilfefähigkeit vorher anerkannt worden sei. Randnummer 5 Gegen den ihm am 12.04.1985 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 07.05.1985 am 08.05.1985 Berufung eingelegt und zunächst seinen Klageantrag aufrechterhalten. Der Senat hat durch Einholung eines Gutachtens Beweis darüber erhoben, ob die stationäre Behandlung des Klägers in einem Sanatorium dringend notwendig und nicht durch eine stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar sei. Der Gutachten Dr. J. M., Facharzt für Orthopädie, führt in seinem Gutachten vom 25.07.1985 aus, daß zwar die Beschwerden des Klägers, jedoch nicht die ihnen zugrundeliegenden Krankheitsprozesse durch konservative Maßnahmen gelindert werden könnten. Eine Sanatoriumsbehandlung sei nicht dringend notwendig. Bei gegebener Indikation sei eine stationäre Behandlung in einer orthopädischen oder rheumatologischen Fachklinik am Wohnort angezeigt, da die notwendige Behandlung in aller Regel schneller eingeleitet werden könne und den gleichen Behandlungserfolg garantiere wie eine Sanatoriumsbehandlung. Randnummer 6 Der Kläger verfolgt sein ursprüngliches Klagebegehren nicht weiter. Randnummer 7 Er beantragt nunmehr sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 02.04.1985 - VIII/2 E 924/84 - aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer beabsichtigten Behandlung in dem Zentrum für Rheumatologie in Schlangenbad anzuerkennen. Randnummer 8 Der Beklagte hat in die Klageänderung nicht eingewilligt. Randnummer 9 Er beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (Schreiben des Klägers vom 14.09.1985 ; Blatt 148 GA; und Schreiben des Beklagten vom 09.09.1985 ; Blatt 146 GA;). Randnummer 11 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid, das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten und die das Verfahren betreffenden Beihilfevorgänge (zwei Schnellhefter), die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht aufzuheben. Der Klage bleibt auch mit dem geänderten Antrag der Erfolg versagt. Randnummer 13 Der Kläger hat seine Klage geändert. Gegenstand seiner Klage ist nicht mehr die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer stationären Sanatoriumsbehandlung, sondern diejenige einer stationären Krankenhausbehandlung. Es handelt sich hierbei um unterschiedliche Beihilfeansprüche und damit um verschiedene Streitgegenstände, die sich insbesondere auch in ihren Anspruchsvoraussetzungen nicht gleichen (vgl. § 4 Abs. 3 HBeihVO i.d.F. vom 18.12.1979 ; GVBl. I 1980, 22>). Seinen ursprünglich gestellten Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer beabsichtigten Sanatoriumsbehandlung - nicht, wie die Vorinstanz meinte, auf Bewilligung einer Beihilfe für die im Sommer 1984 durchgeführte Sanatoriumsbehandlung - verfolgt der Kläger nicht weiter. Über diesen Antrag ist deshalb nicht mehr zu entscheiden. Randnummer 14 Die Klage ist mit dem nunmehr gestellten Antrag nicht zulässig. Mit diesem Antrag hat der Kläger die Klage geändert. § 264 Nr. 3 ZPO, der über § 173 VwGO auch im Verwaltungsstreitverfahren gilt, findet keine Anwendung. Die Änderung des Anspruches beruht nicht auf einer im Laufe des Verfahrens eingetretenen Veränderung im Sinne des § 264 Nr. 3 ZPO, sondern allein darauf, daß der Kläger auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. J. M. die Aussichtslosigkeit seines ursprünglichen Klagebegehrens erkannt hat. Randnummer 15 Die Klageänderung ist nicht zulässig. Dies ist nach § 91 Abs. 1 VwGO nur der Fall, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Im vorliegenden Falle hat der Beklagte der Klageänderung widersprochen. Sie ist auch nicht sachdienlich. Die Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn für die geänderte Klage der Streitstoff im wesentlichen derselbe bleibt, die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, daß ein weiterer sonst zu erwartender Prozeß vermieden wird (Kopp, VwGO, 6. Aufl. 1984, § 91 Rdnr. 19, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei einer Zulassung der Klageänderung würde ein weiterer Prozeß bereits deshalb nicht vermieden, weil ein solcher überhaupt nicht zu erwarten ist. Der Beklagte hat bereits in seinem Schriftsatz vom 06.12.1984 (Blatt 34 GA) darauf hingewiesen, daß es dem Kläger unbenommen bleibe, die Kosten einer notwendigen ärztlichen und auch stationären Behandlung geltend zu machen, wobei nach § 4 Abs. 1 HBeihVO die notwendigen Aufwendungen in angemessenen Umfang beihilfefähig seien. Darüber hinaus hat er in seinem Schriftsatz vom 09.09.1985 (Blatt 146 GA) ausgeführt, daß die beihilferechtlichen Bestimmungen für die Durchführung einer notwendigen stationären Krankenhausbehandlung im Gegensatz zu einer Sanatoriumsbehandlung keine vorherige amtsärztliche oder vertrauensärztliche Begutachtung vorsähen und die Beihilfefähigkeit nicht vorher anerkannt werden müsse. Angesichts dieser Sachlage besteht kein Anlaß zur Annahme, daß der Beklagte dem Kläger die Beihilfe für eine notwendige stationäre Krankenhausbehandlung versagen wird., zumal auch der Sachverständige Dr. med. J. M. in seinem Gutachten vom 25.07.1985 abschließend ausführt, daß bei gegebener Indikation eine stationäre Behandlung in einer orthopädischen oder rheumatologischen Fachklinik am Wohnort des Klägers angezeigt sei. Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, daß der Kläger vorsorglich die Beihilfefähigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung gerichtlich klären läßt. Ihm fehlt deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für den geänderten Antrag. Durch die Klageänderung wird keinem sonst zu erwartenden Prozeß vorgebeugt; durch sie wird vielmehr lediglich ein Gerichtsverfahren fortgeführt ohne daß hierfür ein schutzwürdiges Interesse besteht. Die Klageänderung ist deshalb nicht sachdienlich und damit unzulässig (BVerwG, Urteil vom 07.10.1980 - 6 C 39.80 -, BVerwGE 61, 45). Randnummer 16 Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Rechtsgrundlage für seine Verpflichtung, die bis zur Klageänderung entstandenen Verfahrenskosten zu tragen, ist neben § 154 Abs. 2 VwGO auch § 155 Abs. 2 VwGO (Kopp, a.a.O., § 91 Rdnr. 30). Randnummer 17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Randnummer 18 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen ( § 183 HBG , § 127 BRRG und § 132 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024236
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