Zustellung durch Niederlegung bei einem Postamt außerhalb der politischen Gemeinde, in die die Zustellung erfolgen sollte Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
- Dezember 1984, V/1 J 1763/84 Gründe Randnummer 1 I. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Kostenansatz in einem Klageverfahren, das er mit einer Klageschrift vom
- November 1983 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingeleitet hatte und das bei dem Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen V/1 E 2468 /83 geführt wurde. Mit Gerichtsbescheid vom
- Februar 1984 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und legte dem Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens auf. Mit Beschluß vom selben Tag lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Erinnerungsführers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab und setzte den Streitwert auf 4.000,-- DM fest. Die für den Erinnerungsführer, der in Michelstadt wohnt, bestimmten Ausfertigungen des Gerichtsbescheids und des Beschlusses wurden am
- März 1984 bei der Postanstalt in Erbach niedergelegt, da der Postbedienstete den Erinnerungsführer nicht angetroffen hatte. Mit einem Schreiben, das am
- März 1984 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt einging, beantragte der Erinnerungsführer die Verweisung des Rechtsstreits an das "zuständige Gericht". Die Ausfertigungen des Gerichtsbescheids und des Beschlusses vom
- Februar 1984 holte der Erinnerungsführer nicht bei dem Postamt ab. Das Verwaltungsgericht sah den Gerichtsbescheid als ordnungsgemäß zugestellt und rechtskräftig an. Mit einer Kostenrechnung vom
- Juni 1984 setzte der Kostenbeamte des Verwaltungsgerichts Darmstadt gegen den Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 308,-- DM fest. Gegen den Kostenansatz wandte der Erinnerungsführer sich mit einem Schreiben vom
- Juli
- Er machte geltend, er habe keine Entscheidung in dem Gerichtsverfahren erhalten, so daß auch keine Gerichtskosten von ihm erhoben werden dürften. Nachdem der Kostenbeamte der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung mit Beschluß vom
- Dezember 1984 zurück. Gegen diesen Beschluß hat der Erinnerungsführer am
- Januar 1985 schriftlich Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Erinnerungsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, den angefochtenen Beschluß, den Inhalt der beigezogenen Akte des Verwaltungsgerichts Darmstadt zu dem Verfahren V/1 E 2 46/83 und die von dem Beschwerdegericht eingeholte Auskunft des Postamts Erbach vom
- März 1985 zu der Postzustellung in Michelstadt und Erbach (Blatt 35 der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens derselben Beteiligten 9 TI 214/85). II. Randnummer 2 Die zulässige Beschwerde des Erinnerungsführers ist begründet; denn das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz in dem Verfahren V/1 E 2468 /83 zurückgewiesen. Randnummer 3 Entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht ist die zulässige Erinnerung begründet, da der Kostenansatz des Kostenbeamten vom
- Juni 1984 rechtswidrig ist. Dies folgt daraus, daß die Voraussetzungen für den Ansatz von Gerichtskosten nicht erfüllt sind. Randnummer 4 Voraussetzung für den Ansatz von Gerichtskosten gemäß § 4 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist, daß die zugrundegelegten Gebührentatbestände nach der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz bereits verwirklicht worden sind, also die Gebühren bereits entstanden sind, und daß außerdem die Gebühren fällig sind. Diese Fälligkeit ist hier noch nicht eingetreten. Randnummer 5 Nach § 63 Abs. 1 GKG werden die Gerichtskosten fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist Randnummer 6 oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Zurücknahme oder anderweitige Erledigung beendet ist. - In dem Randnummer 7 Klageverfahren V/1 E 2468/83, für das die Gerichtskosten angefordert werden, liegt eine "unbedingte Entscheidung Randnummer 8 über die Kosten" noch nicht vor. Denn der Gerichtsbescheid vom
- Februar 1984 ist dem Erinnerungsführer noch nicht wirksam zugestellt worden. Randnummer 9 Die Zustellung des Gerichtsbescheids an den Erinnerungsführer entspricht nicht der Vorschrift des § 182 der Zivilprozeßordnung (ZPO), die hier nach § 56 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) gilt. Soll bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde das zu übergebende Schriftstück nach § 182 ZPO bei einer "Postanstalt" niedergelegt werden, so kommt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur eine Postanstalt an dem Ort der Zustellung in Betracht. Dies folgt daraus, daß die Worte "an diesem Ort bei der Postanstalt" in § 182 ZPO auf die Worte "Ort der Zustellung" in dem vorausgehenden Relativsatz bezogen sind. Ort der Zustellung im Sinne von § 182 ZPO ist der Ort, an dem das Schriftstück übergeben werden soll; das ist bei natürlichen Personen, die kein Geschäftslokal haben, der Wohnort, also die politische Gemeinde, in der die Person Randnummer 10 wohnt. Randnummer 11 Da der Erinnerungsführer in Michelstadt wohnt, hätte folglich die an ihn zuzustellende Ausfertigung des Gerichtsbescheids bei dem Postamt in Michelstadt niedergelegt werden müssen, während sie tatsächlich bei dem Postamt in Erbach niedergelegt wurde. Randnummer 12 Das in Michelstadt vorhandene Postamt ist eine "Postanstalt" im Sinne von § 182 ZPO, da der in dieser Vorschrift verwandte Begriff "Postanstalt" sich mit dem heute üblichen Begriff "Postamt" deckt. Dieser Ansicht hat sich offenbar inzwischen auch die Deutsche Bundespost angeschlossen, da die seit dem Beginn des Jahres 1985 an Bürger in Michelstadt zuzustellenden Schriftstücke auch bei dem Postamt in Michelstadt niedergelegt werden. Randnummer 13 Die von der Bundespost bis zum Ende des Jahres 1984 geübte Praxis, Schriftstücke, die an Einwohner der Stadt Michelstadt zugestellt werden sollten, bei dem Postamt in Erbach niederzulegen, beruhte auf einem unrichtigen Verständnis des Begriffs "Ort der Zustellung" im Sinne von § 182 ZPO. Während die Bundespost offenbar davon ausging, daß "Ort der Zustellung" der Ort ist, von dem aus die Zustellung erfolgt - die Zustellung für die Bürger in Michelstadt erfolgt vom Postamt in Erbach aus -, ist der "Ort der Zustellung" bei richtigem Verständnis der Ort, an dem die Zustellung erfolgen soll. Randnummer 14 Da die Zustellung des Gerichtsbescheids an den Erinnerungsführer nicht der Vorschrift des § 182 ZPO entsprach, ist Randnummer 15 sie nicht wirksam. Der Zustellungsmangel ist auch nicht nach § 9 Abs. 1 VwZG geheilt, da nach § 9 Abs. 2 VwZG eine Heilung dann ausscheidet, wenn - wie hier - mit der Zustellung die Frist für die Berufung beginnt. Randnummer 16 Schließlich ist auch keine der anderen in § 63 Abs. 1 GKG genannten, alternativen Voraussetzungen für die Fälligkeit der Gerichtskosten erfüllt. Das Klageverfahren V/1 E 2468/83 ist weder durch Vergleich, Zurücknahme oder anderweitige Erledigung beendigt. Randnummer 17 Da die Voraussetzungen für den Ansatz der Gerichtskosten nicht erfüllt sind, ist der Kostenansatz des Kostenbeamten vom
- Juni 1984 rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Randnummer 18 Nach § 5 Abs. 4 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Randnummer 19 Dieser Beschluß ist nach § 5 Abs. 2 GKG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024242