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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) BPV TK 990/85 Beschluss Inhaltliche Anforderungen an eine Beschwerdeb

Inhaltliche Anforderungen an eine Beschwerdebegründung im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren Gründe Randnummer 1 I. Die Verfahrensbeteiligten streiten darum, ob die Neufestlegung (Reduzierung) von Parkflächen mitbestimmungspflichtig ist. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 31.08.1982 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller, er beabsichtige, die Parkplätze für private Kraftfahrzeuge innerhalb des BGS-Unterkunftsbereichs Fulda mit Rücksicht auf den vorhandenen Großraumparkplatz neu auszuweisen. Er legte dar, ein Teil der bisher genutzten Stellfläche solle gestrichen werden; für etwa 135 Beschäftigte seien weiterhin Parkplätze vorhanden. Gleichzeitig machte der Beteiligte Vorschläge zur Zusammensetzung des Personenkreises, dem die Parkplätze zur Verfügung stehen sollten, und bat insoweit um Stellungnahme. Außerdem wies er darauf hin, daß eine Parkplatzordnung, die nur das "wie" zum Gegenstand habe, dem Antragsteller zur Mitbestimmung zugehe, sobald eine Verständigung über die Parkfläche erreicht sei. Randnummer 3 In einem Schreiben vom 09.09.1982 an den Antragsteller wies der Beteiligte darauf hin, daß es sich bei der Streichung von Parkplätzen um keine Beteiligungsangelegenheit handele. Die Mitbestimmung erstrecke sich nur auf den Personenkreis, dem die Parkplätze zur Verfügung stünden, und auf die Benutzungsordnung. Randnummer 4 Unter dem 22.09.1982 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, die seit August 1976 mit Zustimmung des Personalrats bestehende Regelung, die bereits auf die Fertigstellung des Großraumparkplatzes abgestellt sei, habe sich bewährt. Schwierigkeiten und Unklarheiten wie vor dieser Regelung hätten bis heute vermieden werden können. Der Personalrat sehe daher keine Veranlassung, diese Regelung durch eine andere zu ersetzen. Randnummer 5 In der Folgezeit kam es zu einer umfangreichen Korrespondenz zwischen den Verfahrensbeteiligten über das Mitbestimmungsrecht, die jedoch zu keiner Einigung führte. Unter dem 11.11,1983 erließ der Beteiligte eine Anordnung, die noch etwa 150 Parkplätze im BGS-Unterkunftsbereich auswies. Randnummer 6 Bereits am 05.08.1983 hat der Antragsteller sich an das Verwaltungsgericht Kassel- Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - gewandt und im wesentlichen vorgetragen: Randnummer 7 Die Maßnahme des Beteiligten unterliege der Mitbestimmung. Es handele sich um den Fall, daß der Arbeitgeber einen Teil der Parkflächen dem Personal wieder entziehe. Als gesetzliche Grundlage für die Mitbestimmung komme § 75 BPersVG in Betracht. Bei den Parkflächen handele es sich um eine soziale Einrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr.

  1. Auch werde durch die Neueinteilung der Parkflächen die Ordnung in der Dienststelle betroffen (§ 75 Abs. 3 Nr. 15). So habe das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß zur Ordnung des Betriebs auch eine durch Betriebsvereinbarung getroffene Regelung gehören könne, wie Belegschaftsfahrzeuge unterzustellen seien. Diese Auffassung werde von der Literatur zu § 75 BPersVG überwiegend geteilt. Randnummer 8 Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, daß die Neufestlegung von Parkflächen, die der Nutzung seitens der Bediensteten dienten, der Mitbestimmung durch den Personalrat unterliege. Randnummer 9 Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 10 Er hat geltend gemacht: Die Ausweisung von Parkflächen unterliege dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters. Ein Mitbestimmungsrecht sei insoweit nicht gegeben. Für die Einziehung von Parkplätzen im Unterkunftsbereich sei entscheidend gewesen, daß diese Parkplätze immer nur eine Art Notbehelf gewesen-seien. Außerdem störten sie den Dienstablauf, insbesondere bei Einsatz- und Alarmierungsvorgängen. Inzwischen bestehe ein BGS-Großraumparkplatz im Anschluß an das BGS-Gelände, der bei weitem nicht ausgelastet sei. Die Neufestlegung der Parkfläche im Unterkunftsbereich orientiere sich an dem "Raumprogramm für eine Grenzschutzabteilung (E --Einsatz)" sowie den einschlägigen "Bestimmungen über das Liegenschafts-, Unterkunfts- und Gerätewesen im Bundesgrenzschutz-BüLUG". Wenn der Antragsteller behaupte, daß sich die Parkordnung von 1976 bewährt habe, so könne sich dies nur auf die Interessen der Bediensteten beziehen, nicht auf den Dienstbetrieb. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers hinsichtlich der Frage, wie Belegschaftsfahrzeuge unterzustellen seien und welche Personen die Parkplätze benutzen dürften, werde nicht bestritten. Ebenso sei die Anhörung des zuständigen Personalrats gemäß § 78 Abs. 4 BPersVG bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen unstreitig. So sei auch beim Erstellen des Großraumparkplatzes verfahren worden. Am 05.
  2. 1983 habe er - der Beteiligte - eine "Benutzungsordnung für das Einstellen privater Kraftfahrzeuge in der GS-Unterkunft Fulda" erlassen, der der Antragsteller zugestimmt habe. Randnummer 11 Der Antragsteller hat hierauf erwidert: Es sei zutreffend, daß er der vorgenannten Benutzungsordnung zugestimmt habe. Es gehe in dem vorliegenden Beschlußverfahren aber nicht um die Frage, wie die Parkplätze zu nutzen seien und welcher Personenkreis zum Parken berechtigt sei: Es gehe allein um die Frage, ob die Neufestlegung der Parkfläche - konkret gesprochen die Einziehung von Parkplätzen - der Mitbestimmung unterliege oder nicht. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat am 09.03.1984 mündlich verhandelt und in diesem Termin den Beschluß verkündet, daß der Antrag des Antragstellers abgelehnt werde. Die Urschrift der vollständig abgefaßten Entscheidung ging erst am 02.05.1985 bei der Geschäftsstelle ein. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Dem Antragsteller stehe bei der Neufestlegung (teilweisen Streichung) der Parkflächen innerhalb des BGS-Unterkunftsbereichs der Grenzschutzabteilung Mitte 4 in Fulda kein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG zu, weil dieser Parkplatz keine Sozialeinrichtung für die Beschäftigten im Sinne des Gesetzes sei. Darunter sei ein Komplex von sachlichen oder finanziellen Mitteln zu verstehen, der sich von der Gesamtorganisation des Betriebes soweit abhebe, daß er gesondert verwaltet werden könne. Von der Einrichtung werde also verlangt, daß sie eine eigene Organisation besitze. Eine solche sei hier nicht errichtet; vielmehr würden die Kosten des Ausbaus und der Unterhaltung sowie alle sonstigen Ausgaben aus dem Vermögen des Dienstherrn geleistet. In diesem Zusammenhang sei auf die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.1975 - HPV TL 2/75 und 27.07.1983 - HPV TL 4/81 -, auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.1977 - VII P 10.75 - und 15.
  3. 1978 - 6 P 10.78 - sowie auf die personalvertretungsrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Literatur zu verweisen. Der Antragsteller könne das von ihm behauptete Mitbestimmungsrecht auch nicht aus § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG herleiten. Die Neufestlegung der Parkflächen innerhalb des BGS-Unterkunftsbereichs regele weder die Ordnung in der Dienststelle noch das Verhalten der Beschäftigten. Mit der streitigen Anordnung des Beteiligten solle keiner der vorgenannten Zwecke erreicht werden. Die Fachkammer sei nach dem Vortrag des Beteiligten und dem Inhalt der einschlägigen Verwaltungsvorgänge davon überzeugt, daß die Maßnahme lediglich dazu diene, nach Fertigstellung des Großraumparkplatzes ein Provisorium zu beenden und dem "Raumprogramm für eine Grenzschutzabteilung (E Einsatz)" sowie den "Bestimmungen über das Liegenschafts-, Unterkunfts- und Gerätewesen im Bundesgrenzschutz-BüLUG" Rechnung zu tragen. Eine Anordnung solchen Inhalts sei dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters zuzuordnen. Im übrigen sei allein die Fläche festgelegt worden, die zum Parken zur Verfügung stehe. Die streitige Anordnung regele nicht, wie und von wem der Parkplatz benutzt werde. Nur insoweit komme aber ein Mitbestimmungsrecht in Betracht. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 7, 280 <288>) sei nicht einschlägig. Sie befasse sich nicht mit der Frage, ob die Ausweisung oder Einziehung von Parkflächen der Mitbestimmung unterliege. Auch, auf die personalvertretungsrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Literatur könne sich der Antragsteller nicht stützen. Randnummer 14 Gegen diesen ihnen am 07.05.1985 zugestellten Beschluß haben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 04.06.1985 Beschwerde eingelegt, die am folgenden Tag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Sie haben in diesem Schriftsatz sinngemäß beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen, Randnummer 15 und sich zur Begründung auf das erstinstanzliche Vorbringen bezogen. Randnummer 16 In einem weiteren Schriftsatz vom 03.06.1985 (muß nach Bl. 84, 85 d.A. heißen: 13.06.1985), der am 14.06.1985 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, haben sie zur Begründung des Rechtsmittels ausgeführt, daß der angefochtene Beschluß bereits deshalb aufgehoben werden müsse, weil er erst rund 14 Monate nach der mündlichen Verhandlung zugestellt worden sei und auch nicht wesentlich früher zu den Akten gelangt sei. In demselben Schriftsatz haben sie vorgetragen, daß die Verfahrensbeteiligten inzwischen eine einverständliche Regelung getroffen hätten, weshalb sich das vorliegende Verfahren erledigt habe. Sie haben beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Randnummer 17 In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Fachsenat stellt der Antragsteller den erstgenannten Antrag als Hauptantrag, den zweitgenannten Antrag als Hilfsantrag. Randnummer 18 Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 19 Er bringt vor: Die Hauptsache sei nicht erledigt. Die mit dem angefochtenen Beschluß und dem ihm zugrundeliegenden Sachverhalt verbundenen Rechtsfragen seien nach wie vor klärungsbedürftig. An seiner Auffassung, d aß die Einrichtung und Ausweisung von Parkflächen allein dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters unterliege und dem Personalrat in dieser Frage kein Mitbestimmungsrecht zustehe, habe sich nichts geändert. Die inzwischen getroffene anderweitige Neuregelung der Parkplatzausweisung berühre nicht den Kern der Streitfrage. Sie sei nicht das Ergebnis von Verhandlungen mit dem Antragsteller, sondern beruhe auf einer Beurteilung der Gesamtsituation des dienstlichen und privaten Kfz-Verkehrs innerhalb der Grenzschutzunterkunft Fulda, die allein in seiner (des Beteiligten) Verantwortung liege. Demzufolge sei sie dem Antragsteller auch nicht zur Mitbestimmung zugeleitet worden. Der Antragsteller sei lediglich im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit beteiligt worden. Wenn der Antragsteller keine Einwände erhoben habe, so sei dies auch im Lichte des angefochtenen Beschlusses zu sehen. Da bei einer sich ändernden Gesamtsituation jederzeit erneut ein Rechtsstreit drohe, bedürfe es in dem vorliegenden Verfahren einer klärenden Entscheidung. Randnummer 20 Wegen des Sachverhalts und des Streitstands im übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Randnummer 21 Die Beschwerde ist unzulässig; denn sie ist nicht ordnungsgemäß begründet worden. Randnummer 22 Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat seit ihrer Einlegung zu begründen, falls die Begründung nicht bereits in der Beschwerdeschrift enthalten ist (§ 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diese Frist lief .am 05.07.1985 ab, weil die Beschwerdeschrift vom 04.06.1985 am 05.06.1985 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Randnummer 23 Die Beschwerdeschrift vom 04.06-.1985, die ihrerseits fristgerecht beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist Randnummer 24 (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 518 Abs. 1 ZPO), enthielt keine ordnungsgemäße Begründung, weil sich der Antragsteller zur Begründung des Rechtsmittels lediglich auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezog. Gemäß § 89 Abs. 2 ArbGG, der im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG ebenfalls entsprechend gilt, muß die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neue Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Die Beschwerdebegründung muß danach für das Gericht erkennbar darlegen, warum die angefochtene Entscheidung nach Auffassung des Rechtsmittelführers unrichtig ist. Die Formulierung "im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe" bedeutet in diesem Zusammenhang, daß sich die Begründung nicht in einer Bezugnahme auf früheres Vorbringen oder in allgemeinen Redewendungen erschöpfen darf. Sie darf sich auch nicht auf bloße Richtpunkte oder pauschale Angriffe beschränken, sondern muß sich mit den tragenden Entscheidungselementen auseinandersetzen (vgl. im einzelnen Randnummer 25 jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen Grunsky, ArbGG,
  4. Aufl. 1981, RdNr. 6 zu § 89, RdNr. 27 zu § 64; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
  5. Aufl. 1985, Anm. 3 C zu § 519; Zöller-Schneider, ZPO,
  6. Aufl. 1984, Anm. VI 2 zu § 519; Stein/Jonas/Grunsky,
  7. Aufl. 1972, Anm. III 2 zu § 519; Thomas-Putzo, ZPO mit GVG,
  8. Aufl. 1985, Anm. 3 Nr. 2 zu § 519 ZPO). Die Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung kann nur dann entfallen, wenn sich das Rechtsmittel ausschließlich auf neue Tatsachen und Beweismittel stützt (vgl. Baumbach/Lauterbach/ Randnummer 26 Albers/Hartmann, a.a.O.; Zöller-Schneider, a.a.O.; Letzteres ist hier nicht der Fall. Randnummer 27 Der am 14.06.1985 eingegangene Schriftsatz vom 03.06.1985 (muß nach Bl. 84, 85 d.A. heißen: 13.06.1985) enthielt ebenfalls keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbegründung. Er beschränkt sich zunächst auf einen formellen Angriff gegen die angefochtene Entscheidung, ohne daß die Begründung erkennen läßt, aus welchen sachlichen Gründen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an gegriffen wird. Im Hinblick auf das Zurückverweisungsverbot des § 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wäre aber eine solche Begründung erforderlich gewesen. Soweit der Antragsteller im vorbezeichneten Schriftsatz darauf hinweist, daß die Hauptsache nach seiner Auffassung erledigt sei, fehlt ebenfalls eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Antragsteller mußte damit rechnen, daß der Beteiligte die Erledigung der Hauptsache mit Erfolg bestreitet. Im übrigen ist das Rechtsschutzinteresse im Beschlußverfahren nach allgemeiner Auffassung auch bei Erledigung der Hauptsache weiterhin zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, daß die Streitfrage in Zukunft erneut auftritt (vgl. Auffarth/Schönherr, ArbGG, Stand: Oktober 1985, B § 81 - 15 und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz,
  9. Aufl. 1981, RdNr. 32 zu § 83 BPersVG und die dort zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). In einem solchen Fall kann nicht nur der Personalrat, sondern auch der Dienststellenleiter eine Entscheidung zur Sache verlangen. Hiervon hat der Beteiligte ausdrücklich Gebrauch gemacht. Randnummer 28 Weitere Schriftsätze des Antragstellers-sind im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen. Gegebenenfalls wäre es dann immer noch auf die Einhaltung der Begründungsfrist angekommen. Da die dem angefochtenen Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen des § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG auch im Hinblick auf die Beschwerdebegründungsfrist genügt (vgl. dazu den Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 02.10.1985 - BPV TK 987/85 -), ist die Frist in Lauf gesetzt worden. Randnummer 29 Die Beschwerde ist danach gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG als unzulässig zu verwerfen. Trotz seines unklaren Wortlauts findet § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG auch bei nicht ordnungsgemäßer Begründung Anwendung (vgl. Grunsky, a.a.O.; RdNr. 8 zu § 89). Überdies ist § 519 b Abs. 1 ZPO über § 87 Abs. 2 Satz 1 und § 64 Abs. 6 ArbGG entsprechend heranzuziehen (vgl. Wlotzke/Schwedes/Lorenz, Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979, RdNr. 5 zu § 89). Im Rahmen dieser Vorschrift führt auch das Fehlen einer ausreichenden Rechtsmittelbegründung zur Verwerfung als unzulässig (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, aa0, Anm. 3 D zu § 519). Randnummer 30 Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts ist somit rechtskräftig. Der Umstand, daß er erst rund 14 Monate nach seiner Verkündung ,in vollständig abgefaßter Form zu den Akten gelangt ist, stellt zwar einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl. Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 24.04.1985 = BPV TK 24/83 -), hinderte aber nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft. Randnummer 31 Eine Kostenentscheidung entfällt. Randnummer 32 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 89 Abs. 3 Satz 2 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024268

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