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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 TI 1253/85 Beschluss Nichtanfall der Verfahrensgebühr (GKVerz 1200,1201) bei Klagerücknahme im Verwaltung

(Nichtanfall der Verfahrensgebühr (GKVerz 1200,1201) bei Klagerücknahme im Verwaltungsprozeß; "vorbereitende Anordnungen" gemäß VwGO § 87) Gründe Randnummer 1 Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3647) zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der im Tenor dieses Beschlusses angeführten Entscheidungen; denn das Verwaltungsgericht hat unzutreffend entschieden, daß die Voraussetzungen, unter denen im Falle der Zurücknahme der Klage nach Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses (KV) zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) die Verfahrensgebühr der Nr. 1200 entfällt, nicht erfüllt seien. Randnummer 2 Die Verfahrensgebühr nach Nr. 1200 KV entfällt gemäß Nr. 1201 KV zum GKG im Falle der Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine Anordnung oder Ladung nach § 87 VwGO unterschriftlich verfügt oder ein Beweisbeschluß unterschrieben (worden) ist, vor Erlaß eines Vorbescheides und vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war. Randnummer 3 Die Verfügung einer Anordnung oder Ladung nach § 87 VwGO bis zum Tage vor der Zurücknahme der Klage läßt die Verfahrensgebühr deshalb entstehen, weil sie das äußere Anzeichen eines "Eindringens des Gerichts in den Streitstoff" ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze,
  2. Aufl., Anm. 1 zu Nr. 1012 KV zum GKG und die dort zitierte umfangreiche Rechtsprechung). Bei diesem Sinn der Nr. 1201 KV ist es gerechtfertigt, solche gerichtlichen Maßnahmen, die nur routinemäßig, also ohne nähere Beschäftigung mit dem Prozeßstoff erfolgen, wie es zum Beispiel das formularmäßige Anfordern der Behördenakten bei der Klagezustellung oder das Nachfordern der angefochtenen Bescheide bei der Bestätigung des Klageeingangs ist, nicht als "Anordnung nach § 87 VwGO" zu werten (Hess. VGH, Beschluß vom
  3. August 1982, V TI 51/82 = DVBl. 1983, 94 = ESVGH 32, 309 = MDR 1983, 519 unter Bezug auf den Beschluß des Bayerischen VGH vom
  4. Oktober 1981, Nr. 5 C 80 A. 822 = BayVBl. 1982, 116). Ebenso ist in der bloßen Aufforderung, die Klage zu begründen oder eine Vollmacht vorzulegen, (noch) keine Anordnung nach § 87 VwGO im Sinne von Nr. 1201 KV zu sehen (Bayer. VGH, Beschluß vom
  5. April 1982, Nr. 10.C - 770/79 = BayVBl. 1982, 476). Insofern ist auch das Verwaltungsgericht in seinem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluß vom
  6. Mai 1985 zutreffend davon ausgegangen, daß die Verfügung des Vorsitzenden der Ersten Kammer des Verwaltungsgerichts vom
  7. April 1981 im Klageverfahren (Az.: I/3 E 2420/81 bzw. I/3 E 2664/84), in welchem die hier umstrittenen Kostenansätze erfolgt sind, noch nicht gebührenauslösend war. Denn in dieser Verfügung ist (lediglich) routinemäßig bei der damaligen Klägerin (der jetzigen Erinnerungs- und Beschwerdeführerin) nach des Streitwert und nach einer Vollmacht angefragt und die damalige Beklagte um Stellungnahme zur Klageschrift und zum Streitwert sowie um Übersendung der einschlägigen Akten gebeten worden. Randnummer 4 Indessen hat das Verwaltungsgericht in den Gründen seines Beschlusses vom
  8. Mai 1985 dann ausgeführt, von entscheidender Bedeutung sei, daß die Berichterstatterin in dem genannten Klageverfahren unter dem
  9. August 1981 bei den Bevollmächtigten der damaligen Klägerin angefragt habe, ob ein Antrag auf das Ruhen des Verfahrens gestellt werde; denn diese als Anregung zu verstehende Anfrage zeige, daß sich das Gericht mit dem Prozeßstoff befaßt habe; diese Anfrage habe nämlich gemäß § 87 VwGO bei Erledigung des Rechtsstreits möglichst in einer mündlichen Verhandlung gedient, und zwar in der Weise, daß nicht zur Unzeit, d.h. zu frühzeitig, terminiert werde, bevor nämlich über die mitgeteilte Schadensersatzforderung der damaligen Klägerin gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften rechtskräftig entschieden worden sei. Randnummer 5 In dieser Ansicht vermag der zur Entscheidung angerufene Senat dem Verwaltungsgericht nicht zu folgen. Die am
  10. August 1981 getroffene und an die Bevollmächtigten der seinerzeitigen Klägerin (der jetzigen Beschwerdeführerin) gerichtete Verfügung, ob ein Antrag auf das Ruhen des Verfahrens gestellt werde, muß nämlich im Gesamtzusammenhang der Prozeßgeschichte gesehen und kann demgemäß nicht als eine gebührenauslösende Anordnung im Sinne der Nr. 1201 KV zum GKG angesehen werden. Denn allein diese Anfrage an die damalige Klägerin läßt noch nicht die Feststellung zu, daß ihr ein Eindringen des Gerichts in den Streitstoff vorausgegangen ist mit der Folge, daß eine Gebühr nach Nr. 1200 KV zum GKG gemäß Nr. 1201 KV entstanden ist. Jedenfalls folgt ein derartiges Eindringen des Gerichts in den Streitstoff nicht aus den vorliegenden einschlägigen Prozeßakten. Randnummer 6 Eine damalige nähere Beschäftigung des Gerichts mit dem Streitstoff ist von dem Verwaltungsgericht in seinem Beschluß vom
  11. Mai 1985 auch nicht im einzelnen dargelegt worden; vielmehr schließt sich in dem Beschluß an die von dem Verwaltungsgericht vorstehend dargelegte Ansicht die Begründung der Kostenentscheidung an. Die einschlägigen Prozeßakten über das Hauptverfahren bieten dem Senat auch sonst keinerlei Anhalt, aus dem er folgern könnte, das erstinstanzliche Gericht sei bereits vor der Anfrage an die damalige Klägerin, ob von ihr das Ruhen des Verfahrens beantragt in den Streitstoff eingedrungen. Ein derartiges gebührenauslösendes Eindringen in den Streitstoff war zudem nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall auch nicht geboten, so daß auch deshalb anzunehmen ist, daß das Prozeßgericht bzw. die Berichterstatterin sich noch nicht vor Erlaß ihrer Ruhensanfrage vom
  12. August 1981 näher mit dem Streitstoff befaßt. hatte. Denn die damalige Klägerin hatte bereits in ihrer am
  13. April 1981 erhobenen Klage mitgeteilt, angesichts der bevorstehenden Verhandlung über den von ihr gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geltend gemachten Schadensersatzanspruch solle diese Klage vorläufig nur zur Fristwahrung erhoben werden; sollte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften - so führte die Klägerin damals aus - sich nicht bereit erklären, den Schaden, der ihr - der Klägerin - durch die Aussetzung der Exporterstattung für Getreidemischfutter entstanden sei, zu ersetzen, so müsse das anhängig gemachte Verwaltungsstreitverfahren fortgeführt werden; es werde dann eine weitergehende Begründung der Klage erfolgen und damit auch auf die Ausführungen der Beklagten in deren Widerspruchsbescheid eingegangen werden. Eine mögliche Erledigung des Verwaltungsstreitverfahrens stellte die damalige Klägerin ansonsten ausdrücklich in Aussicht. Auch die vom Verwaltungsgericht um Stellungnahme hierzu gebetene seinerzeitige Beklagte schloß in ihrem Schriftsatz vom
  14. Mai 1981 eine eventuelle Erledigung des Rechtsstreits nicht aus und folgte der Anregung der Klägerin, das Verwaltungsstreitverfahren zunächst bis zur Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch "auszusetzen". Auch sie führte ebenso wie schon die Klägerin aus, sofern das Verwaltungsstreitverfahren fortgeführt werden müsse, werde auch sie im einzelnen noch Stellung nehmen. Bei diesem Verfahrensstand erforderte die Anfrage der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts vom
  15. August 1981, ob von der Klägerin ein Antrag auf das Ruhen des Verfahrens gestellt werde, mangels sonstiger Anhaltspunkte kein Eindringen in den Streitstoff, um den Rechtsstreit möglichst in einer einzigen mündlichen Verhandlung zu erledigen oder sonst zu einer Einigung der Beteiligten zu kommen (vgl. Hartmann, a.a.O.). Randnummer 7 Die in der Stellungnahme des Bezirksrevisors beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom
  16. April 1985 enthaltene Auffassung, dadurch, daß das Verwaltungsgericht die Behördenakten angefordert, zusätzlich die Frage eines Ruhens des Verfahrens "geprüft" und die Bevollmächtigten der damaligen Klägerin auf die Möglichkeit eines Ruhensantrages hingewiesen habe, sei die Gebühr nach Nr. 1200 KV entstanden, wird von dem erkennenden Senat aus den vorgenannten Gründen nicht geteilt. Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Abs. ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens stets anzuordnen, wenn beide Verfahrensbeteiligten dies beantragen und anzunehmen ist, daß eine solche Anordnung aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist. In dem hier in Rede stehenden Fall hatten die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend in eindeutiger Weise erkennen lassen, daß sie eine Entscheidung des Prozeßgerichts vorerst nicht wünschten, weil zuvor der von der damaligen Klägerin bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angemeldete Schadensersatzanspruch beschieden werden sollte. Dieses Anliegen der Verfahrensbeteiligten war so unmißverständlich erkennbar, daß es dazu keiner näheren Prüfung durch das Gericht bedurfte. Da in Anbetracht dessen Umstände dafür, daß sich das Verwaltungsgericht gleichwohl näher mit dem Streitstoff sachlich befaßt hat, fehlen, war der Beschwerde zu entsprechen. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 4 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024237

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