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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 TG 2132/85 Beschluss Zur Förderung eines Studiums außerhalb von Europa § 5 Abs 3 S 1 Nr 1 BAföG, § 5 Abs

Zur Förderung eines Studiums außerhalb von Europa Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Oktober 1985, VII/2 G 2092/85 Gründe Randnummer 1 I. Die im Jahre 1963 geborene Antragstellerin begehrt Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ihr seit Januar 1984 an der Universität Hartford/USA betriebenes Studium in den Fächern Grafik, Design und Betriebswirtschaft. Die Mutter der Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige, der Vater der Antragstellerin ist persischer Staatsangehöriger. Die Eltern der Antragstellerin leben getrennt. Die Antragstellerin hat von 1970 bis 1974 die Grundschule in Teheran, anschließend bis 1979 ein Internationales Gymnasium in Teheran und von 1979 bis Juni 1982 die "Frankfurt International School" in Oberursel/Taunus besucht. Von September 1982 bis Juni 1983 war sie als Lehrer-Assistent (Volontärin) an der Universität Hartford tätig. Im Januar 1984 nahm sie das Studium in der Fachrichtung Grafik und Design sowie Betriebswirtschaft an der Universität Hartford auf. Sie will dieses Studium mit dem Erwerb eines Examens als Master of fine Arts voraussichtlich im Mai 1987 abschließen. Im November 1984 beantragte sie bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Zeit ab Januar
  2. Mit Bescheid vom
  3. Januar 1985 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Förderungsleistungen für das Jahr 1985 ab, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsleistungen nach § S Abs. 3 Nr. 3 BAföG nicht gegeben seien. Das amerikanische Studium gliedere sich in das undergraduate-Studium am Kolleg und das graduate-Studium. Die ersten beiden der insgesamt vier undergraduate-Studienjahre am Kolleg dienten der Allgemeinbildung und seien mit dem Oberstufenbereich eines bundesdeutschen Gymnasiums vergleichbar. Erst in den beiden folgenden Kolleg-Jahren beginne die Fächerspezialisierung und damit ein den Verhältnissen in der Bundesrepublik vergleichbares Hochschulstudium. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 5 Abs. 3 Nr. 3 BAföG setze die Förderungsfähigkeit eines Auslandsstudiums den Erwerb einjähriger Grundkenntnisse voraus. Bei einem Vollstudium im außereuropäischen Ausland könne folglich erst das vierte undergraduate-Studienjahr gefördert werden. Da die Antragstellerin sich erst im zweiten undergraduate-Studienjahr befinde, seien die Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit dieses Studiums nicht erfüllt. Hiergegen erhob die Antragstellerin am
  4. Februar 1985 Widerspruch, den die Antragsgegnerin durch den Widerspruchsbescheid vom
  5. Februar 1985 zurückwies. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und am
  6. September 1985 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die der Antragsgegner verpflichtet werden sollte, über ihren Widerspruch einen neuen Bescheid zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin dahin ausgelegt, daß sie eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Ausbildungsförderung bis zum
  7. Dezember 1985 begehrt und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluß vom
  8. Oktober 1985 - VII/2 G 2092/85 abgelehnt. In den Gründen dieses Beschlusses wird ausgeführt, nach den Ziffern 5.3.
  9. und 5.2.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 5 BAföG setze die Förderung einer Ausbildung im Ausland voraus, daß der Auszubildende die Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erlangt habe. Diese Auslegung des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BAföG werde auch von der Literatur (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 5 Anm. 15.1) geteilt. In Anbetracht der genannten Verwaltungsvorschriften und der juristischen Literatur zu § 5 BAföG ergäben sich zumindest so erhebliche Zweifel an einem Anspruch der Antragstellerin auf Ausbildungsförderung, daß die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben seien. Hiergegen richtet sich die am
  10. Oktober 1985 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat zur Begründung ihrer Beschwerde die Fotokopie einer Bescheinigung vom
  11. Oktober 1985 vorgelegt, wonach sie sich als Studentin der Universität Hartford seit dem Beginn der Vorlesung 1985 in der Klasse "Junior" befindet. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten und macht geltend, das sogenannte Junior-Jahr vermittele erst die einjährigen Grundkenntnisse, die Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit einer Auslandsausbildung seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der die Antragstellerin betreffenden Förderungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Randnummer 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Randnummer 3 Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die von ihr begehrten Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht glaubhaft gemacht, wie dies für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwG0 erforderlich wäre. Randnummer 4 Ein Anspruch der Antragstellerin auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz kommt allenfalls nach § 5 Abs. 3 BAföG in Betracht. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer außerhalb Europas gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er für die Ausbildung erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, sie könne wegen der fehlenden schulischen Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht studieren. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr 1 sind jedoch nicht bereits dann gegeben, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen zu einer Ausbildungsstätte im Bundesgebiet nicht erfüllt, die zu demselben Abschluß führt, wie die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegene Ausbildungsstätte (vgl. hierzu BAföG VwV Tz 5.2.10). § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG setzt voraus, daß die Ausbildung ihrer Art nach in Europa nicht angeboten wird (vgl. hierzu Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 5 Anm. 25). Es wird auch von der Antragstellerin nicht bestritten, daß sie beim Vorhandensein der entsprechenden schulischen Voraussetzungen en einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland die Fächer Grafik, Design und Betriebswirtschaft studieren könnte. Randnummer 5 Die Voraussetzungen für eine Förderung des von der Antragstellerin betriebenen Auslandsstudiums nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Nach dieser Bestimmung wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer außerhalb Europas gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist, zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann und der Auszubildende nachweist, daß ihm die für eine Ausbildung im Ausland erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, soweit sie über den für eine Inlandsausbildung anzuerkennenden Bedarf hinausgehen. Randnummer 6 Die Förderung eines Auslandsstudiums nach dieser Bestimmung kommt nur in Betracht, wenn der Auszubildende seine Ausbildung grundsätzlich im Inland betreiben will und diese Ausbildung nur zeitweilig durch eine Auslandsausbildung ergänzt. Dies ergibt sich aus der Fassung des Gesetzes, wonach der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte "der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich" sein muß und wonach erforderlich ist, daß "zumindest ein Teil dieser (Auslands Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit (im Bundesgebiet) angerechnet werden kann. Die Tatsache, daß der Gesetzgeber nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr 3 BAföG Förderungsmittel für den Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte nur dann gewähren wollte, wenn die Auslandsausbildung eine inländische Ausbildung ergänzt und nicht auch dann, wenn das Studium insgesamt im Ausland absolviert werden soll, ergibt sich auch aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG. Danach wird für eine Auslandsausbildung in den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG Ausbildungsförderung grundsätzlich nur für die Dauer eines Jahres geleistet. Darüber hinaus kann während eines weiteren Jahres der Auslandsausbildung Förderung geleistet werden, wenn diese für die (Inlands) Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Randnummer 7 Auch die Fassung des § 48 Abs. 4 BAföG spricht dafür, daß nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium nur gewährt werden kann, wenn sich das Auslandsstudium als Teil einer im Inland absolvierten Gesamtausbildung darstellt. Während § 48 Abs. 1 bis 3 BAföG eine Regelung über Leistungsnachweise f für auszubildende trifft, die im Geltungsbereich des Bundesausbildungsgesetzes gelegene höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen besuchen (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 48 Anm. 46), enthält § 48 Abs. 4 eine Sonderregelung für die in § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 geregelten Fälle des Besuchs ausländischer Ausbildungsstätten. Die in § 48 Abs. 4 enthaltene Sonderregelung bezieht sich auf die Auszubildenden, die ihre gesamte Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes absolvieren und nicht auf jene, die nur Teile ihrer Ausbildung im Ausland durchführen. Da in § 48 Abs. 4 BAföG Auslandsausbildungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht erwähnt sind, muß auch hieraus geschlossen werden, daß es sich bei den in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG geregelten Auslandsausbildungen nur um solche handelt, die eine inländische Ausbildung ergänzen. Randnummer 8 Die Antragstellerin hat jedoch vorgetragen, sie wolle ihr gesamtes Studium in den USA absolvieren. Eine Förderung dieses Studiums nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 BAföG kommt daher nicht in Betracht. Randnummer 9 Ein Anordnungsanspruch läßt sich auch nicht aus § 6 BAföG herleiten. Nach dieser Bestimmung ist die Gewährung von Ausbildungsförderung an Deutsche, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben und dort eine Ausbildungsstätte besuchen, in das Ermessen der zuständigen Förderungsstelle gestellt. Bei Ermessensleistungen kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn das Ermessen der Verwaltungsbehörde auf Null reduziert ist. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Randnummer 10 Da ein Anspruch auf die Gewährung von Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht glaubhaft gemacht ist, kommt der Erlaß der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwG
  12. Randnummer 12 Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 VwG0 unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024246

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