Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Asylstreitverfahren; Unbestimmtheit einer Zuweisungsentscheidung Gründe Randnummer 1 I. Der 1965 geborene Antragsteller ist indischer Staatsangehöriger. Er meldete sich nach seiner Einreise in die Bundesrepublik am
- Oktober 1984 als Asylbewerber in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge in Schwalbach am Taunus, wo er nach einer Anhörung am
- November 1984 eine Zuweisungsentscheidung ausgehändigt erhielt, derzufolge er sich bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Braunschweig einfinden sollte. Nachdem er hiergegen unter dem
- November 1984 Widerspruch eingelegt hatte, erging unter dem
- Mai 1985 eine erneute Zuweisungsentscheidung, mit der dem Antragsteller die Verteilung nach Niedersachsen mitgeteilt und er aufgefordert wurde, sich unverzüglich bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Braunschweig einzufinden. In dieser Zuweisungsentscheidung ist keine Anschrift des Antragstellers angegeben; sie enthält den Zusatz: "Die Rechte auf Aufenthalt an Ihrem derzeitigen Wohnort werden von ihrer Zuweisung nicht berührt." Gegen diese seinem Bevollmächtigten zugestellte Zuweisungsentscheidung legte der Antragsteller am
- Juni 1985 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig beim Verwaltungsgericht Wiesbaden die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und trug unter dem
- Juli 1985 vor, er habe der Zuweisungsentscheidung keine Folge geleistet, da deren Vollzug durch die erlassende Behörde für die Dauer des Verwaltungsstreitverfahrens ausgesetzt worden sei. Er beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisungsentscheidung des Notaufnahmelagers Gießen vom
- Mai 1985 anzuordnen. Randnummer 2 Der Antragsgegner trug vor, der Antragsteller halte sich nicht mehr in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft in Schwalbach am Taunus auf, und beantragte, den Antrag abzulehnen. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluß vom
- September 1985 ab und führte dazu aus, das angerufene Verwaltungsgericht sei örtlich zuständig und die Zuweisungsentscheidung werde sich im Rechtsmittelverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Randnummer 4 Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am
- September 1985 zugestellten Beschluß am
- Oktober 1985 Beschwerde eingelegt und macht geltend die in der Zuweisungsentscheidung getroffene Regelung sei wegen des Zusatzes über die Aufrechterhaltung anderer Aufenthaltsrechte mißverständlich und unklar. Randnummer 5 Der Antragsgegner wendet hiergegen ein, mit dem Zusatz habe verhindert werden sollen, daß der Antragsteller sich von seinem rechtmäßigen Aufenthaltsort in Niedersachsen wieder nach Braunschweig begebe, um von dort erneut an den seitherigen Aufenthaltsort verteilt zu werden. Randnummer 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten des Regierungspräsidenten in Gießen - Az. ... - Bezug genommen. II. Randnummer 7 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat allerdings zu Recht seine örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bejaht. Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, gegen dessen Vereinbarkeit mit Art. 101 Abs. 2 GG durchgreifende Bedenken nicht bestehen (BVerwG, EZAR 611 Nr. 1 = DVBl. 1981, 189; BVerwG, EZAR 611 Nr. 2 = DÖV 1981, 841), ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verwaltungsakten der Ausländerbehörde gegen Asylbewerber das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, indessen Bezirk der Asylantragsteller mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde entweder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Danach war im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags des Antragstellers das Verwaltungsgericht Wiesbaden örtlich zuständig, weil der Antragsteller zunächst in Schwalbach am Taunus mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde seinen Wohnsitz oder zumindest seinen, Aufenthalt hatte und für diesen Ort das Verwaltungsgericht Wiesbaden örtlich zuständig war (§5a HessAGVwGO). Nach der Meldung als Asylbewerber am
- Oktober 1984 bei der in Hessen für die Antragstellung nach § 8 AsylVfG zentral - zuständigen Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises Verordnung zur Bestimmung einer gemeinsamen Ausländerbehörde für die Antragstellung nach § 8 AsylVfG vom
- August 1982, GVBl. S. 191) hielt sich der Antragsteller mit Zustimmung dieser Behörde in Schwalbach am Taunus auf, und zwar auch über den Zeitpunkt der Aushändigung der ersten Zuweisungsentscheidung am
- November 1984 hinaus. Wie sein Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom
- Juli 1985 vorgetragen hat, hatte der Antragsteller zumindest bis dahin der Zuweisungsentscheidung keine Folge geleistet und damit mangels einer Aufenthaltsbestimmung durch irgendeine andere zuständige Ausländerbehörde (vgl. dazu BVerwG, EZAR 222 Nr. 2 = BVerwGE 69, 295 ) weiterhin seinen Aufenthalt mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Schwalbach am Taunus. Die Zuweisungsentscheidung führte zu keiner Veränderung dieser örtlichen Zuordnung, weil es sich insoweit nicht um die Aufenthaltsbestimmung durch eine Ausländerbehörde handelte (BVerwG, EZAR 611 Nr. 7 = InfAuslR -1985, 149) und weil der Antragsteller im übrigen dieser Zuweisungsentscheidung zumindest damals noch nicht gefolgt war (vgl. dazu OVG Hamburg, EZAR 611 Nr. 5). Dem entspricht auch die unwidersprochen gebliebene Behauptung des Antragstellers in dem Schriftsatz vom
- Juli 1985, der Vollzug der Zuweisungsentscheidung sei durch die erlassende Behörde für die Dauer des Verwaltungsstreitverfahrens ausgesetzt worden. An dieser Sachlage hätte sich nichts geändert, auch wenn der Antragsteller in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung an einem anderen Ort in der Bundesrepublik gelebt hätte; denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß hierfür die Zustimmung einer Ausländerbehörde vorgelegen hat. Es kann nach alledem offen bleiben, ob der Antragsteller sich später nicht mehr in der Gemeinschaftsunterkunft in Schwalbach am Taunus aufgehalten hat, wie der Antragsgegner unter Bezugnahme auf eine telefonisch eingeholte Auskunft des Notaufnahmelagers Gießen mit Schriftsatz vom
- Juli 1985 mitgeteilt hat; denn eine nachträgliche Veränderung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts wäre für den einmal begründeten Gerichtsstand beim Verwaltungsgericht Wiesbaden unerheblich (§ 90 Abs. 1 und 3 VwGO; vgl. BVerwG, EZAR 611 Nr. 7 = - InfAuslR 1985, 149 ) . Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt; denn die mit dem Widerspruch angegriffene Zuweisungsentscheidung erweist sich bei summarischer Überprüfung als offenbar rechtswidrig mit der Folge, daß im vorliegenden Fall das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib in Hessen das öffentliche Interesse an seinem Umzug nach Niedersachsen überwiegt. Randnummer 10 Gegen die Ausgestaltung des in § 22 Abs. 2 bis 8 und Abs. 10 AsylVfG geregelten länderübergreifenden Verteilungsverfahrens bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Zusammenwirken von Bundes- und Länderbehörden bei der Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern verstößt nicht gegen die bundesstaatliche Regelung der Verwaltungskompetenzen und gegen das Verbot unzulässiger Mischverwaltung (vgl. im einzelnen OVG Hamburg, EZAR 228 Nr. 1). Darüber hinaus läuft es nicht den grundgesetzlichen Garantien des Asylrechts, des rechtlichen Gehörs und eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 16 Abs 2 Satz 2, 19 Abs.
- 103 Abs. 3 GG zuwider, daß der Ausländer vor der Zuweisungsentscheidung nicht angehört zu werden braucht die Entscheidung selbst keiner Begründung bedarf und der Suspensiveffekt der Rechtsbehelfe ausgeschlossen ist (Hess.VGH, EZAR 228 Nr. 3 = InfAuslR 1985, 282; Hess. VGH, EZAR 228 Nr. 5 ). Die Zuweisungsentscheidung vom
- Mai 1985 ist jedoch nicht hinreichend bestimmt ( §§ 35 Satz 1, 37 Abs. 1 HVwVfG ). In ihr ist zwar die Verteilung des Antragstellers von Hessen nach Niedersachsen eindeutig mitgeteilt und der Antragsteller aufgefordert, sich unverzüglich bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerberin Braunschweig einzufinden (§ 22 Abs. 2, 3, 5, 8 und g AsylVfG; vgl. dazu Hess.VGH, InfAuslR 19135, 289 = NVwZ 1986, 69 ; jew. Ls. ). Die Zuweisungsentscheidung läßt aber nicht klar und unzweideutig erkennen, ob der Antragsteller tatsächlich verpflichtet werden soll, sich unverzüglich bei der Anlaufstelle in Braunschweig, Alte Wiekring 20, einzufinden. Denn diese formularmäßig bestimmte Aufforderung - wird dadurch mißverständlich und für den durchschnittlich gebildeten Empfänger unklar, daß nach dem maschinenschriftlichen Zusatz hierdurch die "Rechte auf Aufenthalt an ... dem derzeitigen Wohnort ... nicht berührt" werden sollen. Da die Zuweisungsentscheidung keine Anschrift des Antragsteller enthält und dessen Aufenthalt nach den schriftsätzlichen Mitteilungen der Beteiligten damals offenbar nicht sicher bekannt war, läßt sich der Zuweisungsentscheidung nicht eindeutig entnehmen, ob der Antragsteller sich nach dem Willen der Zuweisungsbehörde nun nach Braunschweig begeben oder wo er sich aufhalten sollte. Insbesondere wäre, wenn er sich noch in Hessen aufgehalten haben sollte, die indem Bescheid enthaltene Bestimmung des Aufenthaltslandes - Niedersachsen - selbst in Frage gestellt (vgl. dazu schon Beschl. d. Senats vom
- Dezember 1985 - 10 TH 2036/85 -). Randnummer 11 Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Randnummer 12 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024272