Leitsatz Bei Klagen gegen die Rentenanrechnung nach § 55 BeamtVG in der durch das
- Haushaltsstrukturgesetz vom 22.12.1981 geänderten Fassung (BGBl. I S. 1523) bemißt sich der Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag (36fachen Monatsbetrag) des vollen Kürzungsbetrages ohne Berücksichtigung des Ausgleichsbetrages, wenn der Beamte die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes angreift. Wurden auf die Versorgungsbezüge bereits 'vor dem 01.01.1982 Rentenanteile nach § 10 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31.
- 1981 gültigen Fassung angerechnet, dann verringert sich bei der Streitwertberechnung der Kürzungsbetrag nach § 55 BeamtVG um diesen Betrag, wenn der Versorgungsempfänger die Ruhensregelung nach § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. nicht angegriffen hat und sich gegen eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge in dieser Höhe auch künftig nicht wenden will. Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags richtet, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22.06.1984 - I/1 H 785/84 gemäß § 80 Abs. 6 VwGO aufzuheben, ist sie unbegründet. Teilweise stattzugeben ist der Beschwerde nur insoweit, als die Antragstellerin die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung angreift. Randnummer 2 Der Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO ist nicht begründet. Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung, auf die gemäß Art. 2 § 7 des Entlastungsgesetzes Bezug genommen wird, dargelegt. Es ist nicht zu erkennen, daß ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Rückzahlung der diesem seit dem 01.01.1982 möglicherweise zu viel ausgezahlten Versorgungsbezüge objektiv gefährdet ist. Selbst wenn der Antragsgegner letztlich im Hauptsacheverfahren unterliegen sollte, verblieben ihm Renten und Versorgungsbezüge in Höhe von zur Zeit monatlich ca. 4.200,-- DM (gekürzte Versorgungsbezüge von ca. 2.350,-- DM und Rentenbezüge von ca. 1.840,-- DM). Mit diesen Einkünften könnte er ohne weiteres auch eine höhere Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin tilgen, zumal in absehbarer Zeit seine monatlichen Zahlungen an das Beamtenheimstättenwerk wegfallen. Letztlich steht der Antragstellerin als Sicherheit für ihren etwaigen Rückforderungsanspruch das Vermögen des Antragsgegners, nämlich sein Hausgrundstück, zur Verfügung. Unter diesen Umständen vermag sie sich zur Begründung ihres Antrags nicht darauf zu berufen, daß die Bevollmächtigten des Antragsgegners im Schriftsatz vom 31.07.1985 (Blatt 6 der Akte) vorgetragen haben, daß dieser zur Renovierung seines Hauses seine gesamten Ersparnisse verbraucht und darüber hinaus einen Kredit aufgenommen habe und deshalb eine etwaige Rückzahlung des gesamten Betrages nicht möglich sein werde. Die Bevollmächtigten des Antragsgegners haben bereits in ihrer Antragserwiderung vom 19.09.1985 darauf hingewiesen, daß sie in ihrem Schriftsatz vom 31.07.1985 die ihnen vom Antragsgegner gegebene Information nicht zutreffend wiedergegeben hätten. Dieser habe lediglich darauf hingewiesen, daß ihm die Zurückzahlung in einer Summe schwerfallen werde. Randnummer 3 Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung hat teilweise Erfolg. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Vorinstanz zunächst zutreffend von dem dreifachen Jahresbetrag des vollen Kürzungsbetrages nach § 55 BeamtVG ausgegangen und hat den Streitwert für das vorliegende Eilverfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO auf ein Drittel des Gesamtbetrages festgesetzt (Hess. VGH, Beschluß vom 01.08.1985 - 1 TE 992/85 -). Der Antragsgegner greift im Hauptsacheverfahren die Verfassungsmäßigkeit der Änderung des § 55 BeamtVG durch das
- Haushaltsstrukturgesetz vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523) an. Streitgegenstand ist in diesen Fällen grundsätzlich die auf der Gesetzesänderung beruhende Rentenanrechnung als solche ohne Berücksichtigung des Ausgleichsbetrages. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bei vorhandenen Versorgungsempfängern mit dem Inkrafttreten des
- Haushaltsstrukturgesetzes am 01.01.1982 die erhöhte Rentenanrechnung nach § 55 BeamtVG an die Stelle derjenigen nach § 10 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31.12.1981 gültigen Fassung getreten ist und von dem Versorgungsempfänger die niedrigere. Rentenanrechnung nach dieser Vorschrift nicht angegriffen wurde und wird. In diesem Fall bestreitet er die Verfassungsmäßigkeit des
- Haushaltsstrukturgesetzes nur insoweit, als der § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. aufgehoben und § 55 BeamtVG auf die Versorgungsempfänger aus den vor dem 01.01.1966 begründeten Beamtenverhältnissen erstreckt wird. Der für die Berechnung des Streitwertes maßgebende Streitgegenstand ist in diesem Fall lediglich der den früheren Kürzungsbetrag übersteigende Teil der Rentenanrechnung nach § 55 BeamtVG. So ist es hier. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, daß vor dem Inkrafttreten des
- Haushaltsstrukturgesetzes ein Rentenanteil in Höhe von 110,64 DM zu Recht auf die Versorgungsbezüge des Antragsgegners gemäß § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. angerechnet wurde und eine Rentenanrechnung in dieser Höhe auch künftig zulässig ist. Von dem vollen Kürzungsbetrag nach § 55 BeamtVG in Höhe von 741,82 DM ist der Betrag von 110,64 DM abzusetzen. Mit dem danach verbleibenden Restbetrag von 631,18 DM ist der Streitwert wie folgt zu berechnen: Randnummer 4 631,18 x 36 = 7.574,16 DM. 3 Randnummer 5 Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Ihr teilweises Obsiegen mit der Streitwertbeschwerde wirkt sich kostenrechtlich nicht aus, da das Verfahren insoweit gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 3 GKG). Randnummer 6 Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 GKG. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwertes wirkt sich auf die Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren nicht aus, da das Verfahren insoweit gebührenfrei ist (§ 25 Abs. 3 GKG). Randnummer 7 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 7 sowie § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024262
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